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BGV A1 - Allgemeine Vorschriften
Berufsgenossenschaftliche Vorschriften (BGV)
(ehemals VBG 1)
(Ausgabe 04/1977; 07/1991; 3/2000aufgehoben)
I. Allgemeine Vorschriften und Pflichten des Unternehmers
§ 1 Begriffsbestimmungen
(1) Einrichtungen im Sinne dieser Unfallverhütungsvorschrift sind alle in Mitgliedsunternehmen zum Betriebszweck eingesetzten sächlichen Mittel, ausgenommen Arbeits-, Hilfs- und Betriebsstoffe.
(2) Gefährliche Arbeitsstoffe im Sinne dieser Unfallverhütungsvorschrift sind alle explosionsgefährlichen, brandfördernden, leicht entzündlichen, entzündlichen, giftigen, gesundheitsschädlichen, ätzenden und reizenden Ausgangs-, Hilfs- und Betriebsstoffe.
§ 2 Allgemeine Anforderungen
(1) Der Unternehmer hat Maßnahmen zur Verhütung von Arbeitsunfällen, Berufskrankheiten und arbeitsbedingten Gesundheitsgefahren sowie für eine wirksame Erste Hilfe zu treffen. Er hat insbesondere Einrichtungen bereitzustellen und Anordnungen zu treffen, die den Bestimmungen dieser Unfallverhütungsvorschrift, den für ihn sonst geltenden Unfallverhütungsvorschriften und im Übrigen den allgemein anerkannten sicherheitstechnischen. und arbeitsmedizinischen Regeln entsprechen. Soweit in anderen Rechtsvorschriften, insbesondere in Arbeitsschutzvorschriften, Anforderungen gestellt werden, bleiben diese Vorschriften unberührt.
(2) Technische Erzeugnisse, die nicht den Unfallverhütungsvorschriften entsprechen, dürfen verwendet werden, soweit sie in ihrer Beschaffenheit die gleiche Sicherheit auf andere Weise gewährleisten.
(3) Tritt bei einer Einrichtung ein Mangel auf, durch den für die Versicherten sonst nicht abzuwendende Gefahren entstehen, ist die Einrichtung stillzulegen.
§ 3 Ausnahmen
(1) Die Berufsgenossenschaft kann im Einzelfall auf schriftlichen Antrag des Unternehmers Ausnahmen von Unfallverhütungsvorschriften zulassen, wenn
Dem Antrag ist eine Stellungnahme der Betriebsvertretung beizufügen.
(2) Von den in § 2 Abs. 1 bezeichneten allgemein anerkannten Regeln darf nur abgewichen werden, soweit die gleiche Sicherheit auf andere Weise gewährleistet ist.
§ 4 Persönliche Schutzausrüstungen
(1) Ist es durch betriebstechnische Maßnahmen nicht ausgeschlossen, daß die Versicherten Unfall- oder Gesundheitsgefahren ausgesetzt sind, so hat der Unternehmer geeignete persönliche Schutzausrüstungen zur Verfügung zu stellen und diese in ordnungsgemäßem Zustand zu halten.
(2) Der Unternehmer hat insbesondere zur Verfügung zu stellen:
(3) Die Vorschriften über die ärztlichen Vorsorgeuntersuchungen sind unabhängig davon anzuwenden, ob persönliche Schutzausrüstungen benutzt werden.
§ 5 Vergabe von Aufträgen
Erteilt der Unternehmer den Auftrag,
so hat er dem Auftragnehmer schriftlich aufzugeben, die in § 2 Abs. 1 Sätze 1 und 2 bezeichneten Vorschriften und Regeln zu beachten. Bei technischen Erzeugnissen im Sinne von § 2 Abs. 2 hat der Auftragnehmer eine Bescheinigung über die Gewährleistung der gleichen Sicherheit mitzuliefern.
§ 6 Koordinierung von Arbeiten
(1) Vergibt der Unternehmer Arbeiten an andere Unternehmer, dann hat er, soweit dies zur Vermeidung einer möglichen gegenseitigen Gefährdung erforderlich ist, eine Person zu bestimmen, die die Arbeiten aufeinander abstimmt. Er hat dafür zu sorgen, daß diese Person Weisungsbefugnis gegenüber seinen Auftragnehmern und deren Beschäftigten hat.
(2) Übernimmt der Unternehmer Aufträge, deren Durchführung zeitlich und örtlich mit Aufträgen anderer Unternehmer zusammenfällt, so ist er verpflichtet, sich mit den anderen Unternehmern abzustimmen, soweit dies zur Vermeidung einer gegenseitigen Gefährdung erforderlich ist.
§ 7 Auslegung von Unfallverhütungsvorschriften, Unterweisung der Versicherten
(1) Der Unternehmer hat die für sein Unternehmen geltenden Unfallverhütungsvorschriften an geeigneter Stelle auszulegen. Den mit der Durchführung der Maßnahmen zur Verhütung von Arbeitsunfällen, Berufskrankheiten und arbeitsbedingten Gesundheitsgefahren betrauten Personen sind die Arbeitsschutz- und Unfallverhütungsvorschriften auszuhändigen, soweit sie ihren Arbeitsbereich betreffen.
(2) Der Unternehmer hat die Versicherten über die bei ihren Tätigkeiten auftretenden Gefahren sowie über die Maßnahmen zu ihrer Abwendung vor der Beschäftigung und danach in angemessenen Zeitabständen, mindestens jedoch einmal jährlich, zu unterweisen.
§ 8 Förderung der Mitwirkung der Versicherten
Der Unternehmer hat die Mitwirkung der Versicherten an der Verhütung von Arbeitsunfällen, Berufskrankheiten und arbeitsbedingten Gesundheitsgefahren zu fördern. Er hat den mit der Durchführung der Maßnahmen zur Verhütung von Arbeitsunfällen, Berufskrankheiten und arbeitsbedingten Gesundheitsgefahren betrauten Personen die Teilnahme an einschlägigen Aus- und Fortbildungsveranstaltungen unter Berücksichtigung der betrieblichen Belange zu ermöglichen.
§ 9 Sicherheitsbeauftragte
(1) Die Zahl der nach § 22 Abs. 1 SGB VII zu bestellenden Sicherheitsbeauftragten ergibt sich aus der Anlage 1 zu dieser Unfallverhütungsvorschrift.
Bei der Bergbau-Berufsgenossenschaft lautet Abs. 1:
§ 9(1) Die Zahl der nach SGB VI § 22 zu bestellenden Sicherheitsbeauftragten ergibt sich aus der Unfallverhütungsvorschrift der Bergbau-Berufsgenossenschaft über die Zahl der zu bestellenden Sicherheitsbeauftragten gemäß SGB VI § 22.
Bei der Berufsgenossenschaft der chemischen Industrie lautet Abs. 1:
§ 9(1) Die Zahl der nach SGB VI § 22zu bestellenden Sicherheitsbeauftragten ergibt sich aus Abschnitt 1.3 "Zahl der Sicherheitsbeauftragten der Unfallverhütungsvorschriften der Berufsgenossenschaft der chemischen Industrie.
(2) Der Unternehmer hat den Sicherheitsbeauftragten Gelegenheit zu geben, ihre Aufgaben zu erfüllen, insbesondere in ihrem Bereich an den Betriebsbesichtigungen und Unfalluntersuchungen der Aufsichtspersonen nach § 18 SGB VII teilzunehmen. Den Sicherheitsbeauftragten sind auf Verlangen die Ergebnisse der Betriebsbesichtigungen und Unfalluntersuchungen zur Kenntnis zu geben.
§ 10 Besichtigung des Unternehmens durch Aufsichtspersonen nach § 18 SGB VII, Erlass einer Anordnung
(1) Der Unternehmer hat der Aufsichtsperson nach § 18 SGB VII die Besichtigung seines Unternehmens zu ermöglichen und sie auf ihr Verlangen dabei zu begleiten oder durch einen geeigneten Vertreter begleiten zu lassen.
(2) Erläßt die Berufsgenossenschaft eine Anordnung und setzt sie hierbei eine Frist, innerhalb der die verlangten Maßnahmen zu treffen sind, so hat der Unternehmer nach Ablauf der Frist unverzüglich mitzuteilen, ob er die verlangten Maßnahmen getroffen hat.
§ 11 Auskunftspflicht
Der Unternehmer hat der Berufsgenossenschaft die im Zusammenhang mit der Verhütung von Arbeitsunfällen, Berufskrankheiten und arbeitsbedingte Gesundheitsgefahren stehenden Angaben zu machen und Auskünfte zu erteilen.
§ 12 Pflichtenübertragung
Hat der Unternehmer ihm hinsichtlich der Verhütung von Arbeitsunfällen, Berufskrankheiten und arbeitsbedingten Gesundheitsgefahren obliegende Pflichten übertragen, so hat er dies unverzüglich schriftlich zu bestätigen. Die Bestätigung ist von dem Verpflichteten zu unterzeichnen; in ihr sind der Verantwortungsbereich und die Befugnisse zu beschreiben. Eine Ausfertigung der schriftlichen Bestätigung ist dem Verpflichteten auszuhändigen.
§ 13 Betriebliche Aufsichtspersonen
Der Unternehmer hat die Verantwortungsbereiche der von ihm zu bestellenden betrieblichen Aufsichtspersonen abzugrenzen und dafür zu sorgen, daß diese ihren Pflichten auf dem Gebiet der Verhütung von Arbeitsunfällen, Berufskrankheiten und arbeitsbedingten Gesundheitsgefahren nachkommen und sich untereinander abstimmen.
II
Pflichten der Versicherten
§ 14 Befolgung von Anweisungen des Unternehmers, Benutzung persönlicher Schutzausrüstungen
Die Versicherten haben nach ihren Möglichkeiten alle Maßnahmen zur Verhütung von Arbeitsunfällen, Berufskrankheiten und arbeitsbedingten Gesundheitsgefahren sowie für eine wirksame Erste Hilfe zu unterstützen und die entsprechenden Anweisungen des Unternehmers zu befolgen. Sie haben die zur Verfügung gestellten persönlichen Schutzausrüstungen zu benutzen. Die Versicherten dürfen sicherheitswidrige Weisungen nicht befolgen.
§ 15 Bestimmungsgemäße Verwendung von Einrichtungen
Die Versicherten dürfen Einrichtungen nur zu dem Zweck verwenden, der vom Unternehmer bestimmt oder üblich ist.
§ 16 Beseitigung von Mängeln
(1) Stellt ein Versicherter fest, daß eine Einrichtung im Hinblick auf die Verhütung von Arbeitsunfällen, Berufskrankheiten und arbeitsbedingten Gesundheitsgefahren nicht einwandfrei ist, so hat er diesen Mangel unverzüglich zu beseitigen. Gehört dies nicht zu seiner Arbeitsaufgabe oder verfügt er nicht über Sachkunde, so hat er den Mangel dem Vorgesetzten unverzüglich zu melden.
(2) Absatz 1 gilt entsprechend, wenn der Versicherte feststellt, daß
§ 17 Unbefugte Benutzung von Einrichtungen
Versicherte dürfen Einrichtungen und Arbeitsstoffe nicht unbefugt benutzen. Einrichtungen dürfen sie nicht unbefugt betreten.
III
Betriebsanlagen und Betriebsregelungen
§ 18 Arbeitsplätze
(1) Arbeitsplätze müssen unbeschadet der Vorschriften der § § 19 bis 23 so eingerichtet und beschaffen sein und so erhalten werden, daß sie ein sicheres Arbeiten ermöglichen. Dies gilt insbesondere hinsichtlich des Materials, der Geräumigkeit, der Festigkeit, der Standsicherheit, der Oberfläche, der Trittsicherheit, der Beleuchtung und Belüftung sowie hinsichtlich des Fernhaltens von schädlichen Umwelteinflüssen und von Gefahren, die von Dritten ausgehen.
(2) Arbeitsplätze müssen so beschaffen sein, daß sie nicht einstürzen, umkippen, einsinken, abrutschen oder ihre Lage auf andere Weise ungewollt ändern können.
§ 19 Beleuchtungseinrichtungen in Arbeitsräumen (Gebäuden)
(1) In Arbeitsräumen müssen Lichtschalter leicht zugänglich und selbstleuchtend sein. Sie müssen auch in der Nähe der Zu- und Ausgänge angebracht sein. Dies gilt nicht, wenn die Beleuchtung zentral geschaltet wird. Selbstleuchtende Lichtschalter sind bei vorhandener Orientierungsbeleuchtung nicht erforderlich.
(2) Beleuchtungseinrichtungen in Arbeitsräumen sind so anzuordnen und auszulegen, daß sich aus der Art der Beleuchtung keine Unfall- oder Gesundheitsgefahren für die Versicherten ergeben können. Die Beleuchtung muß sich nach der Art der Sehaufgabe richten. Die Stärke der Allgemeinbeleuchtung muß mindestens 15 Lux betragen.
(3) Sind aufgrund der Tätigkeit der Versicherten, der vorhandenen Betriebseinrichtungen oder sonstiger besonderer betrieblicher Verhältnisse bei Ausfall der Allgemeinbeleuchtung Unfallgefahren zu befürchten, muß eine Sicherheitsbeleuchtung mit einer Beleuchtungsstärke von mindestens eins vom Hundert der Allgemeinbeleuchtung, mindestens jedoch von einem Lux vorhanden sein.
§ 20 Fußböden in Räumen (Gebäuden), lichtdurchlässige Wände
(1) Fußböden in Räumen dürfen keine Stolperstellen haben; sie müssen eben und rutschhemmend ausgeführt und leicht zu reinigen sein. Für Arbeits-, Lager-, Maschinen- und Nebenräume gilt dies insoweit, als es betrieblich möglich und aus sicherheitstechnischen oder gesundheitlichen Gründen erforderlich ist. Standflächen an Arbeitsplätzen müssen unter Berücksichtigung der Art des Betriebes und der körperlichen Tätigkeit der Versicherten eine ausreichende Wärmedämmung aufweisen.
(2) Die zulässige Belastung der Fußbodenfläche in Lagerräumen, unter denen sich andere Räume befinden, muß an den Zugängen gut erkennbar angegeben sein.
Dies gilt auch für die zulässige Belastung von Zwischenböden und Galerien in Lagerräumen.
(3) Lichtdurchlässige Wände, insbesondere Ganzglaswände, im Bereich von Arbeitsplätzen und Verkehrswegen müssen aus bruchsicherem Werkstoff bestehen oder so gegen die Arbeitsplätze und Verkehrswege abgeschirmt sein, daß Versicherte nicht mit den Wänden in Berührung kommen und beim Zersplittern der Wände verletzt werden können.
§ 21 Arbeitsplätze in nicht allseits umschlossenen Räumen
Auf Arbeitsplätze in nicht allseits umschlossenen Räumen sind die § § 19 bis 20 sinngemäß anzuwenden.
§ 22 Arbeitsplätze auf dem Betriebsgelände im Freien
(1) Arbeitsplätze auf dem Betriebsgelände im Freien sind so herzurichten, daß sich Versicherte bei jeder Witterung sicher bewegen können.
(2) Arbeitsplätze auf dem Betriebsgelände im Freien müssen zu beleuchten sein, wenn das Tageslicht nicht ausreicht. Die Beleuchtung muß sich nach der Art der Sehaufgabe richten.
§ 23 Ortsgebundene Arbeitsplätze auf dem Betriebsgelände im Freien
(1) Ortsgebundene Arbeitsplätze auf dem Betriebsgelände im Freien, auf denen nicht nur vorübergehend Versicherte beschäftigt werden, sind nur zulässig, wenn es betriebstechnisch erforderlich ist.
(2) Ortsgebundene Arbeitsplätze auf dem Betriebsgelände im Freien, auf denen nicht nur vorübergehend Versicherte beschäftigt werden, sind im Rahmen des betrieblich Möglichen so einzurichten und auszustatten, daß die Versicherten
§ 24 Verkehrswege
(1) Verkehrswege müssen freigehalten werden, damit sie jederzeit benutzt werden können.
(2) Führen Wege des Lastverkehrs an unübersichtlichen Ausgängen, Treppenzu- und -abgängen und ähnlichen Gefahrstellen in nicht mehr als 1,00 m Abstand vorbei, so sind die Gefahrstellen durch Umgehungsschranken oder ähnliche Einrichtungen gegen den Querverkehr zu sichern.
§ 25 Verkehrswege in Räumen (Gebäuden)
(1) Verkehrswege müssen in solcher Anzahl vorhanden und so beschaffen und bemessen sein, daß sie je nach ihrem Bestimmungszweck sicher begangen oder befahren werden können und neben den Wegen beschäftigte Personen durch den Verkehr nicht gefährdet werden.
(2) Verkehrswege für kraftbetriebene oder schienengebundene Beförderungsmittel müssen so breit sein, daß zwischen der äußeren Begrenzung der Beförderungsmittel und der Grenze des Verkehrsweges ein Sicherheitsabstand von mindestens 0,50 m auf beiden Seiten des Verkehrsweges vorhanden ist.
(3) Verkehrswege für Fahrzeuge müssen in einem Abstand von mindestens 1,00 m an Türen und Toren, Durchgängen, Durchfahrten und Treppenaustritten vorbeiführen.
(4) Die Begrenzungen der Verkehrswege in Arbeits- und Lagerräumen mit mehr als 1000 m2 Grundfläche müssen gekennzeichnet sein. Soweit Nutzung, Einrichtung und Belegungsdichte es zum Schutz der Versicherten erfordern, müssen die Begrenzungen der Verkehrswege bei Arbeits- und Lagerräumen mit weniger als 1000 m2 Grundfläche gekennzeichnet sein. Die Kennzeichnung ist nicht notwendig, wenn die Verkehrswege durch ihre Art, durch die Betriebseinrichtungen oder durch das Lagergut deutlich erkennbar sind oder die betrieblichen Verhältnisse eine Kennzeichnung der Verkehrswege nicht zulassen.
(5) Beleuchtungseinrichtungen in Verkehrswegen sind so anzuordnen und auszulegen, daß sich aus der Art der Beleuchtung keine Unfall- oder Gesundheitsgefahren für Personen ergeben können. Für Lichtschalter gilt § 19 Abs. 1 entsprechend. Die Beleuchtung muß sich nach der Art der Sehaufgabe richten. Die Stärke der Allgemeinbeleuchtung muß mindestens 15 Lux betragen.
§ 26 Verkehrswege in nicht allseits umschlossenen Räumen
Auf Verkehrswege in nicht allseits umschlossenen Räumen ist § 25 sinngemäß anzuwenden.
§ 27 Verkehrswege auf dem Betriebsgelände im Freien
(1) Auf Verkehrswege auf dem Betriebsgelände im Freien ist § 25 Abs. 1 bis 3 anzuwenden.
(2) Verkehrswege auf dem Betriebsgelände im Freien müssen zu beleuchten sein, wenn das Tageslicht nicht ausreicht. Die Beleuchtung muß sich nach der Art der Sehaufgabe richten.
§ 28 Türen, Tore
(1) Lage, Anzahl, Ausführung und Abmessungen von Türen und Toren müssen sich nach der Art und Nutzung der Räume richten.
(2) Tore, die auch dem Fußgängerverkehr dienen, müssen so ausgeführt sein, daß sie oder Teile von ihnen vom Benutzer leicht geöffnet und geschlossen werden können.
(3) In unmittelbarer Nähe von Toren, die vorwiegend für den Fahrzeugverkehr bestimmt sind, müssen Türen für den Fußgängerverkehr vorhanden sein.
(4) Pendeltüren und -tore müssen durchsichtig sein oder Sichtfenster haben.
(5) Bestehen lichtdurchlässige Flächen von Türen nicht aus bruchsicherem Werkstoff und ist zu befürchten, daß sich Personen durch Zersplittern der Türflächen verletzen können, so sind diese Flächen gegen Eindrücken zu schützen.
(6) Schiebetüren und -tore müssen gegen Ausheben und Herausfallen, Türen und Tore, die nach oben öffnen, gegen Herabfallen gesichert sein.
§ 29 Zusätzliche Anforderungen an kraftbetätigte Türen und Tore
(1) An kraftbetätigten Türen und Toren müssen Quetsch- und Scherstellen bis zu einer Höhe von 2,50 m so gesichert sein, daß die Bewegung der Türen und Tore im Gefahrfall zum Stillstand kommt. Dies gilt nicht, wenn
(2) Bei einer Steuerung des Antriebs kraftbetätigter Türen und Tore von Hand muß die Bewegung der Türen und Tore beim Loslassen des Steuerorgans zum Stillstand kommen. Dies gilt nicht, wenn
(3) Wird der Antrieb kraftbetätigter Türen und Tore durch Steuerimpulse oder von einer Stelle aus gesteuert, von der aus der Gefahrenbereich der Türen und Tore nicht vollständig zu übersehen ist, müssen gut erkennbare und leicht zugängliche Notabschalteinrichtungen vorhanden sein.
(4) Nach Abschalten des Antriebs von kraftbetätigten Türen und Toren oder bei Ausfall der Energieversorgung für den Antrieb muß die Bewegung der Türen und Tore sofort zum Stillstand kommen. Eine unbeabsichtigte erneute Bewegung der Türen und Tore darf nicht möglich sein. Abweichend von Satz 1 müssen sich kraftbetätigte Türen und Tore, die einen Brandabschluß bilden, bei Ausfall der Energieversorgung gefahrlos selbsttätig schließen.
(5) Kraftbetätigte Türen müssen auch von Hand zu öffnen sein
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In den §§ 10 und 11 werden sich aus den §§ 19 und § 19 Abs. 3, § 191, § 192 Abs. 3 SGB VII ergebende Verpflichtungen präzisierend wiederholt. Diese Verpflichtungen sind, gestützt auf die vorgenannten gesetzlichen Bestimmungen, durchzusetzen, In den §§ 209 und 209
(Stand: 31.03.2021)
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