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Regelwerk; BGV / DGUV-V

BGV A2 - Betriebsärzte und Fachkräfte für Arbeitssicherheit
Berufsgenossenschaftliche Vorschriften (BGV)
(bisher BGV A6/A7)

(Ausgabe 01/2005)


aufgehoben, nur zur Information

Die Gültigkeit der Anlage 2 der Unfallverhütungsvorschrift "Betriebsärzte und Fachkräfte für Arbeitssicherheit" (BGV A2) wurde mit dem Inkrafttreten des 1. Nachtrags zur BGV A2 zum 1.1.2009 um zwei Jahre bis zum 31.12.2010 verlängert.

weiterführende Informationen:

  • DGUV Vorschrift 2 - Betriebsärzte und Fachkräfte für Arbeitssicherheit (abgestimmter Mustertext)
    In-Kraft-Treten: 1. Januar 2011, siehe § 7.
  • Hintergrundinformation für die Beratungspraxis

Erstes Kapitel
Grundlegende Vorschriften

§ 1 Geltungsbereich

Diese Unfallverhütungsvorschrift bestimmt näher die Maßnahmen, die der Unternehmer zur Erfüllung der sich aus dem Gesetz über Betriebsärzte, Sicherheitsingenieure und andere Fachkräfte für Arbeitssicherheit ( Arbeitssicherheitsgesetz) ergebenden Pflichten zu treffen hat.

§ 2 Bestellung

(1 )Der Unternehmer hat Betriebsärzte und Fachkräfte für Arbeitssicherheit zur Wahrnehmung der in den §§ 3 und 6 des Arbeitssicherheitsgesetzes bezeichneten Aufgaben schriftlich nach Maßgabe der nachfolgenden Bestimmungen zu bestellen.

(2) Bei Betrieben mit bis zu 10 Beschäftigten richtet sich der Umfang der betriebsärztlichen und sicherheitstechnischen Betreuung nach Anlage 1.

(3) Bei Betrieben mit mehr als 10 Beschäftigten gelten die Mindesteinsatzzeiten nach Anlage 2.

(4) Abweichend von den Absätzen 2 und 3 kann der Unternehmer nach Maßgabe der Anlage 3 ein alternatives Betreuungsmodell wählen, wenn er aktiv in das Betriebsgeschehen eingebunden ist und die Zahl der Beschäftigten weniger als

40 Beschäftigte bei Bewachungsunternehmen,

25 Beschäftigte bei Unternehmen für gewerbsmäßige Arbeitnehmerüberlassung und

50 Beschäftigte bei sonstigen Unternehmen

beträgt.

(5) Bei der Berechnung der Zahl der Beschäftigten sind jährliche Durchschnittszahlen zugrunde zu legen; bei der Berechnung des Schwellenwertes in den Absätzen 2 und 3 findet die Regelung des § 6 Abs. 1 Satz 4 des Arbeitsschutzgesetzes entsprechende Anwendung.

(6) Die Berufsgenossenschaft kann im Einzelfall im Einvernehmen mit der nach § 12 Arbeitssicherheitsgesetz zuständigen Behörde Abweichungen von den Absätzen 2, 3 und 4 zulassen, soweit im Betrieb die Unfall- und Gesundheitsgefahren unterdurchschnittlich gering sind und die abweichende Festsetzung mit dem Schutz der Beschäftigten vereinbar ist. In gleicher Weise kann eine Erhöhung der Mindesteinsatzzeiten nach Absatz 3 i.V.m. Anlage 2 festgesetzt werden, soweit die Unfall- und Gesundheitsgefahren überdurchschnittlich hoch sind. Als Vergleichmaßstab dienen Betriebe der gleichen Art.

§ 3 Arbeitsmedizinische Fachkunde

Der Unternehmer kann die erforderliche arbeitsmedizinische Fachkunde als gegeben ansehen bei Ärzten, die nachweisen, dass sie berechtigt sind,

  1. die Gebietsbezeichnung "Arbeitsmedizin"
    oder
  2. die Zusatzbezeichnung "Betriebsmedizin"

zu führen.

§ 4 Sicherheitstechnische Fachkunde

(1) Der Unternehmer kann die erforderliche sicherheitstechnische Fachkunde von Fachkräften für Arbeitssicherheit als nachgewiesen ansehen, wenn diese den in den Absätzen 2 bis 5 festgelegten Anforderungen genügen.

(2) Sicherheitsingenieure erfüllen die Anforderungen, wenn sie

  1. berechtigt sind, die Berufsbezeichnung Ingenieur zu führen oder einen Bacheloroder Masterabschluss der Studienrichtung Ingenieurwissenschaften erworben haben,
  2. danach eine praktische Tätigkeit als Ingenieur mindestens zwei Jahre lang ausgeübt und
  3. einen staatlichen oder berufsgenossenschaftlichen Ausbildungslehrgang oder einen staatlich
    oder berufsgenossenschaftlich anerkannten Ausbildungslehrgang eines anderen Ausbildungsträgers mit Erfolg abgeschlossen haben.

Sicherheitsingenieure, die auf Grund ihrer Hochschul-/Fachhochschulausbildung berechtigt sind, die Berufsbezeichnung "Sicherheitsingenieur" zu führen und eine einjährige praktische Tätigkeit als Ingenieur ausgeübt haben, erfüllen ebenfalls die Anforderungen.

(3) In der Funktion als Sicherheitsingenieur können auch Personen tätig werden, die über gleichwertige Qualifikationen verfügen.

(4) Sicherheitstechniker erfüllen die Anforderungen, wenn sie

  1. eine Prüfung als staatlich anerkannter Techniker erfolgreich abgelegt haben,
  2. danach eine praktische Tätigkeit als Techniker mindestens zwei Jahre lang ausgeübt haben
    und
  3. einen staatlichen oder berufsgenossenschaftlichen Ausbildungslehrgang oder einen staatlich
    oder berufsgenossenschaftlich anerkannten Ausbildungslehrgang eines anderen Veranstaltungsträgers mit Erfolg abgeschlossen haben.

Die Anforderungen erfüllt auch, wer ohne Prüfung als staatlich anerkannter Techniker mindestens vier Jahre lang als Techniker tätig war und einen staatlichen oder berufsgenossenschaftlichen Ausbildungslehrgang oder einen staatlich oder berufsgenossenschaftlich anerkannten Ausbildungslehrgang eines anderen Veranstaltungsträgers mit Erfolg abgeschlossen hat.

(5) Sicherheitsmeister erfüllen die Anforderungen, wenn sie

  1. die Meisterprüfung erfolgreich abgelegt haben,
  2. danach eine praktische Tätigkeit als Meister mindestens zwei Jahre lang ausgeübt haben
    und
  3. einen staatlichen oder berufsgenossenschaftlichen Ausbildungslehrgang oder einen staatlich
    oder berufsgenossenschaftlich anerkannten Ausbildungslehrgang eines anderen Veranstaltungsträgers mit Erfolg abgeschlossen haben.

Die Anforderungen erfüllt auch, wer ohne Meisterprüfung mindestens vier Jahre lang als Meister oder in gleichwertiger Funktion tätig war und einen staatlichen oder berufsgenossenschaftlichen Ausbildungslehrgang oder einen staatlich oder berufsgenossenschaftlich anerkannten Ausbildungslehrgang eines anderen Veranstaltungsträgers mit Erfolg abgeschlossen hat.

(6) Der Ausbildungslehrgang nach den Absätzen 2, 4 und 5 umfasst die Ausbildungsstufe I (Grundausbildung), Ausbildungsstufe II (Vertiefende Ausbildung), Ausbildungsstufe III (Bereichsbezogene Ausbildung) und das begleitende Praktikum. Bestandteile der Ausbildungsstufe III sind die nachfolgenden Rahmenthemen:

(7) Bei einem Wechsel einer Fachkraft für Arbeitssicherheit, die die Ausbildungsstufe III (Bereichsbezogene Ausbildung) entsprechend den Festlegungen eines anderen Unfallversicherungsträgers absolviert hat, in eine andere Branche, hat der Unternehmer dafür zu sorgen, dass die Fachkraft für Arbeitssicherheit die erforderlichen bereichsbezogenen Kenntnisse durch Fortbildung erwirbt. Die Berufsgenossenschaft entscheidet über den erforderlichen Umfang an Fortbildung unter Berücksichtigung der Inhalte ihrer Ausbildungsstufe III.

§ 5 Bericht

Der Unternehmer hat die gemäß § 2 dieser Unfallverhütungsvorschrift bestellten Betriebsärzte und Fachkräfte für Arbeitssicherheit zu verpflichten, über die Erfüllung der übertragenen Aufgaben regelmäßig schriftlich zu berichten. Die Berichte sollen auch über die Zusammenarbeit der Betriebsärzte und Fachkräfte für Arbeitssicherheit Auskunft geben.

Zweites Kapitel
Übergangsbestimmungen

§ 6 Übergangsbestimmungen

(1) Der Unternehmer kann abweichend von § 3 davon ausgehen, dass Ärzte über die erforderliche Fachkunde verfügen, wenn sie

  1. eine Bescheinigung der zuständigen Ärztekammer darüber besitzen, dass sie vor dem 1. Januar 1985 ein Jahr klinisch oder poliklinisch tätig gewesen sind und an einem arbeitsmedizinischen Einführungslehrgang teilgenommen haben
    und
    1. bis zum 31. Dezember 1985 mindestens 500 Stunden innerhalb eines Jahres betriebsärztlich tätig waren
      oder
    2. bis zum 31. Dezember 1987 einen dreimonatigen Kurs über Arbeitsmedizin absolviert haben und über die Voraussetzungen nach Nummer 2 Buchstaben a) oder b) eine von der zuständigen Ärztekammer erteilte Bescheinigung beibringen.

Die Bescheinigung der zuständigen Ärztekammer muss vor dem 31. Dezember 1996 ausgestellt worden sein.

(2) Der Unternehmer kann die erforderliche Fachkunde ferner als gegeben ansehen bei Ärzten während ihrer Weiterbildung zum Erwerb der Zusatzbezeichnung "Betriebsmedizin" in der hierfür erforderlichen mindestens zweijährigen durchgehenden regelmäßigen Tätigkeit, wenn sie durch eine von der zuständigen Ärztekammer erteilte Bescheinigung nachweisen, dass sie bereits

  1. eine in der Weiterbildungsordnung vorgeschriebene klinische oder poliklinische Tätigkeit
    und
  2. mindestens ein Drittel des dreimonatigen theoretischen Kurses über Arbeitsmedizin

absolviert haben. Dies gilt nur, wenn gewährleistet ist, dass der theoretische Kurs nach Nummer 2 innerhalb von zwei Jahren nach der Bestellung beendet wird. Der Nachweis ist dem Unternehmer gegenüber zu erbringen.

(3) Der Nachweis der Fachkunde nach § 4 Abs. 2 bis 5 gilt als erbracht, wenn eine Fachkraft für Arbeitssicherheit im Zeitpunkt des In-Kraft-Tretens dieser Unfallverhütungsvorschrift als solche tätig ist und die Fachkundevoraussetzungen der Unfallverhütungsvorschrift "Fachkräfte für Arbeitssicherheit" (BGV A6) vom 1. Oktober 1974 in der Fassung von 1. Oktober 2002 vorliegen.

(4) Die Teilnahme an einer Motivations- und Informationsmaßnahme gemäß Anlage 3 gilt als erfüllt, wenn der Unternehmer nach dem 1. Oktober 2002 an den von der Berufsgenossenschaft gemäß Anlage 2 der Unfallverhütungsvorschrift "Fachkräfte für Arbeitssicherheit" vom 1. Dezember 1974 in der Fassung vom 1. Oktober 2002 festgelegten Informations- und Motivationsmaßnahmen teilgenommen und innerhalb von zwei Jahren abgeschlossen hat, und nach Maßgabe der Anlage 3 ergänzende spezifische Informations- und Motivationsmaßnahmen zur Erforderlichkeit der Inanspruchnahme der betriebsärztlichen Betreuung absolviert hat.

Drittes Kapitel
In-Kraft-Treten und Außer-Kraft-Treten

§ 7 In-Kraft-Treten und Außer-Kraft-Treten

(1) Diese Unfallverhütungsvorschrift tritt am 1. Januar 2005 in Kraft. Gleichzeitig treten die Unfallverhütungsvorschriften "Fachkräfte für Arbeitssicherheit" (BGV A6) vom 1. Dezember 1974, in der Fassung vom 1. Oktober 2002, und "Betriebsärzte" (BGV A7) vom 1. Juli 1975, in der Fassung vom 1. Oktober 2001, außer Kraft.

(2) § 2 Abs. 3 i.V.m. Anlage 2 ist bis 31.12.2008 gültig.

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  Betriebsärztliche und sicherheitstechnische Regelbetreuung in Betrieben mit bis zu 10 Beschäftigten Anlage 1
(zu § 2 Abs. 2)


1. Allgemeines

Wesentliche Grundlage der betriebsärztlichen und sicherheitstechnischen Betreuung gemäß den §§ 3 bzw. 6 Arbeitssicherheitsgesetz sind die im Betrieb vorliegenden Gefährdungen.

Der Umfang der zu erbringenden betriebsärztlichen und sicherheitstechnischen Betreuung besteht in der Durchführung von Grundbetreuungen und anlassbezogenen Betreuungen. Sie können kombiniert werden.

Die Beschäftigten sind über die Art der praktizierten betriebsärztlichen und sicherheitstechnischen Betreuung zu informieren und darüber in Kenntnis zu setzen, welcher Betriebsarzt und welche Fachkraft für Arbeitssicherheit anzusprechen ist.

2. Grundbetreuungen

Grundbetreuungen beinhalten die Unterstützung bei

Bei der Grundbetreuung muss der Sachverstand von Betriebsärzten und Fachkräften für Arbeitssicherheit einbezogen werden. Dies kann dadurch geschehen, dass der Erstberatende den Sachverstand des jeweils anderen Sachgebietes hinzuzieht.

Die Grundbetreuung wird bei maßgeblicher Änderung der Arbeitsverhältnisse, spätestens aber in Betrieben der

Gruppe Betriebsart nach ... Jahr(en)
I - 1
II Betriebe für Arbeitnehmerüberlassung 3
III alle anderen Betriebe 5

wiederholt.

Fristen für arbeitsmedizinische Vorsorgeuntersuchungen bleiben unberührt.

Die Gefährdungsbeurteilung besteht aus einer systematischen Feststellung und Bewertung von relevanten Gefährdungen der Beschäftigten. Aus der Gefährdungsbeurteilung sind entsprechende Arbeitsschutzmaßnahmen abzuleiten. Die Gefährdungsbeurteilung und die Maßnahmen sind auf ihre Wirksamkeit zu überprüfen und erforderlichenfalls an sich ändernde Gegebenheiten anzupassen.

3. Anlassbezogene Betreuungen

Der Unternehmer ist verpflichtet, sich bei besonderen Anlässen durch einen Betriebsarzt oder eine Fachkraft für Arbeitssicherheit mit branchenbezogener Fachkunde in Fragen der Sicherheit und des Gesundheitsschutzes betreuen zu lassen.

Besondere Anlässe für eine Betreuung durch den Betriebsarzt und die Fachkraft für Arbeitssicherheit können unter anderem sein die

Ein weiterer Anlass für das Tätigwerden einer Fachkraft für Arbeitssicherheit kann unter anderem die

Weitere Anlässe für das Tätigwerden eines Betriebsarztes können unter anderem sein

Die Durchführung der Grundbetreuung und der anlassbezogenen Betreuung muss der Berufsgenossenschaft nachgewiesen werden. Der Betrieb muss über angemessene und aktuelle Unterlagen verfügen, aus denen das Ergebnis der Gefährdungsbeurteilung, die abgeleiteten Maßnahmen und das Ergebnis der Überprüfung ersichtlich sind. Solche Unterlagen können auch Berichte nach § 5 dieser Unfallverhütungsvorschrift sein. Des Weiteren hat der Unternehmer sich von dem jeweiligen Dienstleister einen Bericht über die Ergebnisse der einzelnen Betreuungen geben zu lassen und diesen aufzubewahren.

Anlassbezogene Beratungen zu spezifischen Fachthemen können im Einzelfall auch durch Personen mit spezieller anlassbezogener Fachkunde (z.B. Experte für Brandschutz) erbracht werden, die nicht über eine Qualifikation als Betriebsarzt bzw. Fachkraft für Arbeitssicherheit verfügen. Dies kann beispielsweise für Beratungen im Zusammenhang mit Lärmminderungs-, Brandschutz- und Lüftungsmaßnahmen zutreffen. Eine Kombination mit der Grundbetreuung ist in diesen Fällen nicht zulässig.

Unternehmer können sich zur gemeinsamen Nutzung betriebsärztlicher und sicherheitstechnischer Regelbetreuung zusammenschließen, soweit die Möglichkeiten zur Organisation im Betrieb nicht ausreichen.

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Betriebsärztliche und sicherheitstechnische Regelbetreuung in Betrieben mit mehr als 10 Beschäftigten Anlage 2
(zu § 2 Abs. 3)


Die Einsatzzeiten ergeben sich aus den Merkmalen der nachstehenden Tabelle:

Betriebsart Erforderliche Einsatzzeit der
Betriebsärzte Fachkräfte für Arbeitssicherheit
in Stunden je Jahr je Arbeitnehmer
1 Alle Betriebe, die nicht unter Nr. 2 bis 7 einzuordnen sind 0,20 0,30
2 Technische Überwachung, Ingenieurbüros mit Versuchseinrichtungen, Rundfunk- und Fernsehanstalten, Wohnungsverwaltungen mit Regiebetrieben 0,25 0,80
3 Schulen und Ausbildungsstätten für die berufliche Aus- und Fortbildung 0,25 1,00
4 Theater, Werbebetriebe mit Produktionseinrichtungen, Wissenschaftliche Institute mit Laboratorien, Zoologische Gärten, Wild- und Safariparks, Tierheime 0,50 1,40
5 Bewachungsbetriebe 0,20 1,80
6 Betriebe für Arbeitnehmerüberlassung
  1. für Arbeitnehmer, die ausschließlich in kaufmännischen und verwaltenden Unternehmensteilen der Verleiher und Entleiher eingesetzt sind und ausschließlich kaufmännische und verwaltende Tätigkeiten verrichten
0,20 0,30
  1. für Arbeitnehmer, die nicht die unter 6 a) genannten Bedingungen erfüllen
0,80 3,00
7 Betriebe mit technischen Bereichen, die nicht unter Nr. 2 bis 6 erfasst sind und in denen Arbeitnehmer beschäftigt sind, bei denen aufgrund ihrer Tätigkeit eine besondere Unfallgefahr für sie selbst oder Dritte vorliegt, oder eine Berufskrankheit vorzubeugen ist 0,50 1,20


Arbeitsmedizinische Vorsorgeuntersuchungen, die nach speziellen Rechtsvorschriften vorgeschrieben sind, müssen zusätzlich zur Einsatzzeit erbracht werden.

Die Beschäftigten sind über die Art der praktizierten betriebsärztlichen und sicherheitstechnischen Betreuung zu informieren und darüber in Kenntnis zu setzen, welcher Betriebsarzt und welche Fachkraft für Arbeitssicherheit anzusprechen ist.


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Alternative bedarfsorientierte betriebsärztliche und sicherheitstechnische Betreuung: Unternehmermodell Anlage 3
(zu § 2 Abs. 4)


1. Allgemeines

Bei der Anwendung der alternativen bedarfsorientierten betriebsärztlichen und sicherheitstechnischen Betreuung wird der Unternehmer zu Fragen der Sicherheit und des Gesundheitsschutzes im Betrieb informiert und für die Durchführung der erforderlichen Maßnahmen motiviert. Das Unternehmermodell, das als alternative bedarfsorientierte betriebsärztliche und sicherheitstechnische Betreuung dazu beitragen soll, die Eigenverantwortlichkeit des Unternehmers für die Sicherheit und die Gesundheit der Beschäftigten bei der Arbeit zu stärken, besteht aus

und deren Dokumentation

Die Beschäftigten werden über die Art der praktizierten betriebsärztlichen und sicherheitstechnischen Betreuung informiert und wissen, welcher Betriebsarzt und welche Fachkraft für Arbeitssicherheit anzusprechen ist.

2. Arbeitssicherheit und Gesundheitsschutz als Führungsaufgabe

2.1 Motivations- und Informationsmaßnahme

Ziel der Motivations- und Informationsmaßnahme ist es, den Unternehmer, der sich für das Unternehmermodell entschieden hat,

Die Motivations- und Informationsmaßnahme umfasst sowohl branchenübergreifende als auch branchenspezifische Inhalte. Die unter Beteiligung von Betriebsärzten und Fachkräften für Arbeitssicherheit entwickelte Konzeption sieht vor, arbeitsmedizinische und sicherheitstechnische Perspektiven im Sinne eines ganzheitlichen Ansatzes integrativ zu vermitteln.

Art und Umfang der Motivations- und Informationsmaßnahme

Der zeitliche Umfang beträgt für Unternehmer in

Gruppe Betriebsart Umfang
I - -
II Betriebe für Arbeitnehmerüberlassung 8 Lehreinheiten Motivation und branchenübergreifende Informationen

20 Lehreinheiten branchenspezifische Informationen davon

  • 4 Lehreinheiten Projektarbeit zur Unterstützung der Umsetzung in den Betrieb (inkl. Lernerfolgskontrolle)
  • 16 Lehreinheiten branchen- und betriebsspezifische Informationen und Handlungshilfen
    (1 Lehreinheit = 45 Minuten)
III alle anderen Betriebe 8 Lehreinheiten Motivation und branchenübergreifende Informationen

4 Lehreinheiten branchenspezifische Informationen als Projektarbeit zur Unterstützung des Transfers in den Betrieb (inkl. Lernerfolgskontrolle) (1 Lehreinheit = 45 Minuten)


Die Motivations- und Informationsmaßnahme kann von der Verwaltungs-Berufsgenossenschaft in Präsenzform, als Selbstlernmaßnahme oder in kombinierter Form durchgeführt werden. Bei der Wahrnehmung einer Selbstlernphase ist mindestens eine Präsenzphase abzuleisten. Gleichwertige Motivations- und Informationsmaßnahmen bei anderen Unfallversicherungsträgern oder kooperierenden Institutionen können durch die Berufsgenossenschaft auf Antrag anerkannt werden.

Die gesamte Motivations- und Informationsmaßnahme für Unternehmer aus Betrieben der Gruppe II muss innerhalb von 2 Jahren absolviert werden.


Inhalte der Motivations- und Informationsmaßnahme

Branchenübergreifend:

Beispiele guter Praxis und Arbeitshilfen

Branchenbezogen:

Im Rahmen der Motivations- und Informationsmaßnahme wird eine Projektarbeit zu einem der oben aufgeführten Schwerpunkte durchgeführt. Ziel dieser Projektarbeit ist es, die Umsetzung im Betrieb durch die Erarbeitung konkreter Handlungshilfen zu fördern. Sie dient zugleich auch der Lernerfolgskontrolle.

Unternehmer in Gruppe II vertiefen die oben aufgeführten Inhalte. Thematisiert werden spezifische Anforderungen, die aus strukturellen und inhaltlichen Besonderheiten der Arbeitsbedingungen der Branche resultieren.

2.2 Ergänzende Informations- und Motivationsmaßnahmen zur Inanspruchnahme betriebsärztlicher Betreuung nach § 6 Abs. 4

In diesen ergänzenden spezifischen Informations- und Motivationsmaßnahmen werden aufbauend auf den bereits im Rahmen der absolvierten Informations- und Motivationsmaßnahmen im Grundsatz vermittelten Inhalte folgende Themen behandelt:

Der Umfang dieser ergänzenden spezifischen Informations- und Motivationsmaßnahme entspricht 4 Lehreinheiten (1 Lehreinheit = 45 Minuten).

2.3 Fortbildung

Ziel der Fortbildung ist es, den Kenntnisstand des Unternehmers zu aktualisieren und ihn dauerhaft bei der betrieblichen Umsetzung zu unterstützen.

Inhalte der Fortbildung

Der Fortbildungsbedarf orientiert sich an den jeweiligen betrieblichen Erfordernissen im Rahmen der oben beschriebenen Zielsetzung.

Der zeitliche Umfang beträgt für Unternehmer in

Gruppe Betriebsart Umfang
I - -
II Betriebe für Arbeitnehmerüberlassung Fortbildung mit mindestens 4 Lehreinheiten mindestens alle 5 Jahre
(1 Lehreinheit = 45 Minuten)
III alle anderen Betriebe Fortbildung mit mindestens 4 Lehreinheiten mindestens alle 5 Jahre
(1 Lehreinheit = 45 Minuten)


Als Fortbildungen werden Maßnahmen in Präsenzform oder Selbstlernmaßnahmen anerkannt, die von der Verwaltungs-Berufsgenossenschaft, anderen Unfallversicherungsträgern oder kooperierenden Institutionen durchgeführt werden. Bei der Wahrnehmung einer Selbstlernphase ist mindestens eine Präsenzphase abzuleisten. Die Anerkennung weiterer Maßnahmen erfolgt im Einzelfall durch die Verwaltungs-Berufsgenossenschaft.

3. Bedarfsorientierte Betreuung

Nach dem Abschluss der Motivations- und Informationsmaßnahmen kann der Unternehmer über die Notwendigkeit und das Ausmaß einer externen Betreuung selbst entscheiden. Eine sachgerechte bedarfsorientierte betriebsärztliche und sicherheitstechnische Betreuung im Betrieb erfolgt auf der Grundlage der Gefährdungsbeurteilung, die erforderlichenfalls unter Einschaltung von Betriebsarzt und Fachkraft für Arbeitssicherheit mit branchenspezifischen Kenntnissen durchgeführt wird.

Darüber hinaus ist der Unternehmer verpflichtet, sich bei besonderen Anlässen qualifiziert in Fragen der Sicherheit und des Gesundheitsschutzes durch einen Betriebsarzt oder eine Fachkraft für Arbeitssicherheit mit branchenbezogener Fachkunde betreuen zu lassen. Besondere Anlässe für eine Betreuung durch den Betriebsarzt und die Fachkraft für Arbeitssicherheit können unter anderem sein die

Ein weiterer Anlass für das Tätigwerden einer Fachkraft für Arbeitssicherheit kann unter anderem sein die

Weitere Anlässe für das Tätigwerden eines Betriebsarztes können unter anderem sein

Anlassbezogene Beratungen zu spezifischen Fachthemen können im Einzelfall auch durch Personen mit spezieller anlassbezogener Fachkunde (z.B. Experte für Brandschutz) erbracht werden, die nicht über eine Qualifikation als Betriebsarzt bzw. Fachkraft für Arbeitssicherheit verfügen. Dies kann beispielsweise für Beratungen im Zusammenhang mit Lärmminderungs-, Brandschutz- und Lüftungsmaßnahmen zutreffen.

4. Schriftliche Nachweise

Im Betrieb sind die nachfolgend aufgeführten schriftlichen Nachweise zur Einsichtnahme durch die zuständigen Aufsichtsorgane vorzuhalten

Erfüllt der Unternehmer seine Verpflichtungen im Rahmen der alternativen bedarfsorientierten Betreuungsform nicht, unterliegt er mit seinem Betrieb der Regelbetreuung nach § 2 Abs. 2 oder 3 dieser Unfallverhütungsvorschrift.

Genehmigung

Die vorstehende Unfallverhütungsvorschrift "Betriebsärzte und Fachkräfte für Arbeitssicherheit" (BGV A2) wird genehmigt.

Bonn, 2. Dezember 2004

Az.: IIIB4-36051-31

Bundesministerium für
Wirtschaft und Arbeit

Im Auftrag
(gez. Ulrich Becker)

Veröffentlicht im Bundesanzeiger Nr. 239 am 16. Dezember 2004.

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Erläuterungen zu § 2 Abs. 3 Anhang 1


Die Betriebsärzte und Fachkräfte für Arbeitssicherheit können als ständig oder zeitweise tätige Kräfte bestellt werden. Sie können vom Unternehmer eingestellt oder freiberuflich tätig sein oder auch einem überbetrieblichen Dienst angehören, den der Unternehmer nach § 19 des Arbeitssicherheitsgesetzes ( ASiG) verpflichtet hat.

Die Anforderungen an einen überbetrieblichen arbeitsmedizinischen Dienst ergeben sich aus den berufsgenossenschaftlichen Grundsätzen über Ärzte, Hilfspersonal, Räume, Einrichtungen, Geräte und Mittel für überbetriebliche arbeitsmedizinische Dienste.

Mit einer Übertragung der Aufgaben nach § 3 des Arbeitssicherheitsgesetzes ( ASiG) in Verbindung mit dieser Unfallverhütungsvorschrift an einen überbetrieblichen arbeitsmedizinischen Dienst erfüllt der Unternehmer seine gesetzliche Verpflichtung, wenn dieser überbetriebliche Dienst mindestens die Forderungen erfüllt, die ein Betriebsarzt aufgrund des Arbeitssicherheitsgesetzes ( ASiG) zu erfüllen hätte.

Die Einsatzzeit für einen Betrieb mit mehr als 10 Beschäftigten errechnet sich aus der Zahl der jährlich durchschnittlich beschäftigten Arbeitnehmer multipliziert mit der erforderlichen Einsatzzeit der Betriebsärzte (Std./Jahr je Arbeitnehmer) und aus der Zahl der jährlich durchschnittlich beschäftigten Arbeitnehmer multipliziert mit der erforderlichen Einsatzzeit der Fachkräfte für Arbeitssicherheit (Std./Jahr je Arbeitnehmer), die dem Betrieb gemäß seiner Betriebsart in der Tabelle (vgl. Anlage 2) zugewiesen ist.

Die erforderliche Einsatzzeit für einen Betrieb mit mehr als 10 Beschäftigten ist die Arbeitszeit, die den Betriebsärzten und den Fachkräften für Arbeitssicherheit zur Erfüllung ihrer Aufgaben für den Betrieb je Jahr und Arbeitnehmer mindestens zur Verfügung stehen muss. So können z.B. Wegezeiten eines nicht im Betrieb eingestellten Betriebsarztes bzw. einer nicht im Betrieb eingestellten Fachkraft für Arbeitssicherheit nicht als Einsatzzeit angerechnet werden.

Unternehmen mit mehreren Betrieben steht es frei, auf die Benennung eines Betriebsarztes bzw. einer Fachkraft für Arbeitssicherheit für jeden einzelnen Betrieb zu verzichten, wenn eine gemeinsame Betreuung der Betriebe durch einen oder mehrere Betriebsärzte bzw. durch eine oder mehrere Fachkräfte für Arbeitssicherheit gewährleistet ist. Die Einsatzzeiten sind entsprechend zu berechnen.


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Erläuterungen zu § 4 Anhang 2


Ausbildung von Fachkräften für Arbeitssicherheit

Die Ausbildungslehrgänge werden nach den Grundsätzen gestaltet, die das frühere BMA, jetziges BMWA, mit Schreiben vom 29. Dezember 1997 an die Träger der gesetzlichen Unfallversicherung im Rahmen der Fachaufsicht festgelegt hat.

Fachkräfte für Arbeitssicherheit, die einen Ausbildungslehrgang mit Erfolg abgeschlossen haben, der nach den Grundsätzen gestaltet war, die das BMa mit Fachaufsichtsschreiben vom 2. Juli 1979 festgelegt hatte, dürfen weiterhin bestellt werden.

Anforderungen an Ausbildung und Tätigkeit der Fachkräfte für Arbeitssicherheit enthält die Broschüre "Informationen zur Ausbildung als Fachkraft für Arbeitssicherheit". Sie wird dem Unternehmer und der angehenden Fachkraft im Vorfeld der Ausbildungsmaßnahmen zugestellt.

Entsprechend Ziffer 7 des Fachaufsichtsschreibens des BMa vom 29. Dezember 1997 (Az: IIIb7-36042-5) zur Ausbildung zur Fachkraft für Arbeitssicherheit werden in der Ausbildungsstufe III (Bereichsbezogene Ausbildung) die erforderlichen bereichsbezogenen Kenntnisse vermittelt, wobei in der Regel auf das in den Ausbildungsstufen I und II erworbene Wissen aufgebaut wird. Dabei werden die Rahmenanforderungen gemäß der Ausbildungskonzeption berücksichtigt, wonach die Rahmenthemen der Ausbildungsstufe III den nachfolgenden 5 Themenfeldern zugeordnet werden:

  1. Spezifische Gefährdungsfaktoren,
  2. Spezifische Maschinen/Geräte/Anlagen,
  3. Spezifische Arbeitsverfahren,
  4. Spezifische Arbeitsstätten,
  5. Spezifische personalbezogene Themen.

Die Rahmenthemen werden wie folgt untergliedert:

Für den Bereich "Büroarbeitsplätze/Verwaltungstätigkeiten"

Für den Bereich "Arbeitnehmerüberlassung/Zeitarbeit"

Für den Bereich "Bewachung"

Für den Bereich "Technisch ausgestattete Betriebe"

Ausbildungsmaßnahmen der Stufe III können bereits in den Zeiträumen zwischen den Präsenzphasen der Ausbildungsstufen I (Grundausbildung) und II (Vertiefende Ausbildung) durchgeführt werden, soweit die erforderlichen fachlichen Kenntnisse vorhanden sind.


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Gesetz über Betriebsärzte, Sicherheitsingenieure und andere Fachkräfte für Arbeitssicherheit - Arbeitssicherheitsgesetz Anhang 3

siehe ASiG


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A uszug aus EinigVtr Anlage I Kapitel VIII Sachgebiet B Abschnitt III (BGBl. II 1990, 889, 1029) - Maßgaben für das beigetretene Gebiet (Art. 3 EinigVtr.) - Anhang EV


Abschnitt III
Bundesrecht tritt in dem in Artikel 3 des Vertrages genannten Gebiet mit folgender Maßgabe in Kraft:

...

12. Gesetz über Betriebsärzte, Sicherheitsingenieure und andere Fachkräfte für Arbeitssicherheit vom 12. Dezember 1973 (BGBl. I S. 1885), geändert durch § 70 des Gesetzes vom 12. April 1976 (BGBl. I S. 965), mit folgenden Maßgaben:

  1. Die Verpflichtung der Arbeitgeber nach § 2 gilt als erfüllt, wenn die betriebsärztlichen Aufgaben durch eine Einrichtung des betrieblichen Gesundheitswesens wahrgenommen werden. Die Buchstaben b) und d) sind anzuwenden.
  2. Der Arbeitgeber kann die Fachkunde als Betriebsarzt nach § 4 als nachgewiesen ansehen bei Fachärzten für Arbeitsmedizin oder Arbeitshygiene und Fachärzten mit staatlicher Anerkennung als Betriebsarzt.
  3. Der Arbeitgeber kann die Fachkunde als Fachkraft für Arbeitssicherheit nach § 7 als nachgewiesen ansehen bei Fachkräften, die eine Hochschul-, Fachschul- oder Meisterqualifikation besitzen und eine der Ausbildung entsprechende praktische Tätigkeit mindestens zwei Jahre lang ausgeübt haben und eine Ausbildung als Fachingenieur oder Fachökonom für Arbeitsschutz oder Arbeitsschutzinspektor oder Sicherheitsingenieur oder Fachingenieur für Brandschutz oder den Erwerb der anerkannten Zusatzqualifikation im Gesundheits- und Arbeitsschutz für Sicherheitsinspektoren oder eine entsprechende Ausbildung auf dem Gebiet der Arbeitshygiene nachweisen können. Fachkräfte für Arbeitssicherheit erfüllen die Anforderungen auch, wenn sie vor dem In-Kraft-Treten dieses Gesetzes mindestens zwei Jahre lang auf dem Gebiet der Arbeitssicherheit tätig waren.
  4. Für die Ermittlung der Einsatzzeit der Betriebsärzte sind folgende Mindestwerte zugrunde zu legen:
    1. 0,25 Stunden/Beschäftigten x Jahr für Betriebe mit geringfügigen Gefährdungen,
    2. 0,6 Stunden/Beschäftigten x Jahr für Betriebe, in denen eine arbeitsmedizinische Betreuung durchzuführen ist, weil besondere Arbeitserschwernisse vorliegen oder besonderen Berufskrankheiten vorzubeugen ist oder besondere arbeitsbedingte Gefährdungen für die Arbeitnehmer oder Dritte vorliegen,
    3. 1,2 Stunden/Beschäftigten x Jahr für Betriebe, in denen diese arbeitsmedizinischen Untersuchungen in jährlichen oder kürzeren Zeitabständen durchzuführen sind.

    Die auf der Grundlage der Mindestwerte ermittelte Einsatzzeit ist zu erhöhen, wenn der Umfang der vom Betriebsarzt durchzuführenden arbeitsmedizinischen Untersuchungen überdurchschnittlich hoch ist oder in Durchsetzung von Rechtsvorschriften zusätzliche Aufgaben im Betrieb zu lösen sind.


  5. Für die Ermittlung der Einsatzzeit der Fachkräfte für Arbeitssicherheit sind folgende Mindestwerte zugrunde zu legen:
    1. 0,2 Stunden/Beschäftigten x Jahr für Betriebe mit geringfügigen Gefährdungen,
    2. 1,5 Stunden/Beschäftigten x Jahr für Betriebe mit mittleren Gefährdungen,
    3. 3,0 Stunden/Beschäftigten x Jahr für Betriebe mit hohen Gefährdungen,
    4. 4,0 Stunden/Beschäftigten x Jahr für Betriebe mit sehr hohen Gefährdungen.

    Die auf der Grundlage der Mindestwerte ermittelte Einsatzzeit ist zu erhöhen, wenn der Schwierigkeitsgrad der arbeitssicherheitlichen Aufgabe oder der Umfang der Aufgaben der technischen Arbeitshygiene überdurchschnittlich hoch ist oder zusätzliche Aufgaben, z.B. für die Bereiche des Brand- und Strahlenschutzes, zu lösen sind.

  6. Wird der Arbeitgeber Mitglied eines Unfallversicherungsträgers und hat diese Unfallverhütungsvorschriften gemäß § 14 Abs. 1 erlassen, so treten an die Stelle der Bestimmungen in den Buchstaben b) bis e) die entsprechenden Bestimmungen der Unfallverhütungsvorschriften. Die erforderliche Fachkunde kann auch weiterhin als nachgewiesen angesehen werden, wenn die Voraussetzungen der Buchstaben b) und c) erfüllt sind.
  7. Für den öffentlichen Dienst der in Artikel 1 des Vertrages genannten Länder und des Landes Berlin für den Teil, in dem das Grundgesetz bisher nicht galt, ist bis zum Erlass entsprechender Vorschriften durch die für den öffentlichen Dienst zuständigen Minister der Länder die Richtlinie des Bundesministers des Innern für den betriebsärztlichen und sicherheitstechnischen Dienst in den Verwaltungen und Betrieben des Bundes vom 28. Januar 1978 (GMBl. S. 114 ff.) anzuwenden.

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