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4.3 Transportmittel

Zu Transportmitteln zählen Flurförderzeuge, Krane, Hebezeuge, Stetigförderer (z.B. Förderbänder, Schneckenförderer)

  ¢ Quetschstellen, Einzugstellen
  Sicherheitsabstand von 0,5 m zwischen kraftbewegten äußeren Teilen von Kranen, Stetigförderern (z.B. Förderbänder) zu Teilen der Umgebung einhalten ( § 11 BGV D6; §§ 5, 19 VBG 10)
Gefahrstellen vermeiden, die durch das Umlaufen des Zug- oder Tragorgans oder durch die Bewegung von Schubelementen an Stetigförderern entstehen ( § 5 VBG 10) oder sichern
Kraftbetriebene Bewegungen von Kranen durch selbsttätig wirkende Notendhalteinrichtungen begrenzen ( § 15 BGV D6)
  Zusätzliche Rechtsgrundlagen und Informationen:

Anhang 1 Nr. 1.1.2 Maschinen-Richtlinie - hilfreich BGV D6; VBG 10; § 33 VBG 14

¢ Transport der Rohstoffe durch den Betrieb
  Rohstoffe, Zwischen- und Fertigprodukte möglichst über festverlegte Rohrleitungen transportieren
  Rechtsgrundlagen und Informationen:

§ 1 BGV B1 i.V.m. § 19 Abs. 1 GefStoffV

¢ Anfahren, Aufprallen, Überfahren, Umkippen, Abstürzen
  Nur geeignete, ausgebildete und beauftragte Personen zum Führen von Flurförderzeugen einsetzen
Unbefugtes Benutzen von Flurförderzeugen verhindern
Prüfungen durch Sachkundige veranlassen
Siehe auch Abschnitt 4.3 Merkblatt a 017
  Rechtsgrundlagen und Informationen:

§ 7, § 15 Abs. 1 Nr. 5 und § 37 Abs. 1 BGV D27; DIN EN 1726-1; DIN 15003

Abbildung 32: Rückhaltesystem für Gabelstaplerfahrer

Abbildung 33: Vor Verlassen des Gabelstaplers Schlüssel abziehen!


4.4 Unkontrolliert bewegte Teile
  ¢ Kippende, herunterfallende oder rollende Teile usw.
  Teile stabilisieren (z.B. angekippte Behälter sichern), Schwerpunkt möglichst tief anordnen
Unter Druck stehende Anlageteile vor dem Öffnen entspannen
Schläuche, Schlauch- und Rohrleitungen vor dem Abklemmen entspannen und entleeren
Sicherheitstechnische Mittel verwenden, die rollende oder gleitende Teile auffangen (z.B. Fässer auf Fasspaletten legen oder durch Keile sichern)
Standsicherheit von Stapeln und Regalen gewährleisten
Zulässige Belastung deutlich erkennbar an Regalen anbringen
Lagergut gegen Herabfallen sichern (z.B. Säcke im Kreuzverbund stapeln), zulässige Stapelhöhen einhalten
Keine Gegenstände in der Brusttasche tragen, Arbeitskleidung ohne Brusttasche verwenden
Siehe auch Abschnitt 4.4 Merkblatt a 017
  Rechtsgrundlagen und Information:

§ 34 Abs. 1, 2 BGV A1; ZH 1/428; Merkblatt T 019

Abbildung 34: Sicherung palettierter Ladeeinheiten


  ¢ Transport von Maschinen
  Hinweise in der Betriebsanleitung beachten
Nur geeignete (zuvor festgelegte) Hebezeuge verwenden
Vorhandene Anschlagpunkte verwenden
Auf Schwerpunkt achten
Gewicht berücksichtigen
  ¢ Berstende und wegfliegende Teile
  Druckbehälter, Rohr- und Schlauchleitungen und andere unter Überdruck stehende Apparate und Bauteile in ordnungsgemäßem Zustand halten und regelmäßig prüfen (DruckbehV (jetzt BetrSichV) mit TRB und TRR; BGI 572)
  ¢ Unter Druck austretende Medien (z.B. Gase, Flüssigkeiten)
  Bei Verwendung von Hochdruckreinigern, deren zulässiger Betriebsdruck 25 bar oder mehr beträgt oder bei denen das Druckförderprodukt * die Zahl 10 000 erreicht oder übersteigt, BGV D15 beachten, insbesondere:
Nur unterwiesene Personen über 18 Jahre mit Strahlarbeiten beauftragen
Bei handgeführten Flüssigkeitsstrahlern Gefahrenbereich absperren und Strahler mit Totmannschaltung verwenden

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