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5.4.1.2 Den Versicherten sind bei sonstigen Tätigkeiten mit biologischen Arbeitsstoffen der Schutzstufe 2 vor Aufnahme der Tätigkeiten und danach in regelmäßigen Abständen arbeitsmedizinische Vorsorgeuntersuchungen anzubieten. Dies gilt auch für die Risikogruppe 2, es sei denn, auf Grund der getroffenen Schutzmaßnahmen ist nicht mit einem Gesundheitsschaden zu rechnen.
Siehe § 15a Abs. 2 der Biostoffverordnung.
5.4.1.3 Zusätzlich zu Abschnitt 5.4.1.2 sind Versicherten, die sich eine Infektion oder Erkrankung zugezogen haben, die auf Tätigkeiten mit biologischen Arbeitsstoffen zurückzuführen sein kann, unverzüglich arbeitsmedizinische Vorsorgeuntersuchungen anzubieten. Dies gilt für alle Versicherten des gleichen Tätigkeitsbereiches, es sei denn, die Infektion/ Erkrankung ist auf eine personenbezogene Schädigung zurückzuführen.
Siehe § 15 Abs. 3 der Biostoffverordnung.Für die Auswahl der zu untersuchenden Beschäftigten sind die im Anhang IV Abs. 2 Spalten 1 bis 3 der Biostoffverordnung beschriebenen biologischen Arbeitsstoffe, Arbeitsbereiche sowie Expositionsbedingungen zu berücksichtigen. Die arbeitsmedizinischen Vorsorgeuntersuchungen richten sich nach dem BG-Grundsatz "Berufsgenossenschaftliche arbeitsmedizinische Vorsorgeuntersuchungen" G 42 "Tätigkeiten mit Infektionsgefährdung".
Siehe Technische Regeln für biologische Arbeitsstoffe TRBa 300 (in Vorbereitung).
5.4.1.4 Bei Reinigungsarbeiten in Bereichen, die der Schutzstufe 1 zuzuordnen sind, ist die Verpflichtung zu speziellen arbeitsmedizinischen Vorsorgeuntersuchungen der Versicherten nicht obligat. Ergibt sich jedoch im Einzelfall eine Gefährdung durch Erreger der Risikogruppe 2 oder 3, so hat der Unternehmer den Versicherten das Angebot zu unterbreiten, sich einer speziellen arbeitsmedizinischen Vorsorgeuntersuchung zu unterziehen.
Nach arbeitsmedizinischen Erkenntnissen sind bei Reinigungsarbeiten spezielle arbeitsmedizinische Vorsorgeuntersuchungen nach dem berufsgenossenschaftlichen Grundsatz G 42 zu veranlassen
- im Hinblick auf die Gefährdung durch Erreger von Hepatitis B und C bei den unter Abschnitt 4.2.3 beschriebenen Tätigkeiten und besonders betroffenen Bereichen;
- im Hinblick auf Hepatitis a bei den unter Abschnitt 4.2.3 aufgeführten Tätigkeiten und Bereichen;
- im Hinblick auf Lungentuberkulose bei den unter Abschnitt 4.2.4 aufgeführten Bereichen.
5.4.2 Aktive Immunisierung
Steht ein wirksamer Impfstoff zur Verfügung, ist Versicherten, die mit Reinigungsarbeiten mit Infektionsgefahr beschäftigt werden und über keinen ausreichenden Immunschutz verfügen, im Rahmen der Vorsorgeuntersuchung eine Impfung anzubieten. Dies schließt ein, dass die Versicherten vom untersuchenden Arzt über die zu verhütende Krankheit, des Nutzen der Impfung und mögliche Nebenwirkungen/ Komplikationen aufzuklären sind.
Siehe § 15a Abs. 4 der Biostoffverordnung.
Den Versicherten dürfen dabei keine Kosten entstehen.
Siehe Arbeitsschutzgesetz und Abschnitt 9.5 der BG-Regel "Biologische Arbeitsstoffe im Gesundheitswesen und in der Wohlfahrtspflege" (BGR 250/TRBa 250).
5.4.3 Tätigkeitsbeschränkung
Bei ärztlichen Bedenken gegen die Tätigkeit mit biologischen Arbeitsstoffen sind vom Unternehmer zusätzliche Schutzmaßnahmen zu treffen, gegebenenfalls ist dem Beschäftigten eine andere Tätigkeit zuzuweisen.
Siehe § 15a Abs. 7 der Biostoffverordnung.
6 Erste Hilfe
Der Unternehmer hat die erforderlichen Einrichtungen zur Ersten Hilfe bei Unfällen und das erforderliche Personal zur Verfügung zu stellen. Er kann mit dem Auftraggeber vereinbaren, dass dessen Personal und Einrichtungen seinem Betrieb zur Verfügung stehen.
Bei dem erforderlichen Personal handelt es sich z.B. um Ersthelfer.Siehe § 24 der Unfallverhütungsvorschrift "Grundsätze der Prävention" (BGV A1).
7 Verhalten nach Unfällen
7.1 Bei Verletzungen hat der Unternehmer dem Versicherten zu ermöglichen, sich in ärztliche Behandlung zu begeben.
Hierbei kann es sich z.B. um Stich- und Schnittverletzungen an benutzten Kanülennadeln handeln.
7.2 Versicherte haben den erstversorgenden Arzt über ihre Tätigkeit und die möglichen Infektionsgefährdungen zu informieren, damit sie der Arzt hinsichtlich der nachsorgenden Maßnahmen beraten kann.
Es wird empfohlen, den Versicherten entsprechende Handzettel zur Information des Arztes zur Verfügung zu stellen.Siehe auch Anhang 4: Merkblatt "Kanülenstichverletzung".
8 Zeitpunkt der Anwendung
Diese BG-Regel ist anzuwenden ab Oktober 2001, soweit nicht Inhalte dieser BG-Regel nach geltenden Rechtsnormen oder allgemein anerkannten Regeln der Technik bereits zu beachten sind.
Gefährdungsbeurteilung | Anhang 1 |
Krankenhausreinigungsarbeiten -
Tätigkeit | Bereich - Arbeitsplatz | Gefährdungen | Maßnahme |
(Stand: 23.07.2018)
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