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Regelwerk, BGR / DGUV-R

BGR 182 / DGUV Regel 101-012 - Betonpumpen und Verteilermasten
Berufsgenossenschaftliche Regeln für Sicherheit und Gesundheit bei der Arbeit (BGR)
(bisherige ZH 1/573)

(Ausgabe 02/1999; 02/2005aufgehoben)



DGUV 01/2018:
Die Regel behandelt den Bau und die Ausrüstung von Betonpumpen und Verteilermasten. Da sowohl die Betriebssicherheitsverordnung als auch die entsprechenden Normen bereits sicherheitstechnische Vorgaben dazu enthalten, werden zusätzliche Vorgaben aus einer DGUV Regel nicht benötigt.

Berufsgenossenschaftliche Regeln für Sicherheit und Gesundheit bei der Arbeit (BG-Regeln) sind Zusammenstellungen bzw. Konkretisierungen von Inhalten z.B. aus
  • staatlichen Arbeitsschutzvorschriften (Gesetze, Verordnungen) und/oder
  • berufsgenossenschaftlichen Vorschriften (Unfallverhütungsvorschriften) und/oder
  • technischen Spezifikationen und/oder
  • den Erfahrungen berufsgenossenschaftlicher Präventionsarbeit.

BG-Regeln richten sich in erster Linie an den Unternehmer und sollen ihm Hilfestellung bei der Umsetzung seiner Pflichten aus staatlichen Arbeitsschutzvorschriften oder Unfallverhütungsvorschriften geben sowie Wege aufzeigen, wie Arbeitsunfälle, Berufskrankheiten und arbeitsbedingte Gesundheitsgefahren vermieden werden können.

Der Unternehmer kann bei Beachtung der in BG-Regeln enthaltenen Empfehlungen davon ausgehen, dass er die in Unfallverhütungsvorschriften geforderten Schutzziele erreicht. Andere Lösungen sind möglich, wenn Sicherheit und Gesundheitsschutz in gleicher Weise gewährleistet sind. Sind zur Konkretisierung staatlicher Arbeitsschutzvorschriften von den dafür eingerichteten Ausschüssen technische Regeln ermittelt worden, sind diese vorrangig zu beachten.

Werden verbindliche Inhalte aus staatlichen Arbeitsschutzvorschriften oder aus Unfallverhütungsvorschriften wiedergegeben, sind sie durch Fettdruck kenntlich gemacht oder im Anhang zusammengestellt. Erläuterungen, insbesondere beispielhafte Lösungsmöglichkeiten, sind durch entsprechende Hinweise in Kursivschrift gegeben.

Vorbemerkung

Betonpumpen und Verteilermaste unterliegen dem Anwendungsbereich der Betriebssicherheitsverordnung (siehe § 7 der Betriebssicherheitsverordnung).

1 Anwendungsbereich

Diese Richtlinien finden Anwendung auf Arbeiten mit Betonpumpen und Verteilermasten für Pumpbeton einschließlich der zugehörigen Förderleitungen.

2 Begriffsbestimmungen

Im Sinne dieser Regel werden folgende Begriffe bestimmt:

  1. Betonpumpen Arbeitsmaschinen, die dazu bestimmt sind, Beton durch Rohr- oder Schlauchleitungen zu den Einbaustellen zu fördern.
  2. Verteilermaste kraftbetriebene, aus einem oder mehreren ausfahrbaren oder ausklappbaren Teilen bestehende, schwenkbare Arbeitseinrichtungen zur Führung der Betonförderleitungen.
    Betonpumpen und Verteilermaste können eine Einheit bilden.
  3. Gefahrbereich die Umgebung der Betonpumpe, in der Personen durch arbeitsbedingte Bewegungen des Verteilermastes, des Basisfahrzeuges und der Abstützeinrichtungen erreicht und gefährdet werden können.

3 Allgemeine Anforderungen

3.1 Der Unternehmer hat dafür zu sorgen, dass Arbeiten mit Betonpumpen und Verteilermasten im Sinne dieser Regeln und im übrigen den allgemein anerkannten Regeln der Technik entsprechend durchgeführt werden. Abweichungen sind zulässig, wenn die gleiche Sicherheit auf andere Weise gewährleistet ist.

3.2 Die in dieser BG-Regel enthaltenen technischen Lösungenschließen andere, mindestens ebenso sichere Lösungen nicht aus, die auch in technischen Regeln anderer Mitgliedstaaten der Europäischen Union oder anderer Vertragsstaaten des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum ihren Niederschlag gefunden haben können.

4 Betrieb

4.1 Allgemeines

4.1.1 Betonpumpen und Verteilermasten dürfen nur bestimmungsgemäß unter Beachtung der Betriebsanleitung des Herstellers betrieben werden. Die Betriebsanleitung muss am jeweiligen Einsatzort zur Einsicht bereitgehalten werden.

Zum Betreiben gehören das Auf- und Abbauen, das Bedienen und das Instandhalten.

4.1.2 Der Unternehmer darf mit dem selbständigen Bedienen und Instandhalten von Betonpumpen und Verteilermasten nur Versicherte als Maschinenführer beauftragen, die

  1. das 18. Lebensjahr vollendet haben,
  2. im Umgang und Instandhalten der Pumpen und des Verteilermastes unterwiesen sind und ihre Befähigung hierzu dem Unternehmer gegenüber nachgewiesen haben
    und
  3. von denen zu erwarten ist, dass sie die ihnen übertragenen Aufgaben zuverlässig erfüllen.
    Zur Unterweisung gehören außer einer theoretischen Wissensvermittlung die Gelegenheit zum Erwerb einer ausreichenden Fahrpraxis sowie die Fähigkeit, Mängel zu erkennen, die die Arbeitssicherheit gefährden.

    Maschinenführer gelten auch als unterwiesen, wenn sie an einem Lehrgang mit den Lehrgangsinhalten nach Anhang 1 mit Erfolg teilgenommen haben.

4.1.3 Der Unternehmer muss Maschinenführer für Autobetonpumpen schriftlich beauftragen.

4.2 Aufstellung, Auf- und Abbau

4.2.1 Der Unternehmer hat dafür zu sorgen, dass Verteilermasten standsicher aufgestellt werden. Dabei sind Sicherheitsabstände von Baugruben, Gräben und ähnlichen Vertiefungen nach Bild 1 einzuhalten.

Bild 1: Sicherheitsabstände zu Baugrubenrändern

4.2.2 Der Unternehmer hat dafür zu sorgen, dass für eine standsichere Aufstellung in ebenem Gelände die Bodenpressung in Abhängigkeit von der Bodenart die Werte der Tabelle 1 nicht überschreiten.

Stützdruck (N bzw. kg)
Erforderliche Abstützfläche (cm2) =
zul. Bodenpressung (N/cm² bzw. kg/cm²)

Tabelle 1: Zulässige Bodenpressung verschiedener Bodenarten

Bodenart zulässige Bodenpressung
(N/cm2 bzw. kg/cm2)
A) Angeschütteter, nicht künstlich verdichteter Boden 0-10 (0-1)
B) Gewachsener, offensichtlich unberührter Boden:  
1 Schlamm, Moor, Mutterboden 0
2 Nichtbindige, ausreichend fest gelagerte Böden:
Fein- bis Mittelsand 15 (1,5)
Grobsand bis Kies 20 (2,0)
3 Bindige Böden:
breiig 0
weich 4 (0,4)
steif 10 (1,0)
halbfest 20 (2,0)
fest 30 (3,0)
4 Fels, unverwittert mit geringer Klüftung und in günstiger Lage 150-300 (15-30)

4.2.3 Der Maschinenführer hat dafür zu sorgen, dass kraftbetriebene Abstützeinrichtungen nicht aus- oder eingefahren werden, wenn sich Personen im Bereich der Abstützung befinden.

4.2.4 Der Maschinenführer hat bei der Aufstellung die Abstützeinrichtungen vollständig auszufahren und abzustützen sowie ausreichend bemessene lastverteilende Unterlagen zu verwenden.

4.2.5 Der Maschinenführer darf das einseitige Ausfahren von Abstützungen nur vornehmen, wenn der Hersteller dies unter der Berücksichtigung der Standsicherheit zugelassen hat und der Verteilermast nur innerhalb des dafür vorgesehenen Schwenkbereiches bewegt werden kann.

4.2.6 Der Maschinenführer darf das einseitige Ausfahren von Abstützungen nur vornehmen, wenn der Hersteller dies zugelassen hat und der Verteilermast nur innerhalb des dafür vorgesehenen Schwenkbereiches bewegt werden kann.

4.2.7 Der Maschinenführer hat Förderleitungen, insbesondere Steigleitungen, die nicht in Verteilermasten geführt werden, sicher zu befestigen und die dabei auftretenden Kräfte in das Bauwerk oder andere Konstruktionsteile abzuleiten. Dabei sind die Leitungen so zu führen, dass Knicke, scharfe Biegungen und Beschädigungen während des Betriebes vermieden werden.

4.2.8 Der Maschinenführer darf Verteilermasten über die in der Betriebsanleitung angegebenen Längen hinaus nicht verlängern.

4.2.9 Der Maschinenführer darf an Förderleitungen von Verteilermasten weiterführende Leitungen nur anschließen, wenn diese den Mast nicht zusätzlich belasten.

4.2.10 Der Maschinenführer hat darauf zu achten, dass

4.2.11 Schließt der Maschinenführer anstelle eines Endschlauches eine andere Fördereinrichtung an, darf er diese nicht von Hand führen.

4.2.12 Der Maschinenführer darf für das Einbringen des Betons in hohe Bauteile nur die vom Hersteller zugelassenen Endschläuche verwenden.

4.2.13 Der Maschinenführer hat zur Reduzierung der Betonaustrittsgeschwindigkeit nur die vom Hersteller vorgesehenen Fallbremsen zu verwenden.

4.2.14 Der Maschinenführer hat vor Fahrantritt des Fahrzeuges alle beweglichen Teile vor unkontrollierter Bewegung zu sichern.

4.3 Maßnahmen beim Betrieb

4.3.1 Der Maschinenführer darf fahrbare Verteilermaste, die betriebsmäßig abgestützt werden müssen, nicht mit ausgefahrenem Mast verfahren. Der Transport ist nach den Angaben in der Betriebsanleitung durchzuführen.

4.3.2 Der Standsicherheit dienende Abstützeinrichtungen müssen während des Betriebes vom Maschinenführer überprüft und erforderlichenfalls nachgerichtet werden.

4.3.3 Kann der Maschinenführer nicht bei allen Verteilermastbewegungen das Förderleitungsende beobachten, hat er einen Einweiser hinzuzuziehen.

4.3.4 Der Maschinenführer hat darauf zu achten, dass beim Verstellen des Verteilermastes der nach Tabelle 2 angegebene Mindestabstand zu elektrischen Freileitungen eingehalten wird.

Tabelle 2: Mindestabstände zu Freileitungen

Nennspannung Mindestabstand
bis 1000 V 1,0 m
über 1 kV bis 110 kV 3,0 m
über 110 kV bis 220 kV 4,0 m
über 220 kV bis 380 kV 5,0 m
oder bei unbekannter Nennspannung 5,0 m


4.3.5 Kann der in Tabelle 2 angegebene Mindestabstand zu elektrischen Freileitungen nicht eingehalten werden, ist vom Maschinenführer sicherzustellen, dass diese

4.3.6 Der Maschinenführer darf den Verteilermast nicht als Hebezeug verwenden oder Hindernisse wegdrücken.

Hindernisse sind z.B. Bäume.

4.3.7 Der Maschinenführer hat dafür zu sorgen, dass sich Unbefugte nicht im Gefahrbereich des Verteilermastes aufhalten.

4.3.8 Beim Anpumpen und bei Unterbrechungen des Pumpbetriebes ist der Aufenthalt im Gefahrbereich des Endschlauches verboten.

Als Gefahrbereich um den Endschlauch gilt der Durchmesser der doppelten Endschlauchlänge.

4.3.9 Können Gefahrbereiche vom Maschinenführer nicht eingesehen werden, hat er einen Einweiser hinzuzuziehen.

Solche Gefahrbereiche sind z.B. innerhalb des Schwenkbereiches des Verteilermastes oder am Endschlauch.

4.3.10 Der Maschinenführer hat Verteilermaste bei Erreichen der kritischen Windgeschwindigkeit und bei Arbeitsschluss einzufahren und entsprechend zu sichern.

Angaben hierzu enthält die Betriebsanleitung.

4.3.11 Der Maschinenführer hat bei Reinigung mit Wasser die Angaben der Betriebsanleitung zu beachten und diese nur von ausreichend großen und trittsicheren Arbeitsplätzen durchzuführen.

4.3.12 Der Maschinenführer hat bei pneumatischer Reinigung der Förderleitung, sofern dies vom Hersteller vorgesehen ist, insbesondere folgendes zu beachten:

4.3.13 Nach Beendigung des Betriebes ist die Maschine stillzusetzen und gegen unbefugte Benutzung zu sichern.

4.3.14 Der Maschinenführer hat dafür zu sorgen, dass beim Eintreten einer Störung, die die Betriebssicherheit beeinträchtigt, der Betrieb bis zu Beseitigung der Fehlers unterbrochen wird.

4.3.15 Vor dem Öffnen von Förderleitungsverbindungen muss das Fördersystem drucklos gemacht werden.

Dies kann z.B. zur Beseitigung von Verstopfern notwendig sein.

4.4 Instandhaltung

4.4.1 Der Unternehmer hat dafür zu sorgen, dass Instandhaltungsarbeiten, Auf- und Abbauarbeiten sowie Prüfungen, die nicht vom Boden aus durchgeführt werden können, von Arbeitsständen oder gleichwertigen Einrichtungen aus durchgeführt werden.

Gleichwertige Einrichtungen sind z.B. Hubarbeitsbühnen, Leitern

4.4.2 Der Unternehmer hat dafür zu sorgen, dass Instandhaltungsarbeiten an Sicherheitseinrichtungen nur von Sachkundigen vorgenommen werden. Sicherheitseinrichtungen dürfen nicht verändert, unwirksam gemacht oder entfernt werden.

Zu den Instandhaltungsarbeiten zählen z.B. Reparaturen, Einstellen, Auswechseln.

Sicherheitseinrichtungen sind z.B. Gitterabdeckungen, Endschalter.

Sachkundiger ist, wer aufgrund seiner fachlichen Ausbildung und Erfahrung ausreichende Kenntnisse über das jeweilige Arbeitsmittel hat und mit den einschlägigen staatlichen Arbeitsschutzvorschriften, Berufsgenossenschaftliche Vorschriften und allgemein anerkannten Regeln der Technik (z.B. DIN- bzw. EN-Normen, VDE-Bestimmungen, technische Regeln anderer Mitgliedstaaten der Europäischen Union oder anderer Vertragsstaaten des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum) soweit vertraut ist, dass er den arbeitssicheren Zustand von Betonpumpen und Verteilermasten beurteilen kann.

4.4.3 Aufgrund des Abriebes sind die Wanddicken von Rohren und Bögen nach den Angaben der Betriebsanleitung festzustellen. Wird die Mindestwanddicke unterschritten, dürfen Rohre und Bögen nicht weiter verwendet werden.

4.4.4 Nach Beendigung von Instandhaltungsarbeiten müssen entfernte Schutzeinrichtungen vor der Wiederinbetriebnahme angebracht werden.

4.4.5 Es dürfen nur Ersatzteile verwendet werden, die den vom Hersteller festgelegten Anforderungen entsprechen.

5 Prüfung

5.1 Prüfung durch den Maschinenführer

5.1.1 Die Maschinen sind vor jeder Arbeitsschicht durch den Maschinenführer auf augenfällige Mängel zu prüfen.

5.1.2 Werden Mängel festgestellt, die den sicheren Betrieb beeinträchtigen, ist der Betrieb einzustellen und der Aufsichtführende unverzüglich zu verständigen.

Aufsichtführender ist, wer die Durchführung von Arbeiten zu überwachen und für die betriebssichere Ausführung zu sorgen hat. Er muss hierfür ausreichende Kenntnisse und Erfahrungen besitzen sowie weisungsbefugt sein.

5.2 Prüfung durch den Sachkundigen

Der Unternehmer hat dafür zu sorgen, dass Betonpumpen und Verteilermaste einschließlich ihrer Förderleitungen entsprechend den Einsatzbedingungen und den betrieblichen Verhältnissen nach Bedarf, mindestens jedoch einmal jährlich, durch einen Sachkundigen auf ihren betriebssicheren Zustand geprüft werden. Der Sachkundige hat die Ergebnisse der Prüfung zu dokumentieren und bis zur nächsten Prüfung aufzubewahren.

Muster für die Dokumentation der Prüfergebnisse siehe Anhang 2.

6 Zeitpunkt der Anwendung

Diese Regeln sind anzuwenden ab Februar 1999, soweit nicht Inhalte dieser Regeln nach geltenden Rechtsnormen oder als allgemein anerkannte Regeln der Technik bereits zu beachten sind.

.

Qualifizierungslehrgang von Betonpumpenmaschinisten (Maschinenführer) Anhang 1


Lehrgangsinhalte des einwöchigen Lehrgangs:


.

Muster für die Dokumentation der Prüfergebnisse Anhang 2



.

Vorschriften und Regeln Anhang 3


Nachstehend sind die insbesondere zu beachtenden einschlägigen Vorschriften und Regeln zusammengestellt; siehe auch Abschnitt 3.2:

1. Gesetze/Verordnungen

Arbeitsschutzgesetz ( ArbSchG),

Betriebssicherheitsverordnung (jetzt BetrSichV),

Maschinenverordnung ( 9. GSGV),

PSA-Benutzungsverordnung ( PSA-BV),

Straßenverkehrsordnung ( StVO),

Richtlinien für die Sicherung von Arbeitsstellen an Straßen (RSA).

2. Berufsgenossenschaftliche Vorschriften, Regeln und Informationen für Sicherheit und Gesundheit bei der Arbeit

Unfallverhütungsvorschrift Grundsätze der Prävention (BGV A1),

Unfallverhütungsvorschrift Fahrzeuge (BGV D29),

Unfallverhütungsvorschrift Bauarbeiten (BGV C22),

Unfallverhütungsvorschrift Arbeitsmedizinische Vorsorge (BGV A4),

Unfallverhütungsvorschrift Lärm (BGV B3),

Unfallverhütungsvorschrift Sicherheits- und Gesundheitsschutzkennzeichnung am Arbeitsplatz (BGV A8)

"Richtlinien für Funkfernsteuerungen von Kranen" (ZH 1/547),

BG-Regel "Einsatz von Schutzkleidung" (BGR 189),

BG-Regel "Benutzung von Fuß- und Beinschutz" (BGR 191),

BG-Regel "Benutzung von Kopfschutz" (BGR 193),

BG-Regel "Einsatz von Gehörschützern" (BGR 194),

BG-Regel "Einsatz von Schutzhandschuhen" (BGR 195),

BG-Information "Ladungssicherung auf Fahrzeugen" (BGI 649),

BG-Information "Auswahlkriterien für Einrichtungen zur Einleitung von Rettungsmaßnahmen an Einzelpersonen" (BGI 667).

4. Normen
(Bezugsquelle: Beuth Verlag GmbH, Burggrafenstraße 6, 10787 Berlin)

DIN 13 157 Erste-Hilfe-Material; Verbandkasten C,
DIN EN 471 Warnkleidung.
VDI 2700 Ladungssicherung auf Straßenfahrzeugen.


ENDE

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