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DGUV Regel 103-006 - Sicherheit von Einrichtungen zur drahtlosen Übertragung von Steuerbefehlen (BGR 149)
Berufsgenossenschaftliche Regeln für Sicherheit und Gesundheit bei der Arbeit (BGR)
(bisher ZH 1/295)
(Ausgabe 10/1995)
Vorbemerkung
In diesen Regeln sind Rahmenbedingungen für Einrichtungen zur drahtlosen Übertragung von Steuerbefehlen festgelegt.
Für bestimmte Anwendungen sind zusätzlich hierfür speziell erstellte anerkannte Regeln zu beachten; z.B.:
Der Betrieb von Funkfernsteuerungsanlagen bedarf der Zulassung des Bundesamtes für Post- und Telekommunikation (BAPT). Anträge für die Zulassung sind bei den örtlichen zuständigen Außenstellen des BAPT zu stellen, gegebenenfalls zusätzlich
1 Anwendungsbereich
Diese Regeln finden Anwendung auf Einrichtungen zur drahtlosen Übertragung von Steuerbefehlen, wenn im bedienergeführten Betrieb durch die Verwendung dieser Einrichtungen Gefahren entstehen können.
2 Begriffsbestimmungen
2.1 Einrichtungen zur drahtlosen Übertragung von Steuerbefehlen im Sinne dieser Regeln sind Anlagen zur Übermittlung von Steuerbefehlen z.B. mittels Funk, Infrarotlicht. Sie bestehen aus Steuergeräten und Empfangsgeräten.
2.2 Steuergerät im Sinne dieser Regeln ist ein Gerät, von dem beim Betätigen von Stellteilen Signale an das Empfangsgerät ausgesendet werden. Es enthält die Stellteile für die Befehlseingabe, das Steuerteil, den Sender und die zugehörige Stromversorgung.
2.3 Empfangsgerät im Sinne dieser Regeln ist eine Einrichtung zum Empfang der Signale und Umwandlung der Signale in Steuerbefehle. Es enthält das Empfangsteil, die Überwachungseinheit und die Ausgabeschnittstelle.
3 Allgemeine Anforderungen
3.1 Einrichtungen zur drahtlosen Übertragung von Steuerbefehlen müssen nach den Bestimmungen dieser Regeln und im übrigen den allgemein anerkannten Regeln der Technik entsprechend gebaut sein und betrieben werden. Abweichungen von den allgemein anerkannten Regeln der Technik sind zulässig, wenn die gleiche Sicherheit auf andere Weise gewährleistet ist.
3.2 Die in diesen Regeln enthaltenen technischen Lösungen schließen andere, mindestens ebenso sichere Lösungen nicht aus, die auch in technischen Regeln anderer Mitgliedstaaten der Europäischen Union oder anderer Vertragsstaaten des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum ihren Niederschlag gefunden haben können.
4 Bau und Ausrüstung
4.1 Einrichtungen zur drahtlosen Übertragung von Steuerbefehlen
Einrichtungen zur drahtlosen Übertragung von Steuerbefehlen müssen so beschaffen sein, dass bei bestimmungsgemäßer Verwendung nur die Steuerbefehle vom Empfangsgerät ausgegeben werden, die am Steuergerät durch Betätigen der Stellteile erteilt werden. Sie müssen die nachstehenden Bedingungen erfüllen:
Abweichungen hiervon, insbesondere bei anderen Anwendungsfällen, sind nach einer Gefährdungsanalyse festzulegen. Kommt vor Ablauf der Reaktionszeit wieder eine ungestörte Verbindung zustande, muss der zu diesem Zeitpunkt aktuelle Steuerbefehl des Steuergerätes ausgeführt werden.
(Stand: 19.02.2021)
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