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Zu § 9 Abs. 2

Als leichte Baustoffe gelten z.B. Kunststoffolien, Leichtbauplatten, Leichtbetonsteine, Leichtbeton, Holz. Die Art des Baustoffes ist bei der Beurteilung der Wirkung in Druckentlastungsrichtung zu berücksichtigen.

Zu § 10 Abs. 1:

Verbindungseinrichtungen sind z.B. Rohrleitungen, Kabel, Steuerleitungen.

Zu § 10 Abs. 2:

In bestimmten Fällen empfiehlt es sich, Türen und Sichtfenster mit Zwangsverriegelungseinrichtungen zu versehen, die gewährleisten, daß während der Produktion die Türen und Sichtfenster nicht geöffnet werden können.

Zu § 10 Abs. 3:

Diese Forderung ist erfüllt, wenn erforderliche Rohrleitungen, Kabel, Steuerleitungen so gestaltet und verlegt sind, daß bei einer Druck- oder Flammeneinwirkung keine Gefährdung der Versicherten im Bedienungsraum eintreten kann.

Siehe auch § 11 Abs. 7.

Zu § 11 Abs. 1:

Zusatzeinrichtungen sind z.B. Raumheizung, Lüftung, Beleuchtung.

Zu § 11 Abs. 2:

Dies bedeutet z.B., daß ein Bersten als Folge einer Zersetzung vermieden wird. Dies kann z.B. erreicht werden durch

Zu § 11 Abs. 3:

Verfahrensbedingte Gründe sind z.B. Vermeidung einer Verdämmung, siehe auch Durchführungsanweisungen zu Absatz 2, oder offener Umgang beim Umfüllen oder Abfüllen.

Geeignete Maßnahmen sind z.B. Absauganlagen.

Zu § 11 Abs. 5:

Unter Gemischen von organischen Peroxiden mit Luft sind Gemische von Stäuben, Dämpfen, Gasen und Aerosolen mit Luft zu verstehen. Zur Beurteilung sind die "Richtlinien zur Vermeidung der Gefahren durch explosionsfähige Atmosphäre mit Beispielsammlung - Explosionsschutz-Richtlinien - (EX-RL)" (BGR 104) heranzuziehen.

Zu § 11 Abs. 6:

Als gefährliche Reaktionen gelten unkontrollierte Zersetzungen, Brände und Explosionen. Solche Reaktionen können durch Energieeinwirkung, z.B. Wärme, Schlag, Funken, Reibung, in Abhängigkeit von den jeweiligen Stoffeigenschaften ausgelöst werden. Siehe auch Durchführungsanweisungen zu § 3 Abs. 1.

Zu § 11 Abs. 7:

Bestimmungsgemäßer Betrieb sind Betriebsvorgänge, für die die Anlage bei funktionsfähigem Zustand der Systeme (ungestörter Zustand) bestimmt und geeignet ist (Normalzustand). Soweit möglich sind logische Verriegelungs- und Prozeßtechniken vorzusehen, die die beabsichtigte Reaktionsführung gewährleisten.

Zu § 11 Abs. 8:

Geeignet sind Werkstoffe, die in Kontakt mit dem jeweiligen organischen Peroxid unter Berücksichtigung der Kontaktdauer keine katalytisch wirkenden Korrosionsprodukte in gefährlicher Menge bilden.

Bei der Auswahl von Werkstoffen ist auch eine hinreichende Alterungsbeständigkeit zu beachten.

Zu § 11 Abs. 9:

Solche Einrichtungen sind z.B. Schnellschlußventile, die die weitere Zugabe von Stoffen oder Zubereitungen unterbrechen, oder Schnellentleerungseinrichtungen mit nachgeschalteten Auffangbehältern, um eine Verdünnung mit Wasser vornehmen zu können.

Zu § 11 Abs. 10:

Hierdurch soll erreicht werden, daß im Falle einer gefährlichen Zersetzung mit eventuellem Druckaufbau vor allem keine schweren Wurfstücke fortgeschleudert werden, die Versicherte gefährden können.

Zu § 11 Abs. 12:

Anerkannt ist z.B. die Bundesanstalt für Materialforschung und -prüfung (BAM). Aufgrund dieses Gutachtens legt die Berufsgenossenschaft die in diesem Fall erforderlichen Sicherheitsmaßnahmen und Sicherheitsabstände im einzelnen fest. Organische Peroxide gelten dann als Hilfsstoffe, wenn sie bei der Durchführung chemischer Verfahren als Initiatoren, z.B. bei Polymerisationen, eingesetzt werden. Das Gutachten soll Vorschläge und Maßnahmen enthalten mit dem Schutzziel, Zersetzungen und Brände zu verhindern oder deren Auswirkungen auf die Umgebung und die Versicherten zu vermeiden. Dabei sind besonders folgende Gesichtspunkte zu berücksichtigen:

Hierbei sind die gewählten Maßnahmen aufeinander abzustimmen; siehe hierzu auch Anhang 1.

Hinsichtlich Sicherheitsanalyse siehe auch § 8 und 9 Störfallverordnung.

Zu § 12 Abs. 1:

Insbesondere sollen die Fördermittel, z.B. Pumpen, Stetigförderer oder Abfülleinrichtungen, so gewählt und gestaltet sein, daß durch sie verursachte Beanspruchungen der mechanischen oder thermischen Empfindlichkeit des jeweiligen organischen Peroxides angemessen sind, Insbesondere ist bei der Verlegung von Rohrleitungen darauf zu achten, daß z.B. durch benachbarte Heizmittelleitungen oder Sonneneinstrahlung keine Erwärmung eintreten kann, wenn diese zu gefährlichen Zersetzungen führen kann.

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(Stand: 23.07.2018)

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