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Regelwerk; BGV / DGUV-V

umwelt-online: BGV A2 Betriebsärzte und Fachkräfte für Arbeitssicherheit; Berufsgenossenschaft für den Einzelhandel

BGV A2 - Betriebsärzte und Fachkräfte für Arbeitssicherheit
Berufsgenossenschaftliche Vorschriften (BGV)
Berufsgenossenschaft für den Einzelhandel

(Ausgabe 07/2005; 01/2009)


aufgehoben, nur zur Information

Die Gültigkeit der Anlage 2 der Unfallverhütungsvorschrift "Betriebsärzte und Fachkräfte für Arbeitssicherheit" (BGV A2) wurde mit dem Inkrafttreten des 1. Nachtrags zur BGV A2 zum 1.1.2009 um zwei Jahre bis zum 31.12.2010 verlängert.

weiterführende Informationen:

  • DGUV Vorschrift 2 - Betriebsärzte und Fachkräfte für Arbeitssicherheit (abgestimmter Mustertext)
    In-Kraft-Treten: 1. Januar 2011, siehe § 7.
  • Fassung der Berufsgenossenschaft Handel und Warendistribution
  • Hintergrundinformation für die Beratungspraxis

Erstes Kapitel
Grundlegende Vorschriften

§ 1 Geltungsbereich

Diese Unfallverhütungsvorschrift bestimmt näher die Maßnahmen, die der Unternehmer zur Erfüllung der sich aus dem Gesetz über Betriebsärzte, Sicherheitsingenieure und andere Fachkräfte für Arbeitssicherheit ( Arbeitssicherheitsgesetz) ergebenden Pflichten zu treffen hat.

§ 2 Bestellung

(1) Der Unternehmer hat Betriebsärzte und Fachkräfte für Arbeitssicherheit zur Wahrnehmung der in §§ 3 und 6 des Arbeitssicherheitsgesetzes bezeichneten Aufgaben schriftlich nach Maßgabe der nachfolgenden Bestimmungen zu bestellen.

(2) Bei Betrieben mit bis zu 10 Beschäftigten richtet sich der Umfang der betriebsärztlichen und sicherheitstechnischen Betreuung nach Anlage 1.

(3) Bei Betrieben mit mehr als 10 Beschäftigten gelten die Mindesteinsatzzeiten nach Anlage 2.

(4) Abweichend von den Absätzen 2 und 3 kann der Unternehmer nach Maßgabe der Anlage 3 ein alternatives Betreuungsmodell wählen, wenn er aktiv in das Betriebsgeschehen eingebunden ist und die Zahl der Beschäftigten bis zu 50 beträgt.

(5) Bei der Berechnung der Zahl der Beschäftigten sind jährliche Durchschnittszahlen zugrunde zu legen; bei der Berechnung des Schwellenwertes in den Absätzen 2 und 3 findet die Regelung des § 6 Abs. 1 Satz 4 des Arbeitsschutzgesetzes entsprechende Anwendung.

(6) Die Berufsgenossenschaft kann im Einzelfall im Einvernehmen mit der nach § 12 Arbeitssicherheitsgesetz zuständigen Behörde Abweichungen von den Absätzen 2, 3 und 4 zulassen, soweit im Betrieb die Unfall- und Gesundheitsgefahren unterdurchschnittlich gering sind und die abweichende Festsetzung mit dem Schutz der Beschäftigten vereinbar ist. In gleicher Weise kann eine Erhöhung der Mindesteinsatzzeiten nach Absatz 3 i.V.m. Anlage 2 festgesetzt werden, soweit die Unfall- und Gesundheitsgefahren überdurchschnittlich hoch sind. Als Vergleichsmaßstab dienen Betriebe der gleichen Art.

§ 3 Arbeitsmedizinische Fachkunde

Der Unternehmer kann die erforderliche arbeitsmedizinische Fachkunde als gegeben ansehen bei Ärzten, die nachweisen, dass sie berechtigt sind,

  1. die Gebietsbezeichnung "Arbeitsmedizin"
    oder
  2. die Zusatzbezeichnung "Betriebsmedizin"

zu führen.

§ 4 Sicherheitstechnische Fachkunde

(1) Der Unternehmer kann die erforderliche sicherheitstechnische Fachkunde von Fachkräften für Arbeitssicherheit als nachgewiesen ansehen, wenn diese den in den Absätzen 2 bis 5 festgelegten Anforderungen genügen.

(2) Sicherheitsingenieure erfüllen die Anforderungen, wenn sie

  1. berechtigt sind, die Berufsbezeichnung Ingenieur zu führen oder einen Bachelor- oder Masterabschluss der Studienrichtung Ingenieurwissenschaften erworben haben,
  2. danach eine praktische Tätigkeit in diesem Beruf mindestens zwei Jahre lang ausgeübt
    und
  3. einen staatlichen oder berufsgenossenschaftlichen Ausbildungslehrgang
    oder
    einen staatlich oder berufsgenossenschaftlich anerkannten Ausbildungslehrgang eines anderen Ausbildungsträgers mit Erfolg abgeschlossen haben.

Sicherheitsingenieure, die auf Grund ihrer Hochschul-/Fachhochschulausbildung berechtigt sind, die Berufsbezeichnung "Sicherheitsingenieur" zu führen und eine einjährige praktische Tätigkeit als Ingenieur ausgeübt haben, erfüllen ebenfalls die Anforderungen.

(3) In der Funktion als Sicherheitsingenieur können auch Personen tätig werden, die über gleichwertige Qualifikationen verfügen.

(4) Sicherheitstechniker erfüllen die Anforderungen, wenn sie

  1. eine Prüfung als staatlich anerkannter Techniker erfolgreich abgelegt haben,
  2. danach eine praktische Tätigkeit als Techniker mindestens zwei Jahre lang ausgeübt haben
    und
  3. einen staatlichen oder berufsgenossenschaftlichen Ausbildungslehrgang
    oder
    einen staatlich oder berufsgenossenschaftlich anerkannten Ausbildungslehrgang eines anderen Veranstaltungsträgers mit Erfolg abgeschlossen haben.

Die Anforderungen erfüllt auch, wer ohne Prüfung als staatlich anerkannter Techniker mindestens vier Jahre lang als Techniker tätig war und einen staatlichen oder berufsgenossenschaftlichen Ausbildungslehrgang oder einen staatlich oder berufsgenossenschaftlich anerkannten Ausbildungslehrgang eines anderen Veranstaltungsträgers mit Erfolg abgeschlossen hat.

(5) Sicherheitsmeister erfüllen die Anforderungen, wenn sie

  1. die Meisterprüfung erfolgreich abgelegt haben,
  2. danach eine praktische Tätigkeit als Meister mindestens zwei Jahre lang ausgeübt haben
    und
  3. einen staatlichen oder berufsgenossenschaftlichen Ausbildungslehrgang
    oder
    einen staatlich oder berufsgenossenschaftlich anerkannten Ausbildungslehrgang eines anderen Veranstaltungsträgers mit Erfolg abgeschlossen haben.

Die Anforderungen erfüllt auch, wer ohne Meisterprüfung mindestens vier Jahre lang als Meister oder in gleichwertiger Funktion tätig war und einen staatlichen oder berufsgenossenschaftlichen Ausbildungslehrgang oder einen staatlich oder berufsgenossenschaftlich anerkannten Ausbildungslehrgang eines anderen Veranstaltungsträgers mit Erfolg abgeschlossen hat.

(6) Der Ausbildungslehrgang nach den Absätzen 2, 4 und 5 umfasst die Ausbildungsstufe I (Grundausbildung), Ausbildungsstufe II (Vertiefende Ausbildung), Ausbildungsstufe III (Bereichsbezogene Ausbildung) und das begleitende Praktikum. Bestandteile der Ausbildungsstufe III sind die nachfolgenden Rahmenthemen:

(7) Bei einem Wechsel einer Fachkraft für Arbeitssicherheit, die die Ausbildungsstufe III (Bereichsbezogene Ausbildung) entsprechend den Festlegungen eines anderen Unfallversicherungsträgers absolviert hat, in eine andere Branche, hat der Unternehmer dafür zu sorgen, dass die Fachkraft für Arbeitssicherheit die erforderlichen bereichsbezogenen Kenntnisse durch Fortbildung erwirbt. Die Berufsgenossenschaft entscheidet über den erforderlichen Umfang an Fortbildung unter Berücksichtigung der Inhalte ihrer Ausbildungsstufe III.

§ 5 Bericht

Der Unternehmer hat die gemäß § 2 dieser Unfallverhütungsvorschrift bestellten Betriebsärzte und Fachkräfte für Arbeitssicherheit zu verpflichten, über die Erfüllung der übertragenen Aufgaben regelmäßig schriftlich zu berichten. Die Berichte sollen auch über die Zusammenarbeit der Betriebsärzte und Fachkräfte für Arbeitssicherheit Auskunft geben.

Zweites Kapitel
Übergangsbestimmungen

§ 6 Übergangsbestimmungen

(1) Der Unternehmer kann abweichend von § 3 davon ausgehen, dass Ärzte über die erforderliche Fachkunde verfügen, wenn sie

  1. eine Bescheinigung der zuständigen Ärztekammer darüber besitzen, dass sie vor dem 1. Januar 1985 ein Jahr klinisch oder poliklinisch tätig gewesen sind und an einem arbeitsmedizinischen Einführungslehrgang teilgenommen haben
    und
  2.  
    1. bis zum 31. Dezember 1985 mindestens 500 Stunden innerhalb eines Jahres betriebsärztlich tätig waren
      oder
    2. bis zum 31. Dezember 1987 einen dreimonatigen Kurs über Arbeitsmedizin absolviert haben
      und
      über die Voraussetzungen nach Nummer 2 Buchstaben a) oder b) eine von der zuständigen Ärztekammer erteilte Bescheinigung beibringen.

Die Bescheinigung der zuständigen Ärztekammer muss vor dem 31. Dezember 1996 ausgestellt worden sein.

(2) Der Unternehmer kann die erforderliche Fachkunde ferner als gegeben ansehen bei Ärzten während ihrer Weiterbildung zum Erwerb der Zusetzbezeichnung "Betriebsmedizin" in der hierfür erforderlichen mindestens zweijährigen durchgehenden regelmäßigen Tätigkeit, wenn sie durch eine von der zuständigen Ärztekammer erteilte Bescheinigung nachweisen, dass sie bereits

  1. eine in der Weiterbildungsordnung vorgeschriebene klinische oder poliklinische Tätigkeit
    und
  2. mindestens ein Drittel des dreimonatigen theoretischen Kurses über Arbeitsmedizin

absolviert haben. Dies gilt nur, wenn gewährleistet ist, dass der theoretische Kurs nach Nummer 2 innerhalb von zwei Jahren nach der Bestellung beendet wird. Der Nachweis ist dem Unternehmer gegenüber zu erbringen.

(3) Der Nachweis der Fachkunde nach § 4 Abs. 2 bis 5 gilt als erbracht, wenn eine Fachkraft für Arbeitssicherheit im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Unfallverhütungsvorschrift als solche tätig ist und die Fachkundevoraussetzungen der Unfallverhütungsvorschrift "Fachkräfte für Arbeitssicherheit" (BGV a 6) vom 1. Oktober 1996 in der Fassung vom 1. Oktober 2003 vorliegen.

(4) Bei bestehenden Verträgen mit Dienstleistungsunternehmen kann die betriebsärztliche und sicherheitstechnische Betreuung bis zum 31.12.2008 nach den Unfallverhütungsvorschriften "Betriebsärzte" (BGV a 7) vom 1. Oktober 1996 und "Fachkräfte für Arbeitssicherheit" (BGV a 6) vom 1. Oktober 1996 in der Fassung vom 1. Oktober 2003 erfolgen.

Drittes Kapitel
In-Kraft-Treten und Außer-Kraft-Treten

§ 7 In-Kraft-Treten und Außer-Kraft-Treten

(1) Diese Unfallverhütungsvorschrift tritt am 1. Juli 2005 in Kraft. Gleichzeitig treten die Unfallverhütungsvorschriften "Fachkräfte für Arbeitssicherheit" (BGV A6) vom 1. Oktober 1996, in der Fassung vom 1. Oktober 2003, und "Betriebsärzte" (BGV a 7) vom 1. Oktober 1996 außer Kraft.

(2) § 2 Abs. 3 i. V. m. Anlage 2 ist bis zum 31.12.2010 gültig.

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  Betriebsärztliche und sicherheitstechnische Regelbetreuung in Betrieben mit bis zu 10 Beschäftigten Anlage 1
(zu § 2 Abs. 2)


Wesentliche Grundlage der betriebsärztlichen und sicherheitstechnischen Betreuung gemäß den §§ 3 bzw. 6 Arbeitssicherheitsgesetz sind die im Betrieb vorliegenden Gefährdungen.

Der Umfang der zu erbringenden betriebsärztlichen und sicherheitstechnischen Betreuung besteht in der Durchführung von Grundbetreuungen und anlassbezogenen Betreuungen. Sie können kombiniert werden.

Grundbetreuungen beinhalten die Unterstützung bei

Bei der Grundbetreuung muss der Sachverstand .von Betriebsärzten und Fachkräften für Arbeitssicherheit einbezogen werden. Dies kann dadurch geschehen, dass der Erstberatende den Sachverstand des jeweils anderen Sachgebietes hinzuzieht.

Die Grundbetreuung wird bei maßgeblicher Änderung der Arbeitsverhältnisse, spätestens aber nach 5 Jahren wiederholt.

Fristen für arbeitsmedizinische Vorsorgeuntersuchungen bleiben unberührt.

Die Gefährdungsbeurteilung besteht aus einer systematischen Feststellung und Bewertung von relevanten Gefährdungen der Beschäftigten. Aus der Gefährdungsbeurteilung sind entsprechende Arbeitsschutzmaßnahmen abzuleiten. Die Gefährdungsbeurteilung und die Maßnahmen sind auf ihre Wirksamkeit zu überprüfen und erforderlichenfalls an sich ändernde Gegebenheiten anzupassen.

Anlassbezogene Betreuungen:

Der Unternehmer ist verpflichtet, sich bei besonderen Anlässen durch einen Betriebsarzt oder eine Fachkraft für Arbeitssicherheit mit branchenbezogener Fachkunde in Fragen des Gesundheitsschutzes und der Sicherheit betreuen zu lassen.

Besondere Anlässe für eine Betreuung durch den Betriebsarzt und die Fachkraft für Arbeitssicherheit können unter anderem sein die

Weitere Anlässe für das Tätigwerden eines Betriebsarztes können unter anderem sein

Ein weiterer Anlass für das Tätigwerden einer Fachkraft für Arbeitssicherheit kann unter anderem sein

Anlassbezogene Beratungen zu spezifischen Fachthemen können im Einzelfall auch durch Personen mit spezieller anlassbezogener Fachkunde erbracht werden, die nicht über eine Qualifikation als Betriebsarzt bzw. Fachkraft für Arbeitssicherheit verfügen. Dies kann beispielsweise für Beratungen im Zusammenhang mit Lärmminderungs-, Brandschutz- und Lüftungsmaßnahmen zutreffen. Eine Kombination mit der Grundbetreuung ist in diesen Fällen nicht zulässig.

Die Durchführung der Grundbetreuung und der anlassbezogenen Betreuung muss der Berufsgenossenschaft nachgewiesen werden.

Der Nachweis muss schriftlich erfolgen und die Namen des beteiligten Betriebsarztes, der Fachkraft für Arbeitssicherheit sowie das Ergebnis der Gefährdungsbeurteilung bzw. den Anlass der durchgeführten Betreuung enthalten.

Der Betrieb muss über angemessene und aktuelle Unterlagen verfügen, aus denen das Ergebnis der Gefährdungsbeurteilung, die abgeleiteten Maßnahmen und das Ergebnis der Überprüfung ersichtlich sind. Solche Unterlagen können auch Berichte nach § 5 dieser Unfallverhütungsvorschrift sein.

Unternehmer können sich zur gemeinsamen Nutzung betriebsärztlicher und sicherheitstechnischer Regelbetreuung zusammenschließen, soweit die Möglichkeiten zur Organisation im Betrieb nicht ausreichen.

Die Beschäftigten sind über die Art der praktizierten betriebsärztlichen und sicherheitstechnischen Betreuung zu informieren und darüber in Kenntnis zu setzen, welcher Betriebsarzt und welche Fachkraft für Arbeitssicherheit anzusprechen ist.

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Betriebsärztliche und sicherheitstechnische Regelbetreuung in Betrieben mit mehr als 10 Beschäftigten  Anlage 2
(zu § 2 Abs. 3)
  1. Der Unternehmer, der mehr als 10 Beschäftigte beschäftigt, hat der 'Bestellung die sich aus den Merkmalen der nachstehenden Tabelle ergebenden Einsatzzeiten zugrunde zu legen.
  2. Die errechnete Einsatzzeit beinhaltet für arbeitsmedizinische Untersuchungen von Beschäftigten und für die Wahrnehmung der arbeitsmedizinischen Aufgaben nach § 3 Abs. 1 Nr. 4 ASiG (Belehrung und Schulung) einen Zeitanteil von maximal 50 % sowie für die Wahrnehmung der sicherheitstechnischen Aufgabe nach § 6 Nr. 4 ASiG (Belehrung und Schulung) einen Anteil von maximal 40%. Um den jeweils darüber hinaus erforderlichen Zeitaufwand für die Erfüllung dieser Aufgaben erhöht sich die jeweilige Einsatzzeit.

Tabelle Nr. 1 Einsatzzeiten

  Einsatzzeit
Betriebsarzt
Einsatzzeit
Fachkraft für Arbeitssicherheit
Betriebsart
(Branchen des Einzelhandels/Gefahrtarifstellen)
Std./Jahr je Beschäftigten Std./Jahr je Beschäftigten
(1) Lebensmittel 0,25 1,0
(2) Süßwaren, Kaffee, Tee; Getränke; Tabakwaren, Zeitungen und Zeitschriften 0,15 1,0
(3) Drogerie-, Parfümeriewaren, Perücken, Haarteile; Putz- und Waschmittel; Reformwaren; Sanitäts- und Medizinalbedarf, Hygieneartikel 0,15 1,0
(4) Schuhe und. Lederwaren 0,15 0,7
(5) Textilien (einschl. Lederbekleidung, Pelzwaren, Hüte, Mützen, Handschuhe, Kurzwaren, Schirme, Stöcke); Handarbeitsartikel und -geräte (einschl. Nähmaschinen) ; Heimtextilien (Gardinen, Teppiche, Bettwaren) 0,15 0,7
(6) Möbel, Küchen; Sarghandlungen 0,15 1,0
(7) Kunstgegenstände, Antiquitäten, Gemälde 0,25 1,3
(8) Eisenwaren, Herde, Ofen, Kamine, Bau- und Heimwerkerbedarf 0,15 1,3
(9) Farben, Lacke, Tapeten und sonstige Malerartikel; Fußbodenbeläge, Teppichböden (Auslegware) 0,25 1,3
(10) Haushalts-, Plastik-, Glas-, Porzellan- und Keramikwaren 0,15 1,0
(11) Elektrogeräte (einschl. Lampen und Leuchten, Elektroherde und -heizgeräte, Kühlschränke, Waschmaschinen) 0,15 1,0
(12) Audio- und Videogeräte (Fernsehgeräte, Stereoanlagen, Boxen ...) , Musikinstrumente (einschl. Klaviere, Flügel, Keyboards und Orgeln) 0,15 1,0
(13) Computer (Hard- und Software), Büromaschinen, Büroeinrichtungen und Organisationsmittel 0,15 0,7
(14) Papier-, Schreibwaren, Büro-, Zeichen- und Malbedarf, Devotionalien, Briefmarken und Münzen; Bücher, Poster, Grafiken; Bild-, Ton- und Datenträger (CDs, Schallplatten, Videokassetten, DVDs usw.) 0,15 0,7
(15) Spielwaren, Kinderwagen, Korbwaren; Reiseandenken, Geschenkartikel, kunstgewerbliche Artikel, Orden und Ehrenzeichen, Fest- und Vereinsbedarf 0,15 1,0
(16) Uhren, Schmuck, Gold- und Silberwaren, Optische Artikel, Hörgeräte 0,25 0,7
(17) Foto- und Filmgeräte 0,25 0,7
(18) Blumen und Pflanzen 0,50 1,3
(19) Zoologische Artikel, Tiere; Sämereien, Futter- und Düngemittel, Schädlingsbekämpfungsmittel; Gartenbedarf 0,50 1,3
(20) Sport- und Campingartikel, Jagdbedarf, Waffen 0,15 1,0
(21) Fahrräder - außer Gefahrtarifstelle 22 0,25 1,3
(22) Krafträder(einschl. Fahrräder mit Hilfsmotor) 0,50 1,6
(23) Kraftfahrzeuge (einschl. Wohnmobile) ; Motorboote; Landwirtschaftliche Maschinen und Geräte; Wohnwagen und sonstige Fahrzeuganhänger 0,25 1,6
(24) Fahrzeugersatzteile, -zubehör und -pflegemittel 0,25 1,6
(25) Treibstoffe, Reifen, technische Öle und Fette; Brennstoffe (einschl. Flaschengas und Heizöl) 0,25 1,6
(26) Warenhäuser 0,15 1,0

3. Mit Ausnahme der Gefahrtarifstellen (18), (19) und (22) gelten für Beschäftigte, deren Tätigkeit durch die nachfolgend aufgeführten Merkmale gekennzeichnet ist, für die arbeitsmedizinische Betreuung anstelle der branchenbezogenen folgende tätigkeitsbezogene Einsatzzeiten:

Tabelle Nr. 2 Einsatzzeiten Betriebsarzt für Beschäftigte mit bestimmten Tätigkeiten

Gruppe Tätigkeit Einsatzzeit
Betriebsarzt
(Std./Jahr je Beschäftigten)
A Beschäftigte, die arbeitsmedizinischen Vorsorgeuntersuchungen unterliegen 0,5
B Beschäftigte, die besonderen gesundheitlichen Belastungen durch
  • ungünstige Umgebungseinflüsse
  • mechanische Einwirkungen
  • Nachtarbeit ausgesetzt sind
0,3

4. Der Unternehmer hat Maßnahmen der arbeitsmedizinischen Betreuung jährlich zu veranlassen, wenn sich eine jährliche Einsatzzeit von mindestens vier Stunden ergibt. Bei einer berechneten jährlichen Einsatzzeit von weniger als vier Stunden braucht die arbeitsmedizinische Betreuung erst dann in Anspruch genommen zu werden, wenn die Addition der jährlichen Einsatzzeiten vier Stunden erreicht.

Unabhängig davon ist eine arbeitsmedizinische Betreuung zu veranlassen

5. Der Unternehmer darf als Fachkraft für Arbeitssicherheit nur Personen bestellen, die über die erforderliche Fachkunde gemäß § 4 Abs. 2 bis 5 verfügen und die im Jahr regelmäßig mindestens fünfzig Arbeitsstunden als Fachkraft für Arbeitssicherheit tätig sind.

6. Die Berufsgenossenschaft kann im Einzelfall im Einvernehmen mit der zuständigen Behörde die Bestellung eines Sicherheitsingenieurs verlangen, soweit die Tätigkeit der Fachkraft für Arbeitssicherheit im Betrieb eine Ausbildung als Ingenieur erfordert.

7. Die Beschäftigten sind über die Art der praktizierten betriebsärztlichen und sicherheitstechnischen Betreuung zu informieren und darüber in Kenntnis zu setzen, welcher Betriebsarzt und welche Fachkraft für Arbeitssicherheit anzusprechen ist.

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  Alternative bedarfsorientierte betriebsärztliche und sicherheitstechnische Betreuung in Betrieben mit bis zu 50 Beschäftigten Anlage 3
(zu § 2 Abs. 4)


1. Allgemeines

Bei der Anwendung der alternativen bedarfsorientierten betriebsärztlichen und sicherheitstechnischen Betreuung wird der Unternehmer zu Fragen der Sicherheit und des Gesundheitsschutzes im Betrieb informiert und für die Durchführung der erforderlichen Maßnahmen motiviert. Die alternative bedarfsorientierte betriebsärztliche und sicherheitstechnische Betreuung besteht aus Motivations- und Informationsmaßnahmen, Fortbildungsmaßnahmen und der Inanspruchnahme der bedarfsorientierten Betreuung.

Die Beschäftigten werden über die Art der praktizierten betriebsärztlichen und sicherheitstechnischen Betreuung informiert und wissen, welcher Betriebsarzt und welche Fachkraft für Arbeitssicherheit anzusprechen ist.

2. Motivations-, Informations- und Fortbildungsmaßnahmen

Die Motivations- und Informationsmaßnahmen umfassen branchenneutrale und - spezifische Inhalte, die in Form eines Fernlehrganges durch Selbstlernmaßnahmen mit Wirksamkeitskontrollen durchgeführt werden, und sind nach Veranlassung durch die Berufsgenossenschaft innerhalb von einem Jahr zu absolvieren.

Die Berufsgenossenschaft unterstützt den Unternehmer, der die alternative Betreuung nach § 2 Abs. 4 gewählt hat, bei der Erfüllung seiner Verpflichtungen durch

Gleichwertige Motivations- und Informationsmaßnahmen anderer Unfallversicherungsträger werden von der Berufsgenossenschaft anerkannt.

Im Anschluss an die Motivations- und Informationsmaßnahmen nimmt der Unternehmer im Abstand von höchstens fünf Jahren an von der Berufsgenossenschaft durchgeführten oder anerkannten Fortbildungsmaßnahmen teil. Im Rahmen der Fortbildung wird der Kenntnisstand der Unternehmer aktualisiert und die Motivation soll aufrechterhalten werden. Die qualitätsgesicherte Realisierung der Fortbildung erfolgt durch Selbstlernmaßnahmen mit Wirksamkeitskontrollen.

Inhalte der Motivation sind insbesondere die Darstellung der Vorteile, die sich aus der wirksamen Umsetzung des Arbeitsschutzes ergeben:

Der Unternehmer wird für den Arbeitsschutz sensibilisiert, von dessen Nutzen überzeugt und in seiner Eigenverantwortung gestärkt.

Themen der Informationsmaßnahmen sind insbesondere:

3. Bedarfsorientierte Betreuung

Nach dem Abschluss der Motivations- und Informationsmaßnahmen kann der Unternehmer über die Notwendigkeit und das Ausmaß einer externen Betreuung selbst entscheiden. Eine sachgerechte bedarfsorientierte betriebsärztliche und sicherheitstechnische Betreuung im Betrieb erfolgt auf der Grundlage der Gefährdungsbeurteilung, die erforderlichenfalls unter Einschaltung von Betriebsarzt und Fachkraft für Arbeitssicherheit mit branchenspezifischen Kenntnissen durchgeführt wird.

Darüber hinaus ist der Unternehmer verpflichtet, sich bei besonderen Anlässen qualifiziert in Fragen des Gesundheitsschutzes und der Sicherheit durch einen Betriebsarzt oder eine Fachkraft für Arbeitssicherheit mit branchenbezogener Fachkunde betreuen zu lassen.

Besondere Anlässe für eine Betreuung durch den Betriebsarzt und die Fachkraft für Arbeitssicherheit können unter anderem sein die

Weitere Anlässe für das Tätigwerden eines Betriebsarztes können unter anderem sein

Anlassbezogene Beratungen zu spezifischen Fachthemen können im Einzelfall auch durch Personen mit spezieller anlassbezogener Fachkunde erbracht werden, die nicht über eine Qualifikation als Betriebsarzt bzw. Fachkraft für Arbeitssicherheit verfügen. Dies kann beispielsweise für Beratungen im Zusammenhang mit Lärmminderungs-, Brandschutz- und Lüftungsmaßnahmen zutreffen.

4. Schriftliche Nachweise

Im Betrieb sind die nachfolgend aufgeführten schriftlichen Nachweise zur Einsichtnahme durch die zuständigen Aufsichtsorgane vorzuhalten

Erfüllt der Unternehmer seine Verpflichtungen im Rahmen der alternativen bedarfsorientieren Betreuungsform nicht, unterliegt er mit seinem Betrieb der Regelbetreuung nach § 2 Abs. 2 oder 3 dieser Unfallverhütungsvorschrift.

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Betriebsärztliche und sicherheitstechnische Betreuung von Unternehmen mit mehr als 50 Beschäftigen bzw. Unternehmen mit mehr als 10 Beschäftigten, wenn der Unternehmer nicht die alternative Betreuung gewählt hat Anhang 1
(Zu § 2 Abs. 3 i.V.m. Anlage 2)


Betriebsärzte haben die Aufgabe, den Unternehmer beim Arbeitsschutz und bei der Unfallverhütung in allen Fragen des Gesundheitsschutzes zu unterstützen, insbesondere durch Beratungen des Unternehmers und der sonst für die Sicherheit und den Gesundheitsschutz verantwortlichen Personen, durch Betriebsbegehungen sowie durch Untersuchung, arbeitsmedizinische Beurteilung und Beratung der Arbeitnehmer.

Fachkräfte für Arbeitssicherheit haben die Aufgabe, den Unternehmer beim Arbeitsschutz und bei der Unfallverhütung in allen Fragen der Arbeitssicherheit einschließlich der menschengerechten Gestaltung der Arbeit zu unterstützen.

Betriebsärzte und Fachkräfte für Arbeitssicherheit können als ständig oder zeitweise tätige Kräfte bestellt werden. Sie können vom Unternehmer eingestellt, freiberuflich tätig sein oder einem überbetrieblichen arbeitsmedizinischen und/oder sicherheitstechnischen Dienst angehören.

Eine qualitativ hochwertige arbeitsmedizinische und sicherheitstechnische Betreuung soll unabhängig von der Art der Bestellung sichergestellt sein.

Die Berufsgenossenschaft unterstützt den Unternehmer durch branchenspezifische Tätigkeitskataloge für Betriebsärzte und Fachkräfte für Arbeitssicherheit, welche die in der Regel durchzuführenden Aufgaben beschreiben. Sie sind in den Berufsgenossenschaftlichen Informationen "Betriebsärzte" (M 80) und "Fachkräfte für Arbeitssicherheit" (M 79) enthalten.

Mit einer Übertragung der Aufgaben nach § 3 ASiG in Verbindung mit dieser Unfallverhütungsvorschrift auf einen freiberuflich tätigen Betriebsarzt oder einen überbetrieblichen arbeitsmedizinischen dienst erfüllt der Unternehmer seine gesetzliche Verpflichtung, wenn dieser mindestens die Anforderungen und Aufgaben erfüllt, die ein im Unternehmen angestellter Betriebsarzt aufgrund des ASiG zu erfüllen hätte.

Die Anforderungen an einen arbeitsmedizinischen Dienst ergeben sich aus den berufsgenossenschaftlichen Grundsätzen über Ärzte, Hilfspersonal, Räume, Einrichtungen, Geräte und Mittel für überbetriebliche arbeitsmedizinische Dienste (BGG 963).

Mit einer Übertragung der Aufgaben nach § 6 ASiG in Verbindung mit dieser Unfallverhütungsvorschrift auf eine freiberuflich tätige Fachkraft für Arbeitssicherheit oder einen überbetrieblichen sicherheitstechnischen Dienst erfüllt der Unternehmer seine gesetzliche Verpflichtung, wenn diese/r mindestens die Anforderungen und Aufgaben erfüllt, die eine im Unternehmen angestellte Fachkraft für Arbeitssicherheit aufgrund des ASiG zu erfüllen hätte.

Die Zuordnung des Mitgliedsunternehmens zur Betriebsart (Branchen des Einzelhandels/ Gefahrtarifstellen) ist dem letzten Veranlagungsbescheid zum Gefahrtarif zu entnehmen. Bei einer Veranlagung zu mehreren Gefahrtarifstellen sind die prozentualen Anteile aus dem Veranlagungsbescheid auch für die Berechnung der Einsatzzeit maßgebend.

Die Einsatzzeit ist die Arbeitszeit, die den Betriebsärzten und Fachkräften für Arbeitssicherheit zur Erfüllen ihrer Aufgaben je Jahr und Arbeitnehmer zur Verfügung stehen muss. die in den Tabellen festgesetzten Einsatzzeiten entsprechen dem für eine arbeitsmedizinische oder sicherheitstechnische Betreuung in der Regel ausreichenden Bedarf, der sich aus den Unfall- und Gesundheitsgefährdungen in den einzelnen Branchen und bei der arbeitsmedizinischen Betreuung des weiteren bei bestimmten Tätigkeiten ergibt. Zugrunde liegen neben den Gefährdungspotentialen, die Organisations- und Arbeitnehmerstruktur typischer Unternehmenszweige bei Beachtung der Arbeitsschutz- und Unfallverhütungsvorschriften, die Bewertung des Unfall- und Berufskrankheitengeschehens sowie die Beurteilung der Gefährdungen aufgrund angewandter Technologien, Arbeitsverfahren und verwendeter Arbeitsstoffe. Den Einsatzzeiten liegt die Arbeitszeit Vollzeitbeschäftigter zugrunde.

Rechenbeispiel

zur Einsatzzeit von Betriebsarzt und Fachkraft für Arbeitssicherheit für ein Unternehmen (Einzel- oder Filialunternehmen) mit Regelbetreuung nach § 2 Abs. 3

250 Beschäftigte, davon 50 % in der Betriebsart Lebensmittel
40 % in der Betriebsart Textil und Schuhe
10 % in der Betriebsart Blumen und Pflanzen


Veranlagung zum Gefahrtarif

Betriebsart

Einsatzzeit Betriebsarzt

(Std./Jahr je Arbeitnehmer)

Einsatzzeit Fachkraft für Arbeitssicherheit

(Std./Jahr je Arbeitnehmer)

50 % Lebensmittel 0,25 1,0
40 % Textil und Schuhe 0,15 0,7
10 % Blumen und Pflanzen 0,50 1,3
Berechnung
50 % x 0,25 x 250 = 31,30
40 % x 0,15 x 250 = 15,00
10 % x 0,50 x 250= 12,50
58,80
50 % x 1,00 x 250 = 125,00
40 % x 0,70 x 250 = 70,00
10 % x 1,30 x 250= 32,50
227,50
Einsatzzeit 58,80 Std./Jahr 227,50 Std./Jahr


Der Unternehmer ist verpflichtet, dem Betriebsarzt und der Fachkraft für Arbeitssicherheit eine höhere Einsatzzeit zur Verfügung zu stellen, wenn besondere Umstände dies erfordern.

Beispiele für einen zusätzlichen Zeitaufwand, die zur Erhöhung der Einsatzzeit führen, sind

Auf die errechnete Einsatzzeit nicht anzurechnen sind z.B. Wegezeiten eines externen Dienstleisters.

Die Wahrnehmen der Aufgaben sollte zeitlich so verteilt werden, dass die arbeitsmedizinische Betreuung durch den Betriebsarzt in der in der Betriebsstätte mindestens eine Stunde beträgt.

Auf die errechnete Einsatzzeit können Wegezeiten eines nicht im Mitgliedsunternehmen eingestellten Betriebsarztes nicht angerechnet werden. Ebenso können ärztliche Untersuchungen, die nicht aus arbeitsmedizinische Sicht erforderlich sind, z.B. Untersuchungen nach dem Gesetz zur Verhütung und Bekämpfung von Infektionserkrankungen beim Menschen (Infektionsschutzgesetz) nicht in die Einsatzzeiten einbezogen werden.

Um die sich aus § 3 und § 6 ASiG ergebenden Aufgaben zweckmäßig und praxisgerecht zu erfüllen, stellen sich insbesondere für Unternehmen mit mehreren Betriebsstätten und einer Zentralorganisation besondere organisatorische Anforderungen.

In der Zentrale sollen ein Betriebsarzt und eine Fachkraft für Arbeitssicherheit angesiedelt sein, die zur Wahrnehmung der sich aus § 3 bzw. § 6 ASiG ergebenden Aufgaben allgemeinen Steuerungsfunktionen im Hinblick auf einheitliche Verfahrensweisen in allen Betriebsstätten des Unternehmens übernehmen.

Aufgaben des in der Zentrale angesiedelten Betriebsarztes sind insbesondere:

Soweit der in der Zentrale angesiedelte Betriebsarzt die Funktion eines leitenden Betriebsarztes hat, obliegt ihm darüber hinaus die Information und Kooperation der in den Betriebsstätten tätigen Betriebsärzte, die Regelung der Zusammenarbeit mit diesen sowie die Zusammenarbeit mit dem Gesamtbetriebsrat.

Aufgaben der in der Zentrale angesiedelten Fachkraft für Arbeitssicherheit sind insbesondere:

Der Unternehmer soll die nach Anlage 2 Tabelle Nr. 1 errechnete Einsatzzeit der Fachkräfte für Arbeitssicherheit auf möglichst wenig Personen aufteilen. Für in der Regel jeweils 1600 Stunden jährliche Einsatzzeit soll eine vollberuflich tätige Fachkraft für Arbeitssicherheit bestellt werden, bei mehreren in einem Mitgliedsunternehmen beschäftigten Fachkräften für Arbeitssicherheit soll eine leitende Fachkraft ernannt werden.

Der in der Zentrale angesiedelten leitenden Fachkraft obliegt darüber hinaus das Informieren einschließlich der betrieblichen Fortbildung und Koordination der in den Betriebsstätten tätigen Fachkräfte, die Regelung der Zusammenarbeit mit diesen sowie die Zusammenarbeit mit dem Gesamtbetriebsrat.

Die Berufsgenossenschaft überwacht die Durchführung des Unfall- und Gesundheitsschutzes. Sie kann im Einzelfall die Inanspruchnahme arbeitsmedizinischer und sicherheitstechnischer Beratung anordnen.

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Ausbildung von Fachkräften für Arbeitssicherheit Anhang 2
(Zu § 4)


Die Ausbildungslehrgänge werden nach den Grundsätzen gestaltet, die das frühere BMA, jetzige BMWA, mit Schreiben vom 29. Dezember 1997 an die Träger der gesetzlichen Unfallversicherung im Rahmen der Fachaufsicht festgelegt hat.

Fachkräfte für Arbeitssicherheit, die einen Ausbildungslehrgang mit Erfolg abgeschlossen haben, der nach den Grundsätzen gestaltet war, die das BMa mit Fachaufsichtsschreiben vom 2. Juli 1979 festgelegt hatte, dürfen weiterhin bestellt werden.

Anforderungen an Ausbildung und Tätigkeit der Fachkräfte für Arbeitssicherheit enthält die Broschüre "Seminare für Arbeitssicherheit". Sie wird dem Unternehmer und der angehenden Fachkraft im Vorfeld der Ausbildungsmaßnahmen zugestellt.

Entsprechend Ziffer 7 des Fachaufsichtsschreibens des BMa vom 29. Dezember 1997 (Az.: IIIb7-36042-5) zur Ausbildung zur Fachkraft für Arbeitssicherheit werden in der Ausbildungsstufe III (Bereichsbezogene Ausbildung) die erforderlichen bereichsbezogenen Kenntnisse vermittelt, wobei in der Regel auf das in den Ausbildungsstufen I und II erworbene Wissen aufgebaut wird. Dabei werden die Rahmenanforderungen gemäß der Ausbildungskonzeption berücksichtigt, wonach die Rahmenthemen der Ausbildungsstufe III den nachfolgenden 4 Themenfeldern zugeordnet werden:

  1. Spezifische Gefährdungsfaktoren
  2. Spezifische Maschinen/Geräte/Anlagen
  3. Spezifische Arbeitsverfahren
  4. Spezifische personalbezogene Themen

Die Rahmenthemen werden wie folgt untergliedert:

Ausbildungsmaßnahmen der Stufe III können bereits in den Zeiträumen zwischen den Präsenzphasen der Ausbildungsstufen I (Grundausbildung) und II (Vertiefende Ausbildung) durchgeführt werden, soweit die erforderlichen fachlichen Kenntnisse vorhanden sind.


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Gesetz über Betriebsärzte, Sicherheitsingenieure und andere Fachkräfte für Arbeitssicherheit - Arbeitssicherheitsgesetz Anhang 3


(siehe Arbeitssicherheitsgesetz)

ENDE

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