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Regelwerk

Änderungstext

Verschiedene Bekanntmachungen

(BAnz. Nr. 183 vom 30.09.2003 S. 22076)


Berufsgenossenschaft
für Gesundheitsdienst und Wohlfahrtspflege

Die Vertreterversammlung der genannten Berufsgenossenschaft hat den Zweiten Nachtrag zur Unfallverhütungsvorschrift "Fachkräfte für Arbeitssicherheit" (bisherige VBG 122, jetzt BGV a 6) beschlossen, der hiermit gemäß § 34 Abs. 2 Sozialgesetzbuch - Viertes Buch - SGB IV) bekannt gemacht wird.

Zweiter Nachtrag zur Unfallverhütungsvorschrift "Fachkräfte für Arbeitssicherheit" (bisherige VBG 122, jetzt BGV a 6)

Artikel 1

Die Unfallverhütungsvorschrift "Fachkräfte für Arbeitssicherheit" (bisherige VBG 122, jetzt BGV a 6) wird wie folgt geändert:

1. § 3 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 4 werden im letzten Absatz die Worte "oder als Sicherheitsmeister" gestrichen,

b) es wird folgender Absatz 7 angefügt:

"(7) Der Ausbildungslehrgang nach den Absätzen 3 bis 5 umfasst die Ausbildungsstufe I (Grundausbildung) Ausbildungsstufe II (Vertiefende Ausbildung), Ausbildungsstufe III (Bereichsbezogene Ausbildung) und das begleitende Praktikum. Bestandteile der Ausbildungsstufe III sind die nachfolgenden Rahmenthemen:

Biologische Sicherheit, Erzeugung, Bearbeitung, Verarbeitung und Veredelung von Werk- und Baustoffen, Gefährdung/Belastung bestimmter Personengruppen"

2. In § 4 wird der bisherige Textabsatz Absatz 1; es wird folgender Absatz 2 angefügt:

(2) Bei einem Wechsel einer Fachkraft für Arbeitssicherheit, die die Ausbildungsstufe III (Bereichsbezogene Ausbildung) entsprechend den Festlegungen eines anderen Unfallversicherungsträgers absolviert hat, in eine andere Branche, hat der Unternehmer dafür zu sorgen, dass die Fachkraft für Arbeitssicherheit die erforderlichen bereichsbezogenen Kenntnisse durch Fortbildung erwirbt. Die Berufsgenossenschaft entscheidet über den erforderlichen Umfang an Fortbildung unter Berücksichtigung der Inhalte ihrer Ausbildungsstufe III."

3. In § 6 wird der bisherige Textabsatz Absatz 1; es wird folgender Absatz 2 angefügt:

(2) Begonnene Ausbildungslehrgänge, die noch auf der Konzeption des Fachaufsichtsschreibens des Bundesministeriums für Arbeit und Sozialordnung vom 2. Juli 1979 beruhen, müssen bis zum 31. Dezember 2003 abgeschlossen sein."

Artikel 2

Dieser Nachtrag tritt am 01. Oktober 2003 in Kraft.

Der vorstehende Zweite Nachtrag zur Unfallverhütungsvorschrift "Fachkräfte für Arbeitssicherheit" (bisherige VBG 122, jetzt BGV a 6) der Berufsgenossenschaft für Gesundheitsdienst und Wohlfahrtspflege wird genehmigt.

Im Zusammenhang mit dem Zweiten Nachtrag sind Durchführungsanweisungen zur Unfallverhütungsvorschrift "Fachkräfte für Arbeitssicherheit" (bisherige VBG 122, jetzt BGV a 6) erstellt worden, die von der o. g. Berufsgenossenschaft bezogen werden können.

Berufsgenossenschaft der
Gas-, Fernwärme- und Wasserwirtschaft

Die Vertreterversammlung der genannten Berufsgenossenschaft hat den Ersten Nachtrag zur Unfallverhütungsvorschrift "Fachkräfte für Arbeitssicherheit" (bisherige VBG 122, jetzt BGV a 6) beschlossen, der hiermit gemäß § 34 Abs. 2 Sozialgesetzbuch - Viertes Buch - (SGB IV) bekannt gemacht wird.

Erster Nachtrag zur Unfallverhütungsvorschrift
"Fachkräfte für Arbeitssicherheit" (bisherige VBG 122, jetzt BGV a 6)

Artikel 1

Die Unfallverhütungsvorschrift "Fachkräfte für Arbeitssicherheit" (bisherige VBG 122, jetzt BGV a 6) wird wie folgt geändert:

1. § 3 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 1 wird in den Sätzen 1 und 2 die Anführung "Absätze 2 bis 5" jeweils durch die Anführung "Absätze 2 bis 4 und 6" ersetzt,

b) die Absätze 3 und 4 erhalten folgende Fassung:

alt neu
(3) Sicherheitstechniker erfüllen die Anforderungen, wenn sie
  1. eine Prüfung als staatlich anerkannter Techniker erfolgreich abgelegt haben,
  2. danach eine praktische Tätigkeit als Techniker für mindestens 2 Jahre lang ausgeübt haben
    und
  3. einen staatlichen oder berufsgenossenschaftlichen Ausbildungslehrgang oder

einen staatlich oder berufsgenossenschaftlich anerkannten Ausbildungslehrgang eines anderen Veranstaltungsträgers mit Erfolg abgeschlossen haben.

(4) Sicherheitsmeister erfüllen die Anforderungen, wenn sie

  1. die Meisterprüfung erfolgreich abgelegt haben,
  2. danach eine praktische Tätigkeit als Meister für mindestens 2 Jahre lang ausgeübt haben
    und
  3. einen staatlichen oder berufsgenossenschaftlichen Ausbildungslehrgang oder

einen staatlich oder berufsgenossenschaftlich anerkannten Ausbildungslehrgang eines anderen Veranstaltungsträgers mit Erfolg abgeschlossen haben.

 "(3)
  1. Sicherheitstechniker erfüllen die Anforderungen, wenn sie eine Prüfung ,als staatlich anerkannter Techniker erfolgreich abgelegt haben,
  2. danach eine praktische Tätigkeit als Techniker mindestens zwei Jahre lang ausgeübt haben und
  3. einen staatlichen oder berufsgenossenschaftlichen Ausbildungslehrgang oder
    einen staatlich oder berufsgenossenschaftlich anerkannten Ausbildungslehrgang eines anderen Veranstaltungsträgers mit Erfolg abgeschlossen haben.
    Die Anforderungen erfüllt auch, wer ohne Prüfung als staatlich anerkannter Techniker mindestens vier Jahre als Techniker tätig war und einen staatlichen oder berufsgenossenschaftlichen Ausbildungslehrgang oder einen staatlich oder berufsgenossenschaftlich anerkannten Ausbildungslehrgang eines anderen Veranstaltungsträgers mit Erfolg abgeschlossen hat.

(4) Sicherheitsmeister erfüllen die Anforderungen, wenn sie

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