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Regelwerk

BGV A2 - Betriebsärzte und Fachkräfte für Arbeitssicherheit
Berufsgenossenschaftliche Vorschriften (BGV)
Berufsgenossenschaft Handel und Warendistribution
Sparte: Großhandels- und Lagerei-Berufsgenossenschaft

(Ausgabe 04/2005; 01/2009)


aufgehoben, nur zur Information

Die Gültigkeit der Anlage 2 der Unfallverhütungsvorschrift "Betriebsärzte und Fachkräfte für Arbeitssicherheit" (BGV A2) wurde mit dem Inkrafttreten des 1. Nachtrags zur BGV A2 zum 1.1.2009 um zwei Jahre bis zum 31.12.2010 verlängert.

weiterführende Informationen:

  • DGUV Vorschrift 2 - Betriebsärzte und Fachkräfte für Arbeitssicherheit (abgestimmter Mustertext)
    In-Kraft-Treten: 1. Januar 2011, siehe § 7.
  • Fassung der Berufsgenossenschaft Handel und Warendistribution
  • Hintergrundinformation für die Beratungspraxis

Erstes Kapitel
Grundlegende Vorschriften

§ 1 Geltungsbereich

Diese Unfallverhütungsvorschrift bestimmt näher die Maßnahmen, die der Unternehmer zur Erfüllung der sich aus dem Gesetz über Betriebsärzte, Sicherheitsingenieure und andere Fachkräfte für Arbeitssicherheit ( Arbeitssicherheitsgesetz) ergebenden Pflichten zu treffen hat.

§ 2 Bestellung

(1) Der Unternehmer hat Betriebsärzte und Fachkräfte für Arbeitssicherheit zur Wahrnehmung der in §§ 3 und 6 Arbeitssicherheitsgesetz bezeichneten Aufgaben schriftlich nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen zu bestellen.

(2) Bei Betrieben mit bis zu 10 Beschäftigten richtet sich der Umfang der betriebsärztlichen und sicherheitstechnischen Betreuung nach Anlage 1.

(3) Bei Betrieben mit mehr als 10 Beschäftigten gelten die Mindesteinsatzzeiten nach Anlage 2.

(4) Abweichend von Abs. 3 kann der Unternehmer nach Maßgabe der Anlage 3 ein alternatives Betreuungsmodell wählen, wenn er aktiv in das Betriebsgeschehen eingebunden ist und die Zahl der Beschäftigten mehr als 10 und weniger als 30 beträgt. Abweichend von Satz 1 kann bei fremdartigen Nebenbetrieben, die als Hauptbetrieb einer anderen Berufsgenossenschaft angehören würden, die Zahl der durchschnittlich beschäftigten Arbeitnehmer zugrunde gelegt werden, die diese Berufsgenossenschaft als Obergrenze für Teilnahme an deren Betreuungsmodell der alternativen betriebsärztlichen und sicherheitstechnischen Betreuung festgelegt hat.

(5) Abweichend von Abs. 2 kann der Unternehmer nach Maßgabe der Anlage 4 ein alternatives Betreuungsmodell durch Kompetenzzentren wählen, wenn er aktiv in das Betriebsgeschehen eingebunden ist und die Zahl der Beschäftigten 10 oder weniger als 10 beträgt.

(6) Bei der Berechnung der Zahl der Beschäftigten sind jährliche Durchschnittszahlen zugrunde zu legen; bei der Berechnung des Schwellenwertes in den Absätzen 2 und 3 findet die Regelung des § 6 Abs. 1 Satz 4 des Arbeitsschutzgesetzes entsprechende Anwendung.

(7) Die Berufsgenossenschaft kann im Einzelfall im Einvernehmen mit der nach § 12 Arbeitssicherheitsgesetz zuständigen Behörde Abweichungen von den Absätzen 2, 3, 4 und 5 zulassen, soweit im Betrieb die Unfall- und Gesundheitsgefahren unterdurchschnittlich gering sind und die abweichende Festsetzung mit dem Schutz der Beschäftigten vereinbar ist. In gleicher Weise kann eine Erhöhung der Mindesteinsatzzeiten nach Absatz 3 i.V.m. Anlage 2 festgesetzt werden, soweit die Unfall- und Gesundheitsgefahren überdurchschnittlich hoch sind. Als Vergleichsmaßstab dienen Betriebe der gleichen Art.

§ 3 Arbeitsmedizinische Fachkunde

Der Unternehmer kann die erforderliche Fachkunde als gegeben ansehen bei Ärzten, die nachweisen, dass sie berechtigt sind,

  1. die Gebietsbezeichnung "Arbeitsmedizin"
    oder
  2. die Zusatzbezeichnung "Betriebsmedizin" zu führen.

§ 4 Sicherheitstechnische Fachkunde

(1) Der Unternehmer kann die erforderliche sicherheitstechnische Fachkunde von Fachkräften für Arbeitssicherheit als nachgewiesen ansehen, wenn diese den in den Absätzen 2 bis 5 festgelegten Anforderungen genügen.

(2) Sicherheitsingenieure erfüllen die Anforderungen, wenn sie

  1. berechtigt sind, die Berufsbezeichnung Ingenieur zu führen oder einen Bachelor- oder Masterabschluss der Studienrichtung Ingenieurwissenschaften erworben haben,
  2. danach eine praktische Tätigkeit in diesem Beruf mindestens zwei Jahre lang ausgeübt und
  3. einen staatlichen oder berufsgenossenschaftlichen Ausbildungslehrgang
    oder
    einen staatlich oder berufsgenossenschaftlich anerkannten Ausbildungslehrgang eines anderen Ausbildungsträgers mit Erfolg abgeschlossen haben.

Sicherheitsingenieure, die aufgrund ihrer Hochschul-/Fachhochschulausbildung berechtigt sind, die Berufsbezeichnung "Sicherheitsingenieur". zu führen und eine einjährige praktische Tätigkeit als Ingenieur ausgeübt haben, erfüllen die Anforderungen.

(3) In der Funktion als Sicherheitsingenieur können auch Personen tätig werden, die über gleichwertige Qualifikationen verfügen.

(4) Sicherheitstechniker erfüllen die Anforderungen, wenn sie

  1. eine Prüfung als staatlich anerkannter Techniker erfolgreich abgelegt haben,
  2. danach eine praktische Tätigkeit als Techniker mindestens zwei Jahre lang ausgeübt haben und
  3. einen staatlichen oder berufsgenossenschaftlichen Ausbildungslehrgang
    oder
    einen staatlich oder berufsgenossenschaftlich anerkannten Ausbildungslehrgang eines anderen Ausbildungsträgers mit Erfolg abgeschlossen haben.

Die Anforderungen erfüllt auch, wer ohne Prüfung als staatlich anerkannter Techniker mindestens vier Jahre lang als Techniker tätig war und einen staatlichen oder berufsgenossenschaftlichen Ausbildungslehrgang oder einen staatlich oder berufsgenossenschaftlich anerkannten Ausbildungslehrgang eines anderen Ausbildungsträgers mit Erfolg abgeschlossen hat.

(5) Sichheitsmeister erfüllen die Anforderungen, wenn sie

  1. die Meisterprüfung erfolgreich abgelegt haben,
  2. danach eine praktische Tätigkeit als Meister mindestens zwei Jahre lang ausgeübt haben und
  3. einen staatlichen oder berufsgenossenschaftlichen Ausbildungslehrgang
    oder
    einen staatlich oder berufsgenossenschaftlich anerkannten Ausbildungslehrgang eines anderen Ausbildungsträgers mit Erfolg abgeschlossen haben.

Die Anforderungen erfüllt auch, wer ohne Meisterprüfung mindestens vier Jahre lang als Meister oder in gleichwertiger Funktion tätig war und einen staatlichen oder berufsgenossenschaftlichen Ausbildungslehrgang oder einen staatlich oder berufsgenossenschaftlich anerkannten Ausbildungslehrgang eines anderen Ausbildungsträgers mit Erfolg abgeschlossen hat.

(6) Der Ausbildungslehrgang nach den Absätzen 2, 4 und 5 umfasst die Ausbildungsstufe I (Grundausbildung), Ausbildungsstufe II (Vertiefende Ausbildung), Ausbildungsstufe III (Bereichsbezogene Ausbildung) und das begleitende, Praktikum. Bestandteile der. Ausbildungsstufe III sind die nachfolgenden Rahmenthemen:

(7) Bei einem Wechsel einer Fachkraft für Arbeitssicherheit, die die Ausbildungsstufe III (Bereichsbezogene Ausbildung) entsprechend den Festlegungen eines anderen Unfallversicherungsträgers absolviert hat, in eine andere Branche, hat der Unternehmer dafür zu sorgen, dass die Fachkraft für Arbeitssicherheit die erforderlichen betriebsbezogenen Kenntnisse durch Fortbildung erwirbt. Die Berufsgenossenschaft entscheidet über den erforderlichen Umfang an Fortbildung unter Berücksichtigung der Inhalte ihrer Ausbildungsstufe III.

§ 5 Bericht

Der Unternehmer hat die gemäß § 2 dieser Unfallverhütungsvorschrift bestellten Betriebsärzte und Fachkräfte für Arbeitssicherheit zu verpflichten, über die Erfüllung der übertragenen Aufgaben regelmäßig schriftlich zu berichten. Die Berichte sollen auch über die Zusammenarbeit der Betriebsärzte und Fachkräfte für Arbeitssicherheit Auskunft geben.

Zweites Kapitel
Übergangsbestimmungen

§ 6 Übergangsbestimmungen

(1) Der Unternehmer kann abweichend von § 3 davon ausgehen, dass Ärzte über die erforderliche Fachkunde verfügen, wenn sie

  1. eine Bescheinigung der zuständigen Ärztekammer darüber besitzen, dass sie vor dem 01. Januar 1985 ein Jahr klinisch oder poliklinisch tätig gewesen sind und an einem arbeitsmedizinischen Einführungslehrgang teilgenommen haben
    und .
  2.  
    1. bis zum 31. Dezember 1985 mindestens 500 Stunden innerhalb eines Jahres betriebsärztlich tätig waren
      oder
    2. bis zum 31. Dezember 1987 einen dreimonatigen Kurs über Arbeitsmedizin absolviert haben

Die Bescheinigung der zuständigen Ärztekammer muss vor dem 31. Dezember 1996 ausgestellt worden sein.

(2) Der Unternehmer kann die erforderliche Fachkunde ferner als gegeben ansehen bei Ärzten während ihrer Weiterbildung zum Erwerb der Zusatzbezeichnung "Betriebsmedizin" in der hierfür erforderlichen mindestens zweijährigen durchgehenden regelmäßigen Tätigkeit, wenn sie durch eine von der zuständigen Ärztekammer erteilte Bescheinigung nachweisen, dass sie bereits

  1. eine in der Weiterbildungsordnung vorgeschriebene klinische oder poliklinische Tätigkeit
    und
  2. mindestens ein Drittel des dreimonatigen theoretischen Kurses über Arbeitsmedizin

absolviert haben. Dies gilt nur, wenn gewährleistet ist, dass der theoretische Kurs nach Nummer 2 innerhalb von zwei Jahren nach der Bestellung beendet wird. Der Nachweis ist dem Unternehmer gegenüber zu erbringen.

(3) Der Nachweis der Fachkunde nach § 4 Abs. 2 bis 5 gilt als erbracht, wenn eine Fachkraft für Arbeitssicherheit im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Unfallverhütungsvorschrift als solche tätig ist und die Fachkundevoraussetzungen der Unfallverhütungsvorschrift "Fachkräfte für Arbeitssicherheit" (BGV A6) vom 01.04.1996 in der Fassung vom 01.03.2003 vorliegen.

(4) Bei Betrieben mit bis zu durchschnittlich 10 Beschäftigten kann für eine Übergangsfrist von drei Jahren beginnend ab Inkrafttreten dieser Unfallverhütungsvorschrift, die erforderliche Einsatzzeit nach den Bestimmungen des § 2 der Unfallverhütungsvorschrift "Fachkräfte für Arbeitssicherheit" vom 01.04.1996 in der Fassung vom 01.03.2003 sowie des § 2 der Unfallverhütungsvorschrift "Betriebsärzte" vom 01.04.1996 berechnet werden.

Drittes Kapitel
In-Kraft-Treten und Außer-Kraft-Treten

§ 7 In-Kraft-Treten und Außer-Kraft-Treten

(1) Diese Unfallverhütungsvorschrift tritt am 01.04.2005 in Kraft. Gleichzeitig treten die Unfallverhütungsvorschriften "Fachkräfte für Arbeitssicherheit" (BGV A6) vom 01.04.1996, in der Fassung vom 01.03.2003, und "Betriebsärzte" (BGV A7) vom 01.04.1996 außer Kraft.

(2) § 2 Abs. 3 i. V. m. Anlagen 2, 5 und 6 sind bis zum 31.12.2010 gültig.

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Betriebsärztliche und sicherheitstechnische Regelbetreuung in Betrieben mit bis zu 10 Beschäftigten Anlage 1
(zu § 2 Abs. 2)


Allgemeines:

Wesentliche Grundlage der betriebsärztlichen und sicherheitstechnischen Betreuung nach § § 3 bzw. 6 Arbeitssicherheitsgesetz sind die im Betrieb vorliegenden Gefährdungen.

Der Umfang der zu erbringenden betriebsärztlichen und sicherheitstechnischen Betreuung besteht in der Durchführung von Grundbetreuungen und anlassbezogenen Betreuungen. Sie können kombiniert werden.

Die Beschäftigten sind über die Art der praktizierten betriebsärztlichen und sicherheitstechnischen Betreuung zu informieren und darüber in Kenntnis zu setzen, welcher Betriebsarzt und welche Fachkraft für Arbeitssicherheit anzusprechen ist.

Grundbetreuungen beinhalten die Unterstützung bei

Bei der Grundbetreuung muss der Sachverstand von Betriebsärzten und Fachkräften für Arbeitssicherheit einbezogen werden. Dies kann dadurch geschehen, dass der Erstberatende den Sachverstand des jeweils anderen Sachgebietes hinzuzieht.

Die Grundbetreuung wird bei maßgeblicher Änderung der Arbeitsplatzverhältnisse, spätestens aber

Fristen für arbeitsmedizinische Vorsorgeuntersuchungen bleiben unberührt.

Die Gefährdungsbeurteilung besteht aus einer systematischen Feststellung und Bewertung von relevanten Gefährdungen der Beschäftigten. Aus der Gefährdungsbeurteilung sind entsprechende Arbeitsschutzmaßnahmen abzuleiten. Die Gefährdungsbeurteilung und die Maßnahmen sind auf ihre Wirksamkeit zu überprüfen und erforderlichenfalls an sich ändernde Gegebenheiten anzupassen.

Anlassbezogene Betreuungen:

Der Unternehmer ist verpflichtet, sich bei besonderen Anlässen durch einen Betriebsarzt oder eine Fachkraft für Arbeitssicherheit mit branchenbezogener Fachkunde in Fragen der Sicherheit und des Gesundheitsschutzes betreuen zu lassen.

Besondere Anlässe für eine Betreuung durch den Betriebsarzt und die Fachkraft für Arbeitssicherheit können unter anderem sein die

Ein weiterer Anlass für das Tätigwerden einer Fachkraft für Arbeitssicherheit kann unter anderem die

Weitere Anlässe für das Tätigwerden eines Betriebsarztes können unter anderem sein

Die Durchführung der Grundbetreuung und der anlassbezogenen Betreuung muss der Berufsgenossenschaft auf Verlangen nachgewiesen werden. Sie ist der Berufsgenossenschaft zu melden. Der Betrieb muss über angemessene und aktuelle Unterlagen verfügen, aus denen das Ergebnis der Gefährdungsbeurteilung, die abgeleiteten Maßnahmen und das Ergebnis der Überprüfung ersichtlich sind. Solche Unterlagen können auch Berichte nach § 5 dieser Unfallverhütungsvorschrift sein.

Anlassbezogene Beratungen zu spezifischen Fachthemen können im Einzelfall auch durch Personen mit spezieller anlassbezogener Fachkunde erbracht werden, die nicht über eine Qualifikation als Betriebsarzt bzw. Fachkraft für Arbeitssicherheit verfügen. Dies kann beispielsweise für Beratungen im Zusammenhang mit Lärmminderungs-, Brandschutz- und Lüftungsmaßnahmen zutreffen. Eine Kombination mit der Grundbetreuung ist in diesen Fällen nicht zulässig.

Unternehmer können sich zur gemeinsamen Nutzung betriebsärztlicher und sicherheitstechnischer Regelbetreuung zusammenschließen, soweit die Möglichkeiten zur Organisation im Betrieb nicht ausreichen.


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Betriebsärztliche und sicherheitstechnische Regelbetreuung in Betrieben mit mehr als 10 Beschäftigten  Anlage 2
(zu § 2 Abs. 3)

Allgemeines

Die Beschäftigten sind über die Art der praktizierten betriebsärztlichen und sicherheitstechnischen Betreuung zu informieren und darüber in Kenntnis zu setzen, welcher Betriebsarzt und welche Fachkraft für Arbeitssicherheit anzusprechen ist.

A) Fachkräfte für Arbeitssicherheit

Der Unternehmer hat Fachkräfte für Arbeitssicherheit zur Wahrnehmung der in § 6 des Gesetzes über Betriebsärzte, Sicherheitsingenieure und andere Fachkräfte für Arbeitssicherheit (Arbeitssicherheitsgesetz) bezeichneten Aufgaben für die sich aus den Merkmalen der nachstehenden Tabelle ergebenden erforderlichen Mindesteinsatzzeiten schriftlich zu bestellen oder zu verpflichten:

Betriebsart
Gruppe
Betriebsgröße nach durchschnittlich im Betrieb beschäftigten Arbeitnehmern Einsatzzeiten der Fachkräfte für Arbeitssicherheit nach den jeweils durchschnittlich im Betrieb beschäftigten Arbeitnehmern
Staffelung für die Einsatzzeiten Std./Jahr je Arbeitnehmer
1 unter 60 vom 1. bis 29. 1,2
ab 30. 1,6
60 und mehr vom 1. bis 240. 2,0
ab 241. 1,5
2 unter 120 vom 1. bis 29. 0,6
ab 30. 0,8
120 und mehr vom 1. bis 480. 1,0
ab 481. 0,75
3 unter 240 vom 1. bis 29. 0,3
ab 30. 0,4
240 und mehr vom 1. bis 960. 0,5
ab 961. 0,4


Fremdartige Nebenbetriebe Für fremdartige Nebenbetriebe, die als Hauptbetriebe einer anderen Berufsgenossenschaft angehören würden, gilt die Einsatzzeit, die diese Berufsgenossenschaft in ihrer Unfallverhütungsvorschrift "Fachkräfte für Arbeitssicherheit" für die betreffende Betriebsart festgelegt hat.

Die Zuordnung der Betriebsarten zu den Betriebsartgruppen 1 bis 3 bestimmt sich nach Anlage 5 zu dieser Unfallverhütungsvorschrift.

Der Unternehmer darf als Fachkräfte für Arbeitssicherheit nur Personen bestellen, die im Jahr regelmäßig 120 Arbeitsstunden als solche tätig sind.

B) Betriebsärzte

Der Unternehmer hat Betriebsärzte zur Wahrnehmung der in § 3 des Gesetzes über Betriebsärzte, Sicherheitsingenieure und andere Fachkräfte für Arbeitssicherheit (Arbeitssicherheitsgesetz) bezeichneten Aufgaben für die sich aus den Merkmalen der nachstehenden Tabelle ergebenden erforderlichen Mindesteinsatzzeiten schriftlich zu bestellen oder zu verpflichten: (Bestellung)

Betriebsart
Gruppe
Einsatzzeiten der Betriebsärzte nach den jeweils durchschnittlich im Betrieb beschäftigten Arbeitnehmern
Staffelung für die Einsatzzeiten Std./Jahr je Arbeitnehmer
1 vom 1. bis 29. 0,25
ab 30. 0,3
2 vom 1. bis 29. 0,2
ab 30. 0,25
3 vom 1. bis 29. 0,15
ab 30. 0,2
Fremdartige Nebenbetriebe Für fremdartige Nebenbetriebe, die als Hauptbetriebe einer anderen Berufsgenossenschaft angehören würden, gilt die Einsatzzeit, die diese Berufsgenossenschaft in ihrer Unfallverhütungsvorschrift "Betriebsärzte" für die betreffende Betriebsart festgelegt hat.

Die Zuordnung der Betriebsarten zu den Betriebsartengruppen 1 bis 3 bestimmt sich nach Anlage 6 zu dieser Unfallverhütungsvorschrift. Ergibt sich für einen Betrieb eine Einsatzzeit unter 3 Std./Jahr, dann können die Einsatzzeiten über einen Zeitraum bis zu 3 Jahren addiert werden.

Arbeitsmedizinische Vorsorgeuntersuchungen, die nach speziellen Rechtsvorschriften vorgeschrieben sind, müssen zusätzlich zur Einsatzzeit erbracht werden.


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Alternative bedarfsorientierte betriebsärztliche und sicherheitstechnische Betreuung in Betrieben mit mehr als 10 und weniger als 30 Beschäftigten  Anlage 3
(zu § 2 Abs. 4)


1. Allgemeines

Bei der Anwendung der alternativen bedarfsorientierten betriebsärztlichen und sicherheitstechnischen Betreuung wird die teilnahmeberechtigte Person zu Fragen der Sicherheit und des Gesundheitsschutzes im Betrieb informiert und für die Durchführung der erforderlichen Maßnahmen motiviert. Unternehmer im Sinne des § 2 Abs. 4 und somit teilnahmeberechtigt sind der Inhaber eines Betriebes, das vertretungsberechtigte Organ einer juristischen Person, der vertretungsberechtigte Gesellschafter einer Personenhandelsgesellschaft. Voraussetzung für die Teilnahmeberechtigung ist, dass die Person aktiv in das Betriebsgeschehen eingebunden ist. In Ausnahmefällen ist mit Zustimmung der Berufsgenossenschaft eine sonstige Person teilnahmeberechtigt, wenn diese vom Inhaber eines Betriebes oder sonst dazu Befugten ausdrücklich mit der Leitung eines Betriebes beauftragt ist, und gewährleistet ist, dass die beauftragte Person Entscheidungsgewalt hinsichtlich des Bedarfs an externer Betreuung hat.

Die alternative bedarfsorientierte betriebsärztliche und sicherheitstechnische Betreuung besteht aus Motivations- und Informationsmaßnahmen, Fortbildungsmaßnahmen und der Inanspruchnahme der bedarfsorientierten Betreuung.

Die Beschäftigten sind über die Art der praktizierten betriebsärztlichen und sicherheitstechnischen Betreuung zu informieren und darüber in Kenntnis zu setzen, welcher Betriebsarzt und welche Fachkraft für Arbeitssicherheit anzusprechen ist.

2. Aus- und Fortbildungsmaßnahmen

2.1 Motivations- und Informationsmaßnahmen (Grundqualifizierung)

Im Rahmen einer grundlegenden Motivations- und Informationsmaßnahme werden die Teilnehmer für Arbeitsschutzfragen sensibilisiert. Sie werden vom Nutzen der betriebsärztlichen und sicherheitstechnischen Betreuung überzeugt und dazu befähigt, zu erkennen, wann eine externe betriebsärztliche und/oder sicherheitstechnische Betreuung erforderlich ist. Sie werden motiviert, diese im Bedarfsfall in Anspruch zu nehmen.

Für Betriebe der Recyclingbranche beträgt der grundlegende und branchenbezogene Motivations- und Informationsbedarf 40 Lerneinheiten (eine Lerneinheit entspricht 45 Minuten), wovon 16 in Form berufsgenossenschaftlicher oder berufsgenossenschaftlich anerkannter Seminare absolviert werden müssen. Der Rest ist in ergänzenden von der Berufsgenossenschaft vorgegebenen Selbstlernmaßnahmen wahrzunehmen. Beide Maßnahmen schließen mit einer erfolgreich zu absolvierenden Wirksamkeitskontrolle bei von der Berufsgenossenschaft benannten Stellen ab. Hierüber wird eine Bescheinigung ausgestellt.

Für Betriebe des Transports von Gütern, für Speditionen sowie Lagereibetriebe beträgt der grundlegende und branchenbezogene Motivations- und Informationsbedarf 16 Lerneinheiten, die anteilig als berufsgenossenschaftliches oder von der Berufsgenossenschaft anerkanntes Präsenzseminar und darüber hinaus als von der Berufsgenossenschaft vorgegebene Selbstlernmaßnahme zu abolvieren sind. Sie schließen mit einer erfolgreich zu absolvierenden Wirksamkeitskontrolle bei von der Berufsgenossenschaft benannten Stellen ab. Hierüber wird eine Bescheinigung ausgestellt.

Für andere Großhandelsunternehmen und Verlage beträgt der grundlegende und branchenbezogene Motivations- und Informationsbedarf 8 Lerneinheiten, die als berufsgenossenschaftliches oder von der Berufsgenossenschaft anerkanntes Präsenzseminar oder von der Berufsgenossenschaft vorgegebene Selbstlernmaßnahme zu abolvieren sind. Sie schließen mit einer erfolgreich zu absolvierenden Wirksamkeitskontrolle ab. Über den Erfolg der Selbstlernmaßnahme entscheidet die Berufsgenossenschaft nach einem persönlichen Abschlussgespräch mit dem Teilnahme-berechtigten. Über die erfolgreiche Teilnahme wird eine Bescheinigung ausgestellt.

Schwerpunktthemen der Grundqualifizierung sind insbesondere:

Auf die Behandlung der branchenspezifischen Gefährdungspotenziale und Probleme des Arbeits- und Gesundheitsschutzes sowie weiterer branchenspezifischer Informationsmaßnahmen entfallen bei

2.2 Fortbildungsmaßnahmen

Zur Aktualisierung und zur Aufrechterhaltung der Motivation bietet die Berufsgenossenschaft Maßnahmen in Form von selbst durchgeführten oder anerkannten Seminaren und Selbstlernmaterialien an. Hiermit wird der Kenntnisstand der Teilnehmer aktualisiert und die Motivation aufrechterhalten. Die Wahrnehmung der Fortbildung ist der Berufsgenossenschaft auf Verlangen nachzuweisen.

FürBetriebe der Recyclingbranche beträgt der Fortbildungsbedarf mindestens 8 Lerneinheiten, die in Abständen von längstens drei Jahren und in Form von der Berufsgenossenschaft zu diesem Zweck durchgeführten oder anerkannten Maßnahmen zu absolvieren sind.

FürBetriebe des Transports von Gütern, für Speditionen sowie Lagereibetriebe beträgt der Fortbildungsbedarf mindestens 4 Lerneinheiten, die in Abständen von längstens 5 Jahren in Form von der Berufsgenossenschaft zu diesem Zweck durchgeführten oder anerkannten Maßnahmen zu absolvieren sind.

Fürandere Großhandelsunternehmen und Verlage ist die Teilnahme an von der Berufsgenossenschaft zu diesem Zweck durchgeführten oder anerkannten Maßnahmen spätestens nach 5 Jahren erforderlich.

2.3 Anerkennung von Aus- und Fortbildungsmaßnahmen

Hat ein Teilnahmeberechtigter bereits Aus- und Fortbildungsmaßnahmen im Rahmen der alternativen Betreuungsform bei einem anderen Unfallversicherungsträger erfolgreich absolviert, so entscheidet die Berufsgenossenschaft im Einzelfall, ob und ggf. an welchen Aus- und Fortbildungsmaßnahmen er teilzunehmen hat.

3 Bedarfsorientierte Betreuung

Nach dem Abschluss der Motivations- und Informationsmaßnahmen kann der Unternehmer über die Notwendigkeit und das Ausmaß einer externen Beratung selbst entscheiden.

Eine sachgerechte bedarfsorientierte betriebsärztliche und sicherheitstechnische Betreuung im Betrieb erfolgt auf der Grundlage der Gefährdungsbeurteilung, die erforderlichenfalls unter Einschaltung von Betriebsarzt und Fachkraft für Arbeitssicherheit mit branchenspezifischen Kenntnissen durchgeführt wird.

Darüber hinaus ist der Unternehmer verpflichtet, sich bei besonderen Anlässen qualifiziert in Fragen der Sicherheit und des Gesundheitsschutzes durch einen Betriebsarzt oder eine Fachkraft für Arbeitssicherheit mit branchenbezogener Fachkunde betreuen zu lassen.

Besondere Anlässe für eine Betreuung durch den Betriebsarzt und die Fachkraft für Arbeitssicherheit können unter anderem sein die

Ein weiterer Anlass für das Tätigwerden einer Fachkraft für Arbeitssicherheit kann unter anderem sein die

Weitere Anlässe für das Tätigwerden eines Betriebsarztes können unter anderen sein

Anlassbezogene Beratungen zu spezifischen Fachthemen können im Einzelfall auch durch Personen mit spezieller anlassbezogener Fachkunde erbracht werden, die nicht über eine Qualifikation als Betriebsarzt bzw. Fachkraft für Arbeitssicherheit verfügen. Dies kann beispielsweise für Beratungen im Zusammenhang mit Lärmminderungs-, Brandschutz- und Lüftungsmaßnahmen zutreffen.

4 Schriftliche Nachweise

Im Betrieb sind die nachfolgend aufgeführten schriftlichen Nachweise zur Einsichtnahme durch die zuständigen Aufsichtsorgane vorzuhalten:

Erfüllt der Unternehmer seine Verpflichtungen im Rahmen der alternativen bedarfsorientierten Betreuungsform nicht, unterliegt er mit seinem Unternehmen der Regelbetreuung nach § 2 Abs. 3 dieser Unfallverhütungsvorschrift.

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 Alternative bedarfsorientierte betriebsärztliche und sicherheitstechnische Betreuung in Betrieben mit 10 oder weniger Beschäftigten durch Kompetenzzentren Anlage 4
(zu § 2 Abs. 5)


1 Allgemeines

Als Voraussetzung für die Teilnahme am alternativen Betreuungsmodell der bedarfsorientierten betriebsärztlichen und sicherheitstechnischen Betreuung durch Kompetenzzentren wird der Teilnahmeberechtigte zu Fragen der Sicherheit und des Gesundheitsschutzes im Betrieb informiert und für die Durchführung der erforderlichen Maßnahmen motiviert. Die alternative bedarfsorientierte betriebsärztliche und sicherheitstechnische Betreuung besteht aus Motivations- und Informationsmaßnahmen, und der Inanspruchnahme der bedarfsorientierten Betreuung. Unternehmer im Sinne des § 2 Abs. 5 und somit teilnahmeberechtigt sind der Inhaber eines Betriebes, das vertretungsberechtigte Organ einer juristischen Person, der vertretungsberechtigte Gesellschafter einer Personenhandelsgesellschaft. Voraussetzung für die Teilnahmeberechtigung ist, dass die Person aktiv in das Betriebsgeschehen eingebunden ist. In Ausnahmefällen ist mit Zustimmung der Berufsgenossenschaft eine sonstige Person teilnahmeberechtigt, wenn diese vom Inhaber eines Betriebes oder sonst dazu Befugten ausdrücklich mit der Leitung eines Betriebes beauftragt ist, und gewährleistet ist, dass die beauftragte Person Entscheidungsgewalt hinsichtlich des Bedarfs an externer Betreuung hat.

2 Aus- und Fortbildungsmaßnahmen

2.1 Motivations- und Informationsmaßnahmen

Grundlegende Motivations- und Informationsmaßnahmen werden in Form von Modulen angeboten, die gleichwertig sind und alternativ genutzt werden können (Modul 1: Seminar; Modul 2: Selbstlernlehrgang) .

2.1.1 Modul 1: Seminar

Das Modul 1 (Seminar) setzt sich aus einem Präsenztag (8 Lerneinheiten) bzw. 2 x 0,5 Präsenztagen zusammen. Die Auswahl der Themen erfolgt unter Berücksichtigung von anerkannten Grundsätzen der Prävention sowie nach fachdidaktischen Prinzipien. Zur Erarbeitung und Vertiefung des erforderlichen Grundwissens werden auch aktuelle branchenspezifische Anwendungsfälle behandelt.

Schwerpunktthemen sind insbesondere:

2.1.2 Modul 2: Selbstlernlehrgang

Das Modul 2 (Selbstlernlehrgang) besteht aus der Bearbeitung von Lehrmaterialien mit sich daran anschließenden Lernerfolgskontrollen. Die Lernerfolgskontrollen sind im Anschluss an die Bearbeitung der Lehrmaterialien auf von der Berufsgenossenschaft vorgegebene Weise abzulegen. Die Inhalte der Fernlehrgänge entsprechen im Wesentlichen denen der Präsenzphase.

Über den Erfolg des Selbstlernlehrgangs entscheidet die Berufsgenossenschaft nach einem persönlichen Abschlussgespräch mit dem Teilnahmeberechtigten. Über die erfolgreiche Teilnahme wird eine Bescheinigung ausgestellt.

2.2 Fortbildungsmaßnahmen

Die Information und Motivation der Unternehmer wird durch regelmäßige Maßnahmen der Kompetenzzentren, sowie durch Fachinformationen nach den Vorgaben der Berufsgenossenschaft aufrechterhalten. Der Unternehmer hat sich daran zu beteiligen.

2.3 Anerkennung von Aus- und Fortbildungsmaßnahmen

Hat ein Teilnahmeberechtigter bereits Aus- und Fortbildungsmaßnahmen im Rahmen der alternativen Betreuungsform bei einem anderen Unfallversicherungsträger erfolgreich absolviert, so entscheidet die Berufsgenossenschaft im Einzelfall, ob und ggf. an welchen Aus- und Fortbildungsmaßnahmen er teilzunehmen hat.

3 Bedarfsorientierte Betreuung

Nach dem Abschluss der Motivations- und Informationsmaßnahmen kann der Unternehmer über die Notwendigkeit und das Ausmaß einer externen Beratung selbst entscheiden. Die Betreuung der Betriebe erfolgt über Kompetenzzentren.

Eine sachgerechte bedarfsorientierte betriebsärztliche und sicherheitstechnische Betreuung im Betrieb erfolgt auf der Grundlage der Gefährdungsbeurteilung. Zu deren Erstellung oder Aktualisierung kann der Unternehmer sein zuständiges Kompetenzzentrum hinzuziehen.

Darüber hinaus ist der Unternehmer verpflichtet, sich bei besonderen Anlässen qualifiziert in Fragen der Sicherheit und des Gesundheitsschutzes durch das Kompetenzzentrum betreuen zu lassen.

Besondere Anlässe für eine Betreuung durch den Betriebsarzt und die Fachkraft für Arbeitssicherheit können sein die

Ein weiterer Anlass für das Tätigwerden einer Fachkraft für Arbeitssicherheit kann die

Weitere Anlässe für das Tätigwerden eines Betriebsarztes können sein

Im Betrieb sind die nachfolgend aufgeführten Dokumentationen zur Einsichtnahme durch die zuständigen Aufsichtsorgane vorzuhalten

Die Beschäftigten sind über die Art der praktizierten betriebsärztlichen und sicherheitstechnischen Betreuung zu informieren und in Kenntnis zu setzen, welches Kompetenzzentrum anzusprechen ist.

Erfüllt der Unternehmer seine Verpflichtung im Rahmen der alternativen bedarfsorientierten Betreuungsform nicht, unterliegt er mit seinem Betrieb der Regelbetreuung nach § 2 Abs. 2 dieser Unfallverhütungsvorschrift.


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Den Gruppen 1 bis 3 der Tabelle in Anlage 2 für die Bestellung von Fachkräften für Arbeitssicherheit sind folgende Betriebsarten zugeordnet:  Anlage 5


Gruppe 1

Be- und Entladebetriebe, Ladearbeits-Einsatzbetriebe

Speditions-, Umschlags-, Ladungsbefestigungs- und Lagereibetriebe, Hafenverwaltungen, Bunkereien

Messereien, Wägereien, Ladungs- und Warenkontrollbetriebe und ähnliche Betriebe Quartiersmannbetriebe, Küpereien

Viehhandel (Groß- und Kleinvieh), Handel mit sonstigen Tieren

Handel mit Schrott, Alt-, Rest-, Abfall- und Sekundärrohstoffen aller Art (Papier, Textilien, Kunststoffe und dgl.), Altmetallen (Nichteisen-Metalle), Rohmetallen einschließlich Sortierung Autoverwertung

Elektro-/Elektronikverwertung

Gruppe 2

Eisen-, Stahl- und Metallhandel einschließlich des Handels mit Kunststofferzeugnissen und Halbfabrikaten (Bleche, Röhren, Kessel, Radiatoren, Drahtseile, Stab- und Profilmaterial u. dgl.) Handel mit Baustoffen, Bauelementen, Isoliermaterial u. dgl.

Handel mit Holz (Nutzholz, Schnittholz, Furniere, Sperrholz, Holzwerkstoffe und dgl.) Glashandel (Flachglas, Fensterglas, Spiegelglas, Kunstglas u. dgl.)

Brennstoffhandel (Kohlen, Holz, Torf u. dgl.) Heizöl in Verbindung mit Festbrennstoffen

Getreide-, Saatgut-, Futter- und Düngemittelhandel, Handel mit Mühlenerzeugnissen, Kartoffelhandel u. dgl.

Fass- und Behälterhandel

Felle- und Häutehandel

Handel mit Getränken aller Art, Essighandel

Gruppe 3

Lebensmittelhandel (einschl. Obst, Gemüse, Fleisch, Fleischwaren, Fleischereibedarf, Geflügel, Fische, Molkereiprodukte, Gewürze, Kaffee, Tee, Bäckereibedarf u. dgl.)

Lebensmittelsortimentshandel (z.B. Lebensmittel zusammen mit Süß- und Tabakwaren, Getränken, Textilien, Drogeriewaren, Haushaltswaren u. dgl.)

Handel mit Wasch- und Reinigungsmitteln

Handel mit Malereibedarf (Farben, Pinsel, Tapeten, Fußbodenbeläge u. dgl.) Handel mit Chemikalien

Handel mit Gasen

Handel mit Mineralölen, Mineralfetten und Kraftstoffen

Handel mit Maschinen, Motoren, Pumpen, Ölbrennern, Wohnwagen, Fahrzeugen, Hebezeugen, maschinellen Einrichtungen aller Art (Klima-, Kühl-, Heizungs- und Lüftungsanlagen u. dgl.) einschließlich des Ersatzteil- und Zubehörhandels

Handel mit Blumen, Pflanzen, Sämereien und Baumschulenerzeugnissen

Handel mit Arzneimitteln, Heilmitteln, pharmazeutischen Erzeugnissen und orthopädischen Artikeln u. dgl. sowie Drogeriewaren (Gesundheitspflegemittel, kosmetische Erzeugnisse und Toilettenartikel u. dgl.)

Elektro-, Rundfunk-, Fernseh- und Phonogerätehandel einschließlich des Zubehörhandels

Filmverleih

Automatenhandel und Automatenaufstellbetriebe

Handel mit Büromaschinen sowie Datenverarbeitungsanlagen, Fahrrädern, Bereifungen, Sport-, Camping- und Jagdartikeln u. dgl.

Eisen- und Metallkurzwarenhandel

Handel mit Haushaltsgeräten, Porzellan-, Steingut- und Glaswaren sowie Flaschen Handel mit sanitären Einrichtungen

Möbelhandel, Handel mit kunstgewerblichen Erzeugnissen

Handel mit Textilien, Bekleidung, Wäsche, Pelzwaren, Haus- und Heimtextilien (Gardinen, Teppiche, Bettwaren u. dgl.) und Spinnstoffen

Handel mit Verleih von Zelten

Handel mit Garnen, Seilerwaren, Säcken sowie Polstermaterial

Handel mit Leder und Lederwaren

Handel mit Papier, Schreib- und Spielwaren, Pappe, Verpackungsmaterial u. dgl.

Handel Musikinstrumenten

Handel mit Uhren, Gold-, Silber- und Schmuckwaren, optischen und feinmechanischen Erzeugnissen u. dgl.

Süßwarenhandel

Tabak- und Tabakwarenhandel

Darmhandel

Buchhandel, Buchverlage

Handel mit Software einschließlich Entwicklung und dgl.

Zeitungs- und Zeitschriftenhandel und Verlage

Zeitschriftenverleih (Lesezirkel)

Verteilung von Werbeschriften und dgl.

Betriebe, die ausschließlich ohne Warenlager und ohne Transportmittel sowie ohne maschinelle Einrichtungen u. dgl. geführt werden und in denen eine Handhabung und Behandlung von Waren (Lagerung, Verpackung, Sortierung, Auslieferung u. dgl.) nicht stattfindet


.

Den Gruppen 1 bis 3 der Tabelle für die Einsatzzeit der Betriebsärzte nach Anlage 2 sind folgende Betriebsarten zugeordnet:  Anlage 6


Gruppe 1

Be- und Entladebetriebe, Ladearbeits-Einsatzbetriebe

Handel mit Schrott, Alt-, Rest-, Abfall- und Sekundärrohstoffen aller Art (Papier, Textilien, Kunststoffe und dgl.) , Altmetallen (Nichteisen-Metalle) , Rohmetallen einschließlich Sortierung

Autoverwertung

Elektro-/Elektronikverwertung

Gruppe 2

Speditions-, Umschlags-, Ladungsbefestigungs- und Lagereibetriebe, Hafenverwaltungen, Bunkereien

Messereien, Wägereien, Ladungs- und Warenkontrollbetriebe und ähnliche Betriebe

Quartiersmannbetriebe, Küpereien

Handel mit Holz (Nutzholz, Schnittholz, Furniere, Sperrholz, Holzwerkstoffe und dgl.)

Handel mit Baustoffen, Bauelementen, Isoliermaterial u. dgl.

Glashandel (Flachglas, Fensterglas, Spiegelglas, Kunstglas u. dgl.)

Eisen-, Stahl- und Metallhandel einschließlich des Handels mit Kunststofferzeugnissen und Halbfabrikaten (Bleche, Röhren, Kessel, Radiatoren, Drahtseile, Stab- und Profilmaterial u. dgl.)

Brennstoffhandel (Kohlen, Holz, Torf u. dgl.), Heizöl in Verbindung mit Festbrennstoffen

Handel mit Haushaltsgeräten, Porzellan, Steingut- und Glaswaren sowie Flaschen

Möbelhandel, Handel mit kunstgewerblichen Erzeugnissen

Handel mit Mineralölen, Mineralfetten und Kraftstoffen

Handel mit Chemikalien

Handel mit Malereibedarf (Farben, Pinsel, Tapeten, Fußbodenbeläge u. dgl.)

Handel mit Gasen

Getreide-, Saatgut-, Futter- und Düngemittelhandel, Handel mit Mühlenerzeugnissen, Kartoffelhandel u. dgl.

Lebensmittelhandel (einschl. Obst, Gemüse, Fleisch, Fleischwaren, Fleischereibedarf, Geflügel, Fische, Molkereiprodukte, Gewürze, Kaffee, Tee, Bäckereibedarf u. dgl.)

Handel mit Getränken aller Art, Essighandel

Viehhandel (Groß- und Kleinvieh), Handel mit sonstigen Tieren

Felle- und Häutehandel

Gruppe 3

Handel mit sanitären Einrichtungen

Eisen- und Metallkurzwarenhandel

Handel mit Maschinen, Motoren, Ölbrennern, Pumpen, Fahrzeugen, Wohnwagen, Hebezeugen, maschinellen Einrichtungen aller Art (Klima-, Kühl-, Heizungs- und Lüftungsanlagen u. dgl.) einschließlich des Ersatzteil- und Zubehörhandels

Elektro-, Rundfunk-, Fernseh- und Phonogerätehandel einschließlich des Zubehörhandels

Handel mit Büromaschinen sowie Datenverarbeitungsanlagen, Fahrrädern, Bereifungen, Sport-, Camping- und Jagdartikeln u. dgl.

Automatenhandel und Automatenaufstellbetriebe

Filmverleih

Handel mit Musikinstrumenten

Lebensmittelsortimentshandel (z.B. Lebensmittel zusammen mit Süß- und Tabakwaren, Getränken, Textilien, Drogeriewaren, Haushaltswaren u. dgl.)

Süßwarenhandel

Tabak- und Tabakwarenhandel

Handel mit Arzneimitteln, Heilmitteln, pharmazeutischen Erzeugnissen und orthopädischen Artikeln u. dgl. sowie Drogeriewaren (Gesundheitspflegemittel, kosmetische Erzeugnisse und Toilettenartikel u. dgl.)

Handel mit Wasch- und Reinigungsmitteln

Handel mit Textilien, Bekleidung, Wäsche, Pelzwaren, Haus- und Heimtextilien (Gardinen, Teppiche, Bettwaren u. dgl.) und Spinnstoffen

Handel mit Verleih von Zelten

Handel mit Papier-, Schreib- und Spielwaren, Pappe, Verpackungsmaterial u. dgl.

Handel mit Uhren, Gold-, Silber- und Schmuckwaren, optischen und feinmechanischen Erzeugnissen u. dgl.

Handel mit Leder und Lederwaren

Handel mit Garnen, Seilerwaren, Säcken sowie Polstermaterial

Handel mit Blumen, Pflanzen, Sämereien und Baumschulenerzeugnissen

Fass- und Behälterhandel

Darmhandel

Buchhandel, Buchverlage

Handel mit Software einschließlich Entwicklung und dgl.

Zeitungs- und Zeitschriftenhandel und Verlage

Zeitschriftenverleih (Lesezirkel)

Verteilung von Werbeschriften und dgl.

Betriebe, die ausschließlich ohne Warenlager und ohne Transportmittel sowie ohne maschinelle Einrichtungen u. dgl. geführt werden und in denen eine Handhabung und Behandlung von Waren (Lagerung, Verpackung, Sortierung, Auslieferung u. dgl.) nicht stattfindet.


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Tätigwerden der Betriebsärzte und Fachkräfte für Arbeitssicherheit Anhang 1


Dem Unternehmer obliegen umfassende Verpflichtungen auf dem Gebiet der Sicherheit und des Gesundheitsschutzes. Hierzu gehört auch, die für die Beschäftigten mit ihrer Arbeit verbundenen Gefährdungen unter Berücksichtigung gesicherter arbeitswissenschaftlicher Erkenntnisse zu beurteilen.

Gefährdungen können sich insbesondere ergeben durch

Bei der Beurteilung der Arbeitsbedingungen wird der Unternehmer von Fachkräften für Arbeitssicherheit und Betriebsärzten beraten und unterstützt.

Betriebsärzte und Fachkräfte für Arbeitssicherheit können als ständig oder zeitweise tätige Kräfte schriftlich bestellt werden. Sie können vom Unternehmer eingestellt oder freiberuflich tätig sein oder auch einem überbetrieblichen Dienst angehören, den der Unternehmer nach § 19 Arbeitssicherheitsgesetz vertraglich verpflichtet hat.


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Ausbildung von Fachkräften für Arbeitssicherheit Anhang 2
(zu § 4)


Die Ausbildungslehrgänge werden nach den Grundsätzen gestaltet, die das frühere BMA, jetzige BMWA, mit Schreiben vom 29. Dezember 1997 an die Träger der gesetzlichen Unfallversicherung im Rahmen der Fachaufsicht festgelegt hat.

Fachkräfte für Arbeitssicherheit, die einen Ausbildungslehrgang mit Erfolg abgeschlossen haben, der nach den Grundsätzen gestaltet war, die das BMa mit Fachaufsichtsschreiben vom 2. Juli 1979 festgelegt hatte, dürfen weiterhin bestellt werden.

Anforderungen an Ausbildung und Tätigkeit der Fachkräfte für Arbeitssicherheit enthält die Broschüre "Seminare für Arbeitssicherheit". Sie wird dem Unternehmer und der angehenden Fachkraft im Vorfeld der Ausbildungsmaßnahmen zugestellt.

Entsprechend Ziffer 7 des Fachaufsichtsschreibens des BMa vom 29. Dezember 1997 (Az.: IIIb7- 36042-5) zur Ausbildung zur Fachkraft für Arbeitssicherheit werden in der Ausbildungsstufe III (Bereichsbezogene Ausbildung) die erforderlichen bereichsbezogenen Kenntnisse vermittelt, wobei in der Regel auf das in den Ausbildungsstufen I und II erworbene Wissen aufgebaut wird. Dabei werden die Rahmenanforderungen gemäß der Ausbildungskonzeption berücksichtigt, wonach die Rahmenthemen der Ausbildungsstufe III den nachfolgenden 5 Themenfeldern zugeordnet werden:

  1. Spezifische Gefährdungsfaktoren
  2. Spezifische Maschinen/Geräte/Anlagen
  3. Spezifische Arbeitsverfahren
  4. Spezifische Arbeitsstätten
  5. Spezifische personalbezogene Themen

Die Rahmenthemen werden wie folgt untergliedert:

Ausbildungsmaßnahmen der Stufe III können bereits in den Zeiträumen zwischen den Präsenzphasen der Ausbildungsstufen I (Grundausbildung) und II (Vertiefende Ausbildung) durchgeführt werden, soweit die erforderlichen fachlichen Kenntnisse vorhanden sind.

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Gesetz über Betriebsärzte, Sicherheitsingenieure und andere Fachkräfte für Arbeitssicherheit - Arbeitssicherheitsgesetz Anhang 3


(siehe Arbeitssicherheitsgesetz)

ENDE

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