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Sicherheitsabstände nach § 5 Abs. 1 | Anhang 1 |
1 Allgemeines
Dieser Anhang weist die gültigen Sicherheitsabstände der jeweiligen gefährdenden Objekte (Donatoren) zu den gefährdeten Objekten (Akzeptoren) aus. Diese Abstände berücksichtigen die bei einem Brand der Stoffe auftretenden Gefahren. Dies bedeutet, daß Maßnahmen baulicher, brandschutztechnischer oder betriebsorganisatorischer Art, die über die im Paragraphenteil enthaltenen Forderungen hinausgehen und die eine Einwirkung der Wärmestrahlung am zu schützenden Objekt weiter vermindern, zu einer Reduzierung der berechneten Sicherheitsabstände berechtigen. Die in den Rechenformeln verwendeten Symbole haben folgende Bedeutung:
E = Sicherheitsabstand in m
Ak = Korrigierter Stoffdurchsatz in kg/min
M = Menge in kg.
Die berechneten Sicherheitsabstände sind auf volle Meter auf- oder abzurunden.
Für Lager und Betriebsgebäude oder -anlagen mit organischen Peroxiden ist bis einschließlich 100 kg von organischen Peroxiden der Gefahrgruppe OP Ia bzw. bis einschließlich 200 kg von organischen Peroxiden der Gefahrgruppe OP Ib, OP II oder OP III ein Sicherheitsabstand nicht erforderlich. Es muß jedoch sichergestellt sein, daß eine Wirkung nicht nach außen oder nur in ungefährlicher Richtung auftreten kann.
2 Gefahrgruppe OP I und OP II, Sicherheitsabstande von Lagern, Betriebsgebäuden mit organischen Peroxiden zu Verwaltungs- und Sozialgebäuden
2.1 Berechnung der Sicherheitsabstände
Bei Mengen von mehr als 100 kg berechnet sich der Sicherheitsabstand nach der Formel
E = 0,124 × A1/2k × M1/3,
wobei jedoch ein Mindestabstand von 25 m einzuhalten ist.
2.1.2 Gefahrgruppe Ib
E = 7,3 × M1/5
wobei jedoch ein Mindestabstand von 25m einzuhalten ist.
E = 2,1 × M1/3.
E = 5,1 × M1/5
wobei jedoch ein Mindestabstand von 25 m einzuhalten ist.
E = 1,5 × M1/3
2.2 Verringerung der Sicherheitsabstände
2.2.1 Werden besondere Schutzmaßnahmen getroffen, kann der Sicherheitsabstand in der geschützten Wirkungsrichtung teilweise oder ganz entfallen.
2.2.2 Die nach Abschnitt 2.1 berechneten Sicherheitsabstände zu Sozial- und Verwaltungsgebäuden dürfen nach Tabelle 1 verringert werden, wenn in Wirkungsrichtung folgende Maßnahmen getroffen sind:
Menge in kg | Verringerung des Sicherheits- abstandes um % |
bis zu 5000 über 5000 bis zu 20000 über 20000 bis zu 50000 über 50000 |
50 40 30 20 |
2.2.3 Die nach Abschnitt 2.1 berechneten Sicherheitsabstände zu Sozial- und Verwaltungsgebäuden dürfen für Lager mit flüssigen organischen Peroxiden nach Tabelle 2 verringert werden, wenn die Flächenbelegung, bezogen auf die genehmigte Lagermenge, höher als 100 kg/m2, jedoch nicht höher als 350 kg/m2
(Stand: 16.06.2018)
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