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Regelwerk, BGR / DGUV-R

DGUV Regel 114-014 - Wasserbauliche und wasserwirtschaftliche Arbeiten (BGR/GUV-R 2102)
Berufsgenossenschaftliche Regeln für Sicherheit und Gesundheit bei der Arbeit (BGR/GUV-R)

(Ausgabe 10/2004; 07/2010)




Vorbemerkung

Regeln für Sicherheit und Gesundheit bei der Arbeit sind Zusammenstellungen bzw. Konkretisierungen von Inhalten, z.B. aus

Regeln für Sicherheit und Gesundheitsschutz richten sich in erster Linie an den Unternehmer und sollen ihm Hilfestellung bei der Umsetzung seiner Pflichten aus den staatlichen Arbeitsschutzvorschriften oder Unfallverhütungsvorschriften geben sowie Wege aufzeigen, wie Arbeitsunfälle, Berufskrankheiten und arbeitsbedingte Gesundheitsgefahren vermieden werden können.

Der Unternehmer kann bei Beachtung der in der Regel für Sicherheit und Gesundheitsschutz enthaltenen Empfehlungen, insbesondere den beispielhaften Lösungsmöglichkeiten, davon ausgehen, dass er damit geeignete Maßnahmen zur Verhütung von Arbeitsunfällen, Berufskrankheiten und arbeitsbedingten Gesundheitsgefahren getroffen hat. Andere Lösungen sind möglich, wenn Sicherheit und Gesundheitsschutz in gleicher Weise gewährleistet sind. Sind zur Konkretisierung staatlicher Arbeitsschutzvorschriften von den dafür eingerichteten technischen Ausschüssen technische Regeln herausgegeben worden, sind diese vorrangig zu beachten.

Diese Regel enthält Zusammenstellungen von Anforderungen für Sicherheit und Gesundheitsschutz bei wasserbaulichen und wasserwirtschaftlichen Arbeiten, die in bestehenden Gesetzen, Verordnungen, Unfallverhütungsvorschriften und allgemein anerkannten sicherheitstechnischen und/oder arbeitsmedizinischen Regeln enthalten sind.

Für die sicherheitstechnische Beurteilung von Tätigkeiten und Arbeitsverfahren, die nicht in diesen Regeln angesprochen sind, muss auf das einschlägige Regelwerk zurückgegriffen werden.

Die kursiv gedruckten Abschnitte enthalten Hinweise und Empfehlungen, wie eine Sicherheitsanforderung erfüllt werden kann.

1 Anwendungsbereich

Anwendbarkeit

Diese Regel findet Anwendung auf wasserbauliche und wasserwirtschaftliche Arbeiten.

an Wasserstraßen, Binnengewässern, in Häfen und an der Küste sowie deren Anlagen.

im Rahmen der Gewässerunterhaltung und der Gewässerkunde.

Diese Regel findet keine Anwendung auf die zur Durchführung der oben genannten Arbeiten erforderlichen Bau- und Gerätehöfe sowie deren Werkstätten.

Auch findet diese Regel keine Anwendung auf Seilkrananlagen zur Abflussmessung an Pegelstationen.

Siehe hierzu die Richtlinien "Sicherheitstechnische Aspekte für Bau und Betrieb ortsfester Seilkrananlagen für gewässerkundliche Zwecke" der Länderarbeitsgemeinschaft Wasser (LAWA).

2 Begriffsbestimmungen

Unternehmer

Unternehmer sind der Bund, die Länder, Städte, Gemeinden und Gemeindeverbände, Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts sowie sonstige natürliche und juristische Personen, die Mitglied des Trägers der gesetzlichen Unfallversicherung sind. Die Unternehmerverantwortung wird in einzelnen Behörden und Dienststellen durch den Behördenleiter bzw. Dienststellenleiter wahrgenommen.

Baustelle

Eine Baustelle ist der Ort, an dem bauliche Anlagen errichtet, geändert oder abgebrochen werden sowie deren Vorbereitungsarbeiten.

Unterirdische Anlagen

Unterirdische Anlagen sind z.B. Stollen oder Schächte, in denen Gefahren durch eine explosionsfähige Atmosphäre, Sauerstoffarmut, Gefahrstoffe oder biologische Vorgänge auftreten können.

Fahrzeuge

Fahrzeuge sind kraftbetriebene, nicht an Schienen gebundene Landfahrzeuge und deren Anhängefahrzeuge.

Wasserfahrzeuge

Wasserfahrzeuge sind Fahrzeuge zur Fortbewegung im Wasser, die aus einem oder mehreren schwimmfähigen Körpern bestehen.

Geräte

Geräte sind kraftbetriebene Arbeitsmaschinen, soweit sie nicht dem Begriff "Fahrzeuge" zuzuordnen sind.

Schwimmende Geräte

Schwimmende Geräte sind Schwimmkörper oder Schiffskörper mit ständig auf ihnen vorhandenen oder vorübergehend auf sie verbrachten Hebezeugen, Fördergeräten, Arbeitsmaschinen sowie Arbeitsbühnen.

Hubarbeitsbühnen

Hubarbeitsbühnen sind Hebebühnen, die eine Arbeitsbühne zur Durchführung von Kontroll-, Montage-, Instandhaltungs- oder ähnlichen Arbeiten an Teilen der Umgebung haben.

Motorsägen

Motorsägen sind Handkettensägen für den Ein-Mann-Betrieb.

Freischneidegeräte

Freischneidegeräte sind Schneid- bzw. Sägegeräte, die während des Einsatzes von einer Person getragen und geführt werden. Sie dienen insbesondere zum Abschneiden von Gras, Sträuchern, Gehölzen und dünnen Stämmen.

Spülfelder

Spülfelder sind eingedeichte Flächen, in die Schlamm aus Fahrwasserrinnen, zum Zweck der Entwässerung des Schlammes, gepumpt wird.

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