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Regelwerk, BGR / DGUV-R

DGUV Regel 114-007 - Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Luftfahrzeug-Instandhaltung (BGR 142)
Berufsgenossenschaftliche Regeln für Sicherheit und Gesundheit bei der Arbeit (BGR)
(bisher ZH 1/246)

(Ausgabe 04/1994)



Vorbemerkung

Diese Regeln sind eine Zusammenstellung von bereits bestehenden staatlichen und berufsgenossenschaftlichen Vorschriften sowie anerkannten sicherheitstechnischen Regeln und Erläuterungen für den Bereich der Luftfahrzeuginstandhaltung. Neben diesen Regeln enthalten z.B. die Bauordnungen der einzelnen Bundesländer weitere Vorschriften. Übergangs- und Ausführungsbestimmungen sind gegebenenfalls in den einzelnen zitierten Vorschriften enthalten.

1 Anwendungsbereich

Diese Regeln finden Anwendung auf die Instandhaltung, Änderung und Ergänzung von Luftfahrzeugen sowie auf die dazu benutzten Anlagen und Einrichtungen.

2 Begriffsbestimmungen

2.1 Luftfahrzeuge im Sinne dieser Regeln sind Flugzeuge, Drehflügler, Luftschiffe, Segelflugzeuge, Motorsegler, Gleitflugzeuge, Hängegleiter, Ultraleichtflugzeuge, Frei- und Fesselballone.

Siehe § 1 Luftverkehrsgesetz.

2.2 Instandhaltung im Sinne dieser Regeln ist die Gesamtheit der Maßnahmen zur Bewahrung und Wiederherstellung des Sollzustandes sowie zur Feststellung und Beurteilung des Istzustandes.

Siehe DIN 31051 "Instandhaltung; Begriffe und Maßnahmen".

2.3 Inspektion im Sinne dieser Regeln sind Maßnahmen zur Feststellung und Beurteilung des Istzustandes.

Siehe DIN 31051 "Instandhaltung; Begriffe und Maßnahmen".

2.4 Instandsetzung im Sinne dieser Regeln sind alle Maßnahmen zur Wiederherstellung des betriebssicheren Zustandes von Luftfahrzeugen.

Siehe DIN 31051 "Instandhaltung; Begriffe und Maßnahmen".

2.5 Wartung im Sinne dieser Regeln sind alle Maßnahmen zur Bewahrung des betriebssicheren Zustandes von Luftfahrzeugen.

Siehe DIN 31051 "Instandhaltung; Begriffe und Maßnahmen

2.6 Änderungen und Ergänzungen im Sinne dieser Regeln umfassen die Arbeiten, durch die der ursprüngliche Zustand der Luftfahrzeuge verändert oder ergänzt wird.

2.7 Hebebühnen sind Hebeeinrichtungen mit geführtem Lastaufnahmemittel, auch wenn die Führung nur durch die Tragkonstruktion erfolgt.

2.8 Dockanlagen im Sinne dieser Regeln sind stationäre oder ortsveränderliche Gerüste mit Arbeitsebenen, die der Kontur von Luftfahrzeugen angepasst sind oder angepasst werden können.

2.9 Instandhaltungsräume im Sinne dieser Regeln sind Arbeitsräume zur Aufnahme von Luftfahrzeugen zum Zwecke der Instandhaltung.

2.10 Gefährliche Stoffe und gefährliche Zubereitungen im Sinne dieser Regeln sind Stoffe und Zubereitungen, die

ausgenommen sind gefährliche Eigenschaften ionisierender Strahlen.

Siehe auch Chemikaliengesetz.

2.11 Abfälle im Sinne dieser Regeln sind Gegenstände, zu denen insbesondere bewegliche Sachen zählen, deren sich der Besitzer entledigen will oder deren geordnete Entsorgung zur Wahrung des Wohls der Allgemeinheit, insbesondere des Schutzes der Umwelt geboten ist.

Siehe auch Abfallgesetz und andere Rechtsvorschriften.

3 Allgemeine Anforderungen

3.1 Einrichtungen für die Luftfahrzeuginstandhaltung müssen nach den Bestimmungen dieser Regeln und im übrigen den allgemein anerkannten Regeln der Technik entsprechend beschaffen sein, betrieben und geprüft werden. Abweichungen von den allgemein anerkannten Regeln der Technik sind zulässig, wenn die gleiche Sicherheit auf andere Weise gewährleistet ist.

Allgemein anerkannte Regeln der Technik sind z.B. EG-Richtlinien, DIN EN-Normen, ISO-Normen, VDE-Bestimmungen; siehe auch Anhang 4.

3.2 Die in diesen Regeln enthaltenen technischen Regeln schließen andere mindestens ebenso sichere Lösungen nicht aus, die auch in technischen Regeln anderer Mitgliedstaaten der Europäischen Gemeinschaften oder anderen Vertragsstaaten des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum ihren Niederschlag gefunden haben.

3.3 Prüfberichte von Prüflaboratorien, die in anderen Mitgliedstaaten der Europäischen Gemeinschaften oder in anderen Vertragsstaaten des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum zugelassen sind, werden in gleicher Weise wie deutsche Prüfberichte berücksichtigt, wenn die den Prüfberichten dieser Stellen zugrundeliegenden Prüfungen, Prüfverfahren und konstruktiven Anforderungen denen der deutschen Stelle gleichwertig sind. Um derartige Stellen handelt es sich vor allem dann, wenn diese die in der Normenreihe EN 45000 niedergelegten Anforderungen erfüllen.

4 Bau und Ausrüstung

4.1 Allgemeines

4.1.1 Bauliche Anlagen und Einrichtungen, die nach dem 1. Mai 1976 errichtet worden sind, müssen der Arbeitsstättenverordnung und der UVV "Grundsätze der Prävention" (ab 1/2004) (BGV A1) entsprechen.

4.1.2 Beleuchtungseinrichtungen in Instandhaltungsräumen müssen so angeordnet und ausgelegt sein, dass die in Rechtsvorschriften angegebenen Nennbeleuchtungsstärken erreicht werden.

Siehe § 7

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