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Änderungstext
BAnz.
12 a) Verschiedene Bekanntmachungen
vom 31.08.2000 S. 17609
Holz-Berufsgenossenschaft
Die Vertreterversammlung der genannten Berufsgenossenschaft hat den Zweiten Nachtrag zur Unfallverhütungsvorschrift "Allgemeine Vorschriften" (VBG 1) beschlossen, der hiermit gemäß § 34 Abs. 2 Sozialgesetzbuch - Viertes Buch - (SGB IV) bekannt gemacht wird.
Zweiter Nachtrag zur
Unfallverhütungsvorschrift
"Allgemeine Vorschriften" (VGB 1)
Artikel 1
Die Unfallverhütungsvorschrift "Allgemeine Vorschriften" (VBG 1) wird wie folgt geändert:
1. Das Inhaltsverzeichnis wird wie folgt geändert:
a) Die Anführung " § 8 Förderung der Mitwirkung der Versicherten an der Unfallverhütung" wird durch die Anführung
" § 8 Förderung der Mitwirkung der Versicherten" ersetzt,
b) die Anführung " § 10 Besichtigung des Unternehmens durch Technische Aufsichtsbeamte, Erlass einer Anordnung" wird durch die Anführung " § 10 Besichtigung des Unternehmens durch Aufsichtspersonen nach § 18 SGB VII, Erlass einer Anordnung" ersetzt,
c) die Anführung " § 13 Aufsichtspersonen" wird durch die Anführung
" § 13 Betriebliche Aufsichtspersonen" ersetzt.
2. § 2 Abs. 1 erhält folgende Fassung:
"(1) Der Unternehmer hat Maßnahmen zur Verhütung von Arbeitsunfällen, Berufskrankheiten und arbeitsbedingten Gesundheitsgefahren sowie für eine wirksame Erste Hilfe zu treffen. Er hat insbesondere Einrichtungen bereitzustellen und Anordnungen zu treffen, die den Bestimmungen dieser Unfallverhütungsvorschrift, den für ihn sonst geltenden Unfallverhütungsvorschriften und im Übrigen den allgemein anerkannten sicherheitstechnischen. und arbeitsmedizinischen Regeln entsprechen. Soweit in anderen Rechtsvorschriften, insbesondere in Arbeitsschutzvorschriften, Anforderungen gestellt werden, bleiben diese Vorschriften unberührt."
3. In § 7 Abs. 1 wird das Wort "Unfallverhütung" durch die Worte "Maßnahmen zur Verhütung von Arbeitsunfällen, Berufskrankheiten und arbeitsbedingten Gesundheitsgefahren" ersetzt.
4. § 8 erhält folgende Fassung:
" § 8 Förderung der Mitwirkung der Versicherten
Der Unternehmer hat die Mitwirkung der Versicherten an der Verhütung von Arbeitsunfällen, Berufskrankheiten und arbeitsbedingten Gesundheitsgefahren zu fördern. Er hat den mit der Durchführung der Maßnahmen zur Verhütung von Arbeitsunfällen, Berufskrankheiten und arbeitsbedingten Gesundheitsgefahren betrauten Personen die Teilnahme an einschlägigen Aus- und Fortbildungsveranstaltungen unter Berücksichtigung der betrieblichen Belange zu ermöglichen."
5. § 9 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 wird die Anführung " § 719 RVO" durch die Anführung " § 22 Abs. 1 SGB VII" ersetzt,
b) in Absatz 2 werden die Worte "Technischen Aufsichtsbeamten" durch die Worte "Aufsichtspersonen nach § 18 SGB VII" ersetzt.
6. § 10 wird wie folgt geändert:
a) In der Überschrift werden die Worte "Technische Aufsichtsbeamte" durch die Worte "Aufsichtspersonen nach § 18 SGB VII" ersetzt,
b) in Absatz 1 werden die Worte "dem Technischen Aufsichtsbeamten" durch die Worte "der Aufsichtsperson nach § 18 SGB VII" sowie die Anführung "ihn auf sein" durch die Anführung "sie auf ihr" ersetzt.
7. In § 11 werden hinter das Wort "Arbeitsunfällen" ein Komma gesetzt und die Worte "Berufskrankheiten und arbeitsbedingte Gesundheitsgefahren" eingefügt.
8. in § 12 wird das Wort "Unfallverhütung" durch die Worte "Verhütung von Arbeitsunfällen, Berufskrankheiten und arbeitsbedingten Gesundheitsgefahren" ersetzt.
9. § 13 wird wie folgt geändert:
a) In der Überschrift wird das Wort "Betriebliche" vorangestellt,
b) die Worte "zu bestellenden Aufsichtspersonen" werden durch die Worte "zu bestellenden betrieblichen Aufsichtspersonen" ersetzt,
c) das Wort "Unfallverhütung" wird durch die Worte "Verhütung von Arbeitsunfällen, Berufskrankheiten und arbeitsbedingten Gesundheitsgefahren" ersetzt.
10. § 14 erhält folgende Fassung:
§ 14 Befolgung von Anweisungen des Unternehmers, Benutzung persönlicher Schutzausrüstungen
Die Versicherten haben nach ihren Möglichkeiten alle Maßnahmen zur Verhütung von Arbeitsunfällen, Berufskrankheiten und arbeitsbedingten Gesundheitsgefahren sowie für eine wirksame Erste Hilfe zu unterstützen und die entsprechenden Anweisungen des Unternehmers zu befolgen. Sie haben die zur Verfügung gestellten persönlichen Schutzausrüstungen zu benutzen. Die Versicherten dürfen sicherheitswidrige Weisungen nicht befolgen."
11. In § 16 wird in den Absätzen 1 und 2 jeweils das Wort "sicherheitstechnisch" durch die Worte "im Hinblick auf die Verhütung von Arbeitsunfällen, Berufskrankheiten und arbeitsbedingten Gesundheitsgefahren" ersetzt.
12. In § 39 Abs. 2 werden die Worte "der technische Aufsichtsbeamte" durch die Worte "die Aufsichtsperson nach § 18 SGB VII" sowie die Worte "kann er" durch die Worte "kann sie" ersetzt.
BG - Quelle - Inkrafttreten
Bergbau-BG
Steinbruchs-BG
BG der keramischen und Glas-Industrie
BG der Gas-, Fernwärme- und Wasserwirtschaft
Hütten- und Walzwerks-BG - BAnz. vom 30.06.2000 S. 12336 - 1.7.2000
Maschinenbau- und Metall-BG - BAnz. vom 30.06.2000 S. 12336 - 1.7.2000
Norddeutsche Metall-BG
Süddeutsche Metall-BG
Edel- und Unedelmetall-BG
BG der Feinmechanik und Elektrotechnik
BG der chemischen Industrie
Holz-BG - BAnz. vom 31.08.2000 S. 17609 - 1.9.2000
Papiermacher-BG
BG Druck und Papierverarbeitung - BAnz. vom 31.03.2000 S. 5808 - 1.4.2000
Lederindustrie-BG - BAnz. vom 31.03.2000 S. 5808 - 1.4.2000
Textil- und Bekleidungs-BG - BAnz. vom 30.06.2000 S. 12336 - 1.7.2000
BG Nahrungsmittel und Gaststätten
Fleischerei-BG
Zucker-BG
Bau-BG Hamburg - BAnz. vom 31.03.2000 S. 5808 - 1.4.2000
Bau-BG Hannover
Bau-BG Rheinland und Westfalen
Bau-BG Frankfurt am Main - BAnz. vom 30.06.2000 S. 12336 - 1.7.2000
Südwestliche Bau-BG
Württembergische Bau-BG
Bau-BG Bayern und Sachsen
Tiefbau-BG
Großhandels- und Lagerei-BG - BAnz. vom 30.06.2000 S. 12336 - 1.7.2000
BG für den Einzelhandel
(Stand: 16.06.2018)
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