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Regelwerk, BGR / DGUV-R

DGUV Regel 113-011 - Sicheres Arbeiten in der Kunststoffindustrie (BGR 223)
Berufsgenossenschaftliche Regeln für Sicherheit und Gesundheit bei der Arbeit (BGR)

(Ausgabe 01/2007)



Berufsgenossenschaftliche Regeln für Sicherheit und Gesundheit bei der Arbeit (BG-Regeln) sind Zusammenstellungen bzw. Konkretisierungen von Inhalten aus

BG-Regeln richten sich in erster Linie an den Unternehmer und sollen ihm Hilfestellung bei der Umsetzung seiner Pflichten aus staatlichen Arbeitsschutzvorschriften oder Unfallverhütungsvorschriften geben sowie Wege aufzeigen, wie Arbeitsunfälle, Berufskrankheiten und arbeitsbedingte Gesundheitsgefahren vermieden werden können.

Der Unternehmer kann bei Beachtung der in BG-Regeln enthaltenen Empfehlungen davon ausgehen, dass er die in Unfallverhütungsvorschriften geforderten Schutzziele erreicht. Andere Lösungen sind möglich, wenn Sicherheit und Gesundheitsschutz in gleicher Weise gewährleistet sind. Sind zur Konkretisierung staatlicher Arbeitsschutzvorschriften von den dafür eingerichteten Ausschüssen technische Regeln ermittelt worden, sind diese vorrangig zu beachten.

Vorbemerkung

Diese BG-Regel wurde im Fachausschuss "Chemie" der Berufsgenossenschaftlichen Zentrale für Sicherheit und Gesundheit - BGZ für das Arbeiten in der Kunststoffindustrie erarbeitet. Sie soll dem Unternehmer helfen, die nach Arbeitsschutzgesetz geforderte Beurteilung der mit der Arbeit verbundenen Gefährdungen durchzuführen.

Wesentlicher Bestandteil dieser BG-Regel ist ein Katalog, der Gefährdungen/Belastungen in dieser Branche mit den zugehörigen Schutzmaßnahmen auflistet. Grundlage sind die BG-Informationen der Berufsgenossenschaft der chemischen Industrie

Den Tätigkeiten in den verschiedenen Arbeitsbereichen dieser Branche werden die relevanten Gefährdungen, Schutzmaßnahmen sowie Angaben zu Rechtsgrundlagen zugeordnet.

Diese BG-Regel ist eine nicht rechtsverbindliche Hilfestellung für den Betreiber zur Erfüllung der Anforderungen der Betriebssicherheitsverordnung und der Unfallverhütungsvorschrift "Grundsätze der Prävention" (BGV A1). Auf die sicherheitstechnischen Anforderungen für den Altmaschinenbestand, d.h. für Maschinen, die vor dem Inkrafttreten der Maschinenrichtlinie (1. Januar 1995) in den Verkehr gebracht worden sind, wird in dieser BG-Regel nicht eingegangen.

Altmaschinen, müssen dem Stand der Technik zum Zeitpunkt ihres erstmaligen Inverkehrbringens entsprechen. Dieser Stand der Technik ist im Wesentlichen durch die Unfallverhütungsvorschriften beschrieben worden, die zum Zeitpunkt des Inverkehrbringens galten. Einige dieser Unfallverhütungsvorschriften wurden inzwischen außer Kraft gesetzt.

Unfallverhütungsvorschriften (auch die zurückgezogenen) können unter www.hvbg.de/bgvr eingesehen werden. Mindestens müssen jedoch die Anforderungen von Anhang 1 Nr. 1 und 2 der Betriebssicherheitsverordnung eingehalten sein. Darüber hinaus kann (insbesondere bei sehr alten Maschinen) eine Nachrüstung gemäß den Anforderungen der Unfallverhütungsvorschriften erforderlich sein. Dazu gibt es Empfehlungen des Fachausschusses Chemie, die über die Homepage der Berufsgenossenschaft der chemischen Industrie (www.bgchemie.de → Prävention → Maschinensicherheit), abgerufen werden können.

Diese BG-Regel beschreibt Schutzeinrichtungen und Maßnahmen, z.B. Auswahl und Bereitstellung von persönlichen Schutzausrüstungen, Betriebsorganisation, Verkehrswege, Gestaltung von Arbeitsplätzen.

In Bezug auf die sicherheitstechnische Gestaltung von Maschinen werden nur Schutzeinrichtungen und Sicherheitskonzepte beschrieben, die in arbeitsmittelspezifischen harmonisierten europäischen Normen aufgeführt sind. Diese BG-Regel enthält jedoch nicht alle sicherheitstechnischen Konzepte der jeweiligen Norm. Andere Sicherheitskonzepte aus den jeweiligen Normen sind ebenso anwendbar.

Es sind auch Lösungen möglich, die nicht in der jeweiligen Norm aufgeführt sind. Es muss dann aber ein mit der Norm vergleichbares Sicherheitsniveau erreicht werden.

1 Anwendungsbereich

Diese BG-Regel findet Anwendung auf das Arbeiten in der Kunststoffindustrie. Sie weist auf Gefährdungen hin, die beim Umgang mit Roh- und Hilfsstoffen, deren Mischungen, Halbzeugen, Zubereitungen und Arbeitsmitteln auftreten können und beschreibt technische, organisatorische und persönliche Schutzmaßnahmen.

2 Begriffsbestimmungen

Im Sinne dieser BG-Regel werden folgende Begriffe bestimmt:

Arbeitsmittel Werkzeuge, Geräte, Maschinen und Anlagen
Anlagen Sie setzen sich aus Funktionseinheiten zusammen, die zueinander in Wechselbeziehungen stehen und deren sicherer Betrieb wesentlich von diesen Wechselwirkungen bestimmt wird.
Verriegelung, Verriegelungseinrichtung

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