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5.11.5 Der Unternehmer hat vor Beginn von Feuerarbeiten in der Nähe von Luftfahrzeugen mindestens folgende Maßnahmen zu treffen:
Siehe auch UVV "Schweißen, Schneiden und verwandte Verfahren" (VBG 15), §§ 6, 7, 36, 39, 41 und 47 UVV "Grundsätze der Prävention" (ab 1/2004) (BGV A1) und Abschnitt E 4 der "Explosionsschutz-Richtlinien (EX-RL)" (BGR 104).
Zur Erstellung der Arbeitsanweisung müssen neben den genannten Vorschriften und Richtlinien zusätzlich berücksichtigt werden:
Die Arbeitsanweisung muss folgende Hinweise enthalten:
5.12 Be- und Verarbeiten von Beschichtungsstoffen
5.12.1 Der Unternehmer hat dafür zu sorgen, dass beim Verarbeiten von Beschichtungsstoffen an Luftfahrzeugen besondere Schutzmaßnahmen zur Verhütung von Bränden und Explosionen sowie zur Vermeidung von Gesundheitsschäden getroffen werden. Die Verarbeitung von flüssigen Beschichtungsstoffen, die Gefahrstoffe enthalten, ist grundsätzlich in gesonderten Räumen oder Bereichen durchzuführen. Beim Verarbeiten von Beschichtungsstoffen in Luftfahrzeugen oder in Räumen von Luftfahrzeugen müssen die Technischen Regeln für Gefahrstoffe TRGS 507 "Oberflächenbehandlung in Räumen und Behältern" beachtet werden.
Siehe auch Unfallverhütungsvorschriften " Verarbeiten von Beschichtungsstoffen" (BGV D25) und" Trockner für Beschichtungsstoffe" (BGV D24).
5.12.2 Abweichungen von Abschnitt 5.12.1 Satz 2 sind zulässig, wenn Gefährdungen für Versicherte auf andere Weise, z.B. durch folgende Maßnahmen, vermieden sind:
Großräumig absperren kann z.B. das völlige oder teilweise Sperren der Halle sein. In Zweifelsfällen ist die Konzentration durch Messungen festzustellen.
Siehe auch § 13 UVV" Verarbeiten von Beschichtungsstoffen" (BGV D25).
5.12.3 Geringfügiges Auftragen von Beschichtungsstoffen durch Spritzen oder Sprühen darf neben anderen Arbeiten ausgeführt werden, wenn folgende Bedingungen erfüllt sind:
Die Abdunstzeit ist ausreichend, wenn die MAK/TRK-Werte unterschritten sind.
Siehe auch § 13 Abs. 3 UVV" Verarbeiten von Beschichtungsstoffen" (BGV D25).
5.12.4 Nach dem Auftragen von Beschichtungsstoffen darf der Bereich für andere Arbeiten (Folgearbeiten) erst freigegeben werden, wenn
Siehe auch § 14 UVV "Verarbeiten von Beschichtungsstoffen (BGV D25) und § 13 UVV "Umgang mit krebserzeugenden Gefahrstoffen" (VBG 113).
5.12.5 Der Unternehmer hat dafür zu sorgen, dass die Reinigung von Spritz- und Sprühgeräten gefahrlos durchgeführt wird.
Eine gefahrlose Reinigung ist z.B. nach folgendem Verfahren möglich:
(Stand: 16.06.2018)
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