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6.3 Belastungen durch Gerüche
  ¢ Geruchsintensive Stoffe
  Geruchsintensive Stoffe austauschen
Vorratsbehälter dicht verschließen
Absaugung, Lüftung vorsehen ( § 5 ArbStättV; ASR 5; TRbF 22)
Atemschutz benutzen (BGR 190)
  Zusätzliche Rechtsgrundlagen und Informationen:

§ 16 Abs. 3 ArbStättV

7 Gefährdung durch Brände / Explosionen

Durch entzündliche Stoffe können Brände und Explosionen mit gefährlichen Auswirkungen ausgelöst werden, insbesondere wenn folgende Voraussetzungen gleichzeitig erfüllt sind:

Als explosionsgefährdet gelten insbesondere Bereiche, in denen brennbare Flüssigkeiten

Zu beachten ist, dass beim Vorhandensein von Staub/Dampf/Luft-Gemischen (hybride Gemische) eine Aufweitung der Explosionsgrenzen eintreten kann.

Ausführliche Hinweise sind z.B. im Merkblatt M 017 "Lösemittel" und in den "Explosionsschutz-Regeln" (BGR 104) zu finden.

Eine häufig unterschätzte Zündquelle sind Entladungen statischer Elektrizität:

Elektrostatische Aufladungen sind elektrische Ladungen, die sich über längere Zeit auf Oberflächen befinden. Sie entstehen durch das mechanische Trennen von Stoffen, die sich vorher berührten oder durch Influenz. Ihre Ableitung kann zur Bildung zündfähiger Entladungen führen. Mit einer elektrostatischen Aufladung ist beim Umgang mit aufladbaren Materalien bzw. Gegenständen, insbesondere solchen mit einem großen elektrischen Widerstand, zu rechnen, z.B. beim

Einzelheiten enthalten die Regeln "Statische Elektrizität" (BGR 132) und das Merkblatt T 033.

7.1 Brandgefahr durch Feststoffe, Flüssigkeiten, Gase

Zu brennbaren Stoffen, die unter die Gefahrstoffverordnung fallen, siehe auch Abschnitt 6.

  ¢ Brandgefahr durch Feststoffe, Flüssigkeiten, Gase
  Brandlast minimieren (z.B. durch Reduzieren der bereitgestellten Arbeitsstoffe, Verpackungen und Fertigprodukte im Produktionsbereich)
Austritt von Feststoffen, Flüssigkeiten und Gasen verhindern bzw. minimieren
Zündquellen

vermeiden

Geeignete Feuerlöscheinrichtungen in ausreichender Menge bereitstellen, kennzeichnen und freihalten ( § 43 BGV A1; § 13 ArbStättV; ASR 13/1,2; BGR 133)
Feuerarbeiten (z.B. Schweißen) nur mit schriftlicher Erlaubnis ausführen ( § 30 BGV D1; BGI 563)
Fluchtwege frei halten
Unterweisungen/Notfallübungen durchführen
Siehe auch Abschnitt 7.1 Merkblatt a 017
  Zusätzliche Rechtsgrundlagen und Informationen: BGI 560
¢ Aufbewahren von organischen Peroxiden
  Siehe Abschnitte 6.1 und 7.6

W01: Warnung vor feuergefährlichen Stoffen P02: Feuer, offenes Licht und Rauchen verboten

  ¢ Entzündung verschmutzter Kleidung, von Putzmaterial usw.
  Großflächig verschmutzte Kleidung möglichst umgehend wechseln ( § 35 Abs. 1 BGV A1)
Putzmaterial, das mit Lösemittel getränkt ist, in verschließbaren Sammelbehältern aus nicht brennbarem Werkstoff mit selbsttätig und dicht schließendem Deckel aufbewahren
Behälter für Putzlappen täglich vor Arbeitsschluss entleeren

Abbildung 42: Sammelbehälter


  ¢ Überhitzung bei Schrumpfeinrichtungen an Verpackungsmaschinen
 

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(Stand: 16.06.2018)

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