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Zu § 1 Abs. 1:
Die Unfallverhütungsvorschrift gilt für Kernkraftwerke aller Baulinien und Reaktortypen.
Zu § 1 Abs. 2:
Die vorliegende Unfallverhütungsvorschrift ist eine Spezialvorschrift für Kernkraftwerke und enthält Bestimmungen, die zusätzlich zu der für Wärmekraftwerke geltenden UVV "Wärmekraftwerke und Heizwerke" (BGV C14) zu beachten sind.
Für die hier nicht angesprochenen Unfallverhütungstatbestände gelten alle übrigen, sachlich zutreffenden Unfallverhütungsvorschriften.
Zu § 2 Abs. 2:
Auch die Maßnahmen zur Instandhaltung sind zur Aufrechterhaltung des bestimmungsgemäßen Betriebes notwendig.
Zu § 4:
Bei der Planung der Anlagen und Anlageteile sollen die voraussichtlich auftretenden Strahlungsquellen und Strahlenfelder sowie die vorgesehenen Bedienungs- und Instandhaltungsarbeiten berücksichtigt werden.
Anlagen und Anlageteile können dann sicher bedient und instandgehalten werden, wenn bei ihrer Einrichtung die Arbeitsschutz- und Unfallverhütungsvorschriften sowie die allgemein anerkannten sicherheitstechnischen und arbeitsmedizinischen Regeln berücksichtigt werden und darüber hinaus durch Konstruktion und Anordnung unnötige Strahlenexpositionen vermieden werden.
Unnötige Strahlenexpositionen können z.B. vermieden werden durch:
z.B. durch Verwendung instandhaltungsarmer Komponenten; durch Verwendung von Legierungen mit geringen Anteilen von leichtaktivierbaren Elementen, die die Strahlenbelastung dominierend bestimmen; durch Verwendung von leicht montierbaren und demontierbaren Isolierungen; durch Überlaufsicherungen an Harz- und Konzentratbehältern oder durch geeignete Probenahmeeinrichtungen,
Zu § 5:
Die Möglichkeit einer Freisetzung radioaktiver Stoffe muss in Betracht gezogen werden bei allen Arbeiten an Systemen, Komponenten oder Leitungen, die radioaktive Medien enthalten oder enthalten haben. Bei solchen Freisetzungen läßt sich die mittelbare (durch Ablagerungen) und unmittelbare Gefährdung nicht in allen Fällen durch die gerichtete Luftströmung der Abluftanlagen vermeiden. Daher ist einer gezielten Luftabsaugung am Arbeitsplatz der Vorrang zu geben.
Bei spanabhebenden, dampfbildenden oder rauchbildenden Bearbeitungsvorgängen an aktiviertem oder kontaminiertem Material sollte unmittelbar an der Bearbeitungsstelle abgesaugt werden, da die Freisetzung dieser Materialien bei diesen Verfahren hoch ist. Beispiele hierfür sind:
Geeignete lüftungstechnische Anlagen können z.B. die Abluftanlage des Kontrollbereiches sowie stationäre und mobile Absauganlagen sein. Das Schutzziel besteht darin, die dauernde Verwendung persönlicher Atemschutzausrüstung auf Ausnahmen, wie z.B. das Öffnen von Behältern und Systemen, zu beschränken.
Die Absaugwirkung ist ausreichend, wenn unzulässige Dosisbelastungen durch die Aktivitätszufuhr mit der Atemluft vermieden werden (siehe auch § 22).
Bei der Auslegung von Abluftkanälen und Anschlüssen an Abluftkanälen ist darauf zu achten, dass bei den zu erwartenden Prüf- und Reparaturarbeiten eine wirksame Absaugung, z.B. über flexible Leitungen, erfolgen kann.
Zu § 6 Abs. 1:
Diese Forderung ist z.B. erfüllt, wenn
In Ergänzung dazu kann es notwendig sein,
Zu § 6 Abs. 2:
Diese Forderung ist z.B. erfüllt, wenn ein Zufallsausfall einer Komponente der Alarmanlage oder ein örtlich begrenztes versagenauslösendes Ereignis, z.B. Brand, die Alarmgabe im zu alarmierenden Bereich insgesamt nicht verhindern kann. Für Alarmsignale sollte folgende übergeordnete Vorrangregelung gelten:
Bei der Ausführung der Anlage sollten folgende Gesichtspunkte berücksichtigt werden:
(Stand: 16.06.2018)
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