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Regelwerk, BGR / DGUV-R

DGUV Regel 109-004 - Rundstahlketten in Feuerverzinkereien (BGR 150)
Berufsgenossenschaftliche Regeln für Sicherheit und Gesundheit bei der Arbeit (BGR)
(bisherige ZH 1/323)

(Ausgabe 04/1992; 04/2004)


Berufsgenossenschaftliche Regeln für Sicherheit und Gesundheit bei der Arbeit (BG-Regeln) sind Zusammenstellungen bzw. Konkretisierungen von Inhalten z.B. aus
  • staatlichen Arbeitsschutzvorschriften (Gesetze, Verordnungen) und/oder
  • berufsgenossenschaftlichen Vorschriften (Unfallverhütungsvorschriften) und/oder
  • technischen Spezifikationen und/oder
  • den Erfahrungen berufsgenossenschaftlicher Präventionsarbeit.


Vorbemerkung

BG-Regeln richten sich in erster Linie an den Unternehmer und sollen ihm Hilfestellung bei der Umsetzung seiner Pflichten aus staatlichen Arbeitsschutzvorschriften oder Unfallverhütungsvorschriften geben sowie Wege aufzeigen, wie Arbeitsunfälle, Berufskrankheiten und arbeitsbedingte Gesundheitsgefahren vermieden werden können.

Der Unternehmer kann bei Beachtung der in den BG-Regeln enthaltenen Empfehlungen, insbesondere den beispielhaften Lösungsmöglichkeiten, davon ausgehen, dass er damit geeignete Maßnahmen zur Verhütung von Arbeitsunfällen, Berufskrankheiten und arbeitsbedingten Gesundheitsgefahren getroffen hat. Sind zur Konkretisierung staatlicher Arbeitsschutzvorschriften von den dafür eingerichteten Ausschüssen technische Regeln ermittelt worden, sind diese vorrangig zu beachten.

Werden verbindliche Inhalte aus staatlichen Arbeitsschutzvorschriften oder aus Unfallverhütungsvorschriften wiedergegeben, sind sie durch Fettdruck kenntlich gemacht oder im Anhang zusammengestellt. Erläuterungen, insbesondere beispielhafte Lösungsmöglichkeiten, sind durch entsprechende Hinweise in Kleinschrift gegeben.

Zur Verhütung von Unfallgefahren müssen bei der Herstellung und bei der Verwendung von Rundstahlketten als Anschlagmittel in Feuerverzinkereien bestimmte Regeln beachtet werden. Grundlegende sicherheitstechnische Anforderungen sind in der Unfallverhütungsvorschrift "Lastaufnahmeeinrichtungen im Hebezeugbetrieb" (VBG 9a) sowie in den im Anhang 2 aufgeführten DIN-Normen enthalten.

Hinweis:

Die vorstehend genannte Unfallverhütungsvorschrift wurde zum 1. Januar 2004 außer Kraft gesetzt; da diese Vorschrift auch weiterhin zur Beurteilung von Lastaufnahmeeinrichtungen, die vor Inkrafttreten der Betriebssicherheitsverordnung bereits in Betrieb genommen worden sind, herangezogen werden muss, steht diese Vorschrift auch weiterhin online zur Verfügung.

1 Anwendungsbereich

Diese Sicherheitsregeln finden Anwendung auf geprüfte Rundstahlketten als Anschlagmittel in Feuerverzinkereien zur Beschickung von Beizbädern, Zinkbädern oder abwechselnd von Beiz- und Zinkbädern.

2 Begriffsbestimmungen

Im Sinne dieser Regel werden folgende Begriffe bestimmt:

  1. Feuerverzinkerei im Sinne dieser Sicherheitsregeln ist der Betrieb, in dem Stahlteile durch Eintauchen in schmelzflüssiges Zink beschichtet werden.
  2. Zinkbad im Sinne dieser Sicherheitsregeln ist ein Behälter mit schmelzflüssigem Zink.
  3. Beizbad im Sinne dieser Sicherheitsregeln ist ein Behälter mit Säure, in der Regel Salzsäure mittlerer Konzentration um 10 %, zur Reinigung der Werkstücke.
  4. Wasserstoffversprödung ist eine Werkstoffschädigung durch Wasserstoffgehalt im Stahlgefüge.
  5. Spannungsrisskorrosion ist eine Werkstoffschädigung durch gleichzeitige Anwesenheit von Anrissen, Zugspannungen und Korrosionsmitteln.
  6. Interkristalline Korrosion ist eine Werkstoffschädigung durch Auflösung korrosionsempfindlicher Gefügebestandteile in Gegenwart von Korrosionsmitteln.

3 Allgemeine Anforderungen

3.1 Geprüfte Rundstahlketten als Anschlagmittel in Feuerverzinkereien müssen nach den Bestimmungen dieser Sicherheitsregeln und im übrigen den allgemein anerkannten Regeln der Technik entsprechend beschaffen sein und betrieben werden. Abweichungen von den allgemein anerkannten Regeln der Technik sind zulässig, wenn die gleiche Sicherheit auf andere Weise gewährleistet ist.

Allgemein anerkannte Regeln der Technik sind z.B. die im Anhang 2 aufgeführten DIN-Normen.

3.2 Die in diesen Sicherheitsregeln enthaltenen technischen Regeln schließen andere, mindestens ebenso sichere Lösungen nicht aus, die auch in technischen Regeln anderer EG-Mitgliedstaaten ihren Niederschlag gefunden haben können.

3.3Prüfberichte von Prüflaboratorien, die in anderen EG-Mitgliedstaaten zugelassen sind, werden in gleicher Weise wie deutsche Prüfberichte berücksichtigt, wenn die den Prüfberichten dieser Stellen zugrundeliegenden Prüfungen, Prüfverfahren und konstruktiven Anforderungen denen der deutschen Stelle gleichwertig sind. Um derartige Stellen handelt es sich vor allem dann, wenn diese die in der Normenreihe EN 45000 niedergelegten Anforderungen erfüllen.

4 Bau und Ausrüstung

4.1 Werkstoffauswahl

4.1.1 Geprüfte Rundstahlketten müssen der Güteklasse 2, Ketten aus stabilisiertem austenitischem Stahl der Güteklasse 5 entsprechen. Es sind nur Werkstoffe zulässig, die weitgehend beständig gegen Wasserstoffversprödung, Spannungsrisskorrosion und interkristalline Korrosion sind. Rundstahlketten der Güteklasse 8 (auch als Sonderlegierung) sind grundsätzlich nicht zulässig.

Beispiele für geeignete Werkstoffe:
Güte 2: RSt 35-2 (1.0208)
 

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