umwelt-online: BGR 131 Sicherheit und Gesundheitsschutz an Arbeitsplätzen mit künstlicher Beleuchtung und für Sicherheitsleitsysteme (1)
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Regelwerk

BGR 131 - Sicherheit und Gesundheitsschutz an Arbeitsplätzen mit künstlicher Beleuchtung und für Sicherheitsleitsysteme
Berufsgenossenschaftliche Regeln für Sicherheit und Gesundheit bei der Arbeit (BGR)
(bisheriger ZH 1/190)

(Ausgabe 10/1996; 2001; 10/2006)


aufgehoben

ZU DEN AKTELLEN REGELUNGEN BGR 131-1; BGR 131-2

Berufsgenossenschaftliche Regeln für Sicherheit und Gesundheit bei der Arbeit (BG-Regeln) sind Zusammenstellungen bzw. Konkretisierungen von Inhalten z.B. aus
  • staatlichen Arbeitsschutzvorschriften (Gesetze, Verordnungen) und/oder
  • berufsgenossenschaftlichen Vorschriften (Unfallverhütungsvorschriften) und/oder
  • technischen Spezifikationen und/oder
  • den Erfahrungen berufsgenossenschaftlicher Präventionsarbeit.

Vorbemerkung

BG-Regeln richten sich in erster Linie an den Unternehmer und sollen ihm Hilfestellung bei der Umsetzung seiner Pflichten aus staatlichen Arbeitsschutzvorschriften und/oder Unfallverhütungsvorschriften geben sowie Wege aufzeigen, wie Arbeitsunfälle, Berufskrankheiten und arbeitsbedingte Gesundheitsgefahren vermieden werden können.

Der Unternehmer kann bei Beachtung der in den BG-Regeln enthaltenen Empfehlungen davon ausgehen, dass er die in Unfallverhütungsvorschriften geforderten Schutzziele erreicht. Andere Lösungen sind möglich, wenn Sicherheit und Gesundheitsschutz in gleicher Weise gewährleistet sind. Sind zur Konkretisierung staatlicher Arbeitsschutzvorschriften von den dafür eingerichteten Ausschüssen technische Regeln ermittelt worden, sind diese vorrangig zu beachten.

Werden verbindliche Inhalte aus staatlichen Arbeitsschutzvorschriften und/oder aus Unfallverhütungsvorschriften wiedergegeben, sind sie durch Fettdruck kenntlich gemacht oder im Anhang zusammengestellt. Erläuterungen, insbesondere beispielhafte Lösungsmöglichkeiten, sind durch entsprechende Hinweise in Kursivschriften.

Die künstliche Beleuchtung von Arbeitsplätzen dient der Ergänzung oder dem Ersatz des Tageslichtes, weil dieses örtlich oder zeitlich nicht immer in ausreichendem Maße zur Verfügung steht.

Die künstliche Beleuchtung hat die Aufgaben, die geforderte Sehleistung zu ermöglichen sowie die Sicherheit und den Gesundheitsschutz zu gewährleisten. Dabei ist es wichtig, dafür zu sorgen, dass nicht nur die unmittelbare Sehaufgabe erfüllt werden kann, sondern dass auch die visuelle Kommunikation gewährleistet ist. Dies erfordert eine Allgemeinbeleuchtung, die den Raum und den Arbeitsplatz einschließlich der Arbeitsumgebung als Gesamtheit zur Geltung bringt.

Die zunehmende Komplexität der Sehaufgaben durch die fortschreitende Technisierung der Arbeitsplätze macht sicherheitstechnische, ergonomische und lichttechnische Festlegungen erforderlich.

Diese BG-Regel dient der Ausfüllung der §§ 18, 19 Abs. 2, §§ 21, 22 Abs. 2, § 25 Abs. 5, § 27 Abs. 2, §§ 39, 40 und 45 der Unfallverhütungsvorschrift "Allgemeine Vorschriften" (BGV A1, bisherige VBG 1) und stellen zusätzliche Anforderungen an den Betrieb und die Instandhaltung von Beleuchtungsanlagen.

Unter anderem wurde dabei auf die Normenreihe DIN 5035 "Innenraumbeleuchtung mit künstlichem Licht" zurückgegriffen. Wo dies erforderlich war, wurden die Regeln gegenüber der Normenreihe DIN 5035 erweitert und insbesondere durch Betriebsvorschriften ergänzt. Darüber hinaus wurden nationale und internationale Erfahrungen hinsichtlich der Inspektion und Instandhaltung von Beleuchtungsanlagen berücksichtigt.

Neben der Beleuchtungsstärke sind weitere Gütekriterien der Beleuchtung für die Planung, die Installation, den Betrieb und die Instandhaltung zu beachten, z.B. Begrenzung der Blendung, Lichtfarbe und Farbwiedergabe sowie Lichtrichtung, Schattigkeit und Gleichmäßigkeit.

Unfall- und Gesundheitsgefahren durch unzureichende Beleuchtung können nach dem derzeitigen Erkenntnisstand vermieden werden, wenn die künstliche Beleuchtung des Arbeitsplatzes und der Arbeitsumgebung den Festlegungen dieser Regeln entsprechen.

Sicherheitsleitsysteme haben sowohl im Zusammenhang mit der Beleuchtung als auch für sich allein eine sicherheitstechnische Funktion. Sicherheitsleitsysteme werden in dieser BG-Regel behandelt, weil für die Sicherheitsaussage dieser Systeme lichttechnische und ergonomische Gütemerkmale im Vordergrund stehen.

Die Festlegungen beruhen auf den zum Zeitpunkt der Erarbeitung dieser BG-Regel allgemein anerkannten Regeln der Technik sowie den gesicherten ergonomischen Erkenntnissen bezüglich der Beleuchtung.

1 Anwendungsbereich

Diese BG-Regel ist anzuwenden auf künstliche Beleuchtung von Arbeitsplätzen und Verkehrswegen sowie Sicherheitsleitsysteme.

2 Begriffsbestimmungen

Im Sinne dieser BG-Regel werden folgende Begriffe bestimmt:

  1. Arbeitssystem ist ein der Erfüllung der Arbeitsaufgabe dienendes System; hierbei wirken Mensch und Arbeitsmittel im Arbeitsablauf am Arbeitsplatz in einer Arbeitsumgebung unter den Bedingungen dieses Arbeitssystems zusammen,
  2. Arbeitsplatz ist der räumliche Bereich im Arbeitssystem, in dem die Arbeitsaufgabe verrichtet wird,
  3. Arbeitsumgebung des Arbeitssystems ist das räumliche Umfeld, von dem vor allem physikalische und chemische, aber auch unter anderem biologische Einflüsse auf den Menschen einwirken,
  4. Arbeitsaufgabe ist eine Aufgabe, die den Zweck des Arbeitssystems kennzeichnet,
  5. künstliche Beleuchtung ist eine Beleuchtung, die bei nicht ausreichendem Tageslicht die Beleuchtung von Arbeitsräumen, Arbeitsplätzen und Verkehrswegen mit Hilfe einer Beleuchtungsanlage sicherstellen soll,
  6. Beleuchtungsanlage ist eine technische Anlage zur Erzeugung künstlicher Beleuchtung,
    Zur Beleuchtungsanlage zählen z.B. Lampen, Leuchten, Schalteinrichtungen und Leitungen.
  7. Beleuchtungsstärke E ist der arithmetische Mittelwert der Beleuchtungsstärken an den jeweiligen Arbeitsplätzen, in den jeweiligen Räumen oder Raumzonen,
    Die Beleuchtungsstärke wird in Lux (lx) gemessen und ist eine Hilfsgröße für die Planung und Überprüfung von Beleuchtungsanlagen`: Sie wird aus Gründen der Vereinfachung verwendet, um aufwendige Leuchtdichteberechnungen und -messungen zu vermeiden. Es ist die Leuchtdichte (cd/m2), die dem vom Auge wahrgenommenen Helligkeitseindruck entspricht.
  8. zylindrische Beleuchtungsstärke Ez ist der an einem Punkt vorhandene arithmetische Mittelwert der vertikalen Beleuchtungsstärken,
  9. vertikale Beleuchtungsstärke Ev ist der Quotient aus dem auf eine vertikale Fläche auftreffenden Lichtstrom und der beleuchteten Fläche,
  10. horizontale Beleuchtungsstärke Eh ist der Quotient aus dem auf eine horizontale Fläche auftreffenden Lichtstrom und der beleuchteten Fläche,
  11. leuchtdichte L ist der Quotient aus dem durch eine Fläche in einer bestimmten Richtung durchtretenden (auftreffenden) Lichtstrom und dem Produkt aus dem durchstrahlten Raumwinkel und der Projektion der Fläche auf eine Ebene senkrecht zur betrachteten Richtung,

    Bild 1: Zusammenhang zwischen Lichtstrom, Beleuchtungsstärke, Reflexionsgrad und Leuchtdichte

    Die Leuchtdichte ist maßgebend für den Helligkeitseindruck, den eine leuchtende oder beleuchtete Fläche bewirkt.

    Für matte Oberflächen gilt folgender Zusammenhang:

    L= ρ /π x E cd/m2

    L = Leuchtdichte (cd/m2)

    E = Beleuchtungsstärke (lx)

    ρ = Reflexionsgrad der Oberfläche

  12. Allgemeinbeleuchtung ist eine Beleuchtung von Arbeitsplätzen und Arbeitsumgebung, die dort an allen Stellen etwa gleiche Sehbedingungen schafft,
  13. Einzelplatzbeleuchtung ist eine Beleuchtung einzelner Arbeitsplätze zusätzlich zu einer Allgemeinbeleuchtung,
  14. Sicherheitsbeleuchtung ist eine Art der Beleuchtung, die bei Störung der Stromversorgung der allgemeinen Beleuchtung Rettungswege, Räume und Arbeitsplätze während betrieblich erforderlicher Zeiten mit einer vorgegebenen Mindestbeleuchtungsstärke beleuchtet, rechtzeitig wirksam wird und aus Sicherheitsgründen erforderlich ist,
  15. Sicherheitsbeleuchtung für Rettungswege ist eine Beleuchtung, die Rettungswege während betrieblich erforderlicher Zeiten mit einer vorgeschriebenen Mindestbeleuchtungsstärke beleuchtet, um das gefahrlose Verlassen der Räume oder Anlagen zu ermöglichen,
  16. Sicherheitsbeleuchtung für Arbeitsplätze mit besonderer Gefährdung ist eine Beleuchtung, die das gefahrlose Beenden erforderlicher Tätigkeiten und das Verlassen des Arbeitsplatzes ermöglicht,
  17. Einschaltverzögerung ist die Zeitspanne, die zwischen dem Ausfall der allgemeinen künstlichen Beleuchtung bei Störung der Stromversorgung und dem Erreichen der erforderlichen Beleuchtungsstärke der Sicherheitsbeleuchtung vergeht,
  18. Sicherheitsleuchte ist eine Leuchte mit eigener oder ohne eigene Energiequelle, die für die Sicherheitsbeleuchtung verwendet wird,
  19. Rettungszeichenleuchte ist eine Formleuchte, auf der ein Sicherheitszeichen angebracht ist; sie dient der Kennzeichnung der Rettungswege sowie zum Hinweis auf diese,
  20. physiologische Blendung ist eine Blendung, die zu einer Herabsetzung der Sehleistung führt,
    Eine Herabsetzung der Sehleistung kann sich z.B. in einer Minderung., der Unterschiedsempfindlichkeit, der Formerkennbarkeit und der Wahrnehmungsgeschwindigkeit ausdrücken.
  21. psychologische Blendung ist eine Blendung, die Befindlichkeitsstörungen verursacht, jedoch nicht unbedingt eine Herabsetzung der Sehleistung hervorruft,
  22. Direktblendung ist eine Blendung, die unmittelbar durch Flächen hoher Leuchtdichten hervorgerufen wird,
  23. Reflexblendung ist eine Blendung, die durch Spiegelung hoher Leuchtdichten verursacht wird,
    Die durch Reflexblendung hervorgerufenen Störungen sind z.B. Kontrastminderung, Fusions- und Akkommodationsschwierigkeiten.
  24. Farbwiedergabe ist die Beziehung zwischen der Originalfarbe eines Objektes und dessen Wiedergabefarbe,
  25. Farbwiedergabestufe ist eine Kennzahl, die Farbwiedergabeeigenschaften von Lichtquellen zu klassifizieren gestattet,
  26. Sicherheitsleitsystem ist die Kombination von Leitmarkierungen, Kennzeichnungen und Sicherheitszeichen, um Versicherte auf den vorgegebenen Rettungswegen sicher zu einem Ausgang bzw. zu einem sicheren Bereich zu führen.

3 Allgemeine Anforderungen

3.1 Der Unternehmer hat dafür zu sorgen, dass bei nicht ausreichendem Tageslicht Arbeitsplätze künstlich beleuchtet und - soweit erforderlich - mit einem Sicherheitsleitsystem ausgestattet werden.

3.2 Der Unternehmer hat dafür zu sorgen, dass künstliche Beleuchtungsanlagen sowie Sicherheitsleitsysteme nach den Bestimmungen dieser Regeln und im Übrigen den allgemein anerkannten Regeln der Technik entsprechend geplant werden, beschaffen sind sowie betrieben und instandgehalten werden. Abweichungen von den allgemein anerkannten Regeln der Technik sind zulässig, wenn die gleiche Sicherheit und die Einhaltung der ergonomischen und lichttechnischen Anforderungen auf andere Weise gewährleistet sind.

Allgemein anerkannte Regeln der Technik sind z.B. die im Anhang aufgeführten Vorschriften und Regeln.

3.3 Die in diesen Regeln enthaltenen technischen Lösungen schließen andere, mindestens ebenso sichere Lösungen nicht aus, die auch in technischen Regeln anderer Mitgliedstaaten der Europäischen Union oder anderer Vertragsstaaten des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum ihren Niederschlag gefunden haben können.

4 Planung und Errichtung

4.1 Allgemeines

4.1.1 Vor der Errichtung von Beleuchtungsanlagen hat der Unternehmer Planungsunterlagen durch einen Sachkundigen erstellen zu lassen. Diese sind für spätere Prüfungen nach Abschnitt 6 bereitzuhalten.

Sachkundiger ist, wer auf Grund seiner fachlichen Ausbildung und Erfahrung ausreichende Kenntnisse auf dem Gebiet der Beleuchtungsplanung hat und mit den einschlägigen staatlichen Arbeitsschutzvorschriften, Unfallverhütungsvorschriften und allgemein anerkannten Regeln der Technik, insbesondere den lichttechnischen Normen, BG-Regeln, VDE-Bestimmungen, technischen Regeln anderer Mitgliedstaaten der Europäischen Union oder anderer Vertragsstaaten des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum, soweit vertraut ist, dass er Beleuchtungsanlagen planen und ihren arbeitssicheren Zustand beurteilen kann.

Siehe auch BG-Grundsatz "Ausbildung von Sachkundigen für die Prüfung der künstlichen Beleuchtung an Arbeitsplätzen" (BGG 917, bisherige ZH 1/290).

Die Anforderungen für Planung und Errichtung beziehen sich auf die folgenden lichttechnischen Gütemerkmale:

Dies gilt sinngemäß auch für die Planung und Errichtung von Beleuchtungsanlagen im Freien. Ausnahmen für Baustellen siehe Abschnitt 7.2.

4.1.2 Bei der Planung und Errichtung von Beleuchtungsanlagen sind die Erfordernisse für eine sicherheitsgerechte Instandhaltung zu berücksichtigen.

Erfordernisse für eine sicherheitsgerechte Instandhaltung (Prüfung, Wartung, Instandsetzung) siehe Abschnitt 5.3.

4.2 Künstliche Beleuchtung von Arbeitsplätzen

4.2.1 Wahl der Beleuchtungsart

4.2.1.1 Allgemeinbeleuchtung

Arbeitsplätze und Arbeitsumgebung sind mit einer Allgemeinbeleuchtung zu beleuchten.

Allgemeinbeleuchtung ist erforderlich, damit

4.2.1.2 Einzelplatzbeleuchtung

Eine Einzelplatzbeleuchtung ist nur als Ergänzung der entsprechenden Allgemeinbeleuchtung zulässig.

Dies bedeutet, dass eine ausgewogene Leuchtdichteverteilung im Raum nur gewährleistet werden kann, wenn die Einzelplatzbeleuchtung in Verbindung mit der Allgemeinbeleuchtung betrieben wird.

4.3 Beleuchtungsstärke

4.3.1 Die erforderliche Beleuchtungsstärke muss sich nach der jeweiligen Sehaufgabe am Arbeitsplatz, die sich aus der Arbeitsaufgabe ergibt, richten.

Angaben zur Beleuchtungsstärke siehe Normenreihe DIN 5035 "Beleuchtung mit künstlichem Licht".

Bei der Planung und Errichtung von Beleuchtungsanlagen sollte berücksichtigt werden, dass nach Abschnitt 5.3 dieser BG-Regel für bestimmte Arbeitsplätze und Verkehrswege, siehe Tabelle Seite 24, von DIN 5035 abweichende Festlegungen im Hinblick auf die Instandhaltung getroffen werden.

Es wird empfohlen, die vorgeschriebene Beleuchtungsstärke am Arbeitsplatz auf den jeweils nächsthöheren Wert nach DIN 5035-1 "Beleuchtung mit künstlichem Licht; Begriffe und allgemeine Anforderungen" anzuheben, wenn besondere Beanspruchungen, z.B. durch hohe notwendige Wahrnehmungsgeschwindigkeiten, kleine Details oder geringe Kontraste, vorliegen.

Bild 2: Hohe Kontraste erleichtern die Sehaufgaben

Bei hohem Kontrast ist die Schrift in diesem Text leichter und besser zu lesen. Dagegen muss bei geringem Kontrast die Beleuchtungsstärke stark heraufgesetzt werden, um die gleiche Leistung zu erreichen. Dies gilt auch für andere Sehaufgaben. Bei hohem Kontrast ist die Schrift in diesem Text leichter und besser zu lesen. Dagegen muss bei geringem Kontrast die Beleuchtungsstärke stark heraufgesetzt werden, um die gleiche Leistung zu erreichen. Dies gilt auch für andere Sehaufgaben.

4.3.2 Bei mehreren Arbeitsplätzen mit unterschiedlichen Werten der erforderlichen Beleuchtungsstärke in einem räumlich zusammenhängenden Bereich muss sich die Beleuchtungsstärke nach der höchsten dieser Stufen richten. Lässt sich jedoch dieser Bereich in größere Teilbereiche mit jeweils mehreren Arbeitsplätzen aufteilen, können diese mit der jeweils erforderlichen Beleuchtungsstärke beleuchtet werden.

Arbeitsplatz siehe Abschnitt 2 Nr. 2.

Diese Erleichterung ist nicht anwendbar auf kleine Räume mit wenigen Beschäftigten, z.B. Büros.

4.3.3 Für ständig besetzte Arbeitsplätze in Gebäuden ist eine Beleuchtungsstärke von mindestens 2001x vorzusehen, soweit betriebstechnische Gründe dem nicht entgegenstehen.

Betriebstechnische Gründe liegen z.B. bei der Filmentwicklung vor.

Die Beleuchtungsstärke von 2001x ist für die meisten vorkommenden Sehaufgaben jedoch nicht ausreichend.

4.3.4 Werden an ortsfesten Arbeitsplätzen im Freien Tätigkeiten verrichtet, die den Tätigkeiten in Räumen entsprechen, ist dort die für diese Tätigkeit in Innenräumen erforderliche Beleuchtungsstärke vorzusehen.

Wird z.B. eine Kreissäge im Freien betrieben und liegt kein ausreichendes Tageslicht (in diesem Fall 500 lx) vor, ist zur Erzielung der Sehleistung und der Sicherheit die gleiche Beleuchtungsstärke durch eine künstliche Beleuchtung zu erbringen, die für diese Tätigkeit in Innenräumen erforderlich wäre (500 lx).

4.3.5 Bei der Planung und Errichtung einer Beleuchtungsanlage für Büroräume ist sicherzustellen, dass am Arbeitsplatz mindestens eine Beleuchtungsstärke von 500 lx erreicht werden.

Hinsichtlich Arbeitsplatz siehe Abschnitt 2 Nr. 2.

4.4 Leuchtdichteverteilung und Farbgestaltung

4.4.1 Allgemeines

Beleuchtungsanlagen sind so zu planen und zu errichten, dass gute Sehbedingungen, insbesondere durch ein ausgewogenes Verhältnis der Leuchtdichten im Gesichtsfeld, erreicht werden.

Ein ausgewogenes Verhältnis der Leuchtdichten liegt vor, wenn

Bild 3: Kontrastverhältnisse

Kontrast weich, unbefriedigend

Kontrast 1:3 bis 3:1, ausgewogen

Kontrast größer als 3:1, hart

4.4.2 Farbgestaltung

4.4.2.1 Bei der Farbgestaltung des Arbeitsraumes sollten die empfohlenen Reflexionsgrade, die Tätigkeit sowie eventuelle Besonderheiten des Arbeitsplatzes berücksichtigt werden.

Die Lichtfarbe und die Farbwiedergabe des Lichtes beeinflussen das Erscheinungsbild des Raumes, das Wohlbefinden sowie die Erkennbarkeit von farbiger Sicherheitskennzeichnung.

Eine gute Farbgestaltung fördert die Konzentrationsfähigkeit und wirkt der Abnahme der Leistungsbereitschaft entgegen, hat einen positiven Einfluss auf die Stimmung, verbessert die Arbeitsatmosphäre, vermindert Fehler, wirkt Stresssituationen entgegen und trägt zur Unfallverhütung bei.

Folgende allgemeinen Empfehlungen können gegeben werden:

Für große Oberflächen und als Hintergrundfarbe sollten helle, matte Farben mit geringer Sättigung gewählt werden (Pastelltöne).

Die Helligkeitsverteilung sollte der natürlichen Empfindung des Menschen entsprechen, d.h. Decken hell, Wände in mittleren und Fußböden in dunkleren Tönen gehalten werden. Bei monotoner Arbeit sollten kleinere Flächen der Umgebung mit belebenden Farben gestaltet werden.

Die Versicherten sollten bei der Farbgestaltung zur Auswahl der Farben gehört werden.

Stehen komplexe Farbgestaltungen an, sollte ein Farbgestalter hinzugezogen werden.

4.4.2.2 Farbwiedergabe der Beleuchtung und Farbe der Oberflächen von Raum und Gegenständen sind so zu wählen, dass Signal- und Sicherheitsfarben, sowie Farbcodierungen als solche erkannt werden können.

4.5 Vermeidung und Begrenzung von Blendung

Die Beleuchtungsanlage ist so zu planen und zu errichten, dass physiologische Blendung vermieden und psychologische Blendung ausreichend begrenzt wird.

Dies wird z.B. erreicht, wenn

Bild 4: Leuchtenzuordnung

Bild 5: Spiegelnde Oberflächen

4.6 Lichtrichtung und Schattigkeit

4.6.1 Beleuchtungsanlagen sind so zu planen und zu errichten, dass ein der Sehaufgabe entsprechendes Verhältnis von diffusem zu gerichtetem Lichtanteil entsteht.

Hierdurch wird die räumliche Wahrnehmung ermöglicht, Oberflächenstrukturen und Gegenstände können in ihrer Form durch angemessene Schattigkeit erkannt werden.

Zu tiefe Schatten (Schlagschatten) können Gefahrenquellen überdecken und damit zu Unfallgefahren führen. Demgegenüber wird Schattenarmut als unangenehm empfunden und erschwert die räumliche Wahrnehmung. So ist z.B. an Arbeißplötzen ein gerichteter Anteil des Lichtes erforderlich, damit der Anriss durch Schattenwurf besser erkannt werden kann.

Bei Allgemeinbeleuchtung kann die Schattigkeit über das Verhältnis von zylindrischer Beleuchtungsstärke Ez zu horizontaler Beleuchtungsstärke Eh bewertet werden. Eine zu harte Schattenwirkung kann vermieden werden, wenn in einer Höhe von 1,20 m über dem Boden das Verhältnis von Ez : Eh nicht kleiner als 0,3 ist.

4.6.2 Beleuchtungsanlagen sind so zu planen und zu errichten, dass größere Einbauten, Maschinen, Lagerstapel, Raumteiler oder Kranbahnen keine großen Bereiche abschatten.

Größere Schattenbereiche können durch die damit verbundene notwendige Anpassung des Auges zu Gefahrenquellen werden. Diese Gefahr tritt insbesondere im innerbetrieblichen Transport auf, weil dort schnelle energiereiche Bewegungen bei unterschiedlichen Helligkeiten stattfinden können, die eine Adaptation in der kurzen Zeit nicht zulassen.

4.6.3 Bei betrieblichen Veränderungen, die auch die Beleuchtungssituation betreffen, ist die Beleuchtungsanlage den geänderten Verhältnissen anzupassen.

weiter .


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