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Kapitel 2.36
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Arbeiten mit Flüssigkeitsstrahlern
[Inhalte aus vorheriger BGV D15]
( Übersicht)
(03/2008)
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1 Anwendungsbereich
1.1 Dieses Kapitel findet Anwendung auf das Arbeiten mit Flüssigkeitsstrahlern, deren zulässiger Betriebsüberdruck 25 bar und mehr beträgt oder bei denen das Druckförderprodukt die Zahl 10000 erreicht oder übersteigt.
Flüssigkeitsstrahler dienen insbesondere zum
- Reinigen, z.B. Behälter-Reinigungsanlagen, Heißwasser-Hochdruckreiniger, Hochdruckreiniger mit Dampfstufe, Dampfreiniger, Selbstbedienungs-Hochdruckreiniger, Kanal-Reinigungsanlagen, unbeheizte Hochdruckreiniger, Rohrbündel-Reinigungsanlagen, Schiffswand-Reinigungsanlagen, Sprühextraktionsmaschinen,
- staub- und funkenarmen Entrosten bzw. Oberflächenbehandeln, z.B. Wasserstrahlgeräte,
- Zerteilen (Schneiden) von Stoffen, z.B. Wasserstrahlschneidanlagen,
- Beschichten von Oberflächen, z.B. Airless-, Airmix-Farbspritzgeräte, Zweikomponenten-Beschichtungsgeräte,
- Ausbringen von Desinfektions-, Pflanzenschutz-, Reinigungs-, Betontrenn- und Schädlingsbekämpfungsmitteln, z.B. Drucksprühgeräte.
1.2 Dieses Kapitel findet auch Anwendung auf das Arbeiten mit Flüssigkeitsstrahlern mit Betriebsüberdrücken unter 25 bar und einem Druckförderprodukt unter 10000, wenn Gefahrstoffe oder wenn Flüssigkeiten mit einer Betriebstemperatur von mehr als 50 °C zur Anwendung gelangen sollen.
Zu den Gefahrstoffen zählen Stoffe oder Zubereitungen nach § 4 Gefahrstoffverordnung, z.B. leicht entzündliche, entzündliche, sehr giftige, giftige, gesundheitsschädliche, ätzende oder reizende Stoffe und Zubereitungen.Siehe auch Anhang.
1.3 Dieses Kapitel findet keine Anwendung auf das Arbeiten mit Strahleinrichtungen, -maschinen, -anlagen und in Strahlräumen zum Strahlen von Gegenständen bei Verwendung körniger Strahlmittel, die durch Druckluft oder mechanisch beschleunigt werden.
Siehe hierzu Kapitel 2.24 "Arbeiten mit Strahlgeräten (Strahlarbeiten)" der BG-Regel "Betreiben von Arbeitsmitteln" (BGR 500).
1.4 Dieses Kapitel findet auch keine Anwendung auf das Arbeiten mit
Als handbetrieben gelten Geräte, wenn das Austreten der Flüssigkeit aus der Spritzeinrichtung oder der Druckaufbau im Windkessel durch Muskelkraft bewirkt wird.
Hierzu gehören Oberflächenbeschichtungsgeräte, bei denen nach Ausfall der Druckluft kein Flüssigkeitsstrahl mehr austritt.
Unter verfahrenstechnischen Anlagen sind solche Anlagen zu verstehen, bei denen Stoffe durch verfahrenstechnische Grundoperationen, z.B. in ihren chemischen, biologischen oder physikalischen Eigenschaften verändert werden.Ein Raum gilt als geschlossen, wenn er während des Betriebes nicht begangen werden kann.
Siehe auch BG-Regel "Einrichtungen zum Reinigen von Werkstücken mit Lösemitteln" (BGR 180).
Unter einer Bodeninjektion versteht man das Einpressen fließfähiger Mittel in den Untergrund.
2 Begriffsbestimmungen
Im Sinne dieses Kapitels werden folgende Begriffe bestimmt:
Im Allgemeinen bestehen Flüssigkeitsstrahler aus
- Druckerzeuger,
- Erhitzer,
- Hochdruckleitungen,
- Spritzeinrichtungen,
- Sicherheitseinrichtungen,
- Regel- und Messeinrichtungen.
Erhitzer können bei öl- oder gasbefeuerten Geräten aus dem Brenner und der Heizschlange bestehen.Bei elektrischer Beheizung wird die Flüssigkeit durch Rohrheizkörper, z.B. Heizstäbe, Heiztöpfe erwärmt.
(Stand: 16.06.2018)
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