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Regelwerk, BGR / DGUV-R

DGUV Regel 113-003 - Explosivstoff-Zerlege- oder Vernichteregeln (BGR 114)
Berufsgenossenschaftliche Regeln für Sicherheit und Gesundheit bei der Arbeit (BGR)
(bisher ZH 1/47)

(Ausgabe 01/1996)



Vorbemerkung

Diese Regeln ergänzen die Unfallverhütungsvorschrift "Explosivstoffe - Allgemeine Vorschrift" (BGV B5).

1 Anwendungsbereich

1.1 Diese Regeln finden Anwendung auf das Zerlegen von Gegenständen mit Explosivstoff oder das Vernichten von Explosivstoffen und Gegenständen mit Explosivstoff in Betrieben, die mit Explosivstoff umgehen. Sie finden insbesondere Anwendung auf die Betriebsteile eines Betriebes, in denen

werden sowie

durchgeführt werden.

1.2 Diese Regeln finden auch Anwendung auf das Beseitigen von Fundmunition.

1.3 Diese Regeln finden sinngemäß auch Anwendung auf

in Betrieben beim Herstellen von Gegenständen mit Explosivstoffen.

2 Begriffsbestimmungen

Im Sinne dieser Regeln ist/sind:

2.1 Abbrennen das Vernichten von Explosivstoffen oder Explosivstoffkörpern durch Feuer ohne Zuhilfenahme eines Brennstoffes.

2.2 Abfälle Explosivstoffe oder explosivstoffhaltige Materialien, deren sich der Unternehmer entledigen will oder deren geordnete Entsorgung geboten ist.

2.3 Anzünder ein Gegenstand mit Explosivstoff, der zum Anzünden von Treibladungen, Treibsätzen oder pyrotechnischen Sätzen dient. Er besteht überwiegend aus mehreren, in Form einer Anzündkette nacheinandergeschalteten Anzündmitteln.

Anzünder sind z.B. Treibladungsanzünder, Raketenmotoranzünder, Anzünder für Ausstoßladungen.

2.4 Anzündkette eine nacheinander geschaltete Reihe von "Explosiven Komponenten" zum Anzünden. Sie enthält in einigen Fällen auch einen Detonator.

Die Anzündkette dient z.B. dem Anzünden von Treibladungen.

2.5 Anzündmittel Gegenstände, die Explosivstoffe enthalten oder aus Explosivstoff bestehen und die zum Auslösen eines Abbrandes oder einer Deflagration anderer Explosivstoffe bestimmt sind.

2.6 Anzündsystem ein komplexes, meist innerhalb eines Gerätes verteilt angeordnetes System zum Anzünden. Es enthält keine detonierenden Elemente.

Das Anzündsystem dient z.B. dem Anzünden von Treibladungen. Es wird z.B. als Teil von Schleudersitzeinrichtungen oder zum Ausstoß von Submunition verwendet.

2.7 Ausbrennen das Vernichten des mit Gegenständen verbundenen Explosivstoffes durch Abbrennen oder Verbrennen des Explosivstoffes.

2.8 Ausbrennplatz ein Platz im Freien, der zum Ausbrennen von Gegenständen mit Explosivstoff bestimmt und hergerichtet ist.

2.9 Auslöser "Explosive Komponenten", mit deren Hilfe mechanische Abläufe ausgelöst oder eingeleitet oder bewirkt werden.

Sie dienen z.B. zum Entriegeln von Sicherheitseinrichtungen, Aktivieren von Batterien und ähnlichen Einrichtungen.

2.10 Belastete Munition Munition,

Siehe auch Abschnitte 2.18, 2.19, 2.28 und 2.30.

2.11 Beseitigen von Fundmunition das Aufsuchen, Bergen, Transportieren und Vernichten.

2.12 Brandplatz ein Platz im Freien, der zum Vernichten von Explosivstoffen oder Explosivstoffkörpern durch Abbrennen oder Verbrennen bestimmt und hergerichtet ist.

2.13 Brandstelle eine Stelle auf einem Brandplatz oder Sprengplatz, an der Explosivstoffe oder Explosivstoffkörper abgebrannt oder verbrannt werden.

Auf einem Brandplatz oder Sprengplatz können sich mehrere Brandstellen befinden.

2.14 Entschärfen das Unterbrechen der Zünd- oder Anzündkette oder das Entfernen der Zünd- oder Anzündmittel oder wesentlicher Teile davon aus Fundmunition zum Zwecke der Gefahrenabwehr oder zum Herstellen der Handhabungs- und Transportsicherheit.

2.15 Explosive Komponente ein Oberbegriff für alle mit Explosivstoff geladenen Gegenstände in Zünd- und Anzündsystemen. Nach ihrer Funktion unterscheidet man Zündmittel, Anzündmittel und Auslöser.

2.16 Explosivstoffe Sprengstoffe, (auch abgefüllte oder patronierte Sprengstoffe) , Treibstoffe (Treibladungspulver, Raketentreibstoffe) Zündstoffe, Anzündsätze und pyrotechnische Sätze.

2.17 Explosivstoffkörper feste Körper aus gepresstem oder gegossenem Explosivstoff.

Minen zählen nicht zu den Explosivstoffkörpern.

2.18 Fundmunition Munition, die nicht ununterbrochen verwahrt, überwacht oder verwaltet worden ist.

Siehe auch Abschnitte 2.10, 2.19, 2.28 und 2.30.

2.19

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