umwelt-online: BGR 145 Umgang mit biologischen Arbeitsstoffen in abwassertechnischen Anlagen
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BGR 145 - Umgang mit biologischen Arbeitsstoffen in abwassertechnischen Anlagen
Berufsgenossenschaftliche Regeln für Sicherheit und Gesundheit bei der Arbeit (BGR)
(bisher ZH 1/377)
(Ausgabe 11/2001)
nur zur Information
Umstrukturierung der Systematik (01.05.2014): nicht mehr im DGUV-Regelwerk enthalten
Berufsgenossenschaftliche Regeln für Sicherheit und Gesundheit bei der Arbeit (BG-Regeln) sind Zusammenstellungen bzw. Konkretisierungen von Inhalten z.B. aus
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1 Anwendungsbereich
Diese GUV-Regel/TRBa gilt für nicht gezielte Tätigkeiten mit biologischen Arbeitsstoffen in abwassertechnischen Anlagen und beschreibt Schutzmaßnahmen zur Reduzierung der Gesundheitsgefährdung der Beschäftigten.
2 Ziel
Ziel der GUV-Regel/TRBa ist es, Schutzmaßnahmen festzulegen, um die Exposition von Beschäftigten gegenüber biologischen Arbeitsstoffen und die Gefährdung durch diese zu minimieren.
3 Begriffsbestimmungen
3.1 Biologische Arbeitsstoffe
Der Begriff der biologischen Arbeitsstoffe ist in der Verordnung zur Umsetzung von EG-Richtlinien über den Schutz der Beschäftigten gegen Gefährdung durch biologische Arbeitsstoffe bei der Arbeit (Biostoffverordnung - BioStoffV) abschließend definiert. Im weitesten Sinne handelt es sich dabei um Mikroorganismen, die Infektionen, sensibilisierende oder toxische Wirkungen hervorrufen können.
3.2 Nicht gezielte Tätigkeiten in abwassertechnischen Anlagen
In abwassertechnischen Anlagen einschließlich der Selbstüberwachung im Labor werden Tätigkeiten ausgeführt, bei denen Beschäftigte mit Abwasser, Klärschlamm, Materialien und Gegenständen umgehen, die biologische Arbeitsstoffe enthalten bzw. denen diese Stoffe anhaften. Prozessbedingt findet eine Vermehrung bestimmter biologischer Arbeitsstoffe statt. Beschäftigte kommen dabei mit biologischen Arbeitsstoffen in Kontakt, ohne dass diese Tätigkeiten auf diese ausgerichtet sind. Die auftretenden biologischen Arbeitsstoffe sind nicht abschließend der Spezies nach bekannt und es kommt zu einer mikrobiellen Mischexposition der Beschäftigten, wobei die Expositionsverhältnisse zeitlich und räumlich starken Schwankungen unterliegen können. Definitionsgemäß handelt es sich demnach um nicht gezielte Tätigkeiten im Sinne der BioStoffV.
3.3 Abwassertechnische Anlagen
Abwassertechnische Anlagen sind sämtliche Einrichtungen, die der Abwasserableitung, Abwassersammlung, Abwasserspeicherung, Abwasserbehandlung, Faulgasgewinnung, Faulgaslagerung, Faulgasverwendung, Schlammlagerung und der Schlammbehandlung dienen.
3.4 Abwasser
Abwasser ist das durch häuslichen, gewerblichen, landwirtschaftlichen oder sonstigen Gebrauch in seinen Eigenschaften veränderte und das bei Trockenwetter damit zusammen abfließende Wasser (Schmutzwasser) sowie das von Niederschlägen aus dem Bereich von bebauten oder befestigten Flächen abfließende oder gesammelte Wasser (Niederschlagswasser).
3.5 Klärschlamm
Klärschlamm ist der bei der Behandlung von Abwasser in Abwasserbehandlungsanlagen einschließlich zugehöriger Anlagen zur weiter gehenden Abwasserreinigung anfallende Schlamm, auch entwässert oder getrocknet oder in sonstiger Form behandelt.
4 Allgemeines
4.1 Aufnahmepfade für biologische Arbeitsstoffe
Eine Reihe von biologischen Arbeitsstoffen können beim Menschen Krankheiten auslösen. Voraussetzung für die Erkrankung durch biologische Arbeitsstoffe ist, dass der jeweilige Krankheitserreger in den Körper gelangt. Der Mensch bietet mehrere Eintrittspforten, sodass verschiedene Aufnahmewege der Krankheitserreger bei Tätigkeiten in abwassertechnischen Anlagen möglich sind. Folgende Aufnahmewege können eine Rolle spielen:
4.2 Tätigkeiten in abwassertechnischen Anlagen
In der folgenden Aufstellung sind die Tätigkeiten von Beschäftigten in abwassertechnischen Anlagen beschrieben, die auf Grund des Kontaktes mit biologischen Arbeitsstoffen zu einer Gefährdung führen können.
(Stand: 11.02.2021)
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