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Regelwerk

BGV A6 - Fachkräfte für Arbeitssicherheit
Berufsgenossenschaftliche Vorschriften (BGV)
Nr. 4 - Berufsgenossenschaften der Gas-, Fernwärme- und Wasserwirtschaft

(Ausgabe 09/2003)


S. 22076 aufgehoben
neu geregelt in BGV A2

§ 1 Geltungsbereich

Diese Unfallverhütungsvorschrift gilt für Unternehmer, die nach § 2 Fachkräfte für Arbeitssicherheit zu bestellen haben.

§ 2 Bestellung

(1) Der Unternehmer hat Fachkräfte für Arbeitssicherheit zur Wahrnehmung der in § 6 des Gesetzes über Betriebsärzte, Sicherheitsingenieure und andere Fachkräfte für Arbeitssicherheit (Arbeitssicherheitsgesetz) bezeichneten Aufgaben für die sich aus den Merkmalen der Anlage ergebende Mindesteinsatzzeit schriftlich zu bestellen oder zu verpflichten.

(2) Die betriebsbezogene Mindesteinsatzzeit kann für höchstens 3 Jahre zusammen erbracht werden, wenn im Jahresdurchschnitt nicht mehr als 5 Versicherte beschäftigt sind.

(3) Die Berufsgenossenschaft kann im Einzelfall im Einvernehmen mit der nach § 12 des Arbeitssicherheitsgesetzes zuständigen Behörde eine Ausnahme von Absatz 1 bewilligen und geringere Einsatzzeiten festsetzen, soweit im Betrieb, verglichen mit Betrieben der gleichen Art, die Unfall- und Gesundheitsgefahren unterdurchschnittlich gering sind. Die Berufsgenossenschaft kann ferner im Einzelfall im Einvernehmen mit der nach § 12 des Arbeitssicherheitsgesetzes zuständigen Behörde abweichend von Absatz 1 höhere Einsatzzeiten festsetzen, soweit im Betrieb, verglichen mit Betrieben der gleichen Art, überdurchschnittliche Unfall- und Gesundheitsgefahren bestehen, und die Bestellung eines Sicherheitsingenieurs verlangen, soweit die Tätigkeit der Fachkraft im Betrieb eine ingenieurmäßige Ausbildung erfordert.

§ 3 Fachkunde 03

(1) Der Unternehmer kann die erforderliche sicherheitstechnische Fachkunde der Fachkräfte für Arbeitssicherheit als nachgewiesen betrachten, wenn diese die Anforderungen der Absätze 2 bis 4 und 6 erfüllen. Bestellt oder verpflichtet der Unternehmer Fachkräfte für Arbeitssicherheit, die den Anforderungen der Absätze 2 bis 4 und 6 nicht genügen, hat er auf Verlangen der Berufsgenossenschaft den Nachweis der Fachkunde zu erbringen.

(2) Sicherheitsingenieure erfüllen die Anforderungen, wenn sie

  1. berechtigt sind, die Berufsbezeichnung Ingenieur zu führen,
  2. danach eine praktische Tätigkeit als Ingenieur mindestens zwei Jahre lang ausgeübt haben
    und
  3. einen staatlichen oder berufsgenossenschaftlichen Ausbildungslehrgang oder

einen staatlich oder berufsgenossenschaftlich anerkannten Ausbildungslehrgang eines anderen Veranstaltungsträgers mit Erfolg abgeschlossen haben.

Ingenieure der Fachrichtung Sicherheitstechnik erfüllen die Anforderungen, wenn sie mindestens ein Jahr lang eine praktische Tätigkeit als Ingenieur ausgeübt haben.

(3)

  1. Sicherheitstechniker erfüllen die Anforderungen, wenn sie eine Prüfung ,als staatlich anerkannter Techniker erfolgreich abgelegt haben,
  2. danach eine praktische Tätigkeit als Techniker mindestens zwei Jahre lang ausgeübt haben und
  3. einen staatlichen oder berufsgenossenschaftlichen Ausbildungslehrgang oder
    einen staatlich oder berufsgenossenschaftlich anerkannten Ausbildungslehrgang eines anderen Veranstaltungsträgers mit Erfolg abgeschlossen haben.
    Die Anforderungen erfüllt auch, wer ohne Prüfung als staatlich anerkannter Techniker mindestens vier Jahre als Techniker tätig war und einen staatlichen oder berufsgenossenschaftlichen Ausbildungslehrgang oder einen staatlich oder berufsgenossenschaftlich anerkannten Ausbildungslehrgang eines anderen Veranstaltungsträgers mit Erfolg abgeschlossen hat.

(4) Sicherheitsmeister erfüllen die Anforderungen, wenn sie

  1. die Meisterprüfung erfolgreich abgelegt haben,
  2. danach eine praktische Tätigkeit als Meister mindestens zwei Jahre lang ausgeübt haben und
  3. einen staatlichen oder berufsgenossenschaftlichen Ausbildungslehrgang oder
    einen staatlich oder berufsgenossenschaftlich anerkannten Ausbildungslehrgang eines anderen Veranstaltungsträgers mit Erfolg abgeschlossen haben.
    Die Anforderungen erfüllt auch, wer ohne Meisterprüfung mindestens vier Jahre lang als Meister oder in gleichwertiger Funktion tätig war und einen staatlichen oder berufsgenossenschaftlichen Ausbildungslehrgang oder einen staatlich oder berufsgenossenschaftlich anerkannten Ausbildungslehrgang eines anderen Veranstaltungsträgers mit Erfolg abgeschlossen hat.

(5) Der Ausbildungslehrgang nach den Absätzen 2 bis 4 umfasst die Ausbildungsstufe 1 (Grundausbildung), Ausbildungsstufe II (Vertiefende Ausbildung), Ausbildungsstufe III (Bereichsbezogene Ausbildung) und das begleitende Praktikum. Bestandteile der Ausbildungsstufe III sind die nachfolgenden Rahmenthemen:

Brand- und Explosionsschutz,
Schutz vor Sturz aus der Höhe/in die Tiefe,
verkettete und flexible Systeme,
Organisation der Instandhaltung/Störungsbeseitigung.

(6) Fachkräfte für Arbeitssicherheit erfüllen die Anforderungen, wenn sie im Jahr regelmäßig mindestens für 80 Arbeitsstunden als solche tätig sind.

§ 4 Bericht

Der Unternehmer hat Fachkräfte für Arbeitssicherheit nach § 2 Abs. 1 dieser Unfallverhütungsvorschrift zu verpflichten, ihm über die Erfüllung der übertragenen Aufgaben regelmäßig Bericht zu erstatten.

§ 5 Fortbildung 03

(1) Hat der Unternehmer Fachkräfte für Arbeitssicherheit bestellt, dann muß er diesen die Teilnahme an Fortbildungsmaßnahmen ermöglichen, soweit die Fortbildungsmaßnahme den betrieblichen Belangen entspricht.

(2) Bei einem Wechsel einer Fachkraft für Arbeitssicherheit, die die Ausbildungsstufe III (Bereichsbezogene Ausbildung) entsprechend den Festlegungen eines anderen Unfallversicherungsträgers absolviert hat, in eine andere Branche, hat der Unternehmer dafür zu sorgen, dass die Fachkraft für Arbeitssicherheit die erforderlichen bereichsbezogenen Kenntnisse durch Fortbildung erwirbt. Die Berufsgenossenschaft entscheidet über den erforderlichen Umfang an Fortbildung unter Berücksichtigung der Inhalte ihrer Ausbildungsstufe III.

§ 6 Übergangs- und Ausführungsbestimmungen 03

(1) Der Nachweis der Fachkunde nach § 3 Abs. 1 gilt als erbracht, wenn eine Fachkraft für Arbeitssicherheit zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Unfallverhütungsvorschrift als solche tätig ist und die Fachkundevoraussetzungen der Unfallverhütungsvorschrift "Sicherheitsingenieure und andere Fachkräfte für Arbeitssicherheit" (VBG 122) vom 1. Dezember 1974 in der Fassung vom 1. Januar 1991 vorliegen."

(2) Begonnene Ausbildungslehrgänge, die noch auf der Konzeption des Fachaufsichtsschreibens des Bundesministeriums für Arbeit und Sozialordnung vom 2. Juli 1979 beruhen, müssen bis zum 31. Dezember 2003 abgeschlossen seht.

§ 7 Inkrafttreten

Diese Unfallverhütungsvorschrift tritt am ersten Tag des Monats April oder Monats Oktober in Kraft, der als erster der Bekanntmachung der Unfallverhütungsvorschrift folgt. Gleichzeitig tritt die Unfallverhütungsvorschrift "Sicherheitsingenieure und andere Fachkräfte für Arbeitssicherheit" (VBG 122) vom 1. Dezember 1974 in der Fassung vom 1. Januar 1991 außer Kraft.

.

  Anlage zu § 2 Abs. 1
Gruppe Betriebsgröße
im Jahresdurchschnitt
beschäftigte Arbeitnehmer
Mindesteinsatzzeit
Einsatzzeit der Fachkräfte für Arbeitssicherheit (Stunden/Jahr je Arbeitnehmer)
Gruppe 1 hohes Gefährdungspotential 1. - 50.
51. - 100.
101. - 250.
251. - 500
501. - 1000
ab 1001
2,0
1,8
1,6
1,4
1,3
1,2
Gruppe 2 niedriges Gefährdungspotential 1. - 500.
ab - 501
0,25
0,2

Gewerbezweige der Gruppe 1

Technische Betriebsteile

Gewerbezweige der Gruppe 2

Kaufmännischer und verwaltender Teil

Durchführungsanweisungen zur Anlage zu § 2 Abs. 1

Beispiele für die Ermittlung der erforderlichen Mindesteinsatzzeiten

1. Beispiel:

Betrieb mit 2.270 Arbeitnehmern,
davon 1.630 in Gruppe 1 (Technische Betriebsteile)
und 640 in Gruppe 2 (Kaufmännischer und verwaltender Teil)

für Gruppe 1:1.630 x 0,4 = 652 Std/Jahr
für Gruppe 2: 640 x 0,15= 96 Std/Jahr
Insgesamt: 748 Std/Jahr

2. Beispiel:

Betrieb mit 302 Arbeitnehmern,
davon 262 in Gruppe 1 (Technische Betriebsteile)
und 40 in Gruppe 2 (Kaufmännischer und verwaltender Teil)

für Gruppe 1: 262 x 0,4 = 104,8 Std/Jahr
für Gruppe 2: 40 x 0,15= 6,0 Std/Jahr
Insgesamt: 110,8 Std/Jahr

3. Beispiel:

Betrieb mit 5 Arbeitnehmern,
davon 4 in Gruppe 1 (Technische Betriebsteile)
und 1 in Gruppe 2 (Kaufmännischer und verwaltender Teil)

für Gruppe 1: 4 x 0,4 = 1,6 Std/Jahr
für Gruppe 2: 1 x 0,15 = 0,15 Std/Jahr
Insgesamt: 1,75 Std./Jahr

Um eine effektivere betriebsärztliche Betreuung zu erreichen, kann in diesem Betrieb die Mindesteinsatzzeit für höchstens 3 Jahre zusammen erbracht werden (s. § 2 Abs. 2).

Durchführungsanweisungen

DA zu § 1:

Nach § 15 Abs. 1 Nr. 6 des Siebten Buches Sozialgesetzbuch (SGB VII) erlassen die Berufsgenossenschaften Vorschriften über die Maßnahmen, die der Unternehmer zur Erfüllung der sich aus dem Gesetz über Betriebsärzte, Sicherheitsingenieure und andere Fachkräfte für Arbeitssicherheit (Arbeitssicherheitsgesetz) ergebenden Pflichten zu treffen hat. Diese Unfallverhütungsvorschrift regelt Maßnahmen, die der Unternehmer zur Erfüllung der sich aus § 5 Abs. 1 in Verbindung mit § 7 und § 5 Abs. 3 des Arbeitssicherheitsgesetzes ergebenden Pflichten zu treffen hat.

Fachkräfte für Arbeitssicherheit sind Sicherheitsingenieure, -techniker und -meister.

DA zu § 2 Abs. 1:

1. Fachkräfte für Arbeitssicherheit können als ständig oder zeitweise tätige Kräfte bestellt werden. Sie können vom Unternehmer eingestellt oder freiberuflich tätig sein oder auch einem überbetrieblichen Dienst angehören, den der Unternehmer nach § 19 des Arbeitssicherheitsgesetzes verpflichtet hat. Eine qualitativ hochwertige sicherheitstechnische Betreuung ist unabhängig von der Betreuungsform zu gewährleisten.

Die Mindesteinsatzzeit ist die Arbeitszeit, die den Fachkräften für Arbeitssicherheit zur Erfüllung ihrer Aufgaben im Betrieb je Jahr und Arbeitnehmer mindestens zur Verfügung stehen muß. So können z.B. Wegezeiten einer nicht im Betrieb eingestellten Fachkraft für Arbeitssicherheit nicht als Einsatzzeit angerechnet werden; dies gilt auch für andere Zeiten, die für die Erfüllung von nicht unter § 6 des Arbeitssicherheitsgesetzes fallende Aufgaben verwendet werden.

Mit einer Übertragung der Aufgaben nach § 6 des Arbeitssicherheitsgesetzes in Verbindung mit dieser Unfallverhütungsvorschrift an einen überbetrieblichen sicherheitstechnischen Dienst erfüllt der Unternehmer seine gesetzliche Verpflichtung, wenn dieser überbetriebliche Dienst mindestens die Forderungen erfüllt, die eine Fachkraft für Arbeitssicherheit aufgrund des Arbeitssicherheitsgesetzes zu erfüllen hätte.

2. Den berechneten Mindesteinsatzzeiten liegen die Gefährdungspotentiale sowie die Organisations- und Arbeitnehmerstruktur typischer Unternehmenszweige zugrunde. Diese Einsatzzeiten werden benötigt, wenn an den Arbeitsplätzen die Unfallverhütungsvorschriften und sonstigen Vorschriften zum Arbeitsschutz eingehalten sind.

Entsprechend ist der Unternehmer verpflichtet, der Fachkraft für Arbeitssicherheit darüber hinausgehende Einsatzzeiten zur Verfügung zu stellen, wenn die besonderen Umstände dies erfordern (z.B. Störfall, Reparaturfall).

3. Unter "Betrieb" ist eine räumlich und technisch abgegrenzte, nach Aufgabenbereich und Organisation eigenständige, wenn auch nicht vollständig selbständige Unternehmenseinheit zu verstehen. Entsprechend der Regelung des § 4 Betriebsverfassungsgesetz gelten Betriebsteile als selbständige Betriebe bei Anwendung der Tabelle, wenn sie

  1. räumlich weit entfernt vom Haupt betrieb oder
  2. durch Aufgabenbereich und Organisation eigenständig sind.

DA zu § 2 Abs. 2:

Ziel der Vorschrift ist es, auch in Kleinstbetrieben eine effektivere sicherheitstechnische Betreuung zu erreichen.

DA zu § 3 Abs. 2 bis 4:

Die Ausbildungslehrgänge werden bis zur Neuregelung nach Grundsätzen gestaltet, die der Bundesminister für Arbeit und Sozialordnung mit Schreiben vom 2. Juli 1979 an die Träger der gesetzlichen Unfallversicherung im Rahmen der Fachaufsicht festgelegt hat.

DA zu § 3 Abs. 5:

Ziel der Vorschrift ist es sicherzustellen, daß nur solche Personen als Fachkräfte eingesetzt werden, die ständig ein gewisses Mindestmaß an Praxis besitzen. Es ist nicht erforderlich, daß die 80 Arbeitsstunden in einem Betrieb abgeleistet werden.

DA zu § 4:

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