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4.2.4.12 Lösemitteldurchlauftrockner müssen so eingerichtet sein, dass die Abgase der Beheizung und die lösemittelhaltige Abluft gefahrlos abgeführt werden. Abgas- und Abluftführungen müssen auf ihrem ganzen Weg voneinander getrennte Abzüge haben. Satz 2 gilt nicht bei direkter Beheizung sowie für eine nachgeschaltete Verbrennungs- bzw. Rückgewinnungsanlage.

4.2.4.13 Das Betätigen einer Not-Befehlseinrichtung darf nicht zum Unterbrechen des Abluft- oder Umluft-Volumenstromes führen, wenn durch das Unterbrechen die Bildung gefährlicher explosionsfähiger Atmosphäre zu erwarten ist. Dies gilt nicht für in Druckwerke integrierte Lösemitteldurchlauftrockner.

4.2.5 Explosionsgefährdete Bereiche, Brand- und Explosionsschutz

4.2.5.1 Bei Vorhandensein wirksamer Lüftungseinrichtungen nach Abschnitt 4.2.4 und bei Verwendung von Lösemitteln, deren Flammpunkt unterhalb der Trocknungstemperatur liegt, sind an Lösemitteldurchlauftrocknern folgende Bereiche explosionsgefährdete Bereiche der Zone 1:

4.2.5.2 Abweichend von Abschnitt 4.2.5.1 ist das Innere des Trocknerkanals bei Lösemitteldurchlauftrocknern nach Abschnitt 4.2.4.5 explosionsgefährdeter Bereich der Zone 2.

4.2.5.3 Explosionsgeschützte Ausführung ist nicht erforderlich für Beheizungen, deren Heizflächentemperatur über der Zündtemperatur liegt, sofern durch geeignete Luftführung sichergestellt ist, dass die Beheizung nur von Frischluft umspült ist und mit Lösemitteln angereicherte Luft nicht zu den Teilen der Beheizung gelangen kann, deren Temperaturen über der Zündtemperatur liegen. Die Frischluftzufuhr an diesen Teilen muss so lange aufrechterhalten bleiben, bis die Temperatur unter die Grenztemperatur abgesunken ist. Bei Ausfall der Frischluft oder bei Stillstand der Transporteinrichtung muss die Beheizung selbsttätig abschalten oder die direkte Beheizung selbsttätig auf Niedrigflamme zurückfahren. Der Ausfall der elektrischen Energie braucht hier nicht berücksichtigt zu werden.

4.2.5.4 Gefährliche elektrostatische Aufladungen müssen durch konstruktive Maßnahmen vermieden sein.

Siehe "Richtlinien für die Vermeidung von Zündgefahren infolge elektrostatischer Aufladungen (Richtlinien "Statische Elektrizität" BGR 132)" , insbesondere Abschnitt 7.4.3, soweit technisch durchführbar.

4.2.5.5 Fußböden im Aufstellungsbereich der Lösemitteldurchlauftrockner müssen aus nicht brennbaren Baustoffen bestehen.

In den meisten Fällen wird ein Umkreis von 2,50 m um den Lösemitteldurchlauftrockner ausreichend sein.

4.2.5.6 Fußböden müssen in der Nähe von betriebsmäßig zugänglichen Öffnungen des Lösemitteldurchlauftrockners leitfähig sein, wenn das beschichtete Gut oder frei werdende Lösemitteldämpfe durch Entladungen statischer Elektrizität entzündet werden können.

Dies wird erreicht, wenn im Abstand von 1,0 m um die betriebsmäßig zugänglichen Öffnungen die Fußböden leitfähig sind.

Siehe "Richtlinien für die Vermeidung von Zündgefahren infolge elektrostatischer Aufladungen (Richtlinien "Statische Elektrizität" BGR 132)"

4.2.5.7 Leitungen für Abluft und Abgase der Beheizung dürfen nicht brennbar und müssen so angelegt sein, dass die Dämpfe und Gase gefahrlos abgeführt sowie Ablagerungen vermieden werden. Ist mit Ablagerungen zu rechnen, müssen die Kontrolle und das Reinigen der Leitungen leicht möglich sein.

Ablagerungen können auftreten z.B. an scharfen Querschnitts- und Richtungsänderungen.

Das Reinigen der Abzugsleitungen ist z.B. durch Reinigungsklappen oder durch einfachen Ausbau der Leitung leicht möglich.

4.2.5.8 Ableitungen der Abluft aus dem Trocknerkanal und der Abgase der Beheizung dürfen keine Verbindung mit Feuerstätten oder mit anderen Arbeitsräumen haben.

4.2.5.9 In Leitungen für Abgase und Abluft von Lösemitteldurchlauftrocknern müssen Maßnahmen gegen Flammenrückschlag aus nachgeschalteten Einrichtungen getroffen sein.

Dies wird erreicht, wenn die Schadstoffkonzentrationen sicher begrenzt sind oder wenn Flammendurchschlagsicherungen vorgesehen sind, sofern dadurch nicht mit Funktionsbeeinträchtigungen zu rechnen ist. Die Wirksamkeit der Flammendurchschlagsicherungen muss für den Einsatzfallnachgewiesen sein.

Nachgeschaltete Einrichtungen können z.B. Verbrennungsanlagen oder Rückgewinnungsanlagen sein.

4.2.5.10 Das Eindringen von Lösemitteldämpfen in die Wärmedämmung von Lösemitteldurchlauftrocknern muss verhindert sein.

Mit dem Eindringen von Lösemitteldämpfen ist auch an Durchführungen zu rechnen.

4.2.5.11 Material für die Wärmedämmung muss mindestens schwer entflammbar sein und darf unter Betriebsbedingungen seine Eigenschaften nicht verlieren.

Geeignetes Material ist z.B. Mineralwolle, keramisches Fasermaterial.

Siehe auch DIN 4102 "Brandverhalten von Baustoffen und Bauteilen; Baustoffe".

4.2.6 Beheizungen

4.2.6.1 Beheizungen müssen so mit der Lüftungseinrichtung (Ab- und Umluft) verriegelt sein, dass sie erst in Tätigkeit treten können, nachdem die Lüftung wirksam ist. Ein Wiedereinschalten der Beheizung nach einem selbsttätigen Abschalten darf nur von Hand nach Unterschreiten der Grenzkonzentration und Grenztemperatur möglich sein.

4.2.6.2 Beheizungen, deren Heizflächen- oder Heizlufttemperatur über der Zündtemperatur liegt, dürfen nur eingeschaltet werden können, wenn vorher im Durchlauftrockner ein mindestens 5facher Luftwechsel stattgefunden hat. Der Luftwechsel darf nur mit Frischluft erfolgen.

4.2.6.3 An der Oberfläche des zu trocknenden Druck- oder Beschichtungsgutes darf die Entzündungstemperatur nicht überschritten werden können.

Siehe Abschnitt 2.12.

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