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Regelwerk, BGR / DGUV-R

BGR 232 - Kraftbetätigte Fenster, Türen und Tore
Berufsgenossenschaftliche Regeln für Sicherheit und Gesundheit bei der Arbeit (BGR)
[bisherige ZH 1/494]

(Ausgabe 04/1989; 2003; 01/2010aufgehoben)



redak. Hinweis:
vgl. ArbStättV 2004,
Anhang Nr. 1.6 Fenster, Oberlichter,
Anhang Nr. 1.7/5 Schutz gegen Ausheben, Herausfallen und Herabfallen von Türen und Toren
Anhang Nr. 1.7/7 Kraftbetätigte Türen und Tore

Berufsgenossenschaftliche Regeln für Sicherheit und Gesundheit bei der Arbeit (BG-Regeln) sind Zusammenstellungen bzw. Konkretisierungen von Inhalten aus

BG-Regeln richten sich in erster Linie an den Unternehmer und sollen ihm Hilfestellung bei der Umsetzung seiner Pflichten aus staatlichen Arbeitsschutzvorschriften oder Unfallverhütungsvorschriften geben sowie Wege aufzeigen, wie Arbeitsunfälle, Berufskrankheiten und arbeitsbedingte Gesundheitsgefahren vermieden werden können.

Der Unternehmer kann bei Beachtung der in den BG-Regeln enthaltenen Empfehlungen, insbesondere den beispielhaften Lösungsmöglichkeiten, davon ausgehen, dass er damit geeignete Maßnahmen zur Verhütung von Arbeitsunfällen, Berufskrankheiten und arbeitsbedingten Gesundheitsgefahren getroffen hat. Andere Lösungen sind möglich, wenn Sicherheit und Gesundheitsschutz in gleicher Weise gewährleistet sind. Sind zur Konkretisierung staatlicher Arbeitsschutzvorschriften von den dafür eingerichteten Ausschüssen technische Regeln ermittelt worden, sind diese vorrangig zu beachten.

Forderungen sind in Normalschrift, Erläuterungen, insbesondere beispielhafte Lösungsmöglichkeiten, sind durch entsprechende Hinweise in Kursivschrift gegeben.


Vorbemerkung

Diese Berufsgenossenschaftliche Regel für Sicherheit und Gesundheit bei der Arbeit (BG-Regel) enthält die deutschen sicherheitstechnischen Festlegungen für kraftbetätigte Fenster, Türen und Tore. Sie sind für die Konkretisierung der grundlegenden Sicherheits- und Gesundheitsanforderungen der europäischen Maschinen-Richtlinie für kraftbetätigte Fenster, Türen und Tore hilfreich und nützlich. Mit dem Datum der Herausgabe produktspezifischer europäischer Normen, konkretisieren diese die allgemeinen Anforderungen der Maschinen-Richtlinie im jeweiligen Geltungsbereich. Diese Normen lösen ab ihrem Gültigkeitsdatum die deutschen Festlegungen für Bau und Ausrüstung in der BG-Regel ab.

Kraftbetätigte Tore

Für Tore sind die folgenden produktspezifischen europäischen Normen herausgegeben worden, die sicherheitstechnische Anforderungen an Bau und Ausrüstung enthalten:

DIN EN 12604 Tore; Mechanische Aspekte; Anforderungen gültig ab 1. November 2000;
DIN EN 12605 Tore; Mechanische Aspekte; Prüfverfahren gültig ab 1. November 2000;
DIN EN 12453 Tore; Nutzungssicherheit kraftbetätigter Tore; Anforderungen gültig ab 1. Juni 2001;
DIN EN 12445 Tore; Nutzungssicherheit kraftbetätigter Tore; Prüfverfahren gültig ab 1. Juni 2001.

Für kraftbetätigte Tore, die vor dem 1. November 2000 bzw. 1. Juni 2001 in Verkehr gebracht worden sind, gelten weiterhin die Festlegungen dieser Richtlinien. In den Normen ist keine Nachrüstung bestehender Anlagen gefordert, die vor den vorstehend genannten Stichtagen bereits in Verkehr gebracht waren.

Kraftbetätigte Türen und Fenster

Hierzu liegen derzeit keine produktspezifischen europäischen Normen vor, die sicherheitstechnische Anforderungen enthalten.


1 Anwendungsbereich

1.1 Diese BG-Regel findet Anwendung auf kraftbetätigte Fenster, Türen und Tore.

Diese BG-Regel konkretisiert die §§ 3, 4 der Verordnung über Arbeitsstätten (Arbeitsstättenverordnung - ArbStättV).

1.2 Diese BG-Regel findet keine Anwendung auf

2 Begriffsbestimmungen

Im Sinne dieser BG-Regel werden folgende Begriffe bestimmt:

  1. Flügel sind diejenigen beweglichen Anlagenteile, die Fenster-, Tür- und Toröffnungen verschließen oder freigeben.
    Flügel sind z.B. Fensterflügel, Türflügel, Torflügel, Drehflügel, Kippflügel, Schwingflügel, Klappflügel, Wendeflügel, Faltflügel, Hubflügel, Senkflügel, Türblatt, Torblatt, Laden, Rollladen, Rollpanzer, Rollgitter, Scherengitter.
  2. Kraftbetätigt sind Fenster, Türen und Tore, wenn die für die Bewegung der Flügel erforderliche Energie teilweise oder vollständig von Kraftmaschinen zugeführt wird.
    Türen und Tore, die ausschließlich von Hand betätigt und über eine selbsttätige Einrichtung, z.B. Türheber oder Feder, geschlossen oder geöffnet werden, sind nicht als kraftbetätigt anzusehen.
  3. Schlupftüren sind Türen, die in Torflügeln eingebaut sind.
  4. Hauptschließkante ist jede Schließkante des Flügels, die betriebsmäßig parallel zu ihrer Gegenschließkante verläuft und deren Abstand von der Gegenschließkante unmittelbar den Öffnungsgrad der Fenster-, Tür- oder Toröffnung bestimmt.
  5. Nebenschließkante ist jede Schließkante des Flügels, die nicht Hauptschließkante ist.
  6. Gegenschließkante ist jede Schließkante, die einer Haupt- oder Nebenschließkante des Flügels gegenüberliegt, wenn der Flügel die Fenster-, Tür- oder Toröffnung verschließt.
  7. Ferngesteuert sind Flügel dann, wenn sie vom Bedienungsstandort aus nicht zu übersehen sind; ferngesteuert sind auch Flügel, deren Antrieb durch Steuerimpulse gesteuert wird, die z.B. durch Lichtschranken, Kontaktschwellen, Radareinrichtungen oder durch im Fußboden verlegte Induktionsschleifen ausgelöst werden oder von einem elektrischen Sender, einer Licht- oder Schallquelle ausgehen.
    Flügel sind dann nicht als ferngesteuert anzusehen, wenn deren Antrieb durch besondere Einrichtungen, z.B. durch Kontaktmatten, gesteuert wird, die sicherstellen, dass die Flügelbewegung nur dann erfolgen kann, wenn sich keine Person im Gefahrbereich befindet.
  8. Von Hand zu betätigende Stellteile von Befehlseinrichtungen sind Bauteile festverlegter Antriebssteuerungen, durch deren Betätigung von Hand der Antrieb ein- oder ausgeschaltet wird.
  9. Fangkräfte und Fangmomente sind die von der Fangvorrichtung bewirkten Kräfte und Momente, die den abstürzenden Flügel einschließlich der übrigen, vom Flügel mitbewegten Bauteile, z.B. der Wickelwelle, bis zum Stillstand verzögern.
  10. Gefahrbereich ist der begehbare Bewegungsraum, in dem die Flügel Öffnungs- und Schließbewegungen ausführen und dadurch Personen gefährdet werden können.

Erläuterungen der Bezeichnungen "Hauptschließkante", "Nebenschließkante" und "Gegenschließkante"

3 Allgemeine Anforderungen

Kraftbetätigte Fenster, Türen und Tore müssen nach dieser BG-Regel und im Übrigen den allgemein anerkannten Regeln der Technik entsprechend beschaffen sein und betrieben werden. Abweichungen sind zulässig, wenn die gleiche Sicherheit auf andere Weise gewährleistet ist.

4 Bau und Ausrüstung

4.1 Kennzeichnung

4.1.1 An kraftbetätigten Fenstern, Türen und Toren müssen folgende Angaben deutlich erkennbar und dauerhaft angebracht sein:

  1. Hersteller oder Lieferer,
  2. Baujahr,
  3. Fabriknummer,
  4. Masse (kg) der Flügel, die zum Öffnen angehoben oder abgesenkt werden.

4.1.2 An Fangvorrichtungen müssen folgende Angaben deutlich erkennbar und dauerhaft angebracht sein:

  1. Hersteller oder Lieferer,
  2. Baujahr,
  3. Typ,
  4. Maximale Betriebsgeschwindigkeit (m/s) oder maximale Betriebsdrehzahl (min),
  5. Fangkraft (N) oder Fangmoment (Nm).

4.2 Führungen und ihre Begrenzungen

4.2.1 Flügel müssen gegen unbeabsichtigtes Verlassen der Führungen gesichert sein.

4.2.2 Die Laufrollen der Flügel, die auf Schienen geführt werden, müssen gegen Entgleisen gesichert sein.

4.2.3 Flügel müssen in ihren Endstellungen selbsttätig zum Stillstand kommen. Können Flügel beim Versagen der Begrenzungseinrichtungen über ihre Endstellungen hinausfahren, müssen Notendschalter oder feste Anschläge in Verbindung mit einer Überlastsicherung vorhanden sein.

Begrenzungseinrichtungen sind z.B. Betriebsendschalter.

Überlastsicherungen sind z.B. Rutschkupplungen, Überdruckventile, Überströmventile.

4.3 Werkstoffe

4.3.1 Für Flügel oder Flügelfüllungen sind vorzugsweise Werkstoffe zu verwenden, die bei ruch keine Verletzungsgefahren hervorrufen können (bruchsichere Werkstoffe). Bestehen Flügel oder Flügelfüllungen von kraftbetätigten Türen oder Toren aus nicht ausreichend bruchsicheren Werkstoffen, müssen Maßnahmen gegen Verletzungsgefahren durch Zerbrechen der Werkstoffe getroffen sein.

Ein Werkstoff, der bei Bruch keine ernsthaften Verletzungen hervorruft, ist z.B. Sicherheitsglas; siehe auch Arbeitsstätten-Richtlinie ASR 8/4 "Lichtdurchlässige Wände".

Silikatglas kann nur dann als ausreichend bruchsicher angesehen werden, wenn es unter Berücksichtigung seiner Fläche eine genügende Festigkeit besitzt.

4.3.2 Flügel von kraftbetätigten Türen und Toren aus durchsichtigen Werkstoffen müssen deutlich erkennbar sein.

4.4 Handbetätigung

4.4.1 Kraftbetätigte Türen müssen auch von Hand zu öffnen sein.

Kraftbetätigte Türen erfüllen diese Anforderung, wenn sie grundsätzlich von beiden Seiten von Hand ohne besonderen Kraftaufwand geöffnet werden können und die Entriegelung für das Öffnen der Tür leicht erreichbar ist.

Diese Forderung schließt die Ausrüstung der Türflügel mit Griffen, Klinken, Griffplatten oder ähnlichen Einrichtungen für die Handbetätigung ein, soweit sich die Türen bei Ausfall der Energieversorgung nicht selbsttätig gefahrlos öffnen.

Kraftbetätigte Türen können auch verschließbar ausgeführt sein.

Regelungen hinsichtlich kraftbetätigter Türen im Verlauf von Fluchtwegen siehe Arbeitsstättenverordnung ( ArbStättV) Anhang 2.3.

Ein Sonderfall sind automatische Schiebetüren im Verlauf von Rettungswegen. Siehe "Richtlinie über automatische Schiebetüren in Rettungswegen ( AutSchR)".

4.4.2 Sind kraftbetätigte Flügel so eingerichtet, dass sie auch von Hand geöffnet werden können, müssen Hand- und Kraftantrieb gegeneinander verriegelt sein, sofern der Kraftantrieb mechanische Rückwirkungen auf den Handantrieb hat.

4.4.3 Sind Einrichtungen für die Handbetätigung von Flügeln vorhanden, dürfen sie mit festen oder beweglichen Teilen der Umgebung keine Quetsch- und Scherstellen bilden; sie müssen von Fußboden oder von einem anderen sicheren Standplatz aus betätigt werden können.

4.4.4 Kurbeln als Einrichtungen für die Handbetätigung dürfen nicht zurückschlagen können. Sie müssen gegen Abgleiten und unbeabsichtigtes Abziehen gesichert sein.

4.4.5 Sind kraftbetätigte Flügel so eingerichtet, dass sie unmittelbar von Hand bewegt werden können, müssen Einrichtungen zur Handbetätigung vorhanden sein, die das Führen des Flügels von Hand gefahrlos ermöglichen.

Einrichtungen zur Handbetätigung sind z.B. Klinken, Griffe, Griffmulden, Griffplatten.

Unmittelbar werden Flügel von Hand bewegt, wenn Versicherte gezwungen sind, den Flügel für die Handbetätigung anzufassen, weil zusätzliche Einrichtungen, z.B. Kurbeln, Haspelkettenantriebe, nicht vorhanden sind.

4.5 Sicherung von Quetsch- und Scherstellen

4.5.1 Quetsch- und Scherstellen

  1. an Hauptschließkanten,
  2. zwischen Flügeln und festen Teilen der Umgebung
    und
  3. an Flügeln, die sich aneinander vorbeibewegen,

müssen bis zu einer Höhe von 2,50 m durch Einrichtungen gesichert sein, die bei Berührung oder Unterbrechung durch eine Person die Flügelbewegung zum Stillstand bringen.

Solche Einrichtungen sind z.B. Schaltleisten, Kontaktschläuche, Lichtschranken.

Nachteiliger Einfluss von Fremdlicht auf die Schutzwirkung von Lichtschranken lässt sich z.B. durch die Verwendung von pulsierendem Infrarotlicht einschränken.

Bei Reflektionslichtschranken kann im Allgemeinen nachteiliger Einfluss von Fremdreflexion eingeschränkt werden, z.B. durch die Verwendung von polarisiertem Licht in Verbindung mit Reflektoren, die das Licht gedreht zurücksenden.

Diese Forderung schließt Lösungen ein, bei denen sich an den Stillstand eine gefahrlose Bewegungsumkehr der Flügel anschließt.

Quetschstellen an Schließkanten entstehen im Allgemeinen erst beim Einwirken einer Kraft von mehr als 150 N.

Nachlaufweg der Flügel nach Ansprechen der Sicherheitseinrichtungen siehe Abschnitt 4.8.

Quetsch- und Scherstellen an Hauptschließkanten von radargesteuerten Schiebetüren sind als gesichert anzusehen, wenn z.B. zwei Lichtschranken zwischen den Türpfosten in Höhen von ca. 0,2 m und 1,0 m über dem Fußboden angeordnet sind, die bei Unterbrechung durch eine Person die Flügelbewegung zum Stillstand bringen. Da radargesteuerte Schiebetüren ferngesteuert im Sinne des Abschnittes 2.7 sind, müssen die Lichtschranken den Anforderungen des Abschnittes 4.7.3 genügen.

Quetsch- und Scherstellen zwischen den hinteren Kanten der Flügel von automatischen Schiebetüren und festen Teilen der Umgebung, z.B. Pfeilern, Wänden, sind vermieden, wenn genügend große Sicherheitsabstände verbleiben. Ein Sicherheitsabstand von mindestens 0,5 m ist erforderlich, wenn die hintere Kante des Türflügels auf ein festes Bauteil zuläuft. Ein Abstand von 0,2 m genügt in der Regel, wenn der Flügel unmittelbar an einem glattflächigen Bauteil, z.B. dem feststehenden Türfeld, entlangläuft.

Bei Dreh- und Faltflügeln sind Quetschstellen zwischen dem Flügel und festen Teilen der Umgebung oder zwischen den Flügeln benachbarter Fenster, Türen und Tore vermieden, wenn bei größtmöglicher Flügelöffnung der hinter dem Flügel gelegene Bereich über seine gesamte Tiefe eine lichte Weite von mindestens 0,5 m aufweist. Abweichend hiervon genügt eine lichte Weite von 0,2 m, wenn die Tiefe des vom geöffneten Flügel und festen Teilen seiner Umgebung gebildeten Bereichs höchstens 0,25 m beträgt.

Quetsch- und Scherstellen sind auch vermieden, wenn zwischen der Hauptschließkante eines geöffneten Faltflügels und festen Teilen an den Seiten der Fenster-, Tür- oder Toröffnung ein Abstand von mindestens 0,12 m verbleibt.

4.5.1.1 Einrichtungen nach Abschnitt 4.5.1 sind nicht erforderlich, wenn

  1. durch besondere Einrichtungen sichergestellt ist, dass die Flügelbewegung nur dann erfolgen kann, wenn sich keine Person im Gefahrbereich befindet
    oder
  2. der Gefahrbereich vom Bedienungsstandort vollständig zu übersehen ist und eine Person mit der Bedienung der betreffenden Anlage besonders beauftragt ist, soweit das Betätigen der Stellteile von Befehlseinrichtungen durch unbefugte Personen ausgeschlossen ist.
Besondere Einrichtungen sind z.B. zuverlässig wirkende und ausreichend bemessene Kontaktmatten.
Eine Kontaktmatte ist ausreichend bemessen, wenn ihre Länge auf die Öffnungsgeschwindigkeit der Flügel abgestimmt ist, ihre Breite gleich der Breite der von den Flügeln maximal freigegebenen Öffnung und die kontaktgebende Fläche an keiner Stelle der Matte, z.B. durch Schwellen oder andere Einbauteile, unterbrochen ist. Erfahrungsgemäß werden Kontaktmatten automatischer Schiebetüren der hinsichtlich ihrer Länge gestellten Anforderungen gerecht, wenn z.B. ihre vordere Kante einen Abstand von 120 cm bis 140 cm zum Türflügel aufweist.

4.5.1.2 Einrichtungen nach Abschnitt 4.5.1 sind außerdem nicht erforderlich bei Flügeln von Fenstern, die oberhalb einer Höhe von 2,50 m liegen.

4.5.2 Quetsch- und Scherstellen, die von Nebenschließkanten, sofern sie sich um mehr als 8 mm von ihren Gegenschließkanten entfernen können, gebildet werden, müssen bis zu einer Höhe von 2,50 m gesichert sein.

Die Ausbildung von Quetsch- und Scherstellen an den Nebenschließkanten ist z.B. durch Profilleisten oder Abdeckungen verhindert.

4.5.2.1 Sicherungen nach Abschnitt 4.5.2 sind nicht erforderlich

  1. bei Nebenschließkanten, deren Gegenschließkanten sich am Sturz der Fenster-, Tür oder Türöffnungen befinden,
  2. wenn Nebenschließkanten nachgiebig gestaltet sind und ohne Verletzungsgefahr für die Finger oder die flache Hand so verformt werden können, dass ein Sicherheitsabstand von mindestens 30 mm eingehalten ist,
    oder
  3. bei Schließkanten zwischen den Gliedern der Flügel von Türen und Toren, die beim Öffnen in horizontal angeordnete Führungen einlaufen.
    Durch hohlwandige Gummileisten, Kunststoffleisten, Haarbürsten oder andere Dichtelemente können Nebenschließkanten ausreichend nachgiebig gestaltet werden.

    Flügel, die beim Öffnen in horizontal angeordnete Führungen einlaufen, besitzen z.B. Deckengliedertüren und -tore.

4.6 Steuerung

4.6.1 Von Hand zu betätigende Steuerungen für den Antrieb der Flügel müssen so eingerichtet sein, dass die Flügelbewegung beim Loslassen der Stellteile von Befehlseinrichtungen zum Stillstand kommt. Sie müssen so angeordnet sein, dass der Gefahrbereich vom Bedienungsstandort aus übersehen werden kann.

4.6.1.1 Steuerungen nach Abschnitt 4.6.1 sind nicht erforderlich, wenn

  1. durch besondere Einrichtungen sichergestellt ist, dass die Tür- oder Torbewegung nur dann erfolgen kann, wenn sich keine Person im Gefahrbereich befindet
    oder
  2. die betrieblichen Gegebenheiten eine andere Form der Steuerung erfordern und sich daraus keine Gefährdung von Personen ergibt.
    Besondere Einrichtungen siehe Abschnitt 4.5.1.1.

    Betriebliche Gegebenheiten liegen z.B. vor, wenn

    • der Verkehr auf angrenzenden Verkehrswegen durch Fahrzeuge, die vor der Tür- oder Toranlage während des Öffnens und Schließens halten müssen, behindert wird,
    • Kühlräume aufgrund offenstehender Türen vereisen können,
    • das Schließen der Tore von Garagen mit mehreren Einstellplätzen nach jeder Durchfahrt erforderlich ist,
    • Tore häufig von Fahrzeugen mit Fahrerstand oder Fahrersitz benutzt werden
      oder
    • das wiederholte Halten von Fahrzeugen mit Verbrennungsmotor vor Toren zu Belästigungen durch Abgase führt.

    Keine Gefährdung von Personen ist z.B. mit der Öffnungsbewegung glattflächiger Flügel, die nach oben öffnen, verbunden. Dagegen ist bei Rollgittern die Gefahr des Einziehens von Personen nicht ausgeschlossen.

    Keine Gefährdung von Personen ist z.B. auch dann gegeben, wenn Quetsch- und Scherstellen nach Abschnitt 4.5.1 durch Einrichtungen gesichert werden, die den Anforderungen des Abschnittes 4.7.3 entsprechen.

4.6.1.2 Einrichtungen nach Abschnitt 4.6.1 sind auch bei Flügeln von kraftbetätigten Fenstern, die oberhalb einer Höhe von 2,50 m liegen, nicht erforderlich.

4.6.2 Die von Hand zu betätigenden Stellteile müssen so angeordnet sein, dass Versicherte, die die Stellteile betätigen, nicht durch die Flügelbewegung gefährdet werden.


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