umwelt-online:BGV A8 - Sicherheits- und Gesundheitsschutzkennzeichnung am Arbeitsplatz DA
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Durchführungsanweisungen:

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Zu § 1 Abs. 1: 

Dies schließt auch die Gestaltung von Flucht- und Rettungsplänen ein.

Als Arbeitsplätze gelten z.B. auch Verkehrs- und Rettungswege, Sozialräume, Unterrichtsräume, Maschinenräume und Lagerbereiche.

Siehe auch § 18 Abs. 1 UVV "Allgemeine Vorschriften" (ab 1/2004 "Grundsätze der Prävention" BGV A1).

Zu § 1 Abs. 2 Nr. 1:

Durch diese Bestimmung wird nur diejenige Kennzeichnung aus dem Geltungsbereich dieser Vorschrift herausgenommen, die der Regelung öffentlicher Verkehrsabläufe dient. Diese Kennzeichnung wird in entsprechenden staatlichen Rechtsvorschriften festgelegt, z.B. Eisenbahn-Verkehrsordnung, Straßenverkehrsordnung, Rheinschiffahrtspolizeiverordnung/Binnenschiffahrtsstraßenordnung. Die Sicherheits- und/oder Gesundheitsschutzkennzeichnung an Arbeitsplätzen in vorgenannten Bereichen bleibt von dieser Ausnahme unberührt.

Zu § 1 Abs. 2 Nr. 3:

Kennzeichnung von Behältern und freiliegenden Rohrleitungen siehe § 23 Gefahrstoffverordnung.

Zu § 2 Nr. 2:

Texte sind nur für Hinweis- und Zusatzzeichen vorgesehen.

Zu § 2 Nr. 6:

Rettungswege sind deutlich geführte und gekennzeichnete Wege zur Flucht der Arbeitnehmer sowie zur Rettung und Bergung gefährdeter oder verletzter Arbeitnehmer von außerhalb der Gefahrbereiche.

Siehe auch § 19 Arbeitsstättenverordnung.

Zu § 2 Nr. 12:

Selbstleuchtende Einrichtungen sind z.B. Elektroluminiszenzanzeigen (ELD - Electroluminiscence-Display).

Zu § 4 Abs. 1:

Die Bestimmungen dieser Unfallverhütungsvorschrift unterstützen die allgemeinen Grundsätze sowie die Rangfolge der Maßnahmen zur Gefahrenverhütung. Der Einsatz einer Sicherheits- und Gesundheitsschutzkennzeichnung befreit niemanden von der Verpflichtung zur Durchführung primärer Arbeitsschutzmaßnahmen.

Hier sind Risiken oder Gefahren zu berücksichtigen, die z.B. durch

entstehen können.

Bereits festgelegte Kennzeichnungsverpflichtungen und Hinweise sind z.B. aus Anhang 1 ersichtlich.

Zu § 4 Abs. 2:

Diese Unfallverhütungsvorschrift legt die Art und Weise der Kennzeichnung fest. Für bereits verwendete Kennzeichnungen siehe § 22 "Übergangs- und Ausführungsbestimmungen".

Zu § 5:

Insbesondere ist über die Bedeutung selten eingesetzter Kennzeichnungen zu informieren.

Zu § 6 Abs. 2:

Sonstige sicherheitsrelevante Hinweise geben z.B. Rettungs-, Brandschutz- oder Hinweiszeichen. Sicherheitszeichen können als Schilder, Aufkleber oder als aufgemalte Kennzeichnung ausgeführt werden.

Sicherheitszeichen siehe Anlage 2.

Zu § 6 Abs. 3:

Rangfolge der Maßnahmen zur Gefahrenverhütung siehe § 4.

Kennzeichnung ständiger Gefahrstellen siehe auch § 12 Abs. 1.

Zu § 6 Abs. 4:

Zeitlich begrenzte Risiken sind z.B.:

Zeitlich begrenzt stellt auf die Dauer des Risikos ab.

Zu § 6 Abs. 5:

Risikoreiche Tätigkeiten sind z.B.:

Zu § 7:

Die gemeinsame Verwendung von verschiedenen Kennzeichnungsarten kann Ergebnis der Gefährdungsbeurteilung nach § 4 sein.

Nachfolgende Kennzeichnungsarten sollen vorzugsweise gemeinsam verwendet werden:

Es wird empfohlen, zwischen den einzelnen Kennzeichnungsarten nur wie folgt zu wählen:

Zu § 8 Abs. 1:

Dies kann z.B. erreicht werden, wenn

Zu § 8 Abs. 2:

Ein Risiko besteht z.B. nicht, wenn bei Netzausfall der Schließvorgang eines elektrisch betriebenen Tores unterbrochen wird und gleichzeitig die Sicherheitskennzeichnung (Warnleuchte, Hupe) ausfällt.

Zu § 8 Abs. 3:

Eingeschränktes Hör- oder Sehvermögen von Versicherten kann z.B. beim Tragen von persönlichen Schutzausrüstungen vorliegen.

Zu § 9 Abs. 2:

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