umwelt-online: BGV B12 - Biologische Arbeitsstoffe
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Regelwerk; BGV / DGUV-V

BGV B12 - Biologische Arbeitsstoffe
Berufsgenossenschaftliche Vorschriften (BGV)

(Ausgabe 01/2001aufgehoben)




Redaktioneller Hinweis / Weiterführende Informationen:
  • TRBa 250 - Biologische Arbeitsstoffe im Gesundheitswesen und in der Wohlfahrtspflege

  • BGI 583 / DGUV Information 201-005 - Handlungsanleitung zur Gefährdungsbeurteilung nach Biostoffverordnung (BioStoffV)

  • BGI 858 / DGUV Information 201-028 - Gesundheitsgefährdungen durch biologische Arbeitsstoffe bei der Gebäudesanierung

  • BGI 893 / DGUV Information 201-032 - Gefährdungsbeurteilung für biologische Arbeitsstoffe bei Arbeiten auf Deponien

  • BGI 805 / DGUV Information 209-054 - Tätigkeiten mit biologischen Arbeitsstoffen in der Metallindustrie

  • BGI/GUV-I 8685 / DGUV Information 212-019 - Chemikalienschutzkleidung bei der Sanierung von Altlasten, Deponien und Gebäuden

  • BGI/GUV-I 853 / DGUV Information 213-016 - Betriebsanweisungen nach der Biostoffverordnung

Erstes Kapitel
Geltungsbereich

§ 1 Geltungsbereich

(1) Diese Unfallverhütungsvorschrift gilt für Tätigkeiten mit biologischen Arbeitsstoffen einschließlich Tätigkeiten in deren Gefahrenbereich. Unbeschadet der nachfolgenden Bestimmungen gelten die Vorschriften der Biostoffverordnung als Unfallverhütungsvorschrift entsprechend.

(2) Für Tätigkeiten, die dem Gentechnikrecht unterliegen und für die nach § 1 Satz 3 der Biostoffverordnung diese nicht gilt, gelten die Arbeitsschutzvorschriften des Gentechnikgesetzes, insbesondere die §§ 6 und 7 des Gentechnikgesetzes, sowie die Arbeitsschutzvorschriften der Gentechnik-Sicherheitsverordnung und der Gentechnik-Aufzeichnungsverordnung als Unfallverhütungsvorschrift entsprechend.

(3) Über Genehmigungen, Anzeigen und Ausnahmebewilligungen gemäß Biostoffverordnung und Gentechnikrecht entscheiden die jeweils zuständigen staatlichen Behörden. Anzeige-, Vorlage- und Benachrichtigungspflichten bestehen nur gegenüber den zuständigen Behörden, sofern in dieser Unfallverhütungsvorschrift keine weitergehenden Regelungen getroffen werden.

Zweites Kapitel
Betrieb

§ 2 Auskunftspflichten

(1) Der Unternehmer hat der Berufsgenossenschaft auf Verlangen alle für Sicherheit und Gesundheitsschutz bedeutsamen Angaben über Tätigkeiten mit biologischen Arbeitsstoffen und über gentechnische Arbeiten in gentechnischen Anlagen zu machen.

(2) Bei Betriebsauflösung hat der Unternehmer das Verzeichnis mit den Angaben nach § 13 Abs. 3 der Biostoffverordnung und die arbeitsmedizinischen Bescheinigungen nach § 15 Abs. 6 Satz 3 der Biostoffverordnung sowie nach § 12 Abs. 5 in Verbindung mit Anhang VI der Gentechnik-Sicherheitsverordnung der Berufsgenossenschaft zu übergeben.

§ 3 Beauftragung von Fremdunternehmen

Erteilt ein Unternehmer Aufträge an Fremdunternehmer, die

einschließen, hat er dafür zu sorgen, dass im Hinblick auf die biologischen Arbeitsstoffe und den organisatorischen Arbeitsablauf

  1. die mit den Tätigkeiten verbundenen Gefahren ermittelt und beurteilt werden, wobei eine gemeinsame Gefährdungsbeurteilung zu erstellen ist,
  2. die erforderlichen Schutzmaßnahmen für eigene Versicherte und Versicherte der Fremdunternehmer festgelegt werden,
  3. die Verantwortungsbereiche aller beteiligten Versicherten einschließlich der vom Fremdunternehmer abgegrenzt und festgelegt werden,
  4. alle Arbeitsabläufe überwacht werden,
  5. die bei Zwischenfällen erforderlichen Schutz- und Hygienemaßnahmen festgelegt werden,
  6. alle Maßnahmen und Festlegungen in gemeinsamen schriftlichen Aufzeichnungen mit den Fremdunternehmern festgehalten werden.

Verfügt der Unternehmer nicht über die hierzu erforderliche Fachkenntnis, hat er sich fachkundig beraten zu lassen.

(2) Der Unternehmer hat bei Tätigkeiten nach Absatz 1 außerdem

  1. in Abstimmung mit den Fremdunternehmern einen Verantwortlichen schriftlich zu bestellen. Er hat den Verantwortlichen gegenüber allen Versicherten, die mit den Tätigkeiten nach Absatz 1 befasst sind, mit Weisungsbefugnis auszustatten und diese Versicherten entsprechend zu unterrichten,
  2. sicherzustellen, dass die Tätigkeiten durch Aufsichtführende überwacht werden. Er hat dafür zu sorgen, dass alle Aufsichtführenden nur mit der schriftlichen Zustimmung des Verantwortlichen benannt werden,
  3. im Einvernehmen mit dem Fremdunternehmer sicherzustellen, dass die festgelegten Schutzmaßnahmen durchgeführt werden.

Drittes Kapitel
Ordnungswidrigkeiten

§ 4 Ordnungswidrigkeiten

Ordnungswidrig im Sinne des § 209 Abs. 1 Nr. 1 Siebtes Buch Sozialgesetzbuch (SGB VII) handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig den Bestimmungen der §§ 2 oder 3 zuwiderhandelt.

Viertes Kapitel
Inkrafttreten

§ 5 Inkrafttreten

Diese Unfallverhütungsvorschrift tritt am 01.01.2001 in Kraft.

ENDE

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