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Regelwerk, BGR / DGUV-R

DGUV Regel 113-014 - Maschinelle Hohlglasherstellung (BGR 230)
Berufsgenossenschaftliche Regeln für Sicherheit und Gesundheit bei der Arbeit (BGR)
(bisherige ZH 1/499)

(Ausgabe 01/2006)



Berufsgenossenschaftliche Regeln für Sicherheit und Gesundheit bei der Arbeit (BG-Regeln) sind Zusammenstellungen bzw. Konkretisierungen von Inhalten aus

BG-Regeln richten sich in erster Linie an den Unternehmer und sollen ihm Hilfestellung bei der Umsetzung seiner Pflichten aus staatlichen Arbeitsschutzvorschriften oder Unfallverhütungsvorschriften geben sowie Wege aufzeigen, wie Arbeitsunfälle, Berufskrankheiten und arbeitsbedingte Gesundheitsgefahren vermieden werden können.

Der Unternehmer kann bei Beachtung der in BG-Regeln enthaltenen Empfehlungen davon ausgehen, dass er die in Unfallverhütungsvorschriften geforderten Schutzziele erreicht. Andere Lösungen sind möglich, wenn Sicherheit und Gesundheitsschutz in gleicher Weise gewährleistet sind. Sind zur Konkretisierung staatlicher Arbeitsschutzvorschriften von den dafür eingerichteten Ausschüssen technische Regeln ermittelt worden, sind diese vorrangig zu beachten.

Werden verbindliche Inhalte aus staatlichen Arbeitsschutzvorschriften oder aus Unfallverhütungsvorschriften wiedergegeben, sind sie durch Fettdruck kenntlich gemacht oder im Anhang zusammengestellt. Erläuterungen, insbesondere beispielhafte Lösungsmöglichkeiten, sind durch entsprechende Hinweise in Kursivschrift gegeben.

Vorbemerkung

Die in dies BG-Regel enthaltenen technischen Lösungen schließen andere, mindestens ebenso sichere

Lösungen Echt aus, die auch in anderen technischen Regeln anderer Mitgliedsstaaten der Europäischen Union oder der Türkei oder anderer Vertragsstaaten des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum ihren Niederschlag gefunden haben können.

1 Anwendungsbereich

1.1 Diese BG-Regel findet Anwendung auf den Betrieb von Maschinen, Geräten und Einrichtungen zur maschinellen Herstellung von Hohlglasprodukten am heißen Ende.

Maschinen, die am heißen Ende zum Einsatz kommen, sind z.B.

1.2 Die Inhalte dieser BG-Regel finden auch Anwendung auf den Betrieb von Maschinen und Einrichtungen zur maschinellen Herstellung von Hohlglasprodukten aus Röhren.

2 Begriffsbestimmungen

Im Sinne dieser BG-Regel werden folgende Begriffe bestimmt:

  1. Heißes Ende ist der Bereich eines Hohlglas herstellenden Unternehmens, der sich von der Tropfenformgebung des schmelzflüssigen Glases bis zum Eintrag des Produktes in den Kühlofen erstreckt.
  2. Hohlglasprodukte (Artikel) lassen sich einteilen in folgende Kategorien:
  3. Betrieb umfasst die notwendigen Tätigkeiten zur Aufrechterhaltung der Produktion bzw. zur Wiederinbetriebnahme der Produktion nach Stillstand.
  4. Tätigkeiten sind alle zur Aufrechterhaltung des Betriebes notwendigen Arbeiten, wie Beobachten, Formenschmieren, Formenwechsel, Qualitätssicherung/ -kontrolle, Reinigen, technischer Umbau, Einrichten, Instandhalten, Bereitstellung von Betriebsmitteln.
  5. Glasposten oder Tropfen ist die dosierte Menge schmelzflüssigen Glases.
  6. Artikeltransport ist das Bewegen der Produkte von der Formgebungsmaschine zum Kühlofen.

3 Gefährdungsbeurteilung, Gefährdungs- und Belastungskatalog

3.1 Allgemeines

Der Unternehmer hat gemäß Arbeitsschutzgesetz zur Verhütung von Arbeitsunfällen und zum Gesundheitsschutz der Versicherten Vorkehrungen nach den geltenden Arbeitsschutz- und Unfallverhütungsvorschriften zu treffen. Die Einrichtungen, Anordnungen und Maßnahmen müssen im Übrigen den Regeln der Technik, der Arbeitsmedizin und den sonstigen gesicherten arbeitswissenschaftlichen Erkenntnissen entsprechen. Der Unternehmer hat die getroffenen Maßnahmen auf ihre Wirksamkeit zu überprüfen und erforderlichenfalls sich ändernden Gegebenheiten anzupassen. Dabei hat er eine Verbesserung von Sicherheit und Gesundheitsschutz der Versicherten anzustreben.

So hat der Unternehmer den Versicherten Räume und Einrichtungen zur Verfügung zu stellen, die der Arbeitsstättenverordnung mit Arbeitsstätten-Richtlinien ( ASR) und der Unfallverhütungsvorschrift "Grundsätze der Prävention" (BGV A1) genügen.

Maschinen und Anlagen müssen dem Geräte- und Produktsicherheitsgesetz ( GPSG

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