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6 Gefahrgruppe OP I bis OP III, Sicherheitsabstände von Lagern, Betriebsgebäuden mit organischen Peroxiden zu Betriebsgebäuden mit organischen Peroxiden und Betriebsgebäuden oder -anlagen
6.1 Berechnung der Sicherheitsabstände
Bei Mengen von mehr als 100 kg berechnet sich der Sicherheitsabstand nach der Formel
E = 0,092 × A1/2k × M1/3
wobei jedoch ein Mindestabstand von 25 m einzuhalten ist.
E = 5,5 × M1/5,
wobei jedoch ein Mindestabstand von 25 m einzuhalten ist.
E = 1,6 × M1/3.
Bei Mengen von mehr als 200 kg berechnet sich der Sicherheitsabstand nach der Formel
E = 1,1 × M M1/3
wobei jedoch ein Mindestabstand von 25 m einzuhalten ist.
Bei Mengen von mehr als 200 kg muß, unabhängig von der Menge, ein Sicherheitsabstand von mindestens 10 m eingehalten werden.
6.2 Verringerung der Sicherheitsabstände
6.2.1 Werden besondere Schutzmaßnahmen getroffen, kann der Sicherheitsabstand in der geschützten Wirkungsrichtung teilweise oder ganz entfallen. Hinsichtlich Zellenbauweise siehe auch § 5 Abs. 2 und § 8.
6.2.2 Die nach Abschnitt 6.1 berechneten Sicherheitsabstände von Lagern bzw. Betriebsgebäuden mit organischen Peroxiden (Donatoren) zu Betriebsgebäuden oder -anlagen (Akzeptoren) dürfen auf die sich aus Bild 2 ergebenden Werte verringert werden, wenn die Lager und Betriebsgebäude oder -anlagen etwa gleich hoch sind und die nachstehend genannten Voraussetzungen erfüllt sind:
Bild 2: Sicherheitsabstände zwischen Donatoren und Akzeptoren
| Betriebsgebäude oder -anlage Lager Betriebsgebäude |
A11
|
A12
|
A13
|
A14
|
A15
|
D1![]() |
0 | 0 | 0 | 0 | 50 |
D2a![]() D2b ![]() |
25 bzw. LT wenn LT ≤ 25 |
25 | 50 bzw. 25 + LT wenn 25 + LT ≤ 50 |
50 | |
D3![]() |
0* | 25 bzw. 2 LT wenn 2 LT ≤ 25 |
50 bzw. 25 + LT wenn 25 + LT ≤ 50 |
75 bzw. 25 + 2 LT wenn 25 + 2 LT ≤ 75 |
75 bzw. 50 + LT wenn 50 + LT ≤ 75 |
D4![]() |
0* | 25 | 50 | 75 | 100 |
| *) Die Fläche des Lagers oder des Betriebsgebäudes oder der -anlage ist so anzulegen, daß eine Gefährdung der an die Brandwand angrenzenden Außenwände des Betriebsgebäudes oder der -anlage vermieden wird (z.B. durch ausreichende Entfernung von den Gebäudekanten). | |||||
Erläuterungen zur AbbildungDie angegebenen Zahlenwerte sind Prozentsätze der Abstände (in m) nach Abschnitt 6.1.
LT bedeutet Tiefe des Gebäudes oder der Gebäudefläche (in m) in Wirkungsrichtung gemessen.Diese Prozentsätze gelten nur, wenn sowohl am Donator als auch am Akzeptor die jeweils beschriebenen baulichen Maßnahmen ergriffen werden.
Die in der Tabelle aufgeführten Beispiele gelten als Modellfälle. Abweichungen davon sind entsprechend der Bauweise und Anordnung der Lager und Betriebsgebäude oder -anlagen zu bewerten.
Für die Bauweisen der Donatoren D1 bis D4 gelten die Erläuterungen zu Bild 1 mit der Maßgabe, daß die dort an Lager gestellten Anforderungen auch für Betriebsgebäude gelten.
A11:
- Das Betriebsgebäude muß in der betrachteten Einwirkungsrichtung eine Brandwand nach DIN 4102 Teil 3 aufweisen. Enthält die Brandwand Öffnungen, müssen diese durch Sonderbauteile aus nicht brennbaren Baustoffen (z.B. Feuerschutztüren, feuerwiderstandsfähige Verglasung) der gleichen Feuerwiderstandsklasse, die auch den Durchtritt von Wärmestrahlung verhindern, verschlossen sein.
- Die an die Brandwand angrenzenden Außenwände des Betriebsgebäudes müssen mindestens der Feuerwiderstandsklasse F30-a nach DIN 4102 Teil 2 entsprechen.
- Das Dach oder die Decke des Betriebsgebäudes muß mindestens der Feuerwiderstandsklasse F90-a nach DIN 4102 Teil 2 entsprechen. Enthält das Dach oder die Decke Öffnungen, müssen diese durch Sonderbauteile aus nicht brennbaren Baustoffen der gleichen Feuerwiderstandsklasse verschlossen sein. Das Dach muß eine gegen Flugfeuer und strahlende Wärme widerstandsfähige Dacheindeckung nach DIN 4102 Teil 7 aufweisen.
- Die Notausgänge des Betriebsgebäudes dürfen nicht auf Druckentlastungsflächen von Lagern oder Betriebsgebäuden gerichtet sein.
- Das Betriebsgebäude muß in der betrachteten Einwirkungsrichtung eine Brandwand nach DIN 4102 Teil 3 aufweisen. Enthält die Brandwand Öffnungen, müssen diese durch Sonderbauteile aus nicht brennbaren Baustoffen (z.B. Feuerschutztüren, feuerwiderstandsfähige Verglasung) der gleichen Feuerwiderstandsklasse, die auch den Durchtritt von Wärmestrahlung verhindern, verschlossen sein.
- Die an die Brandwand angrenzenden Außenwände des Betriebsgebäudes müssen mindestens der Feuerwiderstandsklasse F30-a nach DIN 4102 Teil 2 entsprechen.
- Das Dach muß eine gegen Flugfeuer und strahlende Wärme widerstandsfähige Dacheindeckung nach DIN 4102 Teil 7 aufweisen.
- Die Notausgänge des Betriebsgebäudes dürfen nicht auf Entlastungsflächen von Lagern oder Betriebsgebäuden gerichtet sein.
a 13:
- Das Betriebsgebäude muß in der betrachteten Einwirkungsrichtung eine Wand aufweisen, die mindestens der Feuerwiderstandsklasse F30-a nach DIN 4102 Teil 2 entspricht. Enthält die Wand Öffnungen, müssen diese durch Sonderbauteile aus nicht brennbaren Baustoffen (z.B. Feuerschutztüren, feuerwiderstandsfähige Verglasung) der gleichen Feuerwiderstandsklasse verschlossen sein. Verglasungen der Feuerwiderstandsklasse G erfüllen diese Bedingung jedoch nur in Verbindung mit einer Brüstungshöhe von 1,80 m.
- An die an die Wand nach Nummer 1 angrenzenden Außenwände des Betriebsgebäudes werden keine besonderen Anforderungen gestellt.
- Das Dach oder die Decke des Betriebsgebäudes muß mindestens der Feuerwiderstandsklasse F30-a nach DIN 4102 Teil 2 entsprechen. Enthält das Dach oder die Decke Öffnungen, müssen diese durch Sonderbauteile aus nicht brennbaren Baustoffen der gleichen Feuerwiderstandsklasse verschlossen sein. Das Dach muß eine gegen Flugfeuer und strahlende Wärme widerstandsfähige Dacheindeckung nach DIN 4102 Teil 7 aufweisen.
- Die Notausgänge des Betriebsgebäudes dürfen nicht auf Entlastungsflächen von Lagern oder Betriebsgebäuden gerichtet sein.
a 14:
- Das Betriebsgebäude muß in der betrachteten Einwirkungsrichtung eine Wand aufweisen, die mindestens der Feuerwiderstandsklasse F30-a nach DIN 4102 Teil 2 entspricht. Enthält die Wand Öffnungen, müssen diese durch Sonderbauteile aus nicht brennbaren Baustoffen (z.B. Feuerschutztüren, feuerwiderstandsfähige Verglasung) der gleichen Feuerwiderstandsklasse verschlossen sein. Verglasungen der Feuerwiderstandsklasse G erfüllen diese Bedingungen nur in Verbindung mit einer Brüstungshöhe von 1,80m.
- An die an die Wand nach Nummer 1 angrenzenden Außenwände des Betriebsgebäudes werden keine besonderen Anforderungen gestellt.
- Das Dach muß eine gegen Flugfeuer und strahlende Wärme widerstandsfähige Dacheindeckung nach DIN 4102 Teil 7 aufweisen.
- Die Notausgänge des Betriebsgebäudes dürfen nicht auf Entlastungsflächen von Lagern oder Betriebsgebäuden gerichtet sein.
a 15:
Ständige Arbeitsplätze im Freien (Freianlagen) oder hinter Schutzeinrichtungen, die nicht mindestens der Feuerwiderstandsklasse F30-a nach DIN 4102 Teil 2 entsprechen.6.2.3 Für organische Peroxide der Gefahrgruppen OP I und OP II gelten die Abschnitte 2.2.3 bis 2.2.5 entsprechend.
6.2.4 Für organische Peroxide der Gefahrgruppe OP III gelten die Abschnitte 3.2.2 und 3.2.3 entsprechend.
6.2.5 Sind für die organischen Peroxide der Gefahrgruppen OP I und OP II die Voraussetzungen nach den Abschnitten 6.2.2 und 2.2.4 oder 2.2.5 und für die organischen Peroxide der Gefahrgruppe OP III die Voraussetzungen nach Abschnitt 3.2.3 erfüllt, sind die angegebenen Verringerungen der Sicherheitsabstände additiv wirksam.
6.2.6 Sind Lager und Betriebsgebäude organischer Peroxide der Bauweise D2 bis D4 und benachbarte Betriebsgebäude oder -anlagen nicht etwa gleich hoch, sind die nach Abschnitt 6.2.2 verringerten Sicherheitsabstände um die Höhendifferenz der benachbarten Gebäude (bei Betriebsgebäuden oder -anlagen dient die oberste mit ständigen Arbeitsplätzen belegte Geschoßebene oder Arbeitsbühne als Bezugsebene) zu vergrößern, wenn die benachbarte Wand des höheren Gebäudes nicht mindestens der Feuerwiderstandsklasse F30-a nach DIN 4102 Teil 2 entspricht. Eine Vergrößerung über den Mindestabstand gemäß Abschnitt 6.1 hinaus ist nicht erforderlich. Enthält die Wand des höheren Gebäudes Öffnungen, müssen diese durch Sonderbauteile aus nicht brennbaren Baustoffen der gleichen Feuerwiderstandsklasse verschlossen sein.
6.3 Vergrößerung der Sicherheitsabstände
6.3.1 Ist bei organischen Peroxiden der Gefahrgruppe OP I oder OP II in einer Richtung mit einer erhöhten Wirkung zu rechnen, ist der Sicherheitsabstand in dieser Richtung zu vergrößern.
6.3.2 Eine erhöhte Wirkung kann vor Druckentlastungsflächen auftreten, wenn der Abbrand der Peroxide oder ihrer Zersetzungsprodukte im wesentlichen außerhalb des Gebäudes stattfindet. Diese Wirkungserhöhung erfordert eine Vergrößerung der Sicherheitsabstände nach Abschnitt 6.1 des Anhanges um die Lagertiefe (in Wirkungsrichtung gemessen).
Gegebenenfalls können nach Abschnitt 2.2.2 bis 2.2.6 die Reduzierungen vorgenommen werden.
7 Tabelle der Grundabstände (in m)
Gefahrgruppe
OP IaGefahrgruppe
OP IaGefahrgruppe
OP IaGefahrgruppe
OP IbGefahrgruppe
OP IIGefahrgruppe
OP IIIA-300 A-400 A-600 kg a b c a b c a b c a b c a b c a b c 100 10 25 25 11 25 25 13 25 25 0 0 0 0 0 0 0 0 0 200 12 25 25 13 25 25 16 25 25 10 25 25 10 25 25 10 10 16 300 13 25 25 15 25 25 19 25 25 11 25 25 10 25 25 10 10 16 400 15 25 25 17 25 25 21 25 25 12 25 25 10 25 25 10 10 16 500 16 25 25 18 25 25 22 25 25 13 25 25 10 25 25 10 10 16 600 17 25 25 19 25 25 24 25 26 13 25 26 10 25 25 10 10 16 700 18 25 25 20 25 25 25 25 27 14 25 27 10 25 25 10 10 16 800 18 25 25 21 25 25 26 25 28 15 25 28 10 25 25 10 10 16 900 19 25 25 22 25 25 27 25 29 15 25 28 11 25 25 10 10 16 1000 20 25 25 23 25 25 28 25 30 16 25 29 11 25 25 10 10 16 2000 25 25 27 29 25 31 35 28 38 20 25 33 14 25 25 10 10 16 3000 29 25 31 33 27 36 41 33 44 23 27 36 16 25 25 10 10 16 4000 32 25 34 37 29 39 45 36 48 25 29 38 17 25 27 10 10 16 5000 34 27 37 39 31 42 48 39 52 27 30 40 19 25 28 10 10 16 6000 36 29 39 42 33 45 51 41 55 29 31 42 20 25 29 10 10 16 7000 38 30 41 44 35 47 54 43 58 31 32 43 21 25 30 10 10 16 8000 40 32 43 46 37 50 56 45 61 32 33 44 22 25 31 10 10 16 9000 41 33 45 48 38 52 59 47 63 33 34 45 23 25 32 10 10 16 10000 43 34 46 50 40 53 61 49 65 34 34 45 24 24 32 10 10 16 20000 54 43 58 62 50 67 76 61 82 43 43 57 30 30 41 10 10 16 30000 62 50 67 71 57 77 88 70 94 50 50 65 34 34 47 10 10 16 40000 68 54 73 79 63 85 96 77 104 55 55 72 38 38 51 10 10 16 50000 73 59 79 85 68 91 104 83 112 59 59 77 41 41 55 10 10 16 60000 78 62 84 90 72 97 110 88 119 63 63 82 43 43 59 10 10 16 70000 82 66 89 95 76 102 116 93 125 66 66 87 45 45 62 10 10 16 80000 86 69 93 99 79 107 121 97 131 69 69 90 47 47 65 10 10 16 90000 89 71 96 103 82 111 126 101 136 72 72 94 49 49 67 10 10 16 100000 92 74 100 107 85 115 131 105 141 74 74 97 51 51 70 10 10 16 200000 116 93 126 135 108 145 165 132 178 94 94 123 64 64 88 10 10 16 a = Lager/Lager
b = Lager, Betriebsgebäude organische Peroxide/Betriebsgebäude org. Peroxide und andere Gebäude oder Anlagen
c = Lager, Betriebsgebäude organische Peroxide/Verwaltungs- und Sozialgebäude
weiter .
(Stand: 20.01.2026)
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