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5.11.5 Der Unternehmer hat vor Beginn von Feuerarbeiten in der Nähe von Luftfahrzeugen mindestens folgende Maßnahmen zu treffen:

  1. Ort, Beginn, Dauer und Umfang der erforderlichen Schutzmaßnahmen sind in einer Arbeitsanweisung schriftlich festzulegen. Die Versicherten sind entsprechend zu unterweisen.
  2. Mit den Arbeiten darf erst begonnen werden, wenn sichergestellt ist, dass die Schutzmaßnahmen getroffen worden und wirksam sind. Die Wirksamkeit der Schutzmaßnahmen während der Dauer der Arbeiten ist zu überwachen. Der Unternehmer oder sein Beauftragter darf die festgelegten Schutzmaßnahmen erst aufheben, wenn die Instandsetzungsarbeiten abgeschlossen sind und keine Gefahren mehr bestehen.

Siehe auch UVV "Schweißen, Schneiden und verwandte Verfahren" (VBG 15), §§ 6, 7, 36, 39, 41 und 47 UVV "Grundsätze der Prävention" (ab 1/2004) (BGV A1) und Abschnitt E 4  der "Explosionsschutz-Richtlinien (EX-RL)" (BGR 104).

Zur Erstellung der Arbeitsanweisung müssen neben den genannten Vorschriften und Richtlinien zusätzlich berücksichtigt werden:

Die Arbeitsanweisung muss folgende Hinweise enthalten:

5.12 Be- und Verarbeiten von Beschichtungsstoffen

5.12.1 Der Unternehmer hat dafür zu sorgen, dass beim Verarbeiten von Beschichtungsstoffen an Luftfahrzeugen besondere Schutzmaßnahmen zur Verhütung von Bränden und Explosionen sowie zur Vermeidung von Gesundheitsschäden getroffen werden. Die Verarbeitung von flüssigen Beschichtungsstoffen, die Gefahrstoffe enthalten, ist grundsätzlich in gesonderten Räumen oder Bereichen durchzuführen. Beim Verarbeiten von Beschichtungsstoffen in Luftfahrzeugen oder in Räumen von Luftfahrzeugen müssen die Technischen Regeln für Gefahrstoffe TRGS 507 "Oberflächenbehandlung in Räumen und Behältern" beachtet werden.

Siehe auch Unfallverhütungsvorschriften " Verarbeiten von Beschichtungsstoffen" (BGV D25) und" Trockner für Beschichtungsstoffe" (BGV D24).

5.12.2 Abweichungen von Abschnitt 5.12.1 Satz 2 sind zulässig, wenn Gefährdungen für Versicherte auf andere Weise, z.B. durch folgende Maßnahmen, vermieden sind:

  1. Arbeiten werden außerhalb der normalen Arbeitszeit ausgeführt,
  2. Bereiche um die Verarbeitungsstelle werden großräumig abgesperrt,
  3. Windrichtungen werden beachtet,
  4. natürliche Lüftung ist sichergestellt,
  5. vorhandene Feuer und Flammen sind gelöscht,
  6. Rauchverbote werden eingehalten,
  7. sonstige Zündquellen sind ausgeschaltet (z.B. Infrarotstrahler, nicht explosionsgeschützte Elektromotoren),
  8. elektrische Spritz- und elektrostatische Sprüheinrichtungen gemäß § 11 UVV "Verarbeiten von Beschichtungsstoffen" (BGV D25) werden verwendet,
  9. explosionsgeschützte Elektrogeräte und Maschinen werden verwendet,
  10. Feuerlöscher und Löschdecken werden bereitgehalten,
  11. Atemschutzgeräte werden benutzt; siehe Abschnitt 5.5 in Verbindung mit Anhang 1,
  12. geeignete nebelarme Spritzverfahren werden angewendet und
  13. örtliche Absaugungen werden eingesetzt.

Großräumig absperren kann z.B. das völlige oder teilweise Sperren der Halle sein. In Zweifelsfällen ist die Konzentration durch Messungen festzustellen.

Siehe auch § 13 UVV" Verarbeiten von Beschichtungsstoffen" (BGV D25).

5.12.3 Geringfügiges Auftragen von Beschichtungsstoffen durch Spritzen oder Sprühen darf neben anderen Arbeiten ausgeführt werden, wenn folgende Bedingungen erfüllt sind:

  1. Absperrung im Umkreis von mindestens 5 m um den Verarbeitungsort,
  2. maximal eine Spritzpistole im Einsatz,
  3. maximale Spritzzeit von 2 Minuten Dauerspritzen,
  4. maximal zu verarbeitende Menge 500 cm3pro Einzelspritzarbeit,
  5. ausreichende Abdunstzeit zwischen den einzelnen Spritzarbeiten.

Die Abdunstzeit ist ausreichend, wenn die MAK/TRK-Werte unterschritten sind.

Siehe auch § 13 Abs. 3 UVV" Verarbeiten von Beschichtungsstoffen" (BGV D25).

5.12.4 Nach dem Auftragen von Beschichtungsstoffen darf der Bereich für andere Arbeiten (Folgearbeiten) erst freigegeben werden, wenn

Siehe auch § 14 UVV "Verarbeiten von Beschichtungsstoffen (BGV D25) und § 13 UVV "Umgang mit krebserzeugenden Gefahrstoffen" (VBG 113).

5.12.5 Der Unternehmer hat dafür zu sorgen, dass die Reinigung von Spritz- und Sprühgeräten gefahrlos durchgeführt wird.

Eine gefahrlose Reinigung ist z.B. nach folgendem Verfahren möglich:

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(Stand: 16.06.2018)

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