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Kapitel 2.22
Betreiben von Maschinen der Papierherstellung

[Inhalte aus bisheriger VBG 7r]
( Übersicht;zurückgezogen)


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DGUV-Newsletter 07/2024:
Kapitel 2.11 und 2.22 wurden
zurückgezogen
"Die Kapitelinhalte sind veraltet und haben aktuelle Regelungen in anderen Regelwerken Eingang gefunden (z.B. Betriebssicherheitsverordnung und zugehörige Technische Regeln, Regelwerk der DGUV)."


1 Anwendungsbereich

1.1 Dieses Kapitel findet Anwendung auf das Betreiben von Maschinen zur Papierherstellung.

Zu den Maschinen der Papierherstellung zählen z.B. Maschinen, Anlagen und Apparate zur Herstellung und Ausrüstung von Zellstoff, Holzstoff, Papier, Pappe, Karton, Faserplatten und Vliesstoff im Nassverfahren sowie zum Streichen von Rohpapieren.

1.2 Dieses Kapitel findet keine Anwendung auf das Betreiben von

  1. Rollenschneidmaschinen und Querschneider der Papier- und Pappeverarbeitung,
  2. Auf- und Abrolleinrichtungen, die Bestandteil von Verarbeitungsmaschinen sind.

2 Begriffsbestimmungen

Im Sinne dieses Kapitels werden folgende Begriffe bestimmt:

  1. Umroller sind Maschinen, mit denen Papierrollen für die Weiterverarbeitung vorbereitet werden.
  2. Rollenschneidmaschinen sind Maschinen zum Längsteilen und Aufwickeln der Papierbahn.
  3. Rollstühle sind Maschinengestelle, in denen die Papierbahn durch Antrieb der Wickelachse auf Rollen gewickelt wird.
  4. Kriechgeschwindigkeit ist eine Maschinengeschwindigkeit von höchstens 15 m/min.
  5. Laufende Maschinen sind Maschinen, die mit höherer als Kriechgeschwindigkeit laufen.
  6. Tippbetrieb ist der Betrieb der Maschine bei nicht höherer als Kriechgeschwindigkeit durch Betätigen eines Steuerorgans, das beim Loslassen den Antrieb abschaltet.

3 Maßnahmen zur Verhütung von Gefahren für Leben und Gesundheit bei der Arbeit

3.1 Beschäftigungsbeschränkung

3.1.1 Jugendliche dürfen mit dem selbstständigen Betreiben von Maschinen der Papierherstellung nicht beschäftigt werden.

Hierzu zählen z.B. Papier-, Pappen-, Karton-, Faserplatten- und Streichmaschinen, Umroller, Rollenschneidmaschinen, Querschneider und Kalander.

3.1.2 Abschnitt 3.1.1 gilt nicht für die Beschäftigung Jugendlicher über 16 Jahre, soweit

  1. dies zur Erreichung ihres Ausbildungszieles erforderlich ist
    und
  2. ihr Schutz durch einen Aufsichtführenden gewährleistet ist.
    Siehe auch Jugendarbeitsschutzgesetz.

    Aufsichtführender ist, wer die Durchführung von Arbeiten zu überwachen und für die arbeitssichere Ausführung zu sorgen hat. Er muss hierfür ausreichende Kenntnisse und Erfahrungen besitzen sowie weisungsbefugt sein.

    Die fachliche Ausbildung wird durch den Abschluss einer Berufsausbildung zum Papiermacher, z.B. Fachrichtung Papier, Karton, Pappe, erworben. Eine mehrjährige praktische Tätigkeit auf dem betreffenden Arbeitsgebiet kann ihr gleichgestellt werden.

3.2 Unterweisung

Der Unternehmer hat über durchgeführte Unterweisungen schriftliche Nachweise zu führen, aus denen Gegenstand der Unterweisung und die Namen der Unterwiesenen hervorgehen.

Unterweisungen sind nach § 4 der Unfallverhütungsvorschrift "Grundsätze der Prävention" (BGV A1) vorgeschrieben. Unterweisungen kommen in Betracht über:
  • Bedienen, Beheben von Störungen, Reinigung,
  • Aufführen der Bahn,
  • Tambourwechsel (Rollenwechsel),
  • Entfernen von Ausschuss bei laufenden Filzen und Walzen,
  • Verwendung von Werkzeugen und Geräten an der laufenden Maschine,
  • Umgang mit Wasser-, Dampf- und Druckluftschläuchen,
  • Überwachungs- und Wartungstätigkeiten,
  • Benutzung von persönlichen Schutzausrüstungen,
  • Umgang mit gefährlichen Arbeitsstoffen,
  • Brandschutzmaßnahmen und Brandbekämpfung.

Der schriftliche Nachweis über die durchgeführte Unterweisung kann erfolgen durch

  • Gegenzeichnung des Unterwiesenen
    oder
  • einfachen Vermerk des Unterweisenden.

3.3 Ingangsetzen

Ist nicht sichergestellt, dass Versicherte nicht gefährdet werden können, hat der Unternehmer dafür zu sorgen, dass vor dem Ingangsetzen von Maschinen oder Maschinengruppen, die mit einer Anlaufwarneinrichtung ausgerüstet sind, ein Anlaufwarnsignal gegeben wird.

Ein Anlaufwarnsignal ist z.B. dann zu geben, wenn unerwartete Gefahr bringende Bewegungen inganggesetzt werden.

3.4 Stapel

Der Unternehmer hat dafür zu sorgen, dass zwischen Stapeln und Absturzsicherungen von Behältern mit bewegten Innenteilen ein Mindestabstand von 1,0 m eingehalten wird.

Behälter mit bewegten Innenteilen sind:
  • Stofflöser (Pulper),
  • Bütten,
  • Kollergänge,
  • Holländer,
  • Zerfaserer.

3.5 Wicklungen an Rollstühlen

Der Unternehmer hat dafür zu sorgen, dass an Rollstühlen der Mindestabstand von 12 cm zwischen zwei Wicklun en (Tambouren) oder zwischen Wicklung und festen Teilen nur unterschritten wird wenn trennende Schutzeinrichtungen oder Schutzeinrichtungen mit Annäherungsreaktion vorhanden sind.

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(Stand: 18.07.2024)

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