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Kapitel 2.32 [Inhalte aus vorheriger BGV B7] Zurückgezogen 04/2015 - - - - - - - - - - Zurückgezogen 04/2015
1.1 Dieses Kapitel findet Anwendung auf
Zu den Anlageteilen nach Nummer 1 und 2 können auch Druckbehälter in Verbindung mit den in Nummer 1 genannten Begriffen gehören. 1.2 Dieses Kapitel findet keine Anwendung auf
2 Begriffsbestimmung Im Sinne dieses Kapitels werden folgende Begriffe bestimmt: Sauerstoff umfasst
in gasförmigen oder flüssigen Zustand. Zu einer Gefährdung kann möglicherweise Sauerstoff in Gasgemischen mit einem Volumenanteil von mehr als 21 % führen, hierzu zählt auch flüssige Luft; siehe BG-Information "Umgang mit Sauerstoff" (BGI 617). 3 Maßnahmen zur Verhütung von Gefahren für Leben und Gesundheit bei der Arbeit A. Gemeinsame Anforderungen 3.1 Räume und Bereiche 3.1.1 Räume, in denen Sauerstoff gewonnen wird, müssen Decken, Wände und Fußbö-den aus nichtbrennbaren Baustoffen haben. Siehe hierzu DIN 4102-1 "Brandverhalten von Baustoffen und Bauteilen; Baustoffe; Begriffe, Anforderungen und Prüfungen" und DIN 4102-4 "Brandverhalten von Baustoffen und Bauteilen; Zusammenstellung und Anwendung klassifizierter Baustoffe, Bauteile und Sonderbauteile". 3.1.2 Räume, in denen Sauerstoff gewonnen, verdichtet oder flüssiger Sauerstoff vergast wird, müssen von angrenzenden Räumen, die brand- oder explosionsgefährdet sind, soweit gasdicht abgetrennt sein, dass in diesen brand- oder explosionsgefährdeten Räumen mit einer Sauerstoffanreicherung nicht zu rechnen ist. Unter angrenzenden Räumen sind daneben-, darüber- und darunter liegende Räume zu verstehen. 3.1.3 In Räumen, in denen flüssiger Sauerstoff austreten kann, muss um mögliche Austrittstellen für den Schutz der Versicherten ein ausreichend bemessener Bereich vorhanden sein. Bauliche Einrichtungen im Schutzbereich müssen nach Abschnitt 3.1.1 beschaffen sein. Zusätzlich dürfen sich im Schutzbereich keine Öffnungen zu tiefer liegenden Räumen, keine Kanaleinläufe ohne Flüssigkeitsverschluss und keine brennbaren Stoffe befinden. Dies wird z.B. erreicht, wenn der Schutzbereich einen Umkreis von 5 m um mögliche Austrittstellen umfasst. 3.1.4 Abschnitt 3.1.3 Sätze 1 und 3 gelten auch für Bereiche im Freien. Zu brennbaren Stoffen im Freien gehören insbesondere Böden aus Asphalt (Bitumen) oder Holz. 3.1.5 Ausgänge von Räumen, in denen Sauerstoff gewonnen, verdichtet oder flüssiger Sauerstoff vergast wird, müssen so angeordnet sein, dass die Räume bei Gefahr schnell verlassen werden können. 3.2 Lüftung |
(Stand: 20.09.2024)
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