umwelt-online: BGR 185 Transport von Langholz (1)
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Regelwerk, BGR / DGUV-R

BGR 185 - Transport von Langholz
Berufsgenossenschaftliche Regeln für Sicherheit und Gesundheit bei der Arbeit (BGR)
(bisherige ZH 1/588)

(Ausgabe 04/1992)



Zurückgezogen, nur zur Information
Inhalt siehe: Durchführungsanweisungen (BGV D27)

1 Anwendungsbereich

Diese Richtlinien finden Anwendung auf den Transport und die Lagerung von Langholz sowie auf den Bau und den Betrieb der dabei verwendeten Fahrzeuge und Einrichtungen.

2 Begriffsbestimmungen

2.1 Langholz im Sinne dieser Richtlinien ist Holz, das wegen seiner Länge nicht quer zur Fahrzeuglängsachse verladen werden kann.

Zu Langholz gehören außer Stammholz z.B. auch Holzmasten, Rüststangen.

2.2 Transport im Sinne dieser Richtlinien ist das

  1. Rücken,
  2. Be- und Entladen der Fahrzeuge,
  3. Befördern auf Fahrzeugen.

Zum Rücken zählt auch das Schleifen und Schleppen von Holz.

2.3 Lagerung im Sinne dieser Richtlinien ist das Lagern und Stapeln von Langholz auf Zwischenlagern im Wald sowie an Be- und Entladestellen für Langholzfahrzeuge.

2.4 Rückefahrzeuge im Sinne dieser Richtlinien sind Fahrzeuge, mit deren Hilfe Holz von der Einschlagstelle zur Verladestelle transportiert wird.

2.5 Langholzfahrzeuge im Sinne dieser Richtlinien sind maschinell angetriebene Fahrzeuge und Anhängefahrzeuge - einschließlich Sattelanhänger mit Spezialaufbauten -, die für dieses Transportgut besonders eingerichtet sind.

2.6 Sonstige Fahrzeuge im Sinne dieser Richtlinien sind maschinell angetriebene Fahrzeuge und Anhängefahrzeuge ohne Langholz-Spezialaufbauten nach Abschnitt 2.5.

2.7 Nachläufer im Sinne dieser Richtlinien sind Anhängefahrzeuge, die nur durch die Ladung mit dem ziehenden Fahrzeug verbunden werden.

3 Allgemeine Anforderungen

3.1 Fahrzeuge, Einrichtungen und Hilfsmittel für den Transport und die Lagerung von Langholz müssen nach den Bestimmungen dieser Richtlinien und im übrigen den allgemein anerkannten Regeln der Technik entsprechend beschaffen sein und betrieben werden. Abweichungen von den allgemein anerkannten Regeln der Technik sind zulässig, wenn die gleiche Sicherheit auf andere Weise gewährleistet ist.

3.2 Zusätzlich zu Abschnitt 3.1 müssen sich Fahrzeuge für den Transport von Langholz mit behördlicher Betriebserlaubnis in dem durch die Erlaubnis bestimmten Zustand befinden.

3.3 Die in diesen Richtlinien enthaltenen technischen Regeln schließen andere, mindestens ebenso sichere Lösungen nicht aus, die auch in technischen Regeln anderer EG-Mitgliedstaaten ihren Niederschlag gefunden haben können.

3.4 Prüfberichte von Prüflaboratorien, die in anderen EG-Mitgliedstaaten zugelassen sind, werden in gleicher Weise wie deutsche Prüfberichte berücksichtigt, wenn die den Prüfberichten dieser Stellen zugrundeliegenden Prüfungen, Prüfverfahren und konstruktiven Anforderungen denen der deutschen Stelle gleichwertig sind. Um derartige Stellen handelt es sich vor allem dann, wenn diese die in der Normenreihe EN 45 000 niedergelegten Anforderungen erfüllen.

4 Bau und Ausrüstung

4.1 Gemeinsame Bestimmungen

4.1.1 Arbeitsplätze auf Fahrzeugen und Aufstiege

Fahrzeugauf- und -anbauten, die betriebsmäßig begangen werden müssen, müssen so beschaffen sein, dass sie einen sicheren Aufenthalt gewährleisten sowie gefahrlos erreicht und verlassen werden können.

Dies wird z.B. erreicht, wenn Standflächen aus rutschhemmenden Rosten, Aufstiege mit ausreichend breiten und tiefen Trittflächen mit rutschhemmender Oberfläche sowie griffgünstig angebrachte Haltegriffe vorhanden sind.

4.1.2 Kraftbetriebene Triebwerksteile an und auf Fahrzeugen

Kraftbetriebene Triebwerksteile an und auf Fahrzeugen, die in Reichweite von Personen liegen, müssen so gesichert sein, dass sie nicht berührt und Kleidungsstücke von ihnen nicht erfasst werden können.

Kraftbetriebene Triebwerksteile sind z.B. Gelenkwellen, Ketten-, Keilriemen- und Zahnradtriebe, Ventilatorflügel.

4.1.3 Kraftbetriebene Arbeitseinrichtungen auf Fahrzeugen

Auf- oder angebaute kraftbetriebene Arbeitseinrichtungen müssen so angeordnet und beschaffen sein, dass bei bestimmungsgemäßer Verwendung Versicherte nicht durch Quetsch- und Scherstellen verletzt werden können. Kraftbetriebene Arbeitseinrichtungen sind z.B. Ladekran, Winde, Rückeschild.

Quetsch- und Scherstellen können auftreten z.B. an Rückeschilden, an Ladekranen, zwischen Ladekran und Fahrzeugteilen.

Hinsichtlich Schutzabstände siehe DIN 31 001 Teil 1 "Sicherheitsgerechtes Gestalten technischer Erzeugnisse; Schutzeinrichtungen, Begriffe, Sicherheitsabstände für Erwachsene und Kinder".

4.1.4 Unterbringung von Hilfsgeräten auf Fahrzeugen

Fahrzeuge müssen so ausgerüstet sein, dass mitgeführte Hilfsgeräte sicher verstaut und gegen Verlieren gesichert werden können.

Hilfsgeräte sind z.B. Sappi, Wendehaken, Ladehilfen, Anschlagmittel, Rungenverlängerungen, Zurrmittel.

4.1.5 Seilrollen

4.1.5.1 Seilrollen müssen eine sichere Seilführung gewährleisten. Sie müssen mit Einrichtungen ausgerüstet sein, die das Herausspringen des Seils verhindern. An den Seileinlaufstellen müssen Sicherungen gegen Verletzungen vorhanden sein. Die Sätze 2 und 3 gelten nicht für Überladerollen.

Einrichtungen gegen Herausspringen sind z.B. Aussetzbügel; Sicherungen gegen Verletzungen sind z.B. genügend weit vorgezogene Seitenbleche.

4.1.5.2 Seilrollen, die nicht fest an Fahrzeugen oder Einrichtungen angebaut sind, müssen mit ausreichend dimensionierten Einrichtungen ausgerüstet sein, die eine sichere Verankerung ermöglichen.

Dies wird z.B. durch der zulässigen Belastung entsprechende Lasthaken mit Sicherung und mit kräftigem langem Schaft erreicht.

4.2 Zusätzliche Bestimmungen für Rückefahrzeuge

4.2.1 Kippsicherheit

Rückefahrzeuge müssen so beschaffen und erforderlichenfalls so ausgerüstet sein, dass größtmögliche Kippsicherheit gewährleistet ist.

Dies wird z.B. durch Bergstütze, Rückeschild erreicht.

4.2.2 Schutzeinrichtungen

4.2.2.1 Rückefahrzeuge müssen mit Schutzeinrichtungen ausgerüstet sein, die geeignet sind, den Fahrzeugführer bei seitlichem oder rückwärtigem Umstürzen oder Überschlagen des Rückefahrzeuges vor Verletzungen zu schützen. Die Schutzeinrichtungen müssen fest angebracht und entsprechend Gewicht und Bauart des Rückefahrzeugs so beschaffen sein, dass sie bei seitlichem oder rückwärtigem Umstürzen oder Überschlagen weder zerstört noch in gefährdender Weise verformt werden können.

4.2.2.2 Rückefahrzeuge müssen mit Schutzeinrichtungen ausgerüstet sein, die den Fahrzeugführer vor herabfallenden Ästen schützen.

4.2.2.3 Rückefahrzeuge müssen mit Schutzeinrichtungen ausgerüstet sein, die den Fahrzeugführer gegen zurückschnellende Anschlagmittel schützen.

4.2.3 Sicht auf Arbeitsfeld und Fahrweg

Die Sicht des Fahrzeugführers auf das Arbeitsfeld und den Fahrweg darf durch an Rückefahrzeugen angebaute Arbeits- und Sicherheitseinrichtungen nicht mehr als nach dem Stand der Technik unvermeidbar behindert sein.

4.2.4 Anlasssperre

Rückefahrzeuge müssen mit einer Anlasssperre ausgerüstet sein.

Siehe auch § 19 Abs. 8 "Besondere Bestimmungen für Fahrzeuge" (UVV 3.2) und § 5 Abs. 4 "Besondere Bestimmungen für Maschinen, Geräte, technische Anlagen und Fahrzeuge für den Forst" (UVV 3.7) der landwirtschaftlichen Berufsgenossenschaften.

4.2.5 Gleitschutz

Rückefahrzeuge müssen mit Reifen mit griffigem Profil oder mit Gleitschutzketten ausgerüstet sein.

4.3 Zusätzliche Bestimmungen für Langholzfahrzeuge

4.3.1 Fahrerschutz

Bei Führerhäusern von Langholzfahrzeugen muss die Rückwand so bemessen und beschaffen oder durch eine Prallwand, ein Schutzgitter oder eine Stirnwand der Ladefläche so geschützt sein, dass die Führerhausinsassen durch die Ladung, insbesondere bei starkem Abbremsen des Fahrzeuges, nicht gefährdet werden können.

4.3.2 Ladeschemel, Ladeflächen

4.3.2.1 Langholzzüge, mit denen Holz zwischen Zugfahrzeug und Nachläufer oder Anhänger freitragend gelagert transportiert wird, sowie Langholzanhänger, die in Vorder- und Hinterwagen geteilt werden können, müssen mit Ladeschemeln ausgerüstet sein.

4.3.2.2 Ladeschemel müssen mit dem Fahrgestell sicher verbunden, drehbare Ladeschemel müssen feststellbar sein.

4.3.2.3 Ladeschemel, die mittels eines Zugsattelzapfens auf eine Sattelkupplung aufgesetzt werden, müssen im Abstand von mindestens 400 mm vor und hinter der Auflage des Ladeschemels mit je einer weiteren Auflage ausgerüstet sein, die das Kippen des Ladeschemels ausschließt.

4.3.2.4 Bei Langholzzügen nach Abschnitt 4.3.2.1 muss der Ladeschemel auf dem Zugfahrzeug drehbar sein. Der Ladeschemel auf dem Anhänger muss drehbar sein, wenn der Drehpunkt des Ladeschemels auf dem Zugfahrzeug nicht annähernd senkrecht über dem Kuppelpunkt der Anhängekupplung liegt. In diesen Fällen muss außerdem der Ladeschemel des Zugfahrzeugs oder des Anhängers längsverschiebbar sein, soweit der bei Kurvenfahrt erforderliche Längenausgleich nicht an der Zugeinrichtung erfolgt.

Langholzzüge mit Anhänger werden meist zum Transport einzelner Masten oder von Rüstmaterial eingesetzt.

4.3.2.5 Jeder Ladeschemel der in Abschnitt 4.3.2.1 genannten Fahrzeuge und jeder Ladeschemel anderer Langholzfahrzeuge, bei denen die Ladung nur auf zwei Ladeschemeln gelagert wird, muss mit wenigstens einer Auflage ausgerüstet sein, die mit einer durchgehenden mindestens 20 mm hohen, griffigen Zahnleiste oder einer in der Wirkung gleichartigen Einrichtung versehen sein muss.

Zu den anderen Langholzfahrzeugen gehören z.B. Anhänger mit Langbaum, Blockholzfahrzeuge.

4.3.2.6 Ladeschemel und Ladeflächen von Langholzfahrzeugen müssen mit Verankerungen oder mit Spannmitteln für Zurrmittel zur Ladungssicherung ausgerüstet sein.

4.3.2.7 Ladeschemel und Ladeflächen von Langholzfahrzeugen, zu deren Be- oder Entladung abnehmbare Einrichtungen erforderlich sind, müssen mit Vorrichtungen zu deren sicherer Befestigung ausgerüstet sein.

Abnehmbare Einrichtungen sind z.B. Ladebäume, Seilrollen, Seile.

4.3.3 Rungen

4.3.3.1 Langholzfahrzeuge müssen an beiden Seiten mit ausreichend dimensionierten Rungen ausgestattet sein. Die Rungen müssen so lang sein oder soweit verlängert werden können, dass die Ladung in ihrer gesamten Höhe gegen seitliches Herunterfallen gesichert werden kann.

4.3.3.2 Steckbare Rungen und Rungenverlängerungen müssen gegen unbeabsichtigtes Ausheben gelenkig verbundene Rungenteile gegen unbeabsichtigtes Abklappen gesichert werden können. Die Sicherung muss formschlüssig wirken. Steckbare Teile der Sicherungseinrichtung müssen unverlierbar am Fahrzeug befestigt sein.

4.3.3.3 Teleskopierbare Rungen müssen mit selbsttätig wirkenden Sicherungen gegen unbeabsichtigtes Absinken der Ausschubteile ausgerüstet sein. Die Sicherungen müssen formschlüssig sein. Bei hydraulisch oder pneumatisch teleskopierbaren Rungen sind den formschlüssigen Sicherungen unmittelbar an den Zylinderausgängen angeordnete entsperrbare Rückschlagventile gleichzusetzen.

4.3.3.4 Quer zur Fahrzeuglängsachse verschiebbare Rungen müssen festgestellt und gesichert werden können. Feststelleinrichtungen und Sicherungen müssen formschlüssig wirken.

4.3.3.5 Rungen, die zum Entladen geöffnet werden, müssen mit ausreichend dimensionierten Verschlüssen ausgerüstet sein, die bei jeder Rungenbelastung von der gegenüberliegenden Fahrzeugseite aus mit normalem Kraftaufwand gelöst werden können. Jeder Rungenverschluss muss mit einer formschlüssig wirkenden Sicherung gegen unbeabsichtigtes Lösen ausgerüstet sein, die im Normalfall unbelastet ist und deren steckbare Teile unverlierbar am Fahrzeug befestigt sein müssen.

Formschlüssig wirkende Sicherungen sind z.B. Sicherungssteckbolzen.

4.3.3.6 Rungen und ihre Verlängerungen, für die vom Hersteller nicht nachgewiesen ist, dass sie ohne Verspannung den zu erwartenden Beanspruchungen standhalten, müssen so beschaffen sein, dass an ihren oberen Enden die erforderlichen Sicherungs- und Spannmittel angebracht werden können.

4.3.4 Zurrmittel

4.3.4.1 Zum Verbinden einander gegenüberliegender Rungen müssen - sofern nach Abschnitt 4.3.3.6 erforderlich - Langholzfahrzeuge mit Zurrmitteln ausgerüstet sein, die eine Mindestbruchkraft von 63 000 N aufweisen.

Dies wird z.B. mit der Kette 13 DIN 763 (Nenndicke 13 mm) erreicht.

4.3.4.2 Zum Verspannen der Ladung müssen Langholzfahrzeuge mit mindestens zwei ausreichend dimensionierten Zurrmitteln ausgerüstet sein.

Zurrmittel sind z.B. Zurrgurte, Zurrseile.

4.3.4.3 An Langholzfahrzeugen fest angebaute Spannelemente zum Verzurren der Ladung müssen ohne Besteigen der Fahrzeuge betätigt werden können.

Fest angebaute Spannelemente können z.B. Spannwinden, Klemmschlösser sein.

4.3.5 Einachsige Nachläufer und teilbare Zweiachsanhänger

4.3.5.1 Einachsige Nachläufer sowie Vorder- und Hinterwagen teilbarer zweiachsiger Anhänger müssen vorn und hinten mit der Höhe nach verstellbaren Stützeinrichtungen ausgerüstet sein, die unbeabsichtigtes Kippen dieser Fahrzeuge in Längsrichtung während des Be- und Entladens oder im abgestellten Zustand verhindern.

4.3.5.2 Einachsige Nachläufer sowie Vorder- und Hinterwagen teilbarer zweiachsiger Anhänger müssen im Abstand von mindestens 600 mm vor und hinter der Auflage des Ladeschemels mit je einer weiteren Auflage ausgerüstet sein, die das Kippen des Fahrzeuges in Längsrichtung auch während der Fahrt ausschließt.

4.3.5.3 Einachsige Nachläufer sowie Vorder- und Hinterwagen teilbarer zweiachsiger Anhänger müssen vor dem Ladeschemel mit einer Spanneinrichtung ausgerüstet sein, durch die mindestens ein Teil der Ladung fest mit dem Fahrzeug verbunden werden kann.

4.3.6 Nachläuferlenkung

4.3.6.1 Nachläufer mit zwei Einzelachsen oder mehr als zwei Achsen müssen mit einer selbsttätig wirkenden Lenkanlage und einer Einrichtung zum Einspuren ausgerüstet sein. Die Übersetzung der Lenkanlage muss in Abhängigkeit der Stützlänge der Ladung einstellbar sein.

Die Stützlänge entspricht dem Abstand der Ladeschemelmitten. Eine Zusatzlenkung nach Abschnitt 4.3.6.2 erfüllt auch die Aufgaben einer Einrichtung zum Einspuren des Nachläufers.

4.3.6.2 Nachläufer, die für den Einsatz in Zügen für den Langholztransport mit Stützweiten der Ladung von mehr als 13 m bestimmt sind, müssen mit einer Einrichtung ausgerüstet sein, mit der das Kurvenlaufverhalten zusätzlich beeinflusst werden kann (Zusatzlenkung).

4.3.6.3 Zusatzlenkungen müssen selbsthemmend oder formschlüssig feststellbar sein.

4.3.6.4 Zusatzlenkungen müssen am Nachläufer auch ausschließlich durch Muskelkraft betätigt werden können. Dies gilt auch, wenn Fernsteuerung möglich ist.

4.3.6.5 Betätigungseinrichtungen für die Zusatzlenkung, die sich am Nachläufer befinden, müssen in Fahrtrichtung hinter den Rädern angebracht und so angeordnet sein, dass Versicherte beim Betätigen der Zusatzlenkung vor Verletzungen durch die Ladung geschützt sind.

Verletzungen durch die Ladung können z.B. vermieden werden durch einen Schutzbügel über dem Lenkrad.

4.3.6.6 Bei Nachläufern mit Zusatzlenkung müssen Signaleinrichtungen zur wechselseitigen Verständigung zwischen Fahrzeugführer und Mitfahrer oder Mitgänger vorhanden sein. Die Signale müssen deutlich wahrnehmbar sein. Betätigungseinrichtungen der Signaleinrichtungen müssen vom Lenkerplatz aus leicht erreicht werden können.

Dies schließt ein, dass auch Schaltkästen für mitgängerbetätigte Fernsteuerungen der Zusatzlenkungen mit Einrichtungen zum Betätigen der Signaleinrichtungen ausgerüstet sind.

4.3.7 Aufprotzeinrichtungen

4.3.7.1 Bei Langholzfahrzeugen, auf welche Nachläufer aufgeprotzt werden können, müssen die Aufbauten so gestaltet sein, dass sie ein unbehindertes Auf- und Abprotzen des Nachläufers gestatten. Sollen Nachläufer mittels Seilwinde auf- und abgeprotzt werden, müssen die Fahrzeuge mit breiten Auffahrrampen ausgerüstet sein. Diese müssen fest angebaut sein oder an den Fahrzeugen so befestigt und gesichert werden können, dass ein unbeabsichtigtes Lösen nicht möglich ist. Verstellbare Rampen müssen in Transportstellung formschlüssig gesichert werden können.

4.3.7.2 Nachläufer, die mittels Ladekran auf- und abgeprotzt werden, müssen mit ausreichend dimensionierten Anschlagvorrichtungen ausgerüstet sein, die vom Greifer sicher gefasst werden können.

4.3.7.3 Bei Mehrachsnachläufern, die mittels Seilwinde auf den Motorwagen gezogen werden, muss die Befestigungseinrichtung oder die Umlenkrolle für das Zugseil an der Hinterachse angeordnet sein. Bauteile des Nachläufers und des Motorwagens, die vom Zugseil berührt werden können, müssen so gestaltet oder mit Führungseinrichtungen ausgerüstet sein, dass Seilbeschädigungen vermieden werden. Führungseinrichtungen dürfen, soweit dies betrieblich notwendig ist, abnehmbar sein.

Seilbeschädigungen können z.B. durch Abknicken, Quetschen, Scheuern entstehen. Sie können z.B. durch Stützrollen, Abweiser, Abrundungen seilberührter Bauteile mit großen Radien vermieden werden.

4.3.7.4 Langholzfahrzeuge nach Abschnitt 4.3.7.1 und Nachläufer müssen mindestens mit zwei Einrichtungen ausgerüstet sein, an denen Zurrmittel zum Sichern aufgeprotzter Nachläufer befestigt werden können. Auch bei Versagen einer dieser Einrichtungen muss eine ausreichende Befestigung des Nachläufers gewährleistet sein.

5 Betrieb

5.1 Beschäftigungsbeschränkung

Transport und Lagerung von Langholz dürfen nur von Versicherten durchgeführt werden, denen die damit verbundenen Gefahren bekannt sind und die die gesundheitlichen Voraussetzungen erfüllen.

Zu den Versicherten gehören auch Unternehmer, die freiwillig oder kraft Satzung versichert sind. Zu Voraussetzungen siehe auch §§ 1 und 2 der UVV "Forsten" (UVV 4.3) der landwirtschaftlichen Berufsgenossenschaften.

5.2 Unterweisung

Der Unternehmer hat die Versicherten vor Aufnahme ihrer Tätigkeit über die beim Transport und der Lagerung von Langholz auftretenden Gefahren und die Maßnahmen zu ihrer Abwendung zu unterweisen. Die Unterweisung ist mindestens einmal jährlich zu wiederholen.

5.3 Persönliche Schutzausrüstungen

5.3.1 Der Unternehmer hat jedem beim Transport und der Lagerung von Langholz beschäftigten Versicherten die notwendigen persönlichen Schutzausrüstungen zur Verfügung zu stellen und diese in ordnungsgemäßem Zustand zu halten.

Notwendige persönliche Schutzausrüstungen sind z.B. Schutzhelm, Schutzhandschuhe, Schutzschuhe, Warnkleidung.

5.3.2 Die beim Transport und der Lagerung von Langholz beschäftigten Versicherten haben bei Rücke-, Stapel- und Ladearbeiten die vom Unternehmer zur Verfügung gestellten persönlichen Schutzausrüstungen zu benutzen.

5.4 Transport und Lagerung von Langholz

5.4.1 Der Fahrzeug- oder Geräteführer hat vor Beginn jeder Arbeitsschicht bei Fahrzeugen, Einrichtungen und Hilfsmitteln für den Transport und die Lagerung von Langholz die Wirksamkeit der Betätigungs- und Sicherheitseinrichtungen zu prüfen und während der Arbeitsschicht deren Zustand auf augenfällige Mängel hin zu beobachten.

Siehe auch "Grundsätze für die Prüfung von Fahrzeugen durch Fahrpersonal" (BGG 915).

5.4.2 Arbeiten beim Transport oder beim Lagern und Stapeln von Langholz mehrere Versicherte gemeinschaftlich, muss zur Vermeidung von Gefahren eine gegenseitige Verständigung möglich sein. Diese Arbeiten müssen durch einen Aufsichtführenden geleitet werden.

Aufsichtführender ist, wer die Durchführung von Arbeiten zu überwachen und für die arbeitssichere Ausführung zu sorgen hat. Er muss hierfür ausreichende Kenntnisse und Erfahrungen besitzen sowie weisungsbefugt sein.

5.4.3 Wird der Transport - ausgenommen der Fahrbetrieb auf Straßen -, oder das Lagern und Stapeln von Langholz von einem Versicherten allein ausgeführt, muss eine Überwachung sichergestellt sein.

Eine Überwachung ist sichergestellt, wenn sich z.B. andere Versicherte in Sichtnähe befinden oder ein regelmäßiges Melden über Sprechfunk erfolgt.

5.4.4 Der Unternehmer hat zum Bewegen von Stämmen und zum Beseitigen von Hindernissen geeignete Hilfsmittel bereitzustellen. Die Versicherten haben die Hilfsmittel zu benutzen.

Geeignete Hilfsmittel sind z.B. Sappi, Wendehaken.

5.4.5 Versicherte dürfen Arbeiten mit Motorsägen nur ausführen, wenn sie im Umgang mit diesen Geräten unterwiesen sind. Motorsägen mit Verbrennungsmotor müssen beim Anwerfen sicher abgestützt und festgehalten werden; dabei dürfen Kettenschienen und Sägeketten keine Berührung mit anderen Gegenständen haben. Bei Arbeiten mit Motorsägen dürfen keine Eisenkeile verwendet werden.

5.4.6 An den Fahrzeugen nicht fest angebrachte Ausrüstungsgegenstände und mitgeführte Hilfsmittel müssen so untergebracht werden, dass Verlieren ausgeschlossen ist.

Nicht fest angebrachte Ausrüstungsgegenstände sind z.B. Steckrungen, Zurrmittel.

5.4.7 Bei Arbeiten in der Nähe unter Spannung stehender elektrischer Freileitungen oder Fahrleitungen muss ein von der Nennspannung abhängiger Sicherheitsabstand eingehalten werden.

Dies wird erreicht, wenn folgende Sicherheitsabstände (Schutzabstände) eingehalten werden:

Die Werte für den Sicherheitsabstand müssen auch beim Ausschwingen von Leitungsseilen, Lasten, Tragmitteln und Lastaufnahmemitteln gewährleistet sein. Die Fahrzeugabmessungen, bei der Verwendung von Anbaugeräten (z.B. Ladekran) deren Bewegungen, ferner der Aufenthalt von Personen auf Fahrzeugen und die Verwendung von Einrichtungen zur Ladungssicherung (Ketten, Seile) sind entsprechend zu berücksichtigen.

5.4.8 Kann der Sicherheitsabstand nach Abschnitt 5.4.7 zu elektrischen Freileitungen oder Fahrleitungen nicht eingehalten werden, hat der Unternehmer mit dem Eigentümer oder Betreiber der Leitungen andere Sicherheitsmaßnahmen gegen Stromübertritt durchzuführen.

weiter .

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