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DGUV Regel 101-001 - Transportanker und -systeme von Betonfertigteilen (BGR 106)
Berufsgenossenschaftliche Regeln für Sicherheit und Gesundheit bei der Arbeit (BGR)
(bisher ZH 1/17)
(Ausgabe 04/1992)
1 Anwendungsbereich
Diese Sicherheitsregeln finden Anwendung auf serienmäßig hergestellte Transportanker und -systeme zum Transportieren von Betonfertigteilen mit Hebezeugen.
2 Begriffsbestimmungen
2.1 Transportanker im Sinne dieser Sicherheitsregeln sind Teile, die im Betonfertigteil auf Dauer verankert und als Anschlagpunkt zum Befestigen des Betonfertigteiles
bestimmt sind. Eingebaute Transportanker sind Teile der Last.
Transportanker sind z.B. einbetonierte und zum Teil auch mit der Bewehrung des Betonfertigteiles verbundene Seilschlaufen oder Stahlanker.
2.2 Transportankersysteme im Sinne dieser Sicherheitsregeln sind Baueinheiten, die aus dem im Betonfertigteil auf Dauer verankerten Teil (Transportanker) und dem daran vorübergehend befestigten zugehörigen Lastaufnahmemittel bestehen.
Transportankersysteme sind z.B. Gewindehülsen mit einschraubbaren Seilschlaufen oder besondere Kupplungssysteme (siehe nachfolgende Abbildung).
Abb.: Transportanker und Transportankersysteme
2.3 Tragfähigkeit im Sinne dieser Sicherheitsregeln ist die Last, mit der Transportanker und -systeme höchstens belastet werden dürfen.
Die Tragfähigkeit ist eine Massenangabe und wird daher in kg oder t angegeben.
3 Allgemeine Anforderungen
3.1 Transportanker und -systeme müssen nach den Bestimmungen dieser Sicherheitsregeln und im übrigen den allgemein anerkannten Regeln der Technik entsprechend beschaffen sein und verwendet werden. Abweichungen von den allgemein anerkannten Regeln der Technik sind zulässig, wenn die gleiche Sicherheit auf andere Weise gewährleistet ist.
3.2 Die in diesen Sicherheitsregeln enthaltenen technischen Regeln schließen andere, mindestens ebenso sichere Lösungen nicht aus, die auch in technischen Regeln anderer EG-Mitgliedstaaten ihren Niederschlag gefunden haben können.
3.3 Prüfberichte von Prüflaboratorien, die in anderen EG-Mitgliedstaaten zugelassen sind, werden in gleicher Weise wie deutsche Prüfberichte berücksichtigt, wenn die den Prüfberichten dieser Stellen zugrundeliegenden Prüfungen, Prüfverfahren und konstruktiven Anforderungen denen der deutschen Stelle gleichwertig sind. Um derartige Stellen handelt es sich vor allem dann, wenn diese die in der Normenreihe EN 45000 niedergelegten Anforderungen erfüllen.
4 Bau und Ausrüstung
4.1 Allgemeines
4.1.1 Teile von Transportankersystemen, die Lastaufnahmemittel sind (siehe Abbildung), müssen der UVV "Lastaufnahmeeinrichtungen im Hebezeugbetrieb" (VBG 9a) entsprechen.
4.1.2 Transportanker und -systeme müssen so hergestellt sein, dass beim bestimmungsgemäßen Verwenden ein sicherer Transport der Betonfertigteile gewährleistet ist.
4.1.3 Die bestimmungsgemäße Zuordnung der Teile eines Transportankersystems (Transportanker und zugehöriges Lastaufnahmemittel) muss durch deren Bauart sichergestellt sein.
4.2 Einbau- und Verwendungsanleitung
4.2.1 Für jede Bauart eines Transportankers oder -systems muss eine Einbau- und Verwendungsanleitung des Herstellers vorliegen. Sie muss Angaben enthalten über
Zu den Angaben für den Einbau im Beton gehören z.B.
Zu den Verwendungsbeschränkungen können gehören:
Zu den Prüfungen gehören:
Siehe auch § § 39 bis 42 UVV "Lastaufnahmeeinrichtungen im Hebezeugbetrieb" (VBG 9a).
4.2.2 Die Tragfähigkeiten der Transportanker müssen für eine Betondruckfestigkeit von 15 N/mm2 angegeben sein. Für andere Betondruckfestigkeiten darf der Hersteller zusätzlich in der Einbau- und Verwendungsanleitung abweichende Tragfähigkeiten angeben, wenn dafür Nachweise nach Abschnitt 6 vorliegen.
4.3 Kennzeichnung
(Stand: 29.10.2021)
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