umwelt-online: BGV A6 Fachkräfte für Arbeitssicherheit; Nr. 23 - Bau-BG Rheinland und Westfalen (2)
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3.1 Grundlehrgang

Die Informations- und Motivationsmaßnahmen werden in einem Grundlehrgang mit 60 Lehreinheiten durchgeführt. Der Grundlehrgang kann nach näherer Festlegung durch die Berufsgenossenschaft im Einzelfall zeitlich in mehrere Abschnitte aufgeteilt oder als Fernlehrgang mit zusätzlicher Präsenzphase angeboten werden. Der Grundlehrgang soll in der Regel ein Jahr nach Beginn der Betreuung im Rahmen des Unternehmermodells abgeschlossen sein.

DA zu I. 1.0 und 2.0:

Art, Umfang und Inhalt der Informations- und Motivationsmaßnahmen sind auf der Grundlage der Rahmenbedingungen des Bundesarbeitsministeriums vom 23. Juni 1992 festgelegt.

DA zu I. 3.0:

Die Zusammenarbeit mit den in der Vorschrift genannten Stellen gewährleistet die Fortsetzung der bisherigen Lehrgangspraxis und stellt außerdem sicher, dass auch die Informations- und Motivationsmaßnahmen regional, praxisnah und kostengünstig durchgeführt werden können.

DA zu I. 3.1:

Die Grundlehrgänge sollen für die einzelnen Gewerbezweige gesondert durchgeführt werden, um die Themen möglichst betriebsnah behandeln zu können. Die Teilnehmer erhalten eine Bestätigung.

Der Grundlehrgang gliedert sich insbesondere in folgende Themen:

3.2 Befreiung vom Grundlehrgang

Hat der Unternehmer innerhalb der letzten fünf Jahre vor der Wahl der Betreuung nach dem Unternehmermodell im Rahmen einer Ingenieurausbildung (TU, TH oder FH) oder einer Ausbildung zum staatlich anerkannten Techniker oder Meister bereits prüfungsrelevante Kenntnisse über Arbeitssicherheit und Gesundheitsschutz am Arbeitsplatz im Sinne der Ziffern 2 und 3.1 nachweislich erworben, ist die Verpflichtung nach Ziffer 3.1 erfüllt.

Werden Information und Motivation im Sinne der Ziffern 2 und 3.1 künftig in vollem Umfang in die Ausbildung für Meister, Techniker und Ingenieure aufgenommen, so haben Unternehmer nach Absolvierung einer solchen Ausbildung ebenfalls die Verpflichtung nach Ziffer 3.1 erfüllt.

DA zu I. 3.2:

1. Absatz:

Zum Nachweis des Erwerbs der prüfungsrelevanten Kenntnisse über Arbeitssicherheit und Gesundheitsschutz können amtlich beglaubigte Kopien der betreffenden Unterlagen über die Diplomprüfungen bzw. die Techniker- und Meisterprüfungen vorgelegt werden. Dieser Nachweis ist entbehrlich, wenn die Erfüllung der Voraussetzungen bei der Berufsgenossenschaft amtsbekannt ist - etwa wegen der Beteiligung von technischen Aufsichtsbeamten als Dozenten bei der Ausbildung oder als Prüfer.

Liegt der Abschluss zum Zeitpunkt der Wahl der Betreuung nach dem Unternehmermodell länger als 5 Jahre zurück, dann legt die Berufsgenossenschaft dem Unternehmer nahe, zur Auffrischung und Aktualisierung des Wissens einen Ergänzungslehrgang zu absolvieren.

Der Unternehmer erhält eine Bestätigung der Berufsgenossenschaft.

2. Absatz:

Diese Bestimmung gilt erst nach Inkrafttreten der VBG 122 durch entsprechende Abmachungen mit den Hochschulen und Fachhochschulen für die Studenten, mit den Technikerschulen für die angehenden Techniker und mit den Meisterschulen für die Meisterschüler zu vollziehen, dergestalt, dass der Lehrstoff des Grundlehrgangs in die Ausbildung voll integriert wird. Wer dann diese Ausbildung absolviert hat, braucht keinen Nachweis über den Erwerb der Kenntnisse zu führen, weil die Erfüllung der Voraussetzungen in diesen Fällen amtsbekannt sein wird. Der Unternehmer erhält eine Bestätigung der Berufsgenossenschaft.

3.3 Ergänzungslehrgang zur Berufsausbildung

Im übrigen bedürfen Unternehmer, denen im Rahmen ihrer Berufsausbildung oder in sonstigen Veranstaltungen die Lehrinhalte zu den Themen Information und Motivation im Sinne der Ziffern 2 und 3.1 teilweise vermittelt worden sind, statt des Grundlehrgangs eines Ergänzungslehrgangs. Dieser besteht aus einer systematischen schriftlichen Vorinformation sowie einem abschließenden mündlichen Teil von mehrstündiger Dauer. Der Ergänzungslehrgang soll innerhalb eines Jahres nach Zusendung der schriftlichen Vorinformation an den Unternehmer abgeschlossen sein.

DA zu I 3.3:

Der Schwerpunkt bei der Einführung des Unternehmermodells liegt auf dem Ergänzungslehrgang, der möglichst mit betriebsnahen Beispielen gestaltet werden soll. Nach Abschluss des mündlichen Teils des Ergänzungslehrgangs erhält der Unternehmer eine Bestätigung.

Der Ergänzungslehrgang gliedert sich insbesondere in folgende Themen:

II Fortbildung

An den Grundlehrgang oder den Ergänzungslehrgang schließen sich im Abstand von jeweils drei Jahren eintägige Fortbildungslehrgänge an, insbesondere zum Zwecke der aktuellen Fachinformation und des Erfahrungsaustausches.

DA zu II:

Auch die Fortbildung soll möglichst im Zusammenwirken mit den Innungen, Kammern und Fachverbänden durchgeführt werden.

Der Unternehmer erhält eine Bestätigung über die Teilnahme an der Fortbildung.

III Gefährdungsanalyse und Beratung durch Fachkräfte für Arbeitssicherheit

Grundlage für eine qualifizierte, bedarfsgerechte überbetriebliche Beratung in Fragen des Arbeitsschutzes ist eine von der Berufsgenossenschaft durchgeführte Gefährdungsanalyse. Diese enthält einen Gefährdungskatalog, der die typischen Gefährdungen und Belastungen in den einzelnen Gefährdungsbereichen der verschiedenen Gewerbezweige darstellt und Möglichkeiten zur Risikoreduzierung aufzeigt. Dabei werden die Schutzziele genannt und Entscheidungshilfen angeboten, um diese zu erreichen.

Die überbetriebliche Beratung in Fragen des Arbeitsschutzes richtet sich im übrigen nach den Maßgaben des § 6 ASiG für die Tätigkeit der Fachkräfte für Arbeitssicherheit.

DA zu III:

Die Berufsgenossenschaft wird die gewerbezweigtypischen Gefährdungsanalysen nach Inkrafttreten der BGV A6 zügig ausarbeiten und an die betreffenden Unternehmer weiterleiten. Diese können die Analyse allein oder unter Mithilfe der für den Betrieb zuständigen Fachkräfte für Arbeitssicherheit betriebsbezogen ergänzen. Der Beginn der bedarfsgerechten Beratung ist nicht vom Vorliegen der Gefährdungsanalyse abhängig. Insbesondere richtet sie sich nach § 6 ASiG.

IV Nachweise

Der Unternehmer ist verpflichtet, die von der Berufsgenossenschaft festgelegten

Nachweise über :

  1. die Art der gewählten sicherheitstechnischen Betreuung
  2. die Teilnahme an Informations-, Motivations- und Fortbildungsmaßnahmen
  3. die Gefährdungsanalyse sowie die auf dieser Grundlage durchgeführten Planungen und Maßnahmen
  4. die Verpflichtung und Inanspruchnahme externer Beratung sowie die Beratungsergebnisse

im Betrieb vorzuhalten.

DA zu IV

Der Unternehmer muss die Nachweise nur im Betrieb vorhalten, erstellt werden sie dagegen von den Berufsgenossenschaften bzw. den Fachkräften für Arbeitssicherheit.

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  Gesetz über Betriebsärzte, Sicherheitsingenieure und andere Fachkräfte für Arbeitssicherheit Anlage1

Siehe ASiG.

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Gefahrtarif der Bau-Berufsgenossenschaft Hamburg Gesetzliche Unfallversicherung  Anlage 2


Vorbemerkung

Durch den Gefahrtarif werden zur Abstufung der Beiträge für die der Berufsgenossenschaft angehörenden Unternehmen Gefahrklassen nach dem Grade der Unfallgefahr gebildet.

Die Gefahrklassen für die einzelnen Unternehmenszweige sind aus der Gegenüberstellung der Arbeitsentgelte der Jahre 1987 bis 1991 (Beobachtungszeitraum) und der im gleichen Zeitraum gezahlten Entschädigungen für die seit dem 1. Januar 1987 erstmals entschädigten oder gemeldeten Arbeitsunfälle errechnet.

Der Gefahrtarif ist von den Bau-Berufsgenossenschaften einheitlich aufgestellt.

Teil 1

Zuteilung der Unternehmen zu den Gefahrklassen

Tarif- stelle Lfd._Nr. Unternehmenszweige Gefahr- klasse
01 01 001 Hochbau aller Art
(u.a. Ingenieurhochbau, Mauerwerks- bzw. Klinkerbau, Beton-, Stahlbeton-, Glasbaustein-, Glasbeton-, Glasstahlbetonbau, Entwässerung, Erdarbeiten in Verbindung mit Hochbau, Bausanierung, Betonsanierung, Bautrocknung, Bauhilfsdienste)
8,5
  01 002 Bau von Fertighäusern oder anderen Fertigteilbauwerken in Beton, Stahlbeton, Steinmaterial
(Montage, Transport)
 
  01 003 Abbruch, Enttrümmerung, Entsorgung, Sprengungen  
  01 004 Bewehrungen
(Baustahlbiege-, -flecht-, -verlegearbeiten)
 
  01 005 Brunnenbau
(Brunnen-, Aufschlussbohrungen, Brunnengrabungen)
 
  01 006 Industrieofenbau, Feuerungsbau  
  01 007 Schalungsbau  
  01 008 Schornsteinbau, Schornsteinsanierung  
02 02 009 Dacharbeiten
(u.a. Dachdeckerarbeiten aller Art, Dachklempner-, -spengler-, -flaschner-, -blechnerarbeiten, Dachabdichtung, Dachrinnenreinigung, Blitzschutzbau, Antennenbau)
10,0
  02 010 Gerüstbau, Gerüstverleih  
  02 011 Zimmererarbeiten, Ingenieurholzbau, Tribünenbau, Zeltbau  
03 03 012 Malerarbeiten aller Art
(u.a. Anstreicher-, Maler-, Lackiererarbeiten an oder in Bauten, Kunst-, Dekorationsmalerarbeiten auf Bauten, Schildermaler-, Glasmaler-, Schiffsmalerarbeiten, Beschichtungen, Tapeziererarbeiten, Restaurierungen, Strahlarbeiten)
4,0
  03 013 Installation
(u.a. Klempner-, Spengler-, Flaschner-, Blechnerarbeiten - ausgenommen an Dächern -, sanitäre Installation, Heizungsbau, Lüftungsbau)
 
  03 014 Ofen-, Luftheizungsbau
(Setzen, Reinigen von Ofen oder Herden)
 
  03 015 Verputzer-, Gipser-, Stuck-, Fugarbeiten, Herstellung von Stuckwaren, Stuckmodellen  
  03 016 Wand- oder Bodenbelagsarbeiten aller Art an oder in Bauten
(u .a. Estrich-, Fliesen-, Terrazzo-, Mosaik-, Plattenverlegearbeiten, Parkettlege-, -schleifarbeiten, Fußbodenbelagsarbeiten aller Art, Asphaltierungen)
 
04 04 017 Bautenschutz, Isolierung
(u.a. Schutzanstriche, Imprägnierungen, Wärme-, Kälte-, Schallschutz, Abdichtungen - ausgenommen an Dächern -)
6,0
  04 018 Glaserarbeiten
(Bau-, Werkstattarbeiten)
 
  04 019 Montagearbeiten an oder in Bauten, Innenausbau
(u.a. Fassaden-, Wandverkleidungen, Trocken-, Akustikbau, Montage von Rollläden oder Jalousien, Treppenbau)
 
  04 020 Bau von Fertighäusern oder anderen Fertigteilbauwerken - ausgenommen in Beton, Stahlbeton, Steinmaterial
(Montage, Transport, Ausbau)
 
05 05 021 Pflasterarbeiten, Asphaltierungen
(ohne Straßenbau)
4,5
06 06 022 Natursteinbearbeitung, Betonwerkstein- oder Betonwarenarbeiten
(Herstellung, Bearbeitung, Verlegung, Montage)
4,5
  06 023 Herstellung von Fertigbauteilen  
07 07 024 Boots- oder Schiffsbau in Holz, Stahlbeton oder Kunststoff 3,5
08 08 025 Schornsteinreinigung 3,0
09 09 026 Dekorationsarbeiten
(u.a. Schaufensterdekoration, Schaufenstergestaltung, Gebrauchswerbung, Raumausstattung, Messe-, Ausstellungsbau)
4,5
10 10 027 Reinigungen aller Art an oder in Gebäuden
(u.a. Fenster-, Boden-, Gebäude-, Fassaden-, Anlagenreinigung - ausgenommen Baustellenreinigung -)
2,5
11 11 028 Kaufmännisches, technisches Personal
(dazu gehören nicht Poliere, Meister, Schachtmeister, Vorarbeiter, Arbeitskontrolleure, Objektleiter)
1,0
12 50 000 Nicht gewerbsmäßige Bauarbeiten
(einschließlich der freiwilligen Versicherung der Unternehmer und deren Ehegatten)
28,0

Teil II

Sonstige Bestimmungen

  1. Teil 1 ist nach den Unternehmenszweigen gegliedert, für die die Berufsgenossenschaft sachlich zuständig ist. Die Veranlagung eines Unternehmens zu den in Teil 1 festgesetzten Gefahrklassen wird durch seine Zugehörigkeit zu einem der dort genannten Unternehmenszweige bestimmt.
    Die im Teil 1 für die Unternehmenszweige festgesetzten Gefahrklassen gelten für Unternehmen mit regelrechten Betriebsverhältnissen, guten Einrichtungen und allen bekannten und üblichen Vorkehrungen zur Verhütung von Unfällen und Berufskrankheiten.
    Sie gelten auch für Unternehmen, in denen nur Teiltätigkeiten eines im Teil 1 genannten Unternehmenszweiges ausgeführt werden.
  2. Weist die Berufsgenossenschaft in Einzelfällen nach, dass die Art der Betriebseinrichtung oder die Betriebsweise erheblich vom Üblichen abweicht und dass sich dadurch höhere Gefahren ergeben als die, für welche die Gefahrklasse eines Unternehmenszweiges berechnet und im Teil 1 festgesetzt ist, so kann die Gefahrklasse um 10 bis 50 v.H. erhöht werden.
    Weist ein Unternehmer in Einzelfällen nach, dass die Art der Betriebseinrichtung oder die Betriebsweise erheblich vom Üblichen abweicht und dass sich dadurch geringere Gefahren ergeben als die, für welche die Gefahrklasse eines Unternehmenszweiges berechnet und im Teil 1 festgesetzt ist, so kann die Gefahrklasse entsprechend Satz 1 herabgesetzt werden.
    Eine Herabsetzung unter die niedrigste Gefahrklasse ist ausgeschlossen. Die Herabsetzung oder Erhöhung der Gefahrklasse ist aufzuheben, wenn die Voraussetzungen weggefallen sind.
    Im übrigen endet die Herabsetzung oder Erhöhung mit Ablauf der Geltungsdauer des Gefahrtarifes.
  3. Das Hauptunternehmen bildet den Schwerpunkt des Unternehmens.
    Hilfsunternehmen dienen überwiegend den Zwecken anderer Unternehmensbestandteile.
    Nebenunternehmen verfolgen überwiegend eigene Zwecke.
    Haupt- und Nebenunternehmen werden gesondert veranlagt.
    Hilfsunternehmen (Vorbereitungs- und Fertigstellungsarbeiten, Hilfstätigkeiten) werden den Unternehmensbestandteilen zugerechnet, denen sie dienen; dienen sie mehreren Teilen, so werden sie dem zugerechnet, dem sie überwiegend dienen.
  4. Für Nebenunternehmen, die einer anderen Berufsgenossenschaft angehören würden, wenn sie Hauptunternehmen wären (fremdartige Nebenunternehmen), werden keine Gefahrklassen festgesetzt.
    Der Beitrag für diese Nebenunternehmen wird in der Höhe erhoben, in der er von der anderen Berufsgenossenschaft für das dem Umlagejahr vorausgegangene Jahr nach deren Gefahrtarif berechnet worden wäre.
    Ziffer 3 gilt entsprechend.
  5. Zur Festsetzung der Beiträge sind im Lohnnachweis die Arbeitsentgelte der Versicherten in dem Unternehmenszweig nachzuweisen, in dem die Versicherten beschäftigt sind.
    Ist ein Versicherter in mehreren Unternehmenszweigen beschäftigt, dann ist das Arbeitsentgelt nach den Unternehmenszweigen nur aufzugliedern, wenn die einzelne Tätigkeit mehr als ein Viertel der Gesamttätigkeit beträgt.
    Wird dieser Anteil nicht erreicht, ist das Arbeitsentgelt insoweit ausschließlich in dem Unternehmenszweig nachzuweisen, in dem der Versicherte überwiegend beschäftigt ist.
    Sind die Voraussetzungen des Satzes 2 nicht erfüllt und ist der Versicherte auch nicht überwiegend in einem bestimmten Unternehmenszweig beschäftigt, so ist das Entgelt unter der Gefahrklasse des Hauptunternehmens nachzuweisen.
    Für Unternehmer, die die Unterlagen über Arbeitsentgelte nicht entsprechend den verschiedenen Unternehmenszweigen führen, nimmt die Berufsgenossenschaft die Aufgliederung der Arbeitsentgelte nach den Unternehmenszweigen auf Grund ihrer Kenntnis der Verhältnisse vor, sofern die Voraussetzungen des Satzes 2 feststehen.
  6. Abweichend von der Nummer 3, Absatz 3 werden das kaufmännische und technische Personal zu der Gefahrklasse der Tarifstelle 11, das betriebszugehörige Büroreinigungspersonal zu der Gefahrklasse der Tarifstelle 10 des Teils I veranlagt.
  7. Für die Unternehmerversicherung und die freiwillige Versicherung ( §§ 45 bis 55 der Satzung) gilt die niedrigste gewerbliche Gefahrklasse des Teils I (Tarifstelle 10).
  8. Für nichtgewerbsmäßige Bauarbeiten von Unternehmern, für die schon für ein gewerbsmäßig betriebenes Unternehmen die Zuständigkeit zur Bau-Berufsgenossenschaft durch schriftlichen Bescheid festgestellt wurde, gelten abweichend von der Tarifstelle 12 die Tarifstellen 1 bis 11 des Teils I und die Nummer 1 bis 7 des Teils II entsprechend.
  9. Im übrigen gelten die Nummer 1 bis 7 nicht für nicht gewerbsmäßige Bauarbeiten.

Der Gefahrtarif tritt am 1. Januar 1993 in Kraft.

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 Qualitätsmerkmale und Anforderungen an Fachkräfte für Arbeitssicherheit für deren Aufgabenwahrnehmung Anlage 3


Gemeinsame Empfehlung von Bundesarbeitsministerium, Bundesländern, Verein Deutscher Sicherheitsingenieure, Hauptverband der gewerblichen Berufsgenossenschaften, Bundesvereinigung der Deutschen Arbeitgeberverbände und Deutschem Gewerkschaftsbund

Die nachfolgenden Ausführungen beschränken sich auf einige, für die Aufgabenwahrnehmung der Fachkräfte für Arbeitssicherheit in den Betrieben wesentliche Aspekte. Weitergehende Auskünfte erteilen die Träger dieser Empfehlung.

Im weiteren werden die Fachkräfte für Arbeitssicherheit Sicherheitsfachkräfte genannt.

1 Vorbemerkungen

1.1 Ziel des Arbeitsschutzes ist es, die Sicherheit und Gesundheit der Arbeitnehmer bei der Arbeit zu gewährleisten. Dies dient letztlich auch einer wirtschaftlichen Betriebsführung.

Die rechtliche Verantwortung für den betrieblichen Arbeitsschutz trägt der Arbeitgeber. Dieser wird er u.a. gerecht, indem er zu seiner Unterstützung im Betrieb Betriebsärzte und Sicherheitsfachkräfte bestellt oder externe Dienste beauftragt, welche die Aufgaben nach dem Arbeitssicherheitsgesetz auf einem qualitativ hochwertigen Niveau wahrnehmen.

1.2 Zur Sicherstellung dieses Niveaus bezüglich der Aufgabenwahrnehmung durch Sicherheitsfachkräfte bzw. externe Dienste werden nachfolgend grundlegende Qualitätsmerkmale in konkretisierter Form dargestellt und durch Anforderungen bewertbar gemacht. Sie sind insbesondere

1.3 Die Sicherheitsfach kraft bzw. der externe Dienst unterstützt und berät den Arbeitgeber auf der Grundlage von beruflicher Erfahrung und Fachkenntnissen in allen Fragen des Arbeitsschutzes. Dazu gehört insbesondere

Die Sicherheitsfachkraft bzw. der externe Dienst haben bei der Erfüllung ihrer Aufgaben mit dem Betriebs-Personalrat zusammenzuarbeiten, ihn zu unterrichten und ihn auf dessen Verlangen zu beraten.

2 Personelle Anforderungen

2.1 Für die Qualifikation der Sicherheitsfachkräfte bzw. externer Dienste gelten folgende Anforderungen:

2.2 An die Fortbildung/den Erfahrungsaustausch von Sicherheitsfachkräften im Betrieb bzw. in externen Diensten sind folgende Anforderungen zu stellen:

3 Sachliche Anforderungen

Die sachliche Ausstattung muss eine wirksame, umfassende Aufgabenwahrnehmung der Sicherheitsfachkräfte bzw. der externen Dienste nach dem Arbeitssicherheitsgesetz ermöglichen.

Dazu gehören im Betrieb bzw. in externen Diensten

4 Organisatorische Anforderungen

4.1 Für das Tätigwerden einer Sicherheitsfachkraft bzw. eines externen Dienstes gelten folgende Anforderungen:

Die Bestellung bzw. der Vertrag müssen mindestens enthalten:

Bei der Verpflichtung eines externen Dienstes muss der schriftliche Vertrag die nachfolgenden weiteren Regelungen enthalten:

4.2 Mindest-Einsatzzeiten für die Aufgabenwahrnehmung der Sicherheitsfachkräfte bzw. externer Dienste sind in der Unfallverhütungsvorschrift "Fachkräfte für Arbeitssicherheit" (BGV A6) festgelegt.

Nicht zu den Einsatzzeiten gehören:

Die Sicherheitsfachkraft bzw. der externe Dienst soll die Einsatzzeit regelmäßig dahingehend überprüfen, ob sie zur Erfüllung der spezifischen betrieblichen Anforderungen ausreicht. Der Arbeitgeber muss über das Ergebnis informiert werden, damit dieser geeignete Konsequenzen ziehen kann.

Die Mindest-Einsatzzeiten sind auf Basis von branchenspezifischen bzw. betrieblichen Gefährdungsanalysen zu ermitteln.

Die Einsatzzeit einer Sicherheitsfachkraft soll aus Gründen der Effektivität nicht gesplittet werden.

4.3 Bei der Dokumentation der Aufgabenwahrnehmung von Sicherheitsfachkräften im Betrieb bzw. durch externe Dienste sind die nachfolgenden Anforderungen zu erfüllen:

Ein solcher Bericht sollte mindestens enthalten:

Der Arbeitgeber hat die Berichte aufzubewahren. Eine Ausfertigung des jeweiligen Berichtes ist dem Betriebs-Personalrat zuzuleiten.

4.4 Bei der Aufgabenwahrnehmung der Sicherheitsfachkräfte bzw. externen Dienste ist auf eine interdisziplinär ausgerichtete inner- und überbetriebliche Zusammenarbeit hinzuwirken.

Innerbetrieblich arbeitet die Sicherheitsfachkraft bzw. der externe Dienst zusammen mit

und auf der fachlichen Ebene mit

Eine Art der betrieblichen Zusammenarbeit schreibt i.ü. bereits § 11 ASiG in Form eines Arbeitsschutzausschusses vor, der regelmäßige Sitzungen durchführen muss. Davon unabhängig fordert ein wirksamer betrieblicher Arbeitsschutz jede nur denkbare Zusammenarbeit im Betrieb.

Überbetrieblich vollzieht sich die Zusammenarbeit insbesondere mit

5 Pflichtenheft für externe Dienste

Der externe Beratungsdienst muss seine Aufgaben auf der Grundlage eines Arbeitsschutzverständnisses nach dem Arbeitssicherheitsgesetz entwickeln.

Darauf aufbauend muss der externe Dienst dem Arbeitgeber grundsätzlich ein auf Prävention ausgerichtetes betriebsspezifisches Pflichtenheft anbieten, das die folgenden Leistungen enthält:

6 Maßnahmen zur Qualitätssicherung

Wesentlich zu einer Qualitätssicherung hinsichtlich der Aufgabenwahrnehmung durch Sicherheitsfachkräfte bzw. externe Dienste tragen bei

Dabei handelt es sich um Mindestelemente zur Qualitätssicherung.

ENDE

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