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DGUV Regel 112-200 - Benutzung von Stechschutzhandschuhen und Armschützern (BGR 200)
Berufsgenossenschaftliche Regeln für Sicherheit und Gesundheit bei der Arbeit (BGR)
[bisher ZH 1/711]
(Ausgabe 04/2003)
BG-Regeln richten sich in erster Linie an den Unternehmer und sollen ihm Hilfestellung bei der Umsetzung seiner Pflichten aus staatlichen Arbeitsschutzvorschriften und/oder Unfallverhütungsvorschriften Umsetzung sowie Wege aufzeigen, wie Arbeitsunfälle, Berufskrankheiten und arbeitsbedingte Gesundheitsgefahren vermieden werden können.
Der Unternehmer kann bei Beachtung der in den BG-Regeln enthaltenen Empfehlungen davon ausgehen, dass er die in Unfallverhütungsvorschriften geforderten Schutzziele erreicht. Andere Lösungen sind möglich, wenn Sicherheit und Gesundheitsschutz in gleicher Weise gewährleistet sind. Sind zur Konkretisierung staatlicher Arbeitsschutzvorschriften von den dafür eingerichteten Ausschüssen technische Regeln ermittelt worden, sind diese vorrangig zu beachten.
Werden verbindliche Inhalte aus staatlichen Arbeitsschutzvorschriften und/oder aus Unfallverhütungsvorschriften wiedergegeben, sind sie durch Fettdruck kenntlich gemacht oder im Anhang zusammengestellt. Erläuterungen, insbesondere beispielhafte Lösungsmöglichkeiten, sind durch entsprechende Hinweise in Kursivschrift gegeben.
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Diese BG-Regel erläutert die Unfallverhütungsvorschrift "Allgemeine Vorschriften" (BGV A1) hinsichtlich der Benutzung von Stechschutzhandschuhen und Armschützern.
In dieser BG-Regel sind die Vorschriften
berücksichtigt.
Die in dieser BG-Regel enthaltenen technischen Lösungen schließen andere, mindestens ebenso sichere Lösungen nicht aus, die auch in technischen Regeln anderer Mitgliedstaaten der Europäischen Union oder anderer Vertragsstaaten des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum ihren Niederschlag gefunden haben können.
1 Anwendungsbereich
1.1 Diese BG-Regel findet Anwendung auf die Auswahl und die Benutzung von Handschuhen, Stulpen und Armschützern zum Schutz gegen Schnitt- oder Stichverletzungen.
1.2 Diese BG-Regel findet keine Anwendung auf Schnitt - und Stechschutzausrüstungen von Militär, Ordnungskräften oder Sicherheitsdiensten, die sich gegen Angriffe durch Hieb- oder Stichwaffen schützen müssen.
2 Begriffsbestimmungen
Im Sinne dieser BG-Regel werden folgende Begriffe bestimmt:
Handmesser sind Messer, die von Hand geführt werden und bei denen die Schnitt- und Stichkraft von Hand aufgebracht wird. Zu den Handmessern zählen auch kraftbetriebene Handmesser, z.B. Enthäutemesser, Entfettungsgerät, Kreismesser, Rundmesser, Stoßmesser.
Handschuhe sind Handbedeckungen aus Schutzmaterial, die die ganze Hand bis zum Handgelenk und jeden Finger einzeln allseitig abdecken.
Bild 1: Handschuhe unterschiedlicher Größe (siehe auch Abschnitt 3.1.6)
Bild 2: Handschuh mit kurzer Stulpe
Bild 3: Handschuh mit langer Stulpe
Bild 4: Handschuh mit langer (oben) bzw. kurzer (unten) Stulpe
Bild 5: Kombination von Handschuh und steifer Stulpe
Bild 6: Gegenüberstellung von Handschuh mit steifer Stulpe (Kombination) und Handschuh mit langer Stulpe
(Stand: 21.08.2023)
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