umwelt-online: BGR 176 Grabenverbaugeräte
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Regelwerk, BGR / DGUV-R

BGR 176 - Grabenverbaugeräte
Berufsgenossenschaftlic
Berufsgenossenschaftliche Regeln für Sicherheit und Gesundheit bei der Arbeit (BGR)
(bisher ZH 1/537)

(Ausgabe 04/1992; 1997)



Zurückgezogen, nur zur Information

Vorbemerkung

Die Verpflichtung aus der Richtlinie 83/189/EWG des Rates vom 28. März 1983 über ein Informationsverfahren auf dem Gebiet der Normen und technischen Vorschriften (ABl. EG Nr. L 109 S. 8), zuletzt geändert durch die Richtlinie 94/10/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. März 1994 (ABl. EG Nr. L 100 S. 30), sind beachtet worden.

1 Anwendungsbereich

Diese Sicherheitsregeln finden Anwendung auf Grabenverbaugeräte, im folgenden Verbaugeräte genannt.

2 Begriffsbestimmungen

Im Sinne dieser Sicherheitsregeln werden folgende Begriffe bestimmt:

2.1 Verbaugeräte sind Einrichtungen zur Sicherung von Grabenwänden gegen Einsturz. Es werden unterschieden

2.1.1 Verbaueinheiten bilden den fertigen Verbau eines Grabenteilstückes. Es werden unterschieden

Mittiggestützte Verbaueinheiten bestehen aus Plattenpaaren, die über mittig angeordnete Aufrichter durch Streben gestützt werden.

Randgestützte Verbaueinheiten bestehen aus Plattenpaaren, die über an den Rändern der Platten angeordnete Aufrichter durch Streben gestützt werden (siehe Anhang 1, Abb. 1).

Rahmengestützte Verbaueinheiten bestehen aus Plattenpaaren oder Sonderprofilen, die durch waagerecht angeordnete Rahmen gestützt werden.

Gleitschienen-Verbaueinheiten bestehen aus Platten, die durch strebengestützte Einfach- oder Mehrfach-Gleitschienenpaare geführt und gehalten werden.

Dielenkammer-Verbaueinheiten bestehen aus Gurten, die zur Führung von Kanaldielen, Spundbohlen oder Sonderprofilen geeignet sind, und Streben zur Stützung der Gurte.

2.1.2 Verbauhilfsgeräte sind Rahmen, die zum Einbau eines Verbaues, bestehend aus Einzelteilen, wie Bohlen oder Dielen, Brusthölzern oder Gurten sowie Streben, dienen. Es wird zwischen Verbaugerüsten und Vorstreckrahmen unterschieden.

2.1.2.1 Verbaugerüste sind dreidimensionale Rahmen, die außerhalb des Grabens mit Verbauteilen bestückt werden und zum Einbringen dieser Teile in den Graben dienen.

2.1.2.2 Vorstreckrahmen sind waagerecht angeordnete zweidimensionale Rahmen, die zum Einbringen eines senkrechten Verbaues aus Bohlen oder anderen Verbauteilen dienen. Die Rahmen werden hierbei in den ungesicherten Grabenabschnitt vorgestreckt.

2.2 Streben sind längenverstellbare, nur zur Aufnahme von Druck- und Zugkräften bestimmte Aussteifungsmittel des Verbaues.

Hauptbestandteile von Streben sind Spindeln, Muttern und Verlängerungsrohre. Die Grobeinstellung der Streben wird durch Verlängerungsrohre, die Feineinstellung durch Spindeln bewerkstelligt.

2.3 Gleitschienen sind senkrecht angeordnete Profilträger, die zur Führung und Auflagerung von Verbauplatten dienen.

2.4 Aufrichter sind an Platten von Verbaueinheiten senkrecht angeordnete Verbindungsteile zwischen Platten und Streben.

2.5 Einstellverfahren ist ein Grabenverbauverfahren, bei dem Verbaugeräte in einen zuvor ausgehobenen Grabenabschnitt eingebracht werden.

2.6 Absenkverfahren ist ein Grabenverbauverfahren, bei dem Verbaueinheiten oder Teile davon senkrecht in den Boden gedrückt werden. Das Absenken erfolgt im Wechsel mit dem Bodenaushub.

3 Allgemeine Anforderungen

3.1 Verbaugeräte müssen nach den Bestimmungen dieser Sicherheitsregeln und im übrigen den allgemein anerkannten Regeln der Technik entsprechend gebaut, verwendet und geprüft werden. Abweichungen von den allgemein anerkannten Regeln der Technik sind zulässig, wenn die gleiche Sicherheit auf andere Weise gewährleistet ist.

Allgemein anerkannte Regeln der Technik sind z.B. die im Anhang 2 aufgeführten DIN-Normen.

3.2 Die in diesen Sicherheitsregeln enthaltenen technischen Regeln schließen andere, mindestens ebenso sichere Lösungen nicht aus, die auch in technischen Regeln anderer Mitgliedstaaten der europäischen Union oder anderer Vertragsstaaten des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftraum ihren Niederschlag gefunden haben können.

3.3 Prüfberichte von Prüflaboratorien, die in anderen Mitgliedstaaten der europäischen Union oder anderer Vertragsstaaten des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftraum zugelassen sind, werden in gleicher Weise wie deutsche Prüfberichte berücksichtigt, wenn die den Prüfberichten dieser Stellen zugrundeliegenden Prüfungen, Prüfverfahren und konstruktiven Anforderungen denen der deutschen Stelle gleichwertig sind. Um derartige Stellen handelt es sich vor allem dann, wenn diese die in der Normenreihe EN 45 000 niedergelegten Anforderungen erfüllen.

4 Bau und Ausrüstung

4.1 Kennzeichnung

4.1.1 An Verbaugeräten müssen folgende Angaben deutlich erkennbar und dauerhaft angebracht sein:

4.1.2 An tragenden Teilen von Streben müssen folgende Angaben deutlich erkennbar und dauerhaft angebracht sein:

4.2 Verwendungsanleitung

Für Verbaugeräte muss eine Verwendungsanleitung des Herstellers vorhanden sein, die insbesondere folgende Angaben enthalten muss:

4.3 Werkstoffe und Konstruktion

4.3.1 Werkstoffe und Konstruktion von Verbaugeräten müssen den einschlägigen Normen des DIN entsprechen.

DIN-Normen siehe Anhang 2.

4.3.2 An Verbaugeräten müssen Anschlagstellen vorhanden sein, die einen sicheren Zusammenbau, Transport, sowie Ein- und Rückbauen ermöglichen.

4.3.3 Anschlagstellen und Ziehvorrichtungen müssen so gestaltet und angeordnet sein, dass ein zwängungsfreies Anschlagen und Bewegen der Verbaugeräte unter Neigungswinkel der Anschlagmittel von 0° bis 60° möglich ist.

4.3.4 Zusätzlich zu den Anschlagstellen nach Abschnitt 4.3.3 müssen an mittig- oder randgestützten, über 2,00 m hohen Verbaueinheiten Transportösen oberhalb des Geräteschwerpunktes vorhanden sein.

4.3.5 An Verbaueinheiten, die dafür vorgesehen sind, beim Übereinanderstellen mit der Schneide nach oben eingesetzt zu werden, müssen für diesen Verwendungszweck zusätzliche Anschlagstellen vorhanden sein.

4.3.6 Verbaueinheiten, die zum Übereinanderstellen vorgesehen sind, müssen so gestaltet sein, dass eine formschlüssige Verbindung der übereinandergestellten Einheiten möglich ist.

4.3.7 Die unteren Ränder von Verbaueinheiten, die im Absenkverfahren eingesetzt werden sollen, müssen mit Schneiden ausgerüstet sein.

4.3.8 Mittiggestützte Verbaueinheiten dürfen nicht länger als 3,00 m sein.

4.3.9 Verbaueinheiten müssen so ausgerüstet sein, dass beim Abstellen auf ebenem Gelände eine Schrägstellung gegenüber der Senkrechten um mehr als 5° verhindert wird.

4.3.10 Verbaueinheiten müssen so ausgerüstet sein, dass beim Absenkvorgang eine Schrägstellung der Streben von 1:20 ohne Zwängung möglich ist.

4.4 Beschaffenheit von Streben

4.4.1 Der Außendurchmesser der Rohre muss mindestens 40 mm betragen.

4.4.2 Der Außendurchmesser der Spindeln muss mindestens 32 mm betragen.

4.4.3 Die Wanddicke der Rohre, Spindeln und Muttern darf 3 mm nicht unterschreiten. Dies gilt auch für die Restwanddicke im Gewindebereich.

4.4.4 Streben müssen so beschaffen sein, dass sie Druck- und Zugkräfte aufnehmen können.

4.4.5 Alle Teile von Streben müssen so miteinander verbunden werden können, dass ein unbeabsichtigtes Lösen ausgeschlossen ist. Dorne müssen unverlierbar mit den Streben verbunden sein.

4.4.6 Streben mit offenliegenden Gewinden müssen mit Einrichtungen zur Gewindereinigung ausgerüstet sein.

4.4.7 Streben mit verdeckten Gewinden ohne Dauerfettschmierung müssen mit Einrichtungen zum Einfetten der Gewinde ausgerüstet sein.

4.4.8 Der Steigungswinkel der Gewinde muss so gewählt sein, dass eine Selbstlösung nicht möglich ist.

4.4.9 Flansche zur Verbindung von Zwischenrohren müssen mit mindestens 4 Bohrungen für Schrauben versehen sein.

5 Verwendung

5.1 Allgemeines

5.1.1 Es dürfen nur Verbaugeräte verwendet werden, die bauartgeprüft sind.

Eine Bauartprüfung liegt vor, wenn Verbaugeräte nach den "Grundsätzen für die Prüfung von Grabenverbaugeräten" geprüft und vom Fachausschuss Tiefbau, Tiefbau- Berufsgenossenschaft, Am Knie 6, 81241 München, als geeignet beurteilt worden sind.

Siehe auch Abschnitt 3.3.

5.1.2 Bei der Verwendung von Verbaugeräten ist die Betriebsanleitung des Herstellers zu beachten. Sie muss an der Baustelle vorhanden sein.

5.1.3 Verbaugeräte dürfen nur in Böden eingesetzt werden, die nicht ausfließen. Dies gilt nicht, wenn Maßnahmen zur Bodenstabilisierung, z.B. Wasserhaltung, getroffen wurden.

5.1.4 Vor dem Einsatz von Verbaugeräten ist zu prüfen, ob die zu erwartende Erddruckbelastung kleiner ist als der in der Verwendungsanleitung für das Verbaugerät angegebene Wert. Zusätzliche Belastungen, z.B. aus benachbarten Bauwerken, seitlich ansteigendem Gelände, außergewöhnlichen Verkehrslasten, sind dabei zu berücksichtigen.

Die in der Verwendungsanleitung angegebenen Werte beschreiben die Beanspruchbarkeit des Verbaugerätes, die abhängig ist von der Gerätebreite, der Gerätelänge und der Gerätehöhe sowie der Strebenanordnung. Für übliche Verhältnisse ohne zusätzliche Belastungen kann der zu erwartende Erddruck dem Diagramm in Anhang 1 entnommen werden.

5.1.5 Wird zur Verringerung der Höhe der zu verbauenden Grabenwände ein Voraushub vorgenommen, müssen zwischen Verbau und Böschungsfuß beidseitig Schutzstreifen von mindestens 0,60 m Breite vorhanden sein.

5.1.6 Hohlräume zwischen Verbau und Grabenwänden müssen verfüllt werden.

5.1.7 Gräben dürfen nur betreten werden, wenn die Grabenwände gegen Einsturz gesichert sind. Dies gilt für alle Bauzustände des Ein- und Rückbaus.

5.1.8 Der Aufenthalt am Rand ungesicherter Grabenwände ist nicht zulässig. Dies gilt für alle Bauzustände des Ein- und Rückbaus.

5.1.9 Ungesicherte Grabenwände dürfen nicht durch Verkehrslasten, z.B. aus Baugeräten, Fahrzeugen, belastet werden.

5.1.10 Stirnwände von Gräben sind entweder durch Verbau oder durch Böschungen zu sichern.

5.2 Einbauverfahren für Verbaueinheiten

5.2.1 Allgemeines

5.2.1.1 Verbaueinheiten dürfen nicht durch den Graben gezogen werden. Dies gilt nicht, wenn die Verbaueinheiten für diese Einsatzart ausdrücklich zugelassen sind.

5.2.1.2 Der Abstand der Platten einer Verbaueinheit zueinander darf sich nach unten nicht verringern.

5.2.2 Einstellverfahren

5.2.2.1 Das Einstellverfahren ist nur zulässig, wenn folgende Voraussetzungen erfüllt sind:

Als vorübergehend standfest wird ein Boden bezeichnet, der in der kurzen Zeit zwischen dem Beginn der Ausschachtung und dem Einbringen des Verbaues keine wesentlichen Einbrüche aufweist.

5.2.2.2 Die Länge des ausgehobenen ungesicherten Grabenabschnittes ist auf ein Maß zu begrenzen, das für den Einbau eines einzelnen Verbaugerätes erforderlich ist.

5.2.2.3 Müssen für tiefere Gräben Verbaueinheiten übereinandergestellt werden, sind sie außerhalb des Grabens zusammenzubauen und als Ganzes in den Graben zu heben. Während des Zusammenbaus muss die Standsicherheit der Verbaueinheiten gewährleistet sein.

5.2.3 Absenkverfahren

5.2.3.1 Während des Absenkvorgangs darf der vorauseilende Bodenaushub unterhalb der Platten das Maß von 0,50 m nicht überschreiten.

5.2.3.2 Der Abstand der Platten einer Verbaueinheit zueinander muss unten größer sein als oben.

5.2.3.3 Das Absenken der Verbaueinheiten muss so erfolgen, dass die Neigung der Streben gegenüber der Waagerechten das Maß von 1:20 nicht überschreitet.

5.2.3.4 Das Absenken gleitschienengestützter Platten darf nur dann vorgenommen werden, wenn die zugehörigen Streben waagerecht liegen.

5.2.3.5 Mittiggestützte Verbaueinheiten dürfen nicht im Absenkverfahren eingesetzt werden.

5.3 Einbauverfahren für Verbaugerüste

5.3.1 Mit Verbaugerüsten darf nur im Einstellverfahren gearbeitet werden. Dabei sind die Bestimmungen der Abschnitte 5.2.2.1 und 5.2.2.2 zu beachten.

5.3.2 Beide Seiten der Verbaugerüste müssen wechselseitig und gleichmäßig mit Verbaumaterial, z.B. Bohlen, bestückt werden.

5.4 Einbauverfahren für Vorstreckrahmen

5.4.1 An jeder statisch erforderlichen Gurtlage muss ein Vorstreckrahmen vorhanden sein.

5.4.2 Die Vorstrecklänge darf nicht größer sein als der im fertigen Verbau eingespannte Teil des Vorstreckrahmens.

5.4.3 Die Länge des ausgehobenen, ungesicherten Grabenabschnittes ist auf ein Maß zu begrenzen, das für das Vorstrecken des Rahmens notwendig ist.

5.5 Einzelheiten des Verbaues in senkrechter Richtung

5.5.1 An beiden Seiten des Verbaues muss der Boden gleiche Höhe aufweisen.

In stark quergeneigtem Gelände kann z.B. eine Seite des anstehenden Bodens abgetragen oder die andere aufgefüllt werden.

5.5.2 Der obere Rand von Verbaueinheiten muss die Geländeoberkante um mindestens 0,10 m überragen.

5.5.3 Der Verbau muss bei allen Böden, ausgenommen Fels, bis zur Grabensohle reichen.

5.5.4 Steht in Teilbereichen der Grabenwände Fels an, darf der Verbau an der Felszone enden. Dabei sind Maßnahmen zu ergreifen, die ein Abrutschen des Verbaues verhindern.

Dies wird z.B. durch Aufhängen der Verbaueinheiten erreicht.

5.5.5 Müssen Verbaueinheiten übereinandergestellt werden, sind sie an allen konstruktiv vorgesehenen Stellen miteinander zu verbinden.

5.5.6 Beim Übereinanderstellen dürfen Verbaueinheiten mit der Schneide nach oben eingesetzt werden, wenn Anschlagstellen nach Abschnitt 4.3.5 vorhanden sind.

5.5.7 Verbaueinheiten mit nur einer Strebe je Aufrichter dürfen nur in Verbindung mit Verbaueinheiten mit zwei Streben je Aufrichter eingesetzt werden. Dies gilt nicht für Verbaueinheiten mit Bauhöhen bis 0,60 m für den Teilverbau, wenn sie mit geeigneten Streben ausgerüstet sind.

Teilverbau ist ein Verbau des oberen Bereiches von Gräben bis 1,75 m Tiefe.

5.5.8 Mittiggestützte Verbaueinheiten dürfen nur bis zu einer Grabentiefe von 4,00 m eingesetzt werden. Dabei dürfen höchstens zwei Verbaueinheiten übereinandergestellt werden.

5.5.9 Randgestützte und rahmengestützte Verbaueinheiten dürfen nur bis zu einer Grabentiefe von 6,00 m eingesetzt werden.

5.5.10 Gleitschienen müssen bis zum unteren Rand der Platten reichen und die Platten auf ihrer gesamten Höhe bis zur Geländeroberkante abstützen.

5.6 Einzelheiten des Verbaues in waagerechter Richtung

5.6.1 Der Verbau muss lückenlos sein.

5.6.2 Wandabschnitte, die mit Verbaueinheiten nicht gesichert werden können, z.B. bedingt durch kreuzende Leitungen, sind gesondert zu verbauen.

5.6.3 Mittiggestützte Verbaueinheiten müssen stets so eingebaut werden, dass sie beidseitig auf ihrer gesamten Länge am Erdreich anliegen.

5.6.4 Die Länge eines mit Verbaueinheiten zu sichernden Grabenabschnittes muss so groß sein, dass zwischen Rohr- oder Bauwerksende und den Enden des verbauten Grabenabschnittes jeweils ein Sicherheitsabstand von mindestens 1,00 m eingehalten ist.

Siehe Anhang 1 Abb. 2.

5.6.5 Abweichend von Abschnitt 5.6.4 darf auf den Sicherheitsabstand dort verzichtet werden, wo ein Stirnwandverbau vorhanden ist.

5.6.6 Verbaueinheiten dürfen einzeln in Gräben nicht eingesetzt werden.

5.6.7 Abweichend von Abschnitt 5.6.6 dürfen rand- und rahmengestützte Verbaueinheiten sowie Gleitschienen- und Dielenkammer-Verbaueinheiten einzeln eingesetzt werden, wenn

5.7 Streben

5.7.1 Streben müssen fest angezogen werden, damit eine vollflächige Abstützung der Grabenwände gewährleistet ist.

5.7.2 Beim Einsatz von Verbaugeräten mit Streben, die eine stufenlose Verstellung nicht ermöglichen, muss das zum Verfüllen von Hohlräumen hinter dem Verbau eingebrachte Material verdichtet werden.

5.7.3 Die Gewinde von Streben sind durch regelmäßiges Fetten gängig zu halten.

5.7.4 Im endgültigen Einbauzustand müssen Streben von Verbaugeräten waagerecht ausgerichtet sein.

5.7.5 Während des Ein- oder Rückbaus von Verbaueinheiten darf die Neigung der Streben gegenüber der Waagerechten das Maß von 1:20 nicht überschreiten.

5.7.6 Streben dürfen quer zur Achse nicht belastet werden.

Belastungen können z.B. durch aufgelagerte Lasten, durch Stirnwandverbau, beim Transport der Verbaugeräte auftreten.

5.7.7 Die Höhenlage der Streben in Verbaugeräten ist entsprechend den Angaben in den Verwendungsanleitungen einzurichten. Dies ist insbesondere bei Umsteifungsarbeiten oder bei veränderten Auflagerbedingungen der Platten, z.B. beim Einbau einer Betonsohle, zu beachten.

5.7.8 Streben dürfen nur aus Teilen mit gleicher Kennzeichnung nach Abschnitt 4.1.2 zusammengesetzt sein.

5.7.9 Streben mit Steckverbindungen dürfen jeweils nur durch ein einziges Teil verlängert werden.

5.8 Rückbau

5.8.1 Müssen Gräben während des Rückbaus betreten werden, z.B. zum Verdichten des Bodens, dürfen Verbaueinheiten oder einzelne Verbauteile nur zurückgebaut werden, soweit sie durch Verfüllung entbehrlich geworden sind.

5.8.2 Zum Ziehen von Verbaueinheiten oder Verbauteilen dürfen nur Hebezeuge eingesetzt werden, die für die dabei auftretenden Kräfte ausgelegt sind.

Die erforderlichen Ziehkräfte können neben dem Eigengewicht der Verbaueinheit näherungsweise aus dem Produkt von Erddruck, der erdberührten Fläche und einem Reibungsbeiwert m = 0,5 ermittelt werden.

5.9 Lagerung und Transport von Verbaugeräten

5.9.1 Verbaugeräte müssen standsicher abgesetzt und gelagert werden.

5.9.2 Verbaugeräte dürfen nur an den vorgesehenen Anschlagstellen angeschlagen und transportiert werden.

5.9.3 Werden Verbaugeräte beim Transport mit Hebezeugen von Hand geführt, darf dies nur mit Hilfsmitteln, z.B. Seilen, Ketten, Stangen, erfolgen. Der Mitgänger muss sich hierbei stets im Sichtbereich des Maschinenführers außerhalb des Fahrstreifens des Hebezeuges aufhalten.

6 Prüfung

Siehe auch Abschnitt 3.3.

6.1 Prüfung vor jedem Einsatz

6.1.1 Verbaugeräte sind vor jedem Einsatz vom Aufsichtführenden einer Sichtkontrolle auf augenfällige Mängel, z.B. an Streben, Deckblechen der Platten, Schweißnähten, Stabilisatoren, Anschlagstellen, zu unterziehen.

6.1.2 Werden tragfähigkeitsmindernde Mängel festgestellt, insbesondere beschädigte Streben, dürfen Verbaugeräte erst nach fachgerechter Instandsetzung wieder verwendet werden.

6.2 Sachkundigenprüfung

Verbaugeräte sind nach Bedarf, mindestens jedoch einmal jährlich, durch einen Sachkundigen zu prüfen. Die Prüfergebnisse sind schriftlich festzuhalten und mindestens bis zur nächsten Prüfung aufzubewahren.

Sachkundiger ist, wer aufgrund seiner fachlichen Ausbildung und Erfahrung ausreichende Kenntnisse auf dem Gebiet der Grabenverbaugeräte hat und mit den einschlägigen staatlichen Arbeitsschutzvorschriften, Unfallverhütungsvorschriften, Richtlinien und allgemein anerkannten Regeln der Technik (z.B. DIN-Normen, VDE-Bestimmungen, technische Regeln anderer Mitgliedstaaten der europäischen Union oder anderer Vertragsstaaten des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftraum) soweit vertraut ist, dass er den arbeitssicheren Zustand von Grabenverbaugeräten beurteilen kann.

7 Zeitpunkt der Anwendung

Diese Sicherheitsregeln sind anzuwenden ab 1. April 1992.

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Bildanhang Anhang 1


Abb. 1: Randgestützte Verbaueinheit

Abb. 2: Mindestverbaulänge nach Abschnitt 5.6.4

Diagramm:

Erddruck für übliche Verhältnisse mit einer Verkehrslast von 20 kN/m2 ohne zusätzliche Belastungen, z.B. aus benachbarten Bauwerken

Beispiel: Grabentiefe 5,40 m - Erddruck 30,8 kN/m2

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Vorschriften und Regeln Anhang 2


Nachstehend sind die insbesondere zu beachtenden einschlägigen Vorschriften und Regeln zusammengestellt; siehe auch Abschnitt 3.2:

1. Gesetze/Verordnungen

Gesetz über technische Arbeitsmittel (Gerätesicherheitsgesetz - GSG).

2. Unfallverhütungsvorschriften

"Grundsätze der Prävention" (ab 1/2004) (BGV A1),

Lastaufnahmeeinrichtungen im Hebezeugbetrieb (VBG 9a),

Bauarbeiten (BGV C22),

Bagger, Lader, Planiergeräte, Schürfgeräte und Spezialmaschinen des Erbaues (Erdbaumaschinen) (VBG 40).

3. Berufsgenossenschaftliche Sicherheitsregeln

Sicherheitsregeln für Rohrleitungsbauarbeiten (ZH 1/559).

4. DIN-Normen
(Bezugsquelle: Beuth Verlag GmbH, Burggrafenstraße 6, 10787 Berlin)

DIN 1052 Teil 1 Holzbauwerke, Berechnung und Ausführung,
DIN 1615 Geschweißte kreisförmige Rohre aus unlegiertem Stahl ohne besondere Anforderungen; Technische Lieferbedingungen,
DIN 1681 Stahlguss für allgemeine Verwendungszwecke; Technische Lieferbedingungen,
DIN 1683 Teil 1 Gussrohrteile aus Stahlguss; Allgemeintoleranzen, Bearbeitungszugaben,
DIN 1691 Gusseisen mit Lamellengraphit (Grauguss), Eigenschaften,
DIN 1692 Temperguss, Begriff, Eigenschaften,
DIN 1693 Teil 1 Gusseisen mit Kugelgraphit, Werkstoffsorten unlegiert und niedriglegiert,
DIN 4074 Teil 1 Sortierung von Nadelholz nach der Tragfähigkeit; Nadelschnittholz,
DIN 4113 Teil 1 Aluminiumkonstruktionen unter vorwiegend ruhender Belastung; Berechnung und bauliche Durchbildung,
DIN 4124 Baugruben und Gräben; Böschungen, Arbeitsraumbreiten, Verbau,
DIN 15 002 Hebezeuge; Lastaufnahmeeinrichtungen, Benennungen,
DIN 17 010 Allgemeine technische Lieferbedingungen für Stahl und Stahlerzeugnisse,
DIN 17 100 Allgemeine Baustähle; Gütenorm,
DIN 17 102 Schweißgeeignete Feinkornbaustähle, normalgeglüht; Technische Lieferbedingungen für Blech-, Band-, Breitflach-, Form- und Stabstahl,
DIN 17 119 Kaltgefertigte geschweißte quadratische und rechteckige Stahlrohre (Hohlprofile) für den Stahlbau; Technische Lieferbedingungen,
DIN 17 120 Geschweißte kreisförmige Rohre aus allgemeinen Baustählen für den Stahlbau; Technische Lieferbedingungen,
DIN 17 121 Nahtlose kreisförmige Rohre aus allgemeinen Baustählen für den Stahlbau; Technische Lieferbedingungen,
DIN 17 123 Geschweißte kreisförmige Rohre aus Feinkornbaustählen für den Stahlbau; Technische Lieferbedingungen,
DIN 17 124 Nahtlose kreisförmige Rohre aus Feinkornbaustählen für den Stahlbau; Technische Lieferbedingungen,
DIN 17 125 Quadratische und rechteckige Rohre (Hohlprofile) aus Feinkornbaustählen für den Stahlbau; Technische Lieferbedingungen,
DIN 17 182 Stahlgusssorten mit verbesserter Schweißneigung und Zähigkeit für allgemeine Verwendungszwecke,
DIN 18 800 Teil 1 Stahlbauten; Bemessung und Konstruktion,
DIN 18 800 Teil 2 Stahlbauten; Stabilitätsfälle, Knicken von Stäben und Stabwerken,
DIN 18 800 Teil 3 Stahlbauten; Stabilitätsfälle, Plattenbeulen,
DIN 18 800 Teil 7 Stahlbauten; Herstellen, Eignungsnachweise zum Schweißen,
DIN 50 049 Bescheinigung über Materialprüfungen,
DIN 55 928 Teil 2 Korrosionsschutz von Stahlbauten durch Beschichtungen und Überzüge; Korrosionsgerechte Gestaltung,
DIN ISO 898 Teil 1 Mechanische Eigenschaften von Verbindungselementen; Schrauben,
DIN ISO 898 Teil 2 Mechanische Eigenschaften von Verbindungselementen; Muttern mit festgelegten Prüfkräften.

5. DAST- Richtlinien
(Bezugsquelle: Deutscher Ausschuss für Stahlbau, Ebertplatz 1, 50668 Köln)

DASt 012 Beulsicherheitsnachweise für Platten.

ENDE

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