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Regelwerk, BGR / DGUV-R

DGUV Regel 101-004 - Kontaminierte Bereiche (BGR 128)
Berufsgenossenschaftliche Regeln für Sicherheit und Gesundheit bei der Arbeit (BGR)
(bisherige ZH 1/183)

(Ausgabe 04/1997; 2002; 02/2006)




Berufsgenossenschaftliche Regeln für Sicherheit und Gesundheit bei der Arbeit (BG-Regeln) sind Zusammenstellungen bzw. Konkretisierungen von Inhalten z.B. aus

Vorbemerkung

In dieser BG-Regel werden die Technischen Regeln für Gefahrstoffe (TRGS) in Bezug genommen. Dabei ist Folgendes zu beachten:

Bekanntmachung des BMWa vom 31. Dezember 2004 - IIIb3-35122 zur Anwendung der TRGS vor dem Hintergrund der neuen Gefahrstoffverordnung.

Die neue Gefahrstoffverordnung ist am 1.Januar 2005 in Kraft getreten. Es wird darauf hingewiesen, dass die Verordnung keine Übergangsbestimmungen für das technische Regelwerk ( TRGS) enthält, da diesem nach § 8 Abs. 1 der Verordnung zukünftig eine andere rechtliche Bedeutung zukommt. Der neu zu berufende Ausschuss für Gefahrstoffe hat die Aufgabe festzustellen, welche der bisherigen Technischen Regeln - gegebenenfalls nach redaktioneller Anpassung - auch nach der neuen Verordnung weiter gelten können und welche einer inhaltlichen Überarbeitung bedürfen. Die bisherigen Technischen Regeln können jedoch auch künftig als Auslegungs- und Anwendungshilfe für die neue Verordnung herangezogen werden. Dabei ist jedoch zu beachten, dass die noch nicht überarbeiteten Technischen Regeln nicht im Widerspruch zu der neuen Verordnung stehen dürfen. Dies ist beispielsweise bei den bisherigen Festlegungen zur Auslöseschwelle oder zu den TRK-Werten gegeben. In solchen Fällen sind die entsprechenden Festlegungen im technischen Regelwerk als gegenstandslos zu betrachten.

1 Anwendungsbereich

1.1 Diese BG-Regel findet Anwendung auf Arbeiten in kontaminierten Bereichen.

Solche Arbeiten können z.B. sein:

1.2 Diese BG-Regel findet keine Anwendung auf

  1. die Durchführung von Sicherungs- und Bergungsmaßnahmen unmittelbar nach Eintritt eines Schadensfalles mit Beteiligung von Gefahrstoffen zur sofortigen Abwehr akuter Gefahren,
  2. die Ablagerung von Abfällen zur Beseitigung im Sinne des Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetzes und den Betrieb der dazu erforderlichen Anlagen, Maschinen und Geräte sowie den Umgang mit Tierkörpern im Sinne des Tierkörperbeseitigungsgesetzes,
  3. Arbeiten in radioaktiv belasteten baulichen Anlagen und Bereichen,
  4. Arbeiten zur Bergung und Beseitigung von explosionsgefährlichen Stoffen im Sinne des Sprengstoffgesetzes,
  5. Arbeiten zur Asbestsanierung,
  6. Arbeiten in abwassertechnischen Anlagen,
  7. Arbeiten mit gentechnisch veränderten Organismen im Sinne des Gentechnikgesetzes,
  8. Arbeiten im Umgang mit künstlichen Mineralfasern im Sinne von Anhang IV Nr. 22 der Gefahrstoffverordnung.
  9. Bauarbeiten in geogen belasteten Bereichen,
  10. Tätigkeiten, die ausschließlich der Schimmelpilzsanierung oder der Beseitigung von Taubenkot dienen,

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(Stand: 21.08.2023)

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