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Tabelle 1: Zulässige Personenzahl und Satzmassen in kg gemäß § 78a Abs. 2
(Auszug aus der UVV "Explosivstoffe - Allgemeine Vorschrift" (BGV B5)

Bei gleichzeitiger Anwesenheit von Sätzen unterschiedlicher Gefahrgruppen ist die zulässige Höchstmenge der einzelnen Gruppen so weit zu reduzieren, dass die Summe der Prozentsätze die Zahl 100 nicht übersteigt. Dabei sind die Gruppen 1.1-1 bis 1.1-3 zu einer Gruppe (1.1) zusammenzufassen und die Höchstmasse der gefährlichsten Gruppe zugrunde zu legen.

Bezeichnung der Räume und Gebäude Zahl der Personen
Gefahrgruppe
Satzmasse (kg)
Gefahrgruppen
1.1-1 1.1-2 1.1-3 1.3 1.4 1.1-1 1.1-2 1.1-3 1.3 1.4
I. Räume zum Herstellen (Mischen und Bearbeiten) der Sätze                    
A. Mischen von Hand in Mischgebäuden/je Raum 0 1 0 1
2,5(1)
5 5 10
B. Mischen unter Sicherheit bei allen zugelassenen Bauarten                    
  1. Ohne Kojeneinteilung des Raumes                    
  je Raum 0 1 5 10 50 125
je Gebäude 0 5 25

(2)

(2)

(2)

  2. Bei Raumunterteilung in Kojen                    
  je Koje 0 0,5 2,5 5 25 25
je Raum 0 5 12,5 25 125 125
je Gebäude 0 10 25

(2)

(2)

(2)

C. Entleeren der Mischgefäße 1 1 1 2 2 1 5 10 50 125
D. Granulieren, Dragieren und Pelletieren (feuchter Satz)                    
  1. von Hand 1 0 2 5 10

(8) *

2. maschinell 0 0 0 60 100

(8)

3. Maschinell
unter Sicherheit
0 1 20 60 100

(8)*

4. Bereitgestellter trockener Satz 1 0,5 2,5 10 10 10
E. Glacieren (Beschichten, Anfeuern) (feuchter Satz)
1. von Hand 1 0 2 5 10

(8)

2. maschinell 1 0 0 70 100

(8)

3. unter Sicherheit 0 1 20 70 100

(8)

4. Bereitgestellter trockener Anfeuerungssatz 1 0,5 2,5 10 10 10
F. Sieben der nach D oder E behandelten trockenen Sätze
1. von Hand 1 0 1 5 10 10
2. maschinell 1 0 0 0 50 50
3. unter Sicherheit

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