umwelt-online: BGV A6 Fachkräfte für Arbeitssicherheit; Nr. 23 - Bau-BG Rheinland und Westfalen (1)
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Regelwerk

BGV A6 - Fachkräfte für Arbeitssicherheit
Berufsgenossenschaftliche Vorschriften (BGV)
Nr. 23 - Bau-BG Rheinland und Westfalen
(bisherige VBG 122)

(Ausgabe 04/1996; 04/2003)



(erster Nachtrag BAnz. Nr. 62 vom 29.03.2003 S. 5928;)

§ 1 Geltungsbereich

Diese Unfallverhütungsvorschrift gilt für Unternehmer, die nach § 2 Fachkräfte für Arbeitssicherheit zu bestellen haben.

DA zu § 1:

Nach § 15 Abs. 1 Nr. 6 des Siebten Buches Sozialggesetzbuch (SGB VII) in der Fassung des § 21 Nr. 1 des Gesetzes über Betriebsärzte, Sicherheitsingenieure und andere Fachkräfte für Arbeitssicherheit ( Arbeitssicherheitsgesetz) vom 12.12.1973 (BGBl. I S. 1885) , geändert durch § 70 des Gesetzes vom 12. April 1976 (BGBl. I S 965), erlassen die Berufsgenossenschaften Vorschriften über die Maßnahmen, die der Unternehmer zur Erfüllung der sich aus dem Arbeitssicherheitsgesetz ergebenden Pflichten zu treffen hat. Diese Unfallverhütungsvorschrift regelt Maßnahmen, die der Unternehmer zur Erfüllung der sich aus § 5 Abs. 1 in Verbindung mit § 7 sowie aus § 5 Abs. 3 des Arbeitssicherheitsgesetzes ergebenden Pflichten zu treffen hat. Der Test des Arbeitsschutzgesetzes ist als Anlage 1 beigefügt.

§ 2 Bestellung

(1) Der Unternehmer hat Fachkräfte für Arbeitssicherheit zur Wahrnehmung der in § 6 des Gesetzes über Betriebsärzte, Sicherheitsingenieure und andere Fachkräfte für Arbeitssicherheit (Arbeitssicherheitsgesetz) bezeichneten Aufgaben für die sich aus den Merkmalen der nachstehenden Tabelle ergebenden erforderlichen Einsatzzeiten schriftlich zu bestellen oder zu verpflichten:

Betriebsart bei einer Zahl der durchschnittlich im Betrieb beschäftigten Arbeitnehmer erforderliche Einsatzzeit der Fachkräfte für Arbeitssicherheit in Std./ Jahr je Arbeitnehmer
Gruppe 1
Unternehmen, deren hauptsächliche betriebliche Tätigkeit(Hauptgewerbezweig) nach dem Gefahrtarif der Bau-Berufsgenossenschaft Hamburg einer Gefahrklasse zugeordnet ist, die unter der Gefahrklasse 8,5 liegt.
1 - 100  
für jeden
3,00
101 - 200  
für die ersten 100 3,00
für jeden weiteren
2,25
201 - 500  
für die ersten 100 3,00
für jeden weiteren bis 200 2,25
für jeden weiteren
1,75
über 500  
für die ersten 100 3,00
für jeden weiteren bis 200 2,25
für jeden weiteren bis 500 1,75
für jeden weiteren 1,25
Gruppe 2
Unternehmen, deren hauptsächliche betriebliche Tätigkeit (Hauptgewerbezweig) nach dem Gefahrtarif der Bau-Berufsgenossenschaft Hamburg der Gefahrklasse 8,5 oder einer höheren Gefahrklasse zugeordnet ist.
1 - 100  
für jeden
4,00
101 - 200  
für die ersten 100 4,00
für jeden weiteren
3,00
201 - 500  
für die ersten 100 4,00
für jeden weiteren bis 200 3,00
für jeden weiteren
2,25
über 500  
für die ersten 100 4,00
für jeden weiteren bis 200 3,00
für jeden weiteren bis 500 2,25
für jeden weiteren 1,50

(2) Der Unternehmer soll als Fachkräfte für Arbeitssicherheit nur Personen bestellen, die im Jahr regelmäßig mindestens 160 Arbeitsstunden als solche tätig sind.

(3) Bei einer Zahl von durchschnittlich weniger als 21 Beschäftigten hat der Unternehmer die Wahl, entweder

  1. nach Maßgabe der Absätze 1 und 2 eine Fachkraft zu bestellen (Regelbetreuung) oder
  2. verpflichtet zu sein, an den von der Berufsgenossenschaft festgelegten Informations-, Motivations- und Fortbildungsmaßnahmen teilzunehmen sowie eine qualifizierte, bedarfsgerechte überbetriebliche Beratung in Fragen des Arbeitsschutzes in Anspruch zu nehmen, sei es durch Beauftragung einer freiberuflich tätigen Fachkraft für Arbeitssicherheit oder eines überbetrieblichen Dienstes von Fachkräften für Arbeitssicherheit oder durch Anschluß nach der Satzung an den überbetrieblichen technischen Beratungsdienst der Berufsgenossenschaft (Betreuung nach dem Unternehmermodell).
    Der Unternehmer muss der Berufsgenossenschaft seine Wahl binnen sechs Monaten nach Eintritt der Verpflichtung, eine Fachkraft für Arbeitssicherheit zu bestellen, mitteilen.
    Unterbleibt die Mitteilung, dann gilt die Betreuung nach dem Unternehmermodell als gewählt. Die nähere Ausgestaltung des Unternehmermodells ergibt sich aus der Anlage A.

(4) Beteiligt sich ein hierzu verpflichteter Unternehmer nicht an den von der Berufsgenossenschaft festgelegten Informations-, Motivations- und Fortbildungsmaßnahmen oder nimmt er trotz Bedarfs keine oder keine bedarfsgerechte Beratung in Fragen des Arbeitsschutzes in Anspruch, dann legt die Berufsgenossenschaft für seinen Betrieb die Regelbetreuung nach den Absätzen 1 und 2 fest.

(5) Bei einer Zahl von durchschnittlich mehr als 20 und weniger als 51 Beschäftigten soll die Berufsgenossenschaft auf Antrag des Unternehmers die nach Absatz 1 erforderliche Einsatzzeit der Fachkräfte für Arbeitssicherheit auf ein Viertel senken, wenn dieser sich durch schriftliche Erklärung gegenüber der Berufsgenossenschaft verpflichtet, an den von der Berufsgenossenschaft im Rahmen des Unternehmermodells festgelegten Informations-, Motivations- und Fortbildungsmaßnahmen teilzunehmen. Die Absenkung der Einsatzzeit wird widerrufen, wenn der Unternehmer an diesen Maßnahmen nicht teilnimmt.

(6) Die Berufsgenossenschaft kann im Einzelfall im Einvernehmen mit der nach § 12 des Arbeitssicherheitsgesetzes zuständigen Behörde eine Ausnahme von Absatz 1 bewilligen und geringere Einsatzzeiten festsetzen, soweit im Betrieb" verglichen mit Betrieben der gleichen Art, die Unfall- und Gesundheitsgefahren unterdurchschnittlich gering sind. Die Berufsgenossenschaft kann ferner im Einzelfall im Einvernehmen mit der nach § 12 des Arbeitssicherheitsgesetzes zuständigen Behörde abweichend von Absatz 1 höhere Einsatzzeiten festsetzen, soweit im Betrieb, verglichen mit Betrieben der gleichen Art, überdurchschnittliche Unfall- und Gesundheitsgefahren bestehen, und die Bestellung eines Sicherheitsingenieurs verlangen, soweit die Tätigkeit der Fachkraft im Betrieb eine ingenieurmäßige Ausbildung erfordert.

DA zu § 2 Abs. 1:

Die Fachkräfte für Arbeitssicherheit können als ständig oder zeitweise tätige Kräfte bestellt werden.

Sie können vom Unternehmer eingestellt oder freiberuflich tätig sein oder auch einem überbetrieblichen Dienst angehören, den der Unternehmer nach § 19 des Arbeitssicherheitsgesetzes verpflichtet hat.

Die erforderliche Einsatzzeit ist die Arbeitszeit, die den Fachkräften für Arbeitssicherheit zur Erfüllung ihrer Aufgaben aus § 6 des Arbeitssicherheitsgesetzes im Betrieb je Jahr und Arbeitnehmer mindestens zur Verfügung stehen muss.

So können z.B. Wegezeiten einer nicht im Betrieb eingestellten Fachkraft für Arbeitssicherheit nicht als Einsatzzeit angerechnet werden, dies gilt auch für andere Zeiten, die für die Erfüllung von nicht unter § 6 des Arbeitssicherheitsgesetzes fallende Aufgaben verwendet werden.

Für die Zuordnung der Unternehmen zur Betriebsart nach Gruppe 1 oder Gruppe 2 ist die hauptsächliche betriebliche Tätigkeit (Hauptgewerbezweig) maßgebend. Da jedes Mitgliedsunternehmen nach der Veranlagung zum Gefahrtarif nur einen Hauptgewerbezweig aufweist, fällt es als Ganzes entweder unter die Gruppe 1 oder die Gruppe 2.

Dementsprechend sind bei der Berechnung der erforderlichen Einsatzzeit der Fachkräfte für Arbeitssicherheit alle durchschnittlich im Betrieb beschäftigten Arbeitnehmer nur der einen Gruppe zuzuordnen, auch wenn die Tätigkeit von Einzelnen oder Gruppen der Arbeitnehmer ansonsten unter eine andere Gefahrklasse als unter die des Hauptgewerbezweiges fällt.

Beispiele für die Ermittlung der Einsatzzeiten:

Beispiel 1:

Putzerbetrieb mit 150 Beschäftigten

Gruppe 1 (Gefahrklasse 4,0)

100 Beschäftigte à 3,00 Std. = 300 Std./Jahr
50 Beschäftigte à 2,25 Std. = 113 Std./Jahr

Insgesamt 413 Std./Jahr

Beispiel 2:

Baubetrieb mit 1000 Beschäftigten

Gruppe 2 (Gefahrklasse 8,5)

100 Beschäftigte à 4,00 Std. = 400 Std./Jahr
100 Beschäftigte à 3,00 Std. = 300 Std./Jahr
300 Beschäftigte à 2,25 Std. = 675 Std./Jahr
500 Beschäftigte à 1,50 Std. = 750 Std./Jahr

Insgesamt 2125 Std./Jahr

Der Gefahrtarif der Berufsgenossenschaft, gültig ab 1.1.1993, ist als Anlage 2 beigefügt.

DA zu § 2 Abs. 2:

Ziel der Vorschrift ist es, dass nur solche Personen als Fachkräfte eingesetzt werden, die ständig ein gewisses Mindestmaß an Praxis besitzen. Es ist nicht erforderlich, dass die 160 Arbeitsstunden in einem Betrieb abgeleistet werden. So können sich beispielsweise mehrere kleine Unternehmen die Einsatzzeit einer Fachkraft teilen, oder ein überbetrieblicher Dienst kann eine Teilzeitkraft für mehrere angeschlossene Kleinbetriebe einsetzen.

DA zu § 2 Abs. 3:

  1. Regelbetreuung (Absatz 3 Satz 1 Nr. 1) und Betreuung nach dem Unternehmermodell (Absatz 3 Satz 1 Nr. 2) stehen gleichwertig nebeneinander Der Unternehmer mit einem Kleinbetrieb kann frei zwischen beiden Formen wählen und er kann im Rahmen des Unternehmermodells entscheiden, ob er sich von einer freiberuflich tätigen Fachkraft für Arbeitssicherheit bzw. einem überbetrieblichen Dienst von Fachkräften für Arbeitssicherheit oder vom technischen Beratungsdienst der Berufsgenossenschaft in Fragen des Arbeitsschutzes beraten lassen will.
    Trifft der Unternehmer innerhalb der in der Satzung der Berufsgenossenschaft bestimmten Frist von sechs Monaten keine Wahl zwischen Regelbetreuung und Betreuung nach dem Unternehmermodell, dann fällt kraft UVV und Satzung die Wahl auf die Betreuung nach dem Unternehmermodell mit der Folge des Anschlusses an den technischen Beratungsdienst der Berufsgenossenschaft. Die Berufsgenossenschaft stellt die rechtliche Tatsache, dass der Unternehmer kraft UVV und Satzung an den technischen Beratungsdienst der Berufsgenossenschaft angeschlossen ist, in einem Bescheid fest.
    Entsprechendes gilt, wenn sich der Unternehmer zwar für die Betreuung nach dem Unternehmermodell erklärt, aber nicht fristgemäß eine qualifizierte freiberufliche Fachkraft oder einen qualifizierten privaten Dienst mit seiner bedarfsgerechten Beratung beauftragt.
    Der Unternehmer wird durch Bescheid der Berufsgenossenschaft vom Anschluß an den technischen Beratungsdienst wieder befreit, wenn er der Berufsgenossenschaft nachweist, dass er im Betrieb selbst eine Fachkraft bestellt oder eine freiberuflich tätige Fachkraft für Arbeitssicherheit oder einen überbetrieblichen Dienst von Fachkräften für Arbeitssicherheit beauftragt hat.
    Diese Personen oder Einrichtungen müssen nach dem ASiG und nach der BGV A6 bestimmte fachliche und sonstige Anforderungen erfüllen (vgl. auch Anlage 3).
    Der Unternehmer soll bei der Bestellung von Fachkräften für Arbeitssicherheit im Betrieb oder bei der Beauftragung von freiberuflich tätigen Fachkräften für Arbeitssicherheit oder von überbetrieblichen Diensten von Fachkräften für Arbeitssicherheit die in Anlage 3 enthaltenen Empfehlungen bezüglich der Qualitätsmerkmale und die Anforderungen beachten.
  2. Entscheidet sich der Unternehmer für die Betreuung nach dem Unternehmermodell oder fällt, weil er innerhalb der in der Satzung bestimmten Frist dazu schweigt, kraft UVV und Satzung die Entscheidung für die Betreuung nach dem Unternehmermodell, dann ist der Unternehmer verpflichtet, an den von der Berufsgenossenschaft festgelegten Informations-, Motivations- und Fortbildungsmaßnahmen teilzunehmen.
    Dies ist eine höchstpersönliche Verpflichtung des Unternehmers.
    Verkörpern mehrere natürliche Personen "den Unternehmer", dann trifft die Verpflichtung denjenigen, der die technische Leitung innehat.
    Entsprechendes gilt, wenn sich der Unternehmer im wesentlichen auf die kaufmännische Leitung beschränkt und einen Mitarbeiter mit der technischen Leitung betraut.

DA zu § 2 Abs. 4:

Den Unternehmer trifft sowohl bei der Regelbetreuung als auch bei Betreuung nach dem Unternehmermodell die gleiche Verantwortung für den Arbeitsschutz. Die letztere Betreuungsform ist auf die Kleinbetriebe zugeschnitten. Sie bietet einerseits praktische und finanzielle Vorteile, verlangt aber andererseits vom Unternehmer einen persönlichen Einsatz dadurch, dass er an den von der Berufsgenossenschaft festgelegten Lehrgängen teilnimmt und die ihm aufgrund des Beratungsvertrages oder aufgrund seines Anschlusses an den technischen Beratungsdienst der Berufsgenossenschaft gebotenen Beratungsleistungen bei objektiv bestehendem Bedarf auch tatsächlich in Anspruch nimmt. Verweigert sich der Unternehmer der einen oder der anderen Verpflichtung oder sogar beiden, dann legt die Berufsgenossenschaft - nach Abmahnung und fruchtlosem Verstreichen einer angemessenen Frist - fest, dass die in der Tabelle des Absatzes 1 vorgesehene Einsatzzeit für den Betrieb einzuhalten ist. Ferner ist dann auch Absatz 2 zu beachten. Der Unternehmer ist verpflichtet, für die Einhaltung der Einsatzzeit Sorge zu tragen. Ein etwa bestehender Beratungsvertrag muss entsprechend angepasst werden.

DA zu § 2 Abs. 5:

Die Vorschrift öffnet die Betreuung nach dem Unternehmermodell in modifizierter Form für Unternehmer mit im Durchschnitt höchstens 50 Arbeitnehmern. Es bleibt hier eine bestimmte Einsatzzeit bestehen; sie verringert sich auf ein Viertel der nach Absatz 1 erforderlichen Einsatzzeit. Auf den schriftlichen Antrag des Unternehmers hin erteilt die Berufsgenossenschaft einen entsprechenden Bescheid. Kommt der Unternehmer seinen besonderen Pflichten trotz Abmahnung und angemessener Fristsetzung nicht nach, dann widerruft die Berufsgenossenschaft die Reduzierung der Einsatzzeit und legt fest, dass die nach Absatz 1 erforderliche Einsatzzeit einzuhalten ist. Im übrigen wird auf Ziffer 2 der Durchführungsanweisung zu Absatz 3 sowie auf die Durchführungsanweisung zu Absatz 4 verwiesen.

§ 3 Fachkunde

(1) Der Unternehmer kann die erforderliche sicherheitstechnische Fachkunde von Fachkräften für Arbeitssicherheit als nachgewiesen ansehen, wenn diese den in den Absätzen 2 bis 4 festgelegten Anforderungen genügen. Wenn der Unternehmer Fachkräfte für Arbeitssicherheit bestellt, die den Anforderungen der Absätze 2 bis 4 nicht genügen, muss er auf Verlangen der Berufsgenossenschaft den Nachweis der Fachkunde erbringen.

(2) Sicherheitsingenieure erfüllen die Anforderungen, wenn sie

  1. berechtigt sind, die Berufsbezeichnung Ingenieur zu führen,
  2. danach eine praktische Tätigkeit als Ingenieur mindestens zwei Jahre lang ausgeübt haben und
  3. einen staatlichen oder berufsgenossenschaftlichen Ausbildungslehrgang oder einen staatlich oder berufsgenossenschaftlich anerkannten Ausbildungslehrgang eines anderen Veranstaltungsträgers mit Erfolg abgeschlossen haben.

Ingenieure der Fachrichtung Sicherheitstechnik erfüllen die Anforderungen, wenn sie mindestens ein Jahr lang eine praktische Tätigkeit als Ingenieur ausgeübt haben.

(3) Sicherheitstechniker erfüllen die Anforderungen, wenn sie

  1. eine Prüfung als staatlich anerkannter Techniker erfolgreich abgelegt haben und
  2. danach eine praktische Tätigkeit als Techniker mindestens zwei Jahre lang ausgeübt haben und
  3. einen staatlichen oder berufsgenossenschaftlichen Ausbildungslehrgang oder einen staatlich oder berufsgenossenschaftlich anerkannten Ausbildungslehrgang eines anderen Veranstaltungsträgers mit Erfolg abgeschlossen haben.

Die Anforderungen erfüllt auch, wer ohne Prüfung als staatlich anerkannter Techniker mindestens vier Jahre als Techniker tätig war und einen staatlichen oder berufsgenossenschaftlichen Ausbildungslehrgang oder einen staatlich oder berufsgenossenschaftlich anerkannten Ausbildungslehrgang eines anderen Veranstaltungsträgers mit Erfolg abgeschlossen hat.

(4) Sicherheitsmeister erfüllen die Anforderungen, wenn sie

  1. die Meisterprüfung erfolgreich abgelegt haben,
  2. danach eine praktische Tätigkeit als Meister mindestens 2 Jahre lang ausgeübt haben und
  3. einen staatlichen oder berufsgenossenschaftlichen Ausbildungslehrgang oder einen staatlich oder berufsgenossenschaftlich anerkannten Ausbildungslehrgang eines anderen Veranstaltungsträgers mit Erfolg abgeschlossen haben.

Die Anforderungen erfüllt auch, wer ohne Meisterprüfung mindestens vier Jahre lang als Meister oder in gleichwertiger Funktion tätig war und einen staatlichen oder berufsgenossenschaftlichen Ausbildungslehrgang oder einen staatlich oder berufsgenossenschaftlich anerkannten Ausbildungslehrgang eines anderen Veranstaltungsträgers mit Erfolg abgeschlossen hat.

(5) Der Ausbildungslehrgang nach den Absätzen 2 bis 4 umfasst die Ausbildungsstufe I (Grundausbildung) , Ausbildungsstufe II (Vertiefende Ausbildung), Ausbildungsstufe III (Bereichsbezogene Ausbildung) und das begleitende Praktikum. Bestandteile der Ausbildungsstufe III sind die nachfolgenden Rahmenthemen:

DA zu § 3 Abs. 2 bis 4:

Die Ausbildungslehrgänge werden bis zur Neuregelung nach Grundsätzen gestaltet, die das BMa mit Schreiben vom 29. Dezember 1997 an die Träger der gesetzlichen Unfallversicherung im Rahmen der Fachaufsicht festgelegt hat.

Fachkräfte für Arbeitssicherheit, die einen Ausbildungslehrgang mit Erfolg abgeschlossen haben, der nach den Grundsätzen gestaltet war, die das BMa mit Fachaufsichtsschreiben vom 2. Juli 1979 festgelegt hatte, dürfen weiterhin bestellt werden. Anforderungen an die Ausbildung und Tätigkeit der Fachkräfte für Arbeitssicherheit enthält die BG-Information "Fachkraft für Arbeitssicherheit - Anforderungen an Ausbildung und Tätigkeit".

Sie wird dem Unternehmer und der angehenden Fachkraft für Arbeitssicherheit im Vorfeld der Ausbildung zugestellt.

DA zu § 3 Abs. 4:

Funktionen wie Meister können im Bereich der Bauwirtschaft z.B. Poliere, Hilfspoliere, Schachtmeister, Maschinenmeister, Montagemeister, Vorarbeiter ausüben.

Zu § 3 Abs. 5:

Entsprechend der Ziffer 7 des Fachaufsichtsschreiben des BMa vom 29. Dezember 1997 - Az: IIIb7-36042-5 - zur Ausbildung zur Fachkraft für Arbeitssicherheit werden in der Ausbildungsstufe III (Bereichsbezogene Ausbildung) die erforderlichen bereichsbezogenen Kenntnisse vermittelt, wobei in der Regel auf das in den Ausbildungsstufen I und II erworbene Wissen aufgebaut wird.

Dabei werden die Rahmenanforderungen gemäß der Ausbildungskonzeption berücksichtigt, wonach die Rahmenthemen der Ausbildungsstufe III den nachfolgenden 5 Themenfeldern zugeordnet werden:

  1. Spezifische Gefährdungsfaktoren,
  2. Spezifische Maschinen/Geräte/Anlagen,
  3. Spezifische Arbeitsverfahren,
  4. Spezifische Arbeitsstätten,
  5. Spezifische personalbezogene Themen.

Die Rahmenthemen werden wie folgt untergliedert:

Ausbildungsmaßnahmen der Stufe III können bereits in den Zeiträumen zwischen den Präsenzphasen der Ausbildungsstufen I (Grundausbildung) und II (Vertiefende Ausbildung) durchgeführt werden, soweit die erforderlichen fachlichen Kenntnisse vorhanden sind.

§ 4 Bericht

Der Unternehmer hat Fachkräfte für Arbeitssicherheit nach § 2 Abs. 1 dieser Unfallverhütungsvorschrift zu verpflichten, ihm über die Erfüllung der übertragenen Aufgaben regelmäßig Bericht zu erstatten.

DA zu § 4:

Handelt es sich um im Betrieb selbst bestellte Fachkräfte für Arbeitssicherheit, dann kann der Unternehmer diesen die regelmäßige Berichterstattung sowie deren Form im Rahmen seines Weisungsrechts auftragen.

Nimmt der Unternehmer eine freiberuflich tätige Fachkraft für Arbeitssicherheit oder einen privaten überbetrieblichen Dienst von Fachkräften für Arbeitssicherheit unter Vertrag, dann muss er diesen im Betreuungsvertrag die Pflicht zur regelmäßigen Berichterstattung über die Erfüllung der Aufgaben und die hierbei einzuhaltende Form auferlegen.

§ 5 Fortbildung

(1) Hat der Unternehmer Fachkräfte für Arbeitssicherheit bestellt, dann muss er diesen die Teilnahme an Fortbildungsveranstaltungen ermöglichen, soweit die Fortbildungsmaßnahme den betrieblichen Belangen entspricht.

(2) Bei einem Wechsel einer Fachkraft für Arbeitssicherheit, die die Ausbildungsstufe III (Bereichsbezogene Ausbildung) entsprechend den Festlegungen eines anderen Unfallversicherungsträgers absolviert hat, in eine andere Branche, hat der Unternehmer dafür zu sorgen, dass die Fachkraft für Arbeitssicherheit die erforderlichen bereichsbezogenen Kenntnisse durch Fortbildung erwirbt. Die Berufsgenossenschaft entscheidet über den erforderlichen Umfang an Fortbildung unter Berücksichtigung der Inhalte ihrer Ausbildungsstufe III.

§ 6 Inkrafttreten, Übergangsbestimmungen

(1) Diese Unfallverhütungsvorschrift tritt am 1. April 1996 in Kraft. Zugleich tritt die UVV "Sicherheitsingenieure und andere Fachkräfte für Arbeitssicherheit" (VBG 122) vom 1. Dezember 1974 außer Kraft.

(2) § 2 Absatz 2 findet nur auf solche Fachkräfte Anwendung, die nach dem 31. März 1996 bestellt werden.

(3) Begonnene Ausbildungslehrgänge, die noch auf der Konzeption des Fachaufsichtsschreibens des Bundesministeriums für Arbeit und Sozialordnung vom 2. Juli 1979 beruhen, müssen bis zum 31. Dezember 2003 abgeschlossen sein.

DA zu § 6 Abs. 1:

Die Einführung des Unternehmermodells, insbesondere die Durchführung der Grundlehrgänge und der Ergänzungslehrgänge, sowie Einrichtung und Organisation der technischen Beratung bedürfen einer fünfjährigen Aufbauphase.

DA zu § 6 Abs. 2:

Diese Übergangsvorschrift ist erforderlich, um den Unternehmern, die bisher schon Fachkräfte für Arbeitssicherheit zu bestellen hatten, eine allmähliche Umstellung zu ermöglichen.

DA zu § 6 Abs. 3:

Fachkräfte für Arbeitssicherheit, die begonnene Ausbildungslehrgänge nach der Konzeption des Fachaufsichtsschreiben vom 02. Juli 1979 bis zum 31. Dezember 2003 abschließen, dürfen als solche vom Arbeitgeber bestellt werden.

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Ausgestaltung des Unternehmermodells  Anlage A

Das Unternehmermodell dient dem Arbeitsschutz. Ziel des Arbeitsschutzes ist die Gewährleistung von Sicherheit und Gesundheit der Arbeitnehmer auf höchstmöglichem Niveau.

I. Informations- und Motivationsmaßnahmen

1.0 Grundsätze

Der Unternehmer soll aufgrund der Informations- und Motivationsmaßnahmen

1.1 den Arbeitsschutz als unverzichtbares Element in das betriebliche Geschehen integrieren;
1.2 die Probleme des betrieblichen Arbeitsschutzes erkennen und entsprechend reagieren können;
1.3 Kenntnisse über Verfahren zur Gefährdungsanalyse und zur Feststellung des Beratungsbedarfs erwerben;
1.4 bereit sein, externe qualifizierte Arbeitsschutzberatung bedarfsgerecht in Anspruch zu nehmen und die Ergebnisse systematisch in die betrieblichen Entscheidungen einzubeziehen;
1.5 nicht zur Fachkraft für Arbeitssicherheit ausgebildet werden.

2.0 Lehrinhalte

In den Informations- und Motivationsmaßnahmen für die Unternehmer sollen insbesondere folgende Themen behandelt werden:

2.1 Die Integration des Arbeitsschutzes in die betrieblichen Entscheidungen
2.2 Die rechtliche Verantwortlichkeit der Unternehmer für den Arbeitsschutz
2.3 Die wirtschaftliche Bedeutung des Arbeits- und Gesundheitsschutzes
2.4 Die Umsetzung der Arbeitsschutzvorschriften im Betrieb anhand konkreter Beispielsfälle
2.5 Das Erkennen von Belastungen und Gefährdungen des Arbeitnehmers bei der Arbeit und deren Auswirkungen
2.6 Die Berücksichtigung von Belangen des Arbeitsschutzes bei der Planung von Neu-, Ergänzungs- und Umbauten im Betrieb
2.7 Die sicherheitstechnische Beurteilung von Maschinen und Betriebsanlagen anhand konkreter Beispiele
2.8 Gefährdungen und Risiken beim Umgang mit Gefahrstoffen

3.0 Durchführung

Die Informations- und Motivationsmaßnahmen werden von der Berufsgenossenschaft gestaltet und möglichst im Zusammenwirken mit Kammern, Innungen, sonstigen Ausbildungsträgern, insbesondere für Ingenieur-, Techniker- und Meisterausbildung durchgeführt.

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