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4.3 Transportmittel
Zu Transportmitteln zählen Flurförderzeuge, Krane, Hebezeuge, Stetigförderer (z.B. Förderbänder, Schneckenförderer) |
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¢ Quetschstellen, Einzugstellen | ||
→ Sicherheitsabstand von 0,5 m zwischen kraftbewegten äußeren Teilen von Kranen, Stetigförderern (z.B. Förderbänder) zu Teilen der Umgebung einhalten ( § 11 BGV D6; §§ 5, 19 VBG 10) | ||
→ Gefahrstellen vermeiden, die durch das Umlaufen des Zug- oder Tragorgans oder durch die Bewegung von Schubelementen an Stetigförderern entstehen ( § 5 VBG 10) oder sichern | ||
→ Kraftbetriebene Bewegungen von Kranen durch selbsttätig wirkende Notendhalteinrichtungen begrenzen ( § 15 BGV D6) | ||
Zusätzliche Rechtsgrundlagen und Informationen:
Anhang 1 Nr. 1.1.2 Maschinen-Richtlinie - hilfreich BGV D6; VBG 10; § 33 VBG 14 |
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¢ Transport der Rohstoffe durch den Betrieb | ||
→ Rohstoffe, Zwischen- und Fertigprodukte möglichst über festverlegte Rohrleitungen transportieren | ||
Rechtsgrundlagen und Informationen: | ||
¢ Anfahren, Aufprallen, Überfahren, Umkippen, Abstürzen | ||
→ Nur geeignete, ausgebildete und beauftragte Personen zum Führen von Flurförderzeugen einsetzen | ||
→ Unbefugtes Benutzen von Flurförderzeugen verhindern | ||
→ Prüfungen durch Sachkundige veranlassen | ||
→ Siehe auch Abschnitt 4.3 Merkblatt a 017 | ||
Rechtsgrundlagen und Informationen:
§ 7, § 15 Abs. 1 Nr. 5 und § 37 Abs. 1 BGV D27; DIN EN 1726-1; DIN 15003 |
Abbildung 32: Rückhaltesystem für Gabelstaplerfahrer
Abbildung 33: Vor Verlassen des Gabelstaplers Schlüssel abziehen!
4.4 Unkontrolliert bewegte Teile | ||
¢ Kippende, herunterfallende oder rollende Teile usw. | ||
→ Teile stabilisieren (z.B. angekippte Behälter sichern), Schwerpunkt möglichst tief anordnen | ||
→ Unter Druck stehende Anlageteile vor dem Öffnen entspannen | ||
→ Schläuche, Schlauch- und Rohrleitungen vor dem Abklemmen entspannen und entleeren | ||
→ Sicherheitstechnische Mittel verwenden, die rollende oder gleitende Teile auffangen (z.B. Fässer auf Fasspaletten legen oder durch Keile sichern) | ||
→ Standsicherheit von Stapeln und Regalen gewährleisten | ||
→ Zulässige Belastung deutlich erkennbar an Regalen anbringen | ||
→ Lagergut gegen Herabfallen sichern (z.B. Säcke im Kreuzverbund stapeln), zulässige Stapelhöhen einhalten | ||
→ Keine Gegenstände in der Brusttasche tragen, Arbeitskleidung ohne Brusttasche verwenden | ||
→ Siehe auch Abschnitt 4.4 Merkblatt a 017 | ||
Rechtsgrundlagen und Information:
§ 34 Abs. 1, 2 BGV A1; ZH 1/428; Merkblatt T 019 |
Abbildung 34: Sicherung palettierter Ladeeinheiten
¢ Transport von Maschinen | ||
→ Hinweise in der Betriebsanleitung beachten | ||
→ Nur geeignete (zuvor festgelegte) Hebezeuge verwenden | ||
→ Vorhandene Anschlagpunkte verwenden | ||
→ Auf Schwerpunkt achten | ||
→ Gewicht berücksichtigen | ||
¢ Berstende und wegfliegende Teile | ||
→ Druckbehälter, Rohr- und Schlauchleitungen und andere unter Überdruck stehende Apparate und Bauteile in ordnungsgemäßem Zustand halten und regelmäßig prüfen (DruckbehV (jetzt BetrSichV) mit TRB und TRR; BGI 572) | ||
¢ Unter Druck austretende Medien (z.B. Gase, Flüssigkeiten) | ||
→ Bei Verwendung von Hochdruckreinigern, deren zulässiger Betriebsdruck 25 bar oder mehr beträgt oder bei denen das Druckförderprodukt * die Zahl 10 000 erreicht oder übersteigt, BGV D15 beachten, insbesondere: | ||
→ Nur unterwiesene Personen über 18 Jahre mit Strahlarbeiten beauftragen | ||
→ Bei handgeführten Flüssigkeitsstrahlern Gefahrenbereich absperren und Strahler mit Totmannschaltung verwenden | ||
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(Stand: 16.06.2018)
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