umwelt-online: BGR 131 Sicherheit und Gesundheitsschutz an Arbeitsplätzen mit künstlicher Beleuchtung und für Sicherheitsleitsysteme (2)
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4.7 Lichtfarbe und Farbwiedergabe

4.7.1 Bei Planung und Errichtung der Beleuchtungsanlage sind die Lichtfarbe,die Farbwiedergabe im Raum, die Verteilung des Lichtes im Raum sowie die Farbgebung des Raumes gemeinsam aufeinander abzustimmen.

Gebräuchliche Lichtfarben sind:
  1. ww - warmweiß
  2. nw - neutralweiß
  3. tw - tageslichtweiß

Dabei werden die warmweißen und neutralweißen Lichtfarben üblicherweise bei geringen und mittleren Beleuchtungsstärken und die1 tageslichtweißen Lichtfarben bei hohen Beleuchtungsstärken eingesetzt. Empfohlene Lichtfarben siehe Normenreihe DIN 5035.

4.7.2 Für die Beleuchtung sind nur Lichtquellenvorzusehen, die sicherstellen, dass Sicherheitsfarben als solche leicht erkennbar sind.

Sicherheitsfarben siehe Unfallverhütungsvorschrift "Sicherheits- und Gesundheitsschutzkennzeichnung am Arbeitsplatz (BGV A8, bisherige VBG 125).

4.7.3 Für die Beleuchtung von Arbeitsplätzen in Innenräumen sind Lichtquellen mit einer Farbwiedergabestufe 1 a bis 3 vorzusehen, es sei denn, fertigungstechnische Gründe erfordern andere Werte.

Ausnahmen siehe Tabelle 1 in Verbindung mit den Angaben zu Spalte 4 des Abschnittes 3 DIN 5035-2 "Beleuchtung mit künstlichem Licht; Richtwerte für Arbeitsstätten in Innenräumen und im Freien' (Ausgabe September 1990).

4.8 Stroboskopischer Effekt

Durch geeignete Maßnahmen ist dafür zu sorgen, dass Lichtstromschwankungen als Folge des Wechselstroms nicht zu Unfallgefahren führen können.

Bei der Beobachtung bewegter Teile können Täuschungen auftreten (Stroboskopischer Effekt). Diese Schwankungen können z.B. durch elektronische Vorschaltgeräte vermieden oder durch Dreiphasen- oder Duoschaltung gemindert werden.

4.9 Bodennahe Sicherheitsleitsysteme *

4.9.1 Besteht die Gefahr, dass bei Ausfall der Beleuchtung oder Verrauchung bzw. Verqualmung die Versicherten die Orientierung verlieren oder die vorgegebenen Rettungswege und Notausgänge nicht erkennen können, ist ein bodennahes Sicherheitsleitsystem zu planen und zu errichten.

Hinsichtlich Kennzeichnung der Rettungswege und Notausgänge siehe Unfallverhütungsvorschrift "Sicherheits- und Gesundheitsschutzkennzeichnung am Arbeitsplatz' (BGV A8, bisherige VBG 125).
Im Allgemeinen kann davon ausgegangen werden, dass bei Vorhandensein einer vorschriftsmäßigen Sicherheitsbeleuchtung keine Gefahr im Sinne dieses Abschnittes vorliegt, soweit keine Verrauchung bzw. Verqualmung zu erwarten ist. Beispielhafte Aufzählung für den möglichen Einsatz von bodennahen Sicherheitsleitsystemen:

Der Gefahr der Verrauchung oder Verqualmung kann entgegengewirkt werden durch

Der Ausdruck "Sicherheitsleitsystem" wird als Oberbegriff für verschiedene Leitsysteme verwendet; siehe Schema.

Sicherheitsleitsystem
elektrisch betriebene Systeme lichtspeichernde Systeme
  • nicht bodennah z.B. Sicherheitsbeleuchtung
  • nicht bodennah z.B. Kennzeichnung nach § 10 Abs. 3 BGV A8
  • bodennah z.B. Elektrolumineszenzsysteme, LED-Systeme, Lichtleiter
  • bodennah z.B. langnachleuchtende Systeme nach DIN 67570

Sicherheitsleitsysteme lassen sich unterteilen in elektrisch betriebene und lichtspeichernde Systeme. Elektrisch betrieben werden Notbeleuchtung,LED- und Elektrolumineszenz-Systeme. Lichtspeichernde Systeme verwenden z.B. langnachleuchtende Pigmente; siehe auch DIN 67510 Teile 2 bis 4 "Langnachleuchtende Pigmente und Produkte" und DIN 81230 Teile 1 und 2 "Bodennahes Sicherheitsleitsystem".

4.9.2 Das Sicherheitsleitsystem ist so zu planen und zu errichten, dass die Versicherten mit Hilfe von Leitmarkierungen, Kennzeichnungen und Sicherheitszeichen in die Lage versetzt werden, Rettungswege, Notausgänge und Gefahrstellen sowie brandschutztechnische Einrichtungen zu erkennen.

4.9.3 Werden für die Sicherheitsaussage des Sicherheitsleitsystems Farben verwendet, sind dafür Sicherheitsfarben vorzusehen.

Eine Sicherheitsfarbe ist eine Farbe, der eine bestimmte, auf die Sicherheit bezogene Bedeutung zugeordnet ist. Definition der Sicherheitsfarbe siehe auch Unfallverhütungsvorschrift "Sicherheits- und Gesundheitsschutzkennzeichnung am Arbeitsplatz" (BGV A8, bisherige VBG 125).

4.9.4 Die Sicherheitsfarbe muss im beleuchteten Zustand als solche erkennbar sein.

Die Sicherheitsfarbe ist im beleuchteten Zustand als solche erkennbar,wenn die Sicherheitsfarben Rot, Gelb, Grün und Blau sowie die Kontrastfarben Weiß und Schwarz der DIN 4844 "Sicherheitskennzeichnung" entsprechen und das beleuchtende Licht mindestens der Farbwiedergabestufe drei entspricht.

4.9.5 Das Sicherheitsleitsystem muss die Fluchtrichtung angeben. Die Forderung nach Angabe der Fluchtrichtung gilt sowohl für gradlinig verlaufende Rettungswege als auch insbesondere für Rettungswege mit Richtungsänderungen.

Die Erfahrung hat gezeigt, dass bei längeren Rettungswegen die Angabe der Fluchtrichtung durch Pfeile allein nicht ausreichend ist, sondern durch das Rettungszeichen E01 "Rettungsweg" nach der Unfallverhütungsvorschrift "Sicherheits- und Gesundheitsschutzkennzeichnung am Arbeitsplatz" (BGV A8, bisherige VBG 125) zu ergänzen ist.

4.9.6 Bei Erreichen des Rettungsweges muss die Fluchtrichtung eindeutig erkennbar sein.

4.9.7 Leitmarkierungen, Kennzeichnungen und Sicherheitszeichen auf Rettungswegen sind durchgehend bis zum nächsten sicheren Bereich anzubringen.

Türen an Rettungswegen, die keine Notausgänge sind, dürfen wegen der möglichen Irreführung bei geöffneter Tür nicht mit Richtungsangaben gekennzeichnet werden.

Aus praktischen Erwägungen kann bei langnachleuchtenden Systemen eine Kennzeichnung auf dem Fußboden von mindestens drei Zeichen pro Meter als "durchgehend" angesehen werden. Dabei muss die Zeichengröße mindestens 10 cm x 10 cm bzw. 10 cm 0 betragen.

4.9.8 Die Sicherheitsaussage der Leitmarkierungen, Kennzeichnungen und Sicherheitszeichen muss auch bei Ausfall der Beleuchtung für eine bestimmte Zeit erhalten bleiben.

Dieses Schutzziel kann sowohl durch elektrisch betriebene als auch lichtspeichernde Systeme erreicht werden. Bei elektrisch betriebenen Systemen ist bei Netzausfall eine selbsttätig einsetzende Ersatzstromquelle vorzusehen. Bei lichtspeichernden Systemen kann die Forderung erfüllt werden, wenn Eigenschaften und Qualität der langnachleuchtenden Materialien den Anforderungen der DIN 67510-4 "Langnachleuchtende Pigmente und Produkte,Produkte für langnachleuchtendes Sicherheitsleitsystem, Markierungen und Kennzeichnungen" entsprechen. Durch geeignete Lichtquellen und Positionierung derselben, ist sicherzustellen, dass die langnachleuchtenden Materialien ausreichend angeregt werden.

4.10 Sicherheitsbeleuchtung *

4.10.1 Allgemeines

Sind auf Grund der Tätigkeit der Versicherten, der vorhandenen Betriebseinrichtungen oder sonstiger besonderer betrieblicher Verhältnisse bei Ausfall der Allgemeinbeleuchtung Unfallgefahren zu befürchten, muss eine Sicherheitsbeleuchtung mit einer Beleuchtungsstärke von mindestens eins vom Hundert der Allgemeinbeleuchtung, mindestens jedoch von einem Lux vorhanden sein.

Siehe auch § 19 Abs. 3 der Unfallverhütungsvorschrift "Allgemeine Vorschriften" (BGV A1, bisherige VBG 1).

4.10.2 Rettungswege

4.10.2.1 Grundsätzliches

Eine Sicherheitsbeleuchtung für Rettungswege ist dann einzurichten,wenn bei Ausfall der allgemeinen Beleuchtung das schnelle und sichere Verlassender Arbeitsplätze und Arbeitsräume für die Versicherten nicht gewährleistet ist.

Eine Sicherheitsbeleuchtung kann z.B. in Frage kommen:

  1. für Rettungswege in Arbeits- und Lagerräumen mit einer Grundfläche von mehr als 2 000M2 ;
  2. für Rettungswege in Arbeits- und Pausenräumen, wenn deren Fußboden mehr als 22 m über der festgelegten Geländeoberfläche liegt;
  3. für Rettungswege in Arbeitsräumen ohne Fenster oder Oberlichter oder dergleichen sowie in betriebstechnisch dunkel zu haltenden Räumen mit mehr als 100 m2 Raumgrundfläche. In derartigen Räumen mit einer Raumgrundfläche von 30 bis 100 m2 müssen mindestens an den Ausgängen Rettungszeichenleuchten angebracht sein.Diese müssen von jedem Arbeitsplatz aus eingesehen werden können.Die Beschaffenheit der Sicherheitsbeleuchtung für betriebsmäßig dunkel zu haltende Räume, z.B. Farbe des Lichtes, richtet sich nach den betriebstechnischen Erfordernissen;
  4. für Rettungswege in explosions- oder giftstoffgefährdeten Arbeitsräumen, sowie in Arbeitsräumen, in denen mit offenen radioaktiven Stoffen umgegangen wird, mit einer Grundfläche von mehr als 100 m2 . In derartigen Arbeitsräumen mit einer Raumgrundfläche von 30 bis 100 m2 müssen mindestens an den Ausgängen Rettungszeichenleuchten angebracht sein. Diese müssen von jedem Arbeitsplatz aus eingesehen werden können;
  5. für Rettungswege in Laboratorien mit erhöhter Gefährdung der Versicherten, z.B. chemische Laboratorien, mit mehr als 600 m2 müssen mindestens an den Ausgängen Rettungszeichenleuchten angebracht sein. Diese müssen von jedem Arbeitsplatz aus eingesehen werden können;
  6. für Rettungswege zu den unter Nummern 1 bis 5 genannten Räumen.

4.10.2.2 Beleuchtungsstärke

Die Beleuchtungsstärke der Sicherheitsbeleuchtung für Rettungswege darf ein Lux nicht unterschreiten. Die Beleuchtungsstärke bezieht sich auf die horizontale Ebene 0,2 m über dem Fußboden oder den Treppenstufen und auf die Mittellinie. Sie ist der örtliche Mindestwert am Ende der Nutzungsdauer. Die Nutzungsdauer beträgt mindestens 1 Stunde.Rettungswege im Bereich von Arbeitsplätzen mit besonderer Gefährdung sind gemäß Abschnitt 4.10.3 zu beleuchten.

4.10.2.3 Einschaltverzögerung

Die Einschaltverzögerung darf maximal 15 s betragen. Für Rettungswege im Bereich von Arbeitsplätzen mit besonderer Gefährdung gilt die Einschaltverzögerung gemäß Abschnitt 4.10.3.3.

4.10.2.4 Anordnung der Sicherheits- und Rettungszeichenleuchten

Die Sicherheits- und Rettungszeichenleuchten sind entsprechend ihrer Lichtstärkeverteilung und der Erkennungsweiten so anzuordnen,

dass die für die Sicherheitsbeleuchtung notwendigen Anforderungen erfüllt werden und dass sie möglichst nicht unwirksam gemacht werden können. Hierbei sind Sicherheitsleuchten vor allem in der Nähe der Ausgänge der Rettungswege anzuordnen und an Punkten, an denen die Lage von möglichen Hindernissen kenntlich gemacht werden muss, d.h.,dass z.B. in der Nähe jeder Unterbrechung und Richtungsänderung von Fluren, in der Nähe der Antrittsstufe jeder im Rettungsweg befindlichen Treppe, in der Nähe jeder Änderung der Flurhöhe, welche eine Gefahr bewirken kann.

4.10.3 Arbeitsplätze mit besonderer Gefährdung

4.10.3.1 Grundsätzliches

Die Sicherheitsbeleuchtung für Arbeitsplätze mit besonderer Gefährdung ist dort einzurichten, wo bei Ausfall der Allgemeinbeleuchtung

Arbeitsplätze mit besonderer Gefährdung, bei denen bei Ausfall der Allgemeinbeleuchtung unmittelbare Unfallgefahr besteht, können z.B. sein:

Arbeitsplätze, von denen bei Ausfall der Allgemeinbeleuchtung besondere Gefahren für andere Arbeitnehmer ausgehen können, können z.B. sein:

4.10.3.2 Beleuchtungsstärke

Die Beleuchtungsstärke der Sicherheitsbeleuchtung für Arbeitsplätze mit besonderer Gefährdung wird auf die für die jeweiligen Tätigkeiten bzw. Raumarten vorgeschriebenen Beleuchtungsstärken E bezogen. Die Beleuchtungsstärke der Sicherheitsbeleuchtung für Arbeitsplätze mit besonderer Gefährdung muss mindestens 10 % der vorgeschriebenen Beleuchtungsstärke E betragen, mindestens aber 15 Lux. Die Beleuchtungsstärke muss über die Dauer der bestehenden Gefährdung, mindestens aber 1 min wirksam sein.

4.10.3.3 Einschaltverzögerung

Die Einschaltverzögerung für die Sicherheitsbeleuchtung für Arbeitsplätze mit besonderer Gefährdung darf maximal 0,5 s betragen.

4.10.3.4 Anordnung der Sicherheitsleuchten

Die Sicherheitsleuchten für Arbeitsplätze mit besonderer Gefährdung sind so anzuordnen, dass im gesamten Tätigkeitsbereich mit besonderer Gefährdung die geforderte Beleuchtungsstärke vorhanden ist.

Hinweis: Weitere Festlegungen über Sicherheitsbeleuchtung, insbesondere für Versammlungsräume, Waren- und Geschäftshäuser, Garagen und Hochhäuser enthält das Bauordnungsrecht der Länder(Durchführungsverordnungen zu den Bauordnungen,Geschäftshausverordnungen, Versammlungsstättenverordnungen, Garagenverordnungen).

5 Betrieb

5.1 Allgemeines

5.1.1 Beleuchtungsanlagen und Sicherheitsleitsysteme sind so zu betreiben, dass die Bestimmungen des Abschnittes 4 eingehalten werden.

5.1.2 An der Beleuchtungsanlage oder dem Sicherheitsleitsystem aufgetretene Mängel, die die Sicherheit der Versicherten beeinträchtigen können, sind unverzüglich zu beseitigen.

Solche Mängel können z.B. sein: Platzen des Schutzkolbens bei Hochdrucklampen, Lösen von Leuchtenteilen, Ausfall von Lampen,Beschädigung von Leuchtenabdeckungen, die die Schutzart beeinträchtigen.

5.1.3 Beim Lampenersatz ist darauf zu achten, dass die gleiche Lichtfarbe, Farbwiedergabestufe und Lampenleistung/Lampenlichtstrom eingehalten werden.

5.2 Unterweisung

5.2.1 Die Versicherten sind über sämtliche zu ergreifenden Maßnahmen im Hinblick auf das Sicherheitsleitsystem zu unterrichten.

5.2.2 Die Versicherten sind vor Arbeitsaufnahme, nach wesentlichen Änderungen und danach mindestens einmal jährlich über die Bedeutung der Leitmarkierungen, Kennzeichnungen und Sicherheitszeichen sowie über die Verpflichtung zur Beachtung derselben zu unterweisen.

5.2.3 Die Versicherten haben die diesbezügliche Anweisung zu befolgen.

5.3 Instandhaltun g

Abweichend von DIN 5035-1 "Innenraumbeleuchtung mit künstlichem Licht"müssen Beleuchtungsanlagen an den in der nachfolgenden Tabelle genannten Arbeitsplätzen und Verkehrswegen bereits gewartet und gegebenenfalls instandgesetzt werden, wenn die Beleuchtungsstärke an dem beleuchtungstechnisch ungünstigsten Arbeitsplatz oder die geringste Beleuchtungsstärke auf dem Verkehrsweg den 0,8-fachen Wert der jeweiligen Beleuchtungsstärke unterschreitet.

Tabelle: Beleuchtungsstärken an Arbeitsplätzen und in der Mittel von Verkehrswegen

 
1. Verkehrswege in Gebäuden  
1.1 Verkehrswege nur für Fahrzeuge oder nur für Personen

50 lx

1.2 für Personen und Fahrzeuge

100 lx

1.3 Treppen, Fahrtreppen und geneigte Verkehrswege

100 lx

1.4 Verladerampen

100 lx

2 Halleneinfahrten
2.1 Tagesbetrieb

2 x E*
mindestens 400 lx

2.2 Nachtbetrieb

0,5 E** bis
0,2 E**

3 Baustellen Hoch- und Tiefbau

20 lx

E* des anschließenden Innenraumes. Es ist der Innenbereich der Halleneinfahrt zu beleuchten.

E** des anschließenden Innenraumes. Es ist der Außenbereich der Halleneinfahrt zu beleuchten.

6 Prüfung

6.1 Der Unternehmer hat dafür zu sorgen, dass Beleuchtungsanlagen vor der ersten Inbetriebnahme, nach Änderungen und Instandsetzungen, nach Bedarf, mindestens jedoch alle drei Jahre, durch einen Sachkundigen hinsichtlich der Einhaltung der Anforderungen nach Abschnitt 4 einschließlich der lichttechnischen Werte geprüft werden.

Wird an der Beleuchtungsanlage nichts verändert und werden lediglich Lampen gegen gleichwertige ausgetauscht, genügt eine orientierende Messung der Beleuchtungsstärke.

Messung der Beleuchtung siehe DIN 5035-6 "Beleuchtung mit künstlichem Licht; Messung und Bewertung".

6.2 Abweichend von Abschnitt 6.1 sind an Beleuchtungsanlagen andere Prüffristen zulässig, wenn auf andere Art sichergestellt ist, dass die Anforderungen nach Abschnitt 4 eingehalten sind. Auf Verlangen der Berufsgenossenschaft ist hierüber ein Nachweis zu erbringen.

6.3 Abweichend von Abschnitt 6.1 hat der Unternehmer dafür zu sorgen, dass

geprüft werden.

Hinsichtlich der Sicherheitsbeleuchtung siehe § 39 Abs. 3 der Unfallverhütungsvorschrift "Allgemeine Vorschriften" (BGV A1, bisherige VBG 1).

Zur Zeit gibt es keine Prüfvorschriften für elektrisch betriebene Systeme mit Ausnahme der Notbeleuchtung; siehe dazu DIN 5035-5"Innenraumbeleuchtung mit künstlichem Licht, Notbeleuchtung" und DIN 5035-6 "Beleuchtung mit künstlichem Licht, Messung und Bewertung".

Für lichtspeichernde Systeme siehe DIN 67510-2 "Langnachleuchtende Pigmente und Produkte, Messung vor Ort", DIN 67510-3 "Langnachleuchtende Pigmente und Produkte, Langnachleuchtendes Sicherheitsleitsystem", DIN 67510-4"Langnachleuchtende Pigmente und Produkte, Produkte für langnachleuchtendes Sicherheitsleitsystem, Markierungen und Kennzeichnungen".

Für Schiffe (auch Binnenschiffe) siehe E DIN 81 230 "Schiffs- und Meerestechnik; Bodennahes Sicherheitsleitsystem", Teil 1: "Allgemeine Angaben",Teil 2: "Langnachleuchtendes System", Teil 3: "Elektrisch gespeistes System".

6.4 Werden bei der Prüfung Mängel festgestellt, sind diese sachkundig zu beseitigen.

7 Zeitpunkt der Anwendung

7.1 Diese BG-Regel ist anzuwenden ab Oktober 1996, soweit nicht Inhalte dieser BG-Regel nach geltenden Rechtsnormen oder als allgemein anerkannte Regeln der Technik bereits zu beachten sind. Sie ersetzen die"Sicherheitsregeln für die künstliche Beleuchtung von Arbeitsplätzen" (ZH 1 /190) vom Oktober 1993.

7.2 Abweichend von Abschnitt 7.1 ist diese BG-Regel hinsichtlich der Allgemeinbeleuchtung nicht anzuwenden für Baustellen, mit Ausnahme von Großbaustellen; für Großbaustellen sind ausschließlich die Abschnitte 4.1, 4.3.1, 4.3.4, 4.7.2, 5, 6.1 sowie 6.4 anzuwenden.

.

Vorschriften und Regeln Anhang 1

Nachstehend sind die insbesondere zu beachtenden Vorschriften und Regeln zusammengestellt; siehe auch Abschnitt 3.2:

1. Gesetze, Verordnungen

Bezugsquelle: Buchhandel oder
Carl Heymanns Verlag KG,
Luxemburger Straße 449,
50939 Köln,
Fax-Nr.: (0221) 9 43 73 - 603

Verordnung über Arbeitsstätten (Arbeitsstättenverordnung - ArbStättV)mit zugehörigen Arbeitsstättenrichtlinien ( ASR), insbesondere

ASR 7/3 "Künstliche Beleuchtung".

2. Berufsgenossenschaftliche Vorschriften, Regeln und Informationen für Sicherheit und Gesundheit bei der Arbeit

Bezugsquelle: Berufsgenossenschaft oder
Carl Heymanns Verlag KG,
Luxemburger Straße 449,
50939 Köln,
Fax-Nr.: (0221) 9 43 73 - 603

Unfallverhütungsvorschrift "Allgemeine Vorschriften" (BGV A1,bisherige VBG 1), Unfallverhütungsvorschrift "Sicherheits- und Gesundheitsschutzkennzeichnung am Arbeitsplatz" (BGV A8, bisherige VBG 125).

Sicherheitsregeln für Büro-Arbeitsplätze (ZH 1 /535),

Sicherheitsregeln für Bildschirm-Arbeitsplätze im Bürobereich(ZH 1/618), Grundsätze für die Ausbildung von Sachkundigen für die 1Prüfung der künstlichen Beleuchtung an Arbeitsplätzen (BGG 917, bisherige ZH 1/290).

3. Normen

Bezugsquelle: Beuth Verlag GmbH,
Burggrafenstraße 6,
10787 Berlin,
Fax-Nr.: (030) 26 26 - 125
DIN 5034 Tageslicht in Innenräumen,
DIN 5035-1 Beleuchtung mit künstlichem Licht; Begriffe und allgemeine Anforderungen,
DIN 5035-2 Beleuchtung mit künstlichem Licht; Richtwerte für Arbeitsstätten in Innenräumen und im Freien,
DIN 5035-3 Innenraumbeleuchtung mit künstlichem Licht; Beleuchtung in Krankenhäusern,
DIN 5035-4 Innenraumbeleuchtung mit künstlichem Licht; Spezielle Empfehlungen für die Beleuchtung in Unterrichtsstätten,
DIN 5035-5 Beleuchtung mit künstlichem Licht; Notbeleuchtung,
DIN 5035-6 Beleuchtung mit künstlichem Licht; Messung und Bewertung,
DIN 5035-7 Innenraumbeleuchtung mit künstlichem Licht;Beleuchtung von Räumen mit Arbeitsplätzen mit Bildschirmunterstützung.
DIN 67510-2 Langnachleuchtende Pigmente und Produkte; Messung vor Ort,
DIN 67510-3 Langnachleuchtende Pigmente und Produkte,- Langnachleuchtendes Sicherheitsleitsystem,
DIN 67510-4 Langnachleuchtende Pigmente und Produkte, Produkte für langnachleuchtendes Sicherheitsleitsystem, Markierungen und Kennzeichnungen,
E DIN 81 230-1 Schiffs- und Meerestechnik; Bodennahes Sicherheitsleitsystem; Teil 1: Allgemeine Angaben,
E DIN 81 230-2 Schiffs- und Meerestechnik; Bodennahes Sicherheitsleitsystem; Teil 2: Langnachleuchtendes System,
E DIN 81 230-3 Schiffs- und Meerestechnik; Bodennahes Sicherheitsleitsystem; Teil 3: Elektrisch gespeistes System.

4. CIE-Publikationen

Bezugsquelle: Internationale Beleuchtungskommission (CIE),
Kegelgasse 27, A-1030 Wien
oder Bundesanstalt für Materialforschung und -prüfung (BAM),
Unter den Eichen, 12205 Berlin,
Fax-Nr.: (030) 8 1 1 20 29
CIE 3.10 Maintenance of Lighting Systems,
CIE 29.2 Guide an Interior Lighting.


*) Seit Juni 2001 werden Sicherheitsleitsysteme in der BG-Regel"optische Sicherheitsleitsysteme (einschließlich Sicherheitsbeleuchtung) (BGR 216) geregelt; siehe auch Änderungshinweis auf der letzten Druckseite.


ENDE


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