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Regelwerk, BGR / DGUV-R

DGUV Regel 109-012 - Ordorierung von Sauerstoff zum Schweißen und Schneiden (BGR 219)
Berufsgenossenschaftliche Regeln für Sicherheit und Gesundheit bei der Arbeit (BGR)
(bisherige ZH 1/52)

(Ausgabe 10/1999; 01/2006)



Berufsgenossenschaftliche Regeln für Sicherheit und Gesundheit bei der Arbeit (BG-Regeln) sind Zusammenstellungen bzw. Konkretisierungen von Inhalten aus

Vorbemerkung

Schwere Verbrennungsunfälle als Folge unbeabsichtigter Sauerstoffanreicherung - besonders in engen Räumen - sind trotz aller vorgeschriebenen Sicherheitsmaßnahmen immer wieder zu verzeichnen. Als zusätzliche Sicherheitsmaßnahme ist es möglich, den durch fest verlegte Rohrleitungen fortgeleiteten und zum Schweißen und Schneiden benutzten Sauerstoff mit einem Odoriermittel (Geruchsmittel) zu versetzen und damit durch Geruch wahrnehmbar zu machen.

Da verschiedene Fragen im Zusammenhang mit der Odorierung von Sauerstoff noch nicht geklärt sind, andererseits aber der Großteil der schweren Sauerstoff-Unfälle in engen Räumen an Bord von Schiffen zu verzeichnen ist, kann die Odorierung von Sauerstoff z.Z. nur für Schiffswerften empfohlen werden.

Die folgende BG-Regel zählt die wichtigsten Maßnahmen auf, die wegen der Giftigkeit und leichten Entzündlichkeit des Odoriermittels zu beachten sind, wenn der zum Schweißen und Schneiden verwendete Sauerstoff mit Odoriermittel versetzt wird.

1 Anwendungsbereich

Diese BG-Regel findet Anwendung für Bau, Einrichtung und Betrieb von Anlagen, durch die dem in Rohrleitungen fortgeleiteten und zum Schweißen, Schneiden und zu verwandten Verfahren benutzten Sauerstoff ein Odoriermittel zugesetzt wird.

2 Physikalische und chemische Eigenschaften sowie sicherheitstechnische Kennzahlen des Odoriermittels

2.1 Als Odoriermittel für Sauerstoff ist nach dem derzeitigen Stand der Erkenntnisse nur Dimethylsulfid anwendbar.

Das Dimethylsulfid muss mindestens technisch rein sein (Anteil des reinen Dimethylsulfids mindestens 99 Gew. -%; Anteil der Merkaptane und des Schwefelwasserstoffes höchstens 0,4 Gew.-%).

Dimethylsulfid - (CH3)2S - ist eine leicht entzündliche, giftige, flüchtige, stark riechende, organische Verbindung, die in Wasser wenig löslich, in den meisten organischen Lösemitteln dagegen sehr gut löslich ist.

2.2 Der Schmelzpunkt von Dimethylsulfid liegt bei -98 °C, der Siedepunkt bei +37 °C.

2.3 Die Dichte von flüssigem Dimethylsulfid beträgt 0,85 g/cm3 bei 20 °C.

Das Dichteverhältnis von gasförmigem Dimethylsulfid (bei Luft = 1) beträgt 2,14.

2.4 Der Dampfdruck (Angabe nach Crown- Zellerbach) von Dimethylsulfid beträgt

bei 0°C: 0,24 bar
bei 20 °C: 0,53 bar
bei 50 °C: 1,45 bar.

2.5 Der Flammpunkt von Dimethylsulfid liegt bei -34 °C.

2.6 Die Zündtemperatur von Dimethylsulfid in Luft, gemessen nach DIN 51 794, liegt bei + 215 °C.

2.7 Der Zündbereich von Dimethylsulfid in Luft (bei 1 bar und 20 °C) liegen zwischen
2,2 Vol.- % und
19,7 Vol.- %.

2.8 Die Warngeruchstufe (k-Wert) für Dimethylsulfid liegt bei 0,28 mg/m3 Luft im Normzustand. Die Warngeruchsstufe ist die Geruchsintensität, bei der jede Person mit mittlerem Riechvermögen und bei mittlerer physiologischer Kondition den Geruch mit Sicherheit wahrnimmt.

3 Gesundheitsgefahren durch das Odoriermittel

3.1 Dimethylsulfid ist giftig.

Das Einatmen von Dimethylsulfid-Dämpfen kann, in Abhängigkeit von Konzentration und Einwirkungsdauer, zu Übelkeit, Kopfschmerzen sowie zu ernsten Erkrankungen, in besonders schweren Fällen sogar zum Tode führen.

Flüssiges Dimethylsulfid bewirkt bei Berührung mit der Haut Hautreizungen, besonders Reizungen der Schleimhäute und der Augen.

Die Einnahme von flüssigem Dimethylsulfid durch den Mund führt schon bei kleineren Mengen zu schweren Vergiftungen.

3.2 Das beim Odorieren übliche Sauerstoff-Dimethylsulfid-Gemisch (siehe Abschnitt 5.1) ist weder giftig noch brennbar.

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