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5 Befähigung zum Arbeiten unter Spannung

5.1 Ausbildung und Berechtigung zum Arbeiten unter Spannung

Die Ausbildung zum Arbeiten unter Spannung hat entsprechend der BG-Regel "Arbeiten unter Spannung an elektrischen Anlagen und Betriebsmitteln" (BGR A3) zu erfolgen.

Voraussetzungen für die Ausbildung zum Arbeiten unter Spannung sind:

Entscheidend für die Eignung ist, ob in Abhängigkeit vom beabsichtigten Grad der Befähigung zum Arbeiten unter Spannung ausreichend Grundkenntnisse und Erfahrung zum Erkennen und Vermeiden von Gefahren durch - Elektrizität vorhanden sind. Hierzu gehört, dass der Mitarbeiter die vorgegebenen Arbeits- und Montageverfahren im spannungsfreien Zustand beherrscht und mit den entsprechenden elektrischen Anlagen vertraut ist. Nur wenn diese Eignung vorliegt und vom Vorgesetzten die Zustimmung vorliegt, darf eine Anmeldung zur Schulung erfolgen.

In der Schulung sind die erforderlichen Inhalte entsprechend der Arbeitsverfahren so weit zu vermitteln, dass der Mitarbeiter dieses Arbeitsverfahren sicher anwenden kann.

Der erfolgreiche Abschluss der geschulten Arbeitsverfahren wird in einem Befähigungsnachweis dokumentiert und vom Ausbilder unterschrieben. Die Befähigung wird in den Pass "Arbeiten unter Spannung" eingetragen und dem Mitarbeiter nach Unterschrift durch den zuständigen Vorgesetzten ausgehändigt. Damit wird die Berechtigung erteilt, die bezeichneten Arbeiten auszuführen. Der Pass ist ei der Ausführung der Arbeiten unter Spannung mitzuführen.

Sollen zum Arbeiten unter Spannung ausgebildete Mitarbeiter mit hinzukommenden Arbeitsverfahren unter Spannung beauftragt werden- für die sie nicht ausgebildet wurden, kann auf der bisherigen Ausbildung aufgebaut werden.

5.2 Erhalt der Befähigung zum Arbeiten unter Spannung

Die zum Arbeiten unter Spannung befähigten Mitarbeiter sind mindestens jährlich über die Gefahren und die erforderlichen Schutzmaßnahmen beim Arbeiten unter Spannung zu unterweisen. Es ist eine Tagesordnung aufzustellen und die Mitarbeiter sind zwei Wochen vorher aufzufordern, Ergänzungen zu den Unterweisungsinhalten einzureichen. Die Unterweisung ist zu dokumentieren und im Pass "Arbeiten unter Spannung" einzutragen.

Der Vorgesetzte hat im Rahmen seiner Auswahl- und Aufsichtsverantwortung festzustellen, ob die erforderliche Befähigung der Beschäftigten noch in ausreichendem Maße vorhanden ist. Als Ergebnis kann es erforderlich sein, eine Wiederholung der Ausbildung zu veranlassen. Gründe für eine Wiederholungsschulung können z.B. sein

Zum Erhalt der fachlichen Befähigung zum Arbeiten unter Spannung gehört auch die turnusmäßige

Die Befähigung zum Arbeiten unter Spannung ist durch eine angepasste Wiederholungsausbildung und unter Einbeziehung der betrieblichen Erfahrungen nach vier Jahren zu aktualisieren.

6 Durchführen von Arbeiten unter Spannung

Arbeiten unter Spannung dürfen nur nach den in Abschnitt 8 festgelegten Arbeitsverfahren in Auftrag gegeben und von benannten Mitarbeitern durchgeführt werden. Die Verantwortung für die Personalauswahl hat die anweisende Elektrofachkraft unter Beteiligung des Vorgesetzten. Die Festlegungen der zugehörigen, Arbeitsanweisungen sind zu beachten.

Vor Beginn der geplanten Arbeiten unter Spannung hat sich der Arbeitsverantwortliche mit dem Anlagenverantwortlichen über Art, Ort, Zeit der Arbeitsdurchführung abzustimmen. Diese Abstimmung kann mündlich und muss bei komplexen Arbeiten schriftlich gemäß den Festlegungen der Arbeitsanweisung erfolgen. Danach erteilt der Anlagenverantwortliche die Erlaubnis zur Durchführung der vorgesehenen Arbeiten, sofern er auf Grund seiner Gefährdungsbeurteilung von einer sicheren -Durchführung der Arbeiten ausgehen kann.

Der Arbeitsverantwortliche muss vor Beginn der geplanten Arbeiten an der Arbeitsstelle im Rahmen der Gefährdungsbeurteilung den Anlagenzustand und die Umgebungsbedingungen bewerten. Kommt er hierbei zu der Überzeugung, dass die geplanten Arbeiten sicher durchführbar und die Anforderungen der Arbeitsanweisung erfüllt sind, darf er die Freigabe zur Durchführung der Arbeiten nach vorheriger Einweisung der beteiligten Mitarbeiter erteilen.

Der Ausführende der Arbeiten unter Spannung ist zur Durchführung entsprechend der Arbeitsanweisung verpflichtet. Kann er eine sichere Arbeitsausführung nicht gewährleisten, so sind die Arbeiten einzustellen. In diesem Fall ist der Arbeitsverantwortliche über die Einstellung der Arbeiten zu informieren. Nach Bewertung der Bedingungen an der Arbeitsstelle ist die weitere Vorgehensweise festzulegen. Dabei ist zu beachten, dass sicherheitswidrige Anweisungen nicht erteilt werden dürfen siehe Treten im Betrieb der Anlage Bedingungen auf, durch die eine sichere Durchführung der Arbeiten unter Spannung an der Arbeitsstelle nicht mehr gewährleistet ist, so hat der Anlagenverantwortliche unverzüglich die erforderlichen Maßnahmen zur Einstellung der Arbeiten zu veranlassen. Die weiteren Maßnahmen sind zwischen Anlagenverantwortlichem und Arbeitsverantwortlichem abzustimmen.

Sofern nicht anders festgelegt, ist die Beendigung der Arbeiten vom Arbeitsverantwortlichen dem Anlagenverantwortlichen unter Angabe des Anlagenzustandes mitzuteilen. Danach sind keine weiteren Arbeiten ohne Erlaubnis des Anlagenverantwortlichen zulässig.

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