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Desinfektionsreiniger (GD 10 bis GD 90)

Desinfektionsreiniger sind Produkte, die zur gleichzeitigen Reinigung und Desinfektion in einem Arbeitsgang eingesetzt werden. Unter Desinfektion versteht man Maßnahmen zur Abtötung bzw. Inaktivierung krankheitserregender Keime. Desinfektionsreiniger bestehen sowohl aus reinigenden Substanzen als auch aus Desinfektionswirkstoffen.

Die Desinfektion in Krankenhäusern bzw. im Geltungsbereich der Unfallverhütungsvorschrift "Gesundheitsdienst" (BGV C8) darf nur Personen anvertraut werden, die die Anforderungen des § 2 der Unfallverhütungsvorschrift "Gesundheitsdienst" (BGV C8) erfüllen. Dies kann z.B. angenommen werden, wenn die Reinigungsarbeiten unter Anleitung durch einen geprüften Desinfektor oder einer Hygienefachkraft vorgenommen werden.

Die im Folgenden beschriebenen Maßnahmen beschränken sich auf die Flächendesinfektion. Andere Desinfektionen werden nicht behandelt (z.B. Hand- und Hautdesinfektion, Wäschedesinfektion).

Zur Reinigung der Flächen sollten im Gesundheitsdienst nur Produkte aus den Listen der Deutschen Gesellschaft für Hygiene und Mikrobiologie (DGHM) und des Robert-Koch-Institutes (RKI) (früher: Liste des Bundesgesundheitsamtes, BGA-Liste) bzw. der DVG (Deutsche Veterinärmedizinische Gesellschaft) eingesetzt werden. Die Produkte werden konzentriert geliefert. Die Anwendungslösung sollte grundsätzlich über spezielle Dosierhilfen hergestellt werden. Dazu ist nur kaltes Wasser zu verwenden.

Inhaltsstoffe / Gesundheitsgefährdung: Neben Tensiden zur Reinigung der Oberflächen werden als Wirkstoffe in Desinfektionsreinigern vor allem Aldehyde (Formaldehyd, Glutar(di)aldehyd, Glyoxal), quartäre Ammoniumverbindungen, Phenolderivate, Biguanide und Alkohole (Ethanol, Isopropanol) eingesetzt.

Gesundheitsgefahren bestehen zusätzlich zu Reizung und Entfettung der Haut vor allem beim Umgang mit aldehydhaltigen Reinigern. Aldehyddämpfe führen zu Reizungen der Atemwege. Formaldehyd steht darüber hinaus im Verdacht, krebserzeugend zu sein, wird auch über die Haut aufgenommen und wirkt - wie Glutaraldehyd und Glyoxal - allergisierend bei Hautkontakt. Glyoxal steht im Verdacht, das Erbgut verändern zu können.

Arbeitsplatzmessungen haben ergeben, dass bei Einhaltung der folgenden Bedingungen von einer Einhaltung der Luftgrenzwerte auszugehen ist:

  1. Konzentration an Desinfektionswirkstoff Die Konzentration an Formaldehyd und Glutaraldehyd darf zusammen 500 mg / Liter Anwendungslösung, wobei Formaldehyd zu maximal 250 mg enthalten sein darf, nicht überschreiten. Dies ist gewährleistet, wenn bei einer 0,5 %igen Anwendungslösung
  2. Benetzte Fläche
  3. In dem zu desinfizierendem Raum darf die insgesamt benetzte Fläche nicht größer als die Fußbodenfläche sein
  4. Lüftungssituation
  5. Bei den angegebenen Lüftungsmaßnahmen darf die Arbeitszeit im jeweiligen Raum die folgenden Werte nicht überschreiten:
Lüftungsmaßnahme Max. Arbeitszeit im Raum
technische Lüftung (Luftwechselrate > 10, z.B. OP) ganze Schicht
Fenster vollständig geöffnet oder techn. Lüftung
(Luftwechselrate < 10, z.B. Büro)
0,5 Stunden
ansonsten (z.B. Fenster / Türen geschlossen oder Fenster gekippt oder Türen geöffnet/Fenster gekippt) 0,25 Stunden

Bei diesen Bedingungen ist ein Arbeiten ohne Überschreitung der Luftgrenzwerte garantiert. Eine Nicht-Einhaltung der Kriterien, z.B. höhere Wirkstoffkonzentration, bedeutet nicht zwangsläufig eine Überschreitung der Luftgrenzwerte. In diesen Fällen kann der Arbeitsplatz aber nicht mehr automatisch "freigeschrieben" werden

Die Inhaltsstoffe von Produkten auf Basis von quartären Ammoniumverbindungen und Biguaniden haben einen sehr geringen Dampfdruck und keine Grenzwerte, so dass Arbeitsplatzmessungen nicht durchgeführt zu werden brauchen. Nur bei Verfahren mit Aerosolbildung besteht eine Belastung der Atemluft.

Für die in den Produkten enthaltenen Alkohole (z.B. Ethanol, Isopropanol) zeigen Messungen, dass die Luftgrenzwerte eingehalten sind.

Werden Desinfektionsreiniger im Sprüh- oder Vernebelungsverfahren eingesetzt, ist mit erhöhten Gefahrstoffkonzentrationen (Dämpfe oder Aerosole) zu rechnen.

Die allgemeinenHygienemaßnahmen (siehe Abschnitt 3.3.4) beim Umgang mit Reinigungsmitteln und die Vorgaben der Unfallverhütungsvorschrift "Gesundheitsdienst" (BGV C8) sind zu beachten.

Technische und organisatorische Schutzmaßnahmen: Weitere als die im Abschnitt 3.3.2 beschriebenen Schutzmaßnahmen sind nicht erforderlich.

Persönliche Schutzmaßnahmen: Da technische Maßnahmen nur schwer oder gar nicht durchführbar sind, kommt den persönlichen Schutzausrüstungen eine besondere Bedeutung zu.

Augenschutz: Beim Umgang mit dem Konzentrat, also beim Verdünnen und Abfüllen oder bei Aerosolbildung ist eine Schutzbrille mit Seitenschutz (Korbbrille) zu tragen.

Handschutz: Als geeignete Schutzhandschuhmaterialien kommen Nitril- oder Butylkautschuk in Frage. Die üblicherweise im Krankenhaus vom medizinischen Personal verwendeten Latex-Einmalhandschuhe sind nicht geeignet.

Hautschutz: Vorbeugend sind fetthaltige Hautschutzsalben zu verwenden. Zur Reinigung möglichst milde Hautreinigungsmittel einsetzen. Nach Arbeitsende Hautpflegemittel auftragen.

Körperschutz: Besondere Maßnahmen sind nicht erforderlich, sofern Aerosolbildung vermieden wird.

Atemschutz: Bei Grenzwertüberschreitungen von Aldehyden müssen Atemschutzfilter des Typs B, bei Aerosolbildung (Spritzverfahren) Kombinationsfilter B-P2 getragen werden.

Betriebsanweisungen und Unterweisungen

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(Stand: 16.06.2018)

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