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Kapitel 2.35
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Betreiben von Kälteanlagen, Wärmepumpen und Kühleinrichtungen
[Inhalte aus bisheriger BGV D4]
( Übersicht)
(02/2005zurückgezogen)
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DGUV-Newsletter 04/2023: Kapitel 2.35, 2.37 und 2.38 wurdenzurückgezogen
Die Inhalte sind obsolet bzw. werden in künftigen Publikationen des Fachbereichs aktualisiert neu veröffentlicht.
Vorbemerkung
Durch die fortschreitende europäische Harmonisierung wurde in Deutschland das Recht der überwachungsbedürftigen Anlagen (unter anderem Druckbehälter, Leitungen unter innerem Überdruck für entzündliche, leichtentzündliche, hochentzündliche, ätzende, giftige oder sehr giftige Gase, Dämpfe oder Flüssigkeiten in einer Artikelverordnung neu geregelt, deren wesentlicher Bestandteil die Betriebssicherheitsverordnung ist. Im Zuge dieser Änderung wurde die Druckbehälterverordnung zum 1. Januar 2003 zurückgezogen. Für Auslegung, Fertigung und Konformitätsbewertung von neuen Druckgeräten (unter anderem Druckbehälter, (Rohr-)Leitungen oder Baugruppen gilt die EG-Druckgeräte-Richtlinie 97/23/EG, die als Vierzehnte Verordnung zum Geräte- und Produktsicherheitsgesetz (Druckgeräteverordnung - 14. GPSGV) in deutsches Recht umgesetzt wurde. Unter bestimmten Voraussetzungen zählen Druckbehälter und Leitungen unter innerem Überdruck für Gase, Dämpfe oder Flüssigkeiten mit den vorstehend genannten bestimmten Gefährlichkeitsmerkmalen zu den überwachungsbedürftigen Anlagen im Sinne des § 2 Abs. 7 Geräte- und Produktsicherheitsgesetz und unterliegen den Abschnitten 3 "Besondere Vorschriften für überwachungsbedürftige Anlagen" und 4 der Betriebssicherheitsverordnung. Druckbehälter und Leitungen unter innerem Überdruck, die nicht unter die Voraussetzungen für überwachungsbedürftige Anlagen fallen, stellen Arbeitsmittel im Sinne der Betriebssicherheitsverordnung dar und unterliegen den Abschnitten 2 und 4 dieser Verordnung. Druckbehälter und Leitungen unter innerem Überdruck, die vor dem 1. Januar 2003 nach den alten nationalen Vorschriften, z.B. der Druckbehälterverordnung in Verbindung mit noch den Technischen Regeln Druckbehälter ( TRB) bzw. den Technischen Regeln Rohrleitungen ( TRR), erstmalig in Betrieb genommen worden sind, genießen hinsichtlich Bau und Ausrüstung Bestandsschutz (bis sie geändert oder wesentlich verändert werden, siehe dazu § 2 Abs. 5 und 6 der Betriebssicherheitsverordnung). In § 27 Abs. 3 der Betriebssicherheitsverordnung wird als Übergangsvorschrift ausgesagt, dass die in der Verordnung enthaltenen Betriebsvorschriften auf die vorgenannten "Altanlagen" bis spätestens 31. Dezember 2007 angewendet werden müssen (in bestimmten Fällen - siehe § 27 Abs. 4 der Betriebssicherheitsverordnung - bis 31. Dezember 2005). Der Betrieb, z.B. auch das Prüfen von Einrichtungen vor Inbetriebnahme - abgesehen von den Schlussprüfungen im Rahmen der Konformitätsbewertung von Druckgeräten - oder wiederkehrend, bleibt weiterhin national (in der Betriebssicherheitsverordnung) geregelt. Im Rahmen der Prüfungen für überwachungsbedürftige Druckgeräte (unter anderem Druckbehälter, Rohrleitungen) bezieht sich die Betriebssicherheitsverordnung sowohl auf die (Gesamt-) Anlage als auch die Anlagenteile. Zur Betriebssicherheitsverordnung werden in Zukunft nach und nach Technische Regeln erscheinen. In der Übergangsvorschrift des § 27 Abs. 6 wird deshalb ausgesagt, dass bis zum Erscheinen dieser Technischen Regeln zur Betriebssicherheitsverordnung die betrieblichen Anforderungen der bisherigen technischen Regeln, z.B. TRB und TRR, bis auf weiteres weitergelten. Die berufsgenossenschaftlichen Vorschriften und Regeln werden ebenfalls den aus der europäischen Harmonisierung resultierenden Anforderungen angepasst. So sind aus der bisher geltenden Unfallverhütungsvorschrift "Kälteanlagen, Wärmepumpen und Kühleinrichtungen" (BGV D4) ausgewählte Inhalte, insbesondere zu Betriebsbestimmungen und zu Prüfbestimmungen in dieses Kapitel zur BG-Regel "Betreiben von Arbeitsmitteln" (BGR 500) eingegangen. Die Norm DIN EN 378 "Kälteanlagen und Wärmepumpen; Sicherheitstechnische und umweltrelevante Anforderungen" ist teilweise eine unter der EG-Druckgeräterichtlinie harmonisierte Norm, in der unter anderem
enthalten sind. Hinweis: |
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