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3.4.2 Unterweisungen

Der Unternehmer hat die Versicherten anhand der Betriebsanweisung auf mögliche gesundheitliche Risiken beim Feucht- und Nassreinigen sowie beim Umgang mit Reinigungs- und Pflegemitteln hinzuweisen und über die zu treffenden Schutzmaßnahmen eingehend zu unterweisen. Er hat auch auf Beschäftigungsbeschränkungen sowie die Verwendung der Dosiersysteme hinzuweisen. Die Unterweisungen müssen vor Beginn der Beschäftigung sowie mindestens jährlich mündlich und arbeitsplatzbezogen in für die Versicherten verständlicher Form erfolgen. Inhalt und Zeitpunkt der Unterweisung sind schriftlich zu dokumentieren und von den Unterwiesenen durch Unterschrift zu bestätigen.

Siehe § 20 Abs. 2 Gefahrstoffverordnung.

Siehe auch Technische Regeln für Gefahrstoffe TRGS 555 "Betriebsanweisung und Unterweisung nach § 20 GefStoffV".

3.4.3 Unterrichtung, Anhörung und Mitbestimmung der Versicherten in besonderen Fällen

3.4.3.1 Der Unternehmer hat die betroffenen Versicherten oder, wenn ein Betriebs- oder Personalrat vorhanden ist, diesen bei der Ermittlung und Beurteilung der gesundheitlichen Risiken der von ihm in Aussicht genommenen Verfahren sowie bei der Regelung von Schutzmaßnahmen zu hören. Bei der Auswahl von persönlichen Schutzausrüstungen sowie bei der Festlegung von Anweisungen, die sich an die Versicherten richten, ist der Betriebs- oder Personalrat ebenfalls zu hören.

Siehe § 21 Gefahrstoffverordnung.

3.4.3.2 Die Versicherten sind berechtigt, dem Unternehmer Vorschläge zu allen Fragen der Sicherheit und des Gesundheitsschutzes bei der Arbeit zu machen.

Siehe § 17 Abs. 1 Satz 1 Arbeitsschutzgesetz.

3.5 Arbeitsmedizinische Vorsorge

Versicherte, die Reinigungs- und Pflegearbeiten ausführen, sollten arbeitsmedizinisch beraten und gegebenenfalls untersucht werden. Spezielle arbeitsmedizinische Vorsorgeuntersuchungen können beim Umgang mit bestimmten Gefahrstoffen oder bei besonders gefährdenden Tätigkeiten, z.B. beim Tragen von Atemschutzgeräten, erforderlich sein.

Siehe § 11 Arbeitsschutzgesetz.

Siehe auch § 3 der Unfallverhütungsvorschrift "Arbeitsmedizinische Vorsorge" (BGV A4) und § 28 Gefahrstoffverordnung.

Im Rahmen von arbeitsmedizinischen Vorsorgeuntersuchungen können Gesundheitsstörungen (z.B. Hautschäden) früh erkannt werden, es kann dazu und über personenbezogene Schutzmaßnahmen (z.B. zu Schutzhandschuhen und optimalen Hautschutz) individuell beraten werden.

Zur Festlegung der zu untersuchenden Versicherten sind die "Auswahlkriterien für die spezielle arbeitsmedizinische Vorsorge nach den BG-Grundsätzen für arbeitsmedizinische Vorsorgeuntersuchungen" heranzuziehen.

3.6 Beschäftigungsbeschränkungen

Für Jugendliche sowie werdende oder stillende Mütter gelten beim Umgang mit bestimmten Gefahrstoffen Beschäftigungsbeschränkungen.

Siehe Jugendarbeitsschutzgesetz und Mutterschutzrichtlinienverordnung.

In Anhang 3 ist für wesentliche Gruppen von Reinigungs- und Pflegemitteln angegeben, ob und gegebenenfalls welche Beschäftigungsbeschränkungen gelten.

4 Pflichten der Versicherten

4.1 Die Versicherten sind verpflichtet, die Unterweisungen und Anweisungen des Unternehmers zu beachten und im Rahmen ihrer Möglichkeiten für die eigene Sicherheit und Gesundheit sowie für die Sicherheit und die Gesundheit derjenigen Personen Sorge zu tragen, die von ihren Handlungen oder Unterlassungen bei der Arbeit betroffen sind.

Siehe § 15 Arbeitsschutzgesetz.

Siehe auch §§ 14 bis 17 der Unfallverhütungsvorschrift "Grundsätze der Prävention" (ab 1/2004) (BGV A1).

4.2 Zur Verwirklichung der Pflichten nach Abschnitt 4 gehört insbesondere, dass die Versicherten gemäß den Unterweisungen und Anweisungen des Unternehmers

4.3 Die Versicherten haben gemeinsam mit dem Betriebsarzt, der Fachkraft für Arbeitssicherheit und dem Betriebs- oder Personalrat den Unternehmer darin zu unterstützen, die Sicherheit und den Gesundheitsschutz bei Reinigungs- und Pflegearbeiten zu gewährleisten.

Siehe § 16 Arbeitsschutzgesetz.

5 Mitverantwortung des Auftraggebers

Das Vertragsverhältnis zwischen Auftraggeber und Auftragnehmer sollte so gestaltet werden, dass der Schutz der Menschen und der Umwelt vor schädlichen Einwirkungen gefährlicher Stoffe und Zubereitungen unter Berücksichtigung arbeitsschutzrechtlicher Bestimmungen gewährleistet ist.

Die Technische Regel für Gefahrstoffe TRGS 440 führt unter Nummer 4 Abs. 7 beispielsweise aus, dass die Auftraggeber, wenn sie an Entscheidungen um die Auswahl und den Einsatz von Arbeitsstoffen beteiligt sind, bei der Gefährdungsermittlung mitwirken sollten.

6 Zeitpunkt der Anwendung

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