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BGI/GUV-I 8663 / DGUV Information 205-021 - Leitfaden zur Erstellung einer Gefährdungsbeurteilung im Feuerwehrdienst
Berufsgenossenschaftliche Information für Sicherheit und Gesundheit bei der Arbeit (BGI/GUV-I)
(Ausgabe 10/2012aufgehoben)
Einführung
Die Angehörigen der Freiwilligen Feuerwehren sind bei ihrer ehrenamtlichen Tätigkeit vielfältigen Gefahren für Gesundheit und Leben ausgesetzt. Der Bürgermeister hat als oberste Leitung des kommunalen Trägers die Unternehmerfunktion in der gemeindlichen Feuerwehr und trägt dementsprechend die Verantwortung für die Sicherheit und den Gesundheitsschutz der Feuerwehrangehörigen. Daher stellt sich für ihn die Frage, wie seine Feuerwehrangehörigen bestmöglich vor den Gefahren des Einsatzes geschützt werden können. Welche Maßnahmen sind notwendig, welche sinnvoll, welche wirklich wirksam?
Als Unternehmer trägt der Bürgermeister die Verantwortung für die Erstellung, Durchführung und Dokumentation der Gefährdungsbeurteilung.
Weg von starren Vorgaben, hin zu abstrakten Schutzzielen
Während früher zahlreiche konkrete, eindeutige, dafür auch starre Vorschriften den Weg vorgaben, werden zu Zeiten der Deregulierung nur mehr abstrakte Schutzziele formuliert. Zum Beispiel "Bei besonderen Gefahren müssen spezielle persönliche Schutzausrüstungen vorhanden sein, die in Art und Anzahl auf diese Gefahren abgestimmt sind". (§ 12 (2) Unfallverhütungsvorschrift " Feuerwehren"). Der Vorteil ist, dass sich dadurch den Gemeinden und Städten für ihre Feuerwehren die Möglichkeit eröffnet, selbst praxisgerechte und individuelle Maßnahmen zu wählen.
Als Hilfsmittel bei der eigenverantwortlichen Auswahl geeigneter Maßnahmen dient die erstellte Gefährdungsbeurteilung. Sie soll einerseits Sicherheit und Gesundheitsschutz der Feuerwehrangehörigen gewährleisten, andererseits den Entscheidungsträgern helfen, ihrer Verantwortung gerecht zu werden.
Die Gefährdungsbeurteilung ist nicht neu; sie bekommt im modernen Arbeitsschutz einen zunehmend höheren Stellenwert, insbesondere vor dem Hintergrund, dass nicht starre Vorgaben, sondern vernünftiges Denken das Handeln leiten sollen.
Mit der vorliegenden Broschüre wird den Trägern der Feuerwehr ein Werkzeug an die Hand gegeben, mit dessen Hilfe anschaulich und leicht nachvollziehbar die einzelnen Schritte der Gefährdungsbeurteilung erklärt werden. Mit den enthaltenen Vorlagen kann der Anwender Schritt für Schritt seine Gefährdungsbeurteilung durchführen und erhält im Ergebnis automatisch die erforderliche Dokumentation.
Grundlagen
Unfallverhütungsvorschriften, Regeln und Informationen
Als Träger der gesetzlichen Unfallversicherung für die Freiwilligen Feuerwehren erlassen die Unfallversicherungsträger der öffentlichen Hand Unfallverhütungsvorschriften, um den Feuerwehrdienst für alle Einsatzkräfte möglichst sicher zu gestalten. Regeln und Informationen konkretisieren die Anforderungen der Unfallverhütungsvorschriften für die Praxis. Die Inhalte richten sich an den
Unternehmer und die Versicherten. Im kommunalen Bereich ist der Unternehmer die Gemeinde bzw. die Stadt und wird durch den Bürgermeister und den Gemeinde- bzw. Stadtrat vertreten. Im Wege der Delegation von Aufgaben und Kompetenzen wird dem Leiter der Einrichtung Feuerwehr die entsprechende Organisationsverantwortung zugewiesen. Für die Führungskräfte stellt sich nun die Frage, welche Inhalte des Regelwerkes zwingend eingehalten werden müssen und welche einen empfehlenden Charakter haben. Darf von Empfehlungen abgewichen werden? Welche möglichen Konsequenzen können sich dadurch im Falle eines Unfalles ergeben?
Unfallverhütungsvorschriften (UVV)
Unfallverhütungsvorschriften sind als autonomes Recht für Unternehmer und Versicherte - wie staatliche Gesetze und Verordnungen - verbindlich. Der (fett gedruckte) Normtext der Unfallverhütungsvorschriften gibt allgemein gehaltene Schutzziele vor, die eingehalten werden müssen. Ein Abweichen von diesen Mindestvorschriften ist nicht zulässig. Durchführungsanweisungen zu den einzelnen Bestimmungen sind im Anschluss in Kursivschrift oder in Regeln für Sicherheit und Gesundheitsschutz abgedruckt. Sie geben beispielhaft an, wie die in den Unfallverhütungsvorschriften normierten Schutzziele erreicht werden können. Sie schließen andere, mindestens ebenso sichere Lösungen nicht aus.
Besondere Bedeutung für die Freiwilligen Feuerwehren haben die Unfallverhütungsvorschrift "Grundsätze der Prävention" (BGV/GUV-V A1) und die Unfallverhütungsvorschrift "Feuerwehren" (GUV-V C53).
Regeln für Sicherheit und Gesundheitsschutz
Regeln für Sicherheit und Gesundheitsschutz geben den Verantwortlichen Hilfestellung bei der Umsetzung ihrer Pflichten aus den Unfallverhütungsvorschriften. Bei Beachtung der dort enthaltenen Empfehlungen kann davon ausgegangen werden, dass die geforderten Schutzziele der UVV erreicht werden. Abweichungen von den Vorgaben der Regel sind möglich, soweit Sicherheit und Gesundheitsschutz in gleicher Weise gewährleistet sind.
Informationen
Informationen enthalten Hinweise und Empfehlungen zur praktischen Umsetzung von Vorschriften und Regeln in verschiedensten Tätigkeitsbereichen. Auch hier kann der Anwender davon ausgehen, dass bei Beachtung der Inhalte das entsprechende Schutzziel der Unfallverhütungsvorschrift erreicht wird.
Warum ist eine Gefährdungsbeurteilung bei der Feuerwehr erforderlich?
Die Ursprünge der Gefährdungsbeurteilung gehen auf das Arbeitsschutzgesetz von 1996 zurück. Danach hat der Arbeitgeber die Gefährdungen, die sich für Beschäftigte bei der Arbeit ergeben, zu beurteilen und die erforderlichen Maßnahmen zu ermitteln und zu dokumentieren.
Als Beschäftigte gelten nach diesem Gesetz vor allem Arbeitnehmer und Beamte. Folglich gilt das Arbeitsschutzgesetz für Beschäftigte in Berufs-, Werk- und Betriebsfeuerwehren, aber auch für Beschäftigte in Freiwilligen Feuerwehren (z.B. hauptberufliche Kräfte in ständig besetzten Wachen, hauptberufliche Gerätewarte, etc.). Für die rein ehrenamtlich Tätigen in Freiwilligen Feuerwehren findet das Arbeitsschutzgesetz keine unmittelbare Anwendung. Hier haben die Unfallverhütungsvorschriften daher eine besondere Bedeutung.
Nach der Unfallverhütungsvorschrift "Grundsätze der Prävention" (BGV/GUV-V A1) hat der Unternehmer die Gefährdungen, die sich für Versicherte bei ihrer Tätigkeit ergeben, zu beurteilen und erforderliche Maßnahmen zu ermitteln.
Damit ergibt sich auch für die Freiwilligen Feuerwehren die Verpflichtung zur Gefährdungsbeurteilung.
Zusätzlich ergeht in § 3 Abs. 5 dieser Vorschrift ein besonderer Hinweis für Personen, die in Unternehmen zur Hilfe bei Unglücksfällen unentgeltlich tätig werden. Für diese hat der Unternehmer Maßnahmen zu ergreifen, die denen dieser Vorschrift gleichwertig sind.
Was bedeutet "gleichwertig"?
Gleichwertige Maßnahmen (nach § 3 Abs. 5 Unfallverhütungsvorschrift "Grundsätze der Prävention" (BGV/GUV-V A1)) sind solche, die den Zielen und Grundsätzen einer vollständigen Gefährdungsbeurteilung (Gefährdungsermittlung, Risikobeurteilung, Maßnahmen, Dokumentation und Überprüfung der Wirksamkeit) entsprechen. Bei den Freiwilligen Feuerwehren entsprechen die nach den Durchführungsanweisungen von Unfallverhütungsvorschriften, Regeln für Sicherheit und Gesundheitsschutz der DGUV und den Feuerwehr-Dienstvorschriften zu ergreifenden Maßnahmen jenen Maßnahmen, die infolge einer Gefährdungsbeurteilung zu ergreifen wären. Die Beachtung des DGUV-Regelwerkes und der Feuerwehr-Dienstvorschriften erfüllt daher im Allgemeinen die Gleichwertigkeit einer Gefährdungsbeurteilung. Vgl. Kapitel 2.2.5. Regel "Grundsätze der Prävention" (BGR/GUV-R A1).
Gefährdungsbeurteilung im Einsatz
Aufgrund der vielfältigen Einsatzsituationen müssen Führungskräfte auch spontan Entscheidungen treffen, die im Vorfeld nicht durch eine Gefährdungsbeurteilung abgedeckt werden konnten. Hier gilt, dass ein Vorgehen entsprechend der Feuerwehr-Dienstvorschrift "Führung und Leitung im Einsatz" (FwDV 100) den Maßnahmen aus der Gefährdungsbeurteilung gleichwertig ist. Der hier aufgezeigte Führungsvorgang "Lagefeststellung (Erkundung/Kontrolle), Planung (Entschluss/Beurteilung) und Befehlsgebung" entspricht den wesentlichen Schritten der Gefährdungsbeurteilung.
Wann ist die Gefährdungsbeurteilung erforderlich?
Für ehrenamtliche Feuerwehrangehörige gilt, dass für Tätigkeiten, bei denen die Vorgaben aus Durchführungsanweisungen der UVV " Feuerwehren", aus feuerwehrspezifischen Regeln und Informationen der DGUV eingehalten werden, die Durchführung einer gesonderten Gefährdungsbeurteilung nicht zwingend erforderlich ist. Jedoch können folgende Anlässe eine Gefährdungsbeurteilung erfordern, z.B. wenn
Für die Auswahl geeigneter persönlicher Schutzausrüstung wird auch auf die Information "Auswahl von persönlicher Schutzausrüstung auf der Basis einer Gefährdungsbeurteilung für Einsätze bei deutschen Feuerwehren" (BGI/GUV-I 8675) hingewiesen.
Wer ist für die Durchführung der Gefährdungsbeurteilung verantwortlich?
Der Unternehmer der gemeindlichen Einrichtung "Feuerwehr" ist die Kommune. Als Vertreter der Kommune ist es die Aufgabe des Bürgermeisters bzw. Oberbürgermeisters, die Beurteilung von Gefährdungen und Belastungen im Feuerwehrdienst durchzuführen und die erforderlichen Maßnahmen zu ermitteln.
Der Leiter der Feuerwehr ist aufgefordert, dem Träger der Feuerwehr die Anlässe für die Erstellung einer Gefährdungsbeurteilung zu melden. Sinnvoller Weise sind die Leitung und evtl. weiteres Fachpersonal der Feuerwehr bei der Erstellung der Gefährdungsbeurteilung zur Beratung hinzu zu ziehen. Mit Hilfe ihrer Kenntnisse und Erfahrungen können relevante Gefährdungen analysiert und wirksame - vor allem praxisgerechte - Maßnahmen ergriffen werden.
Es bietet sich an, die Unterstützung einer Fachkraft für Arbeitssicherheit 1) als Experte im Arbeitsschutz anzufordern. Sie kann die systematische Vorgehensweise bei der Erstellung einer Gefährdungsbeurteilung erläutern und steht mit ihrem Fachwissen bei der Suche nach geeigneten Maßnahmen beratend zur Seite.
Die Schritte einer Gefährdungsbeurteilung
In diesem Kapitel werden die einzelnen Schritte der Gefährdungsbeurteilung erklärt. Im Anschluss daran veranschaulicht ein Praxisbeispiel den hier dargestellten theoretischen Hintergrund.
Schritt 1: Ermitteln der Gefährdung
Der Begriff "Gefährdung" kennzeichnet das räumliche und zeitliche Zusammentreffen von Personen (Feuerwehrangehörigen) mit Gefahrenquellen (vergleichbar mit dem Begriff "Gefahren der Einsatzstelle") und beschreibt den möglichen Gesundheitsschaden. Das Ermitteln von Gefährdungen ist die systematische Bestandsaufnahme aller Möglichkeiten, bei denen Feuerwehrangehörige durch Gefahren Schaden nehmen können und kann anhand der Leitfrage "Was kann passieren?" durchgeführt werden 2).
Gefährdungsgruppen (BGI/GUV-I 8700)
Gefährdungen | Beispiele |
Mechanische Gefährdung |
|
Elektrische Gefährdung |
|
Chemische Gefährdung |
|
Biologische Gefährdung |
|
Brand- und Explosionsgefährdung |
|
Thermische Gefährdung |
|
Physikalische Gefährdung |
|
Erhöhung der Gefährdung durch zusätzliche gefahrbringende Bedingungen |
|
Psychische Belastung |
|
Physische Belastung |
|
Gefährdung durch Organisationsmängel |
|
Schritt 2: Risikobeurteilung
Für die in Schritt 1 ermittelten Gefährdungen ist zunächst das Risiko zu beurteilen, um später angemessene Maßnahmen treffen zu können. Als Risiko (R) wird das Produkt aus der Wahrscheinlichkeit (W), dass ein Schaden eintritt, und den möglichen Folgen (F) bezeichnet.
Die Eintrittswahrscheinlichkeit (W) wird in fünf Kategorien eingeteilt:
Eintrittswahrscheinlichkeit (W) | |
0 | nie (absolut keine Gelegenheit, auf die Gefahr zu treffen) |
1 | ausnahmsweise |
2 | gelegentlich |
3 | wahrscheinlich |
4 | immer |
Die möglichen gesundheitlichen Folgen (F) werden in fünf Kategorien eingestuft:
Folgen (F) | ||
0 | ohne Folgen | |
1 | gering | leichte, reversible Verletzungen, z.B. kleine Schnittwunden, Abschürfungen, Verstauchungen |
2 | mäßig | schwere Verletzungen, z.B. Knochenbrüche, Verbrennungen 2. Grades |
4 | hoch | lebensbedrohliche Verletzungen, schwere bleibende Gesundheitsschäden, z.B. Querschnittslähmung, Erblindung |
8 | Extremfall | Tod |
Risiko (R) = Wahrscheinlichkeit (W) x Folgen (F)
Um das Risiko quantitativ bestimmen zu können, gibt es verschiedene Möglichkeiten.
Im Folgenden wird die Variante vorgestellt, die in der Information "Auswahl von persönlicher Schutzausrüstung auf der Basis einer Gefährdungsbeurteilung für Einsätze bei deutschen Feuerwehren" (BGI/GUV-I 8675) angewendet wird.
Mit Hilfe der Risikomatrix kann nun aus der ermittelten Eintrittswahrscheinlichkeit (W) und den zu erwartenden gesundheitlichen Folgen (F) das Risiko (R) abgeschätzt werden.
In der Matrix lässt sich aus dem Schnittpunkt von Eintrittswahrscheinlichkeit (W) und Folgen (F) direkt die Risikogruppe
0 | 1-2 | 3-6 | 8-32 |
ablesen.
Risikogruppe | Risiko | Maßnahmen |
8 - 32 | groß | Maßnahmen mit erhöhter Schutzwirkung dringend notwendig |
3 - 6 | mittel | Maßnahmen mit normaler Schutzwirkung dringend notwendig |
1 - 2 | klein | Organisatorische und personenbezogene Maßnahmen ausreichend |
0 | - | keine zusätzlichen Maßnahmen notwendig |
Die Risikogruppe zeigt den Handlungsbedarf auf, indem sie die Dringlichkeit und die Reichweite der erforderlichen Maßnahmen vorgibt.
Schritt 3: Ableiten von Schutzzielen
Schutzziele beschreiben noch keine Maßnahmen, sondern legen den zu erreichenden Soll-Zustand fest. Dieser kann vielfach aus dem Vorschriften- und Regelwerk entnommen werden, beispielsweise in Form festgelegter Grenzwerte. Vor der Suche nach Maßnahmen ist es wichtig, zu definieren, welches Ziel man damit erreichen will. Denn nur wer sein Schutzziel kennt, kann passende Maßnahmen ergreifen. Damit verringert sich die Gefahr, Maßnahmen mit zu geringer ("Tropfen auf den heißen Stein") oder übertriebener ("mit Kanonen auf Spatzen schießen") Reichweite festzulegen.
Schritt 4: Maßnahmen auswählen, umsetzen und auf Wirksamkeit überprüfen
Keine Tätigkeit der Feuerwehr kann unter Ausschluss jeglichen Risikos erfolgen. Es ist aber notwendig, sich darüber im Klaren zu sein, welches Risiko als noch akzeptabel angesehen werden kann. Dieses akzeptable Risiko wird als Grenzrisiko bezeichnet. Die Differenz zwischen dem festgestellten Risiko (Ist-Zustand) und dem akzeptablen Restrisiko (Soll-Zustand) bestimmt die erforderliche Reichweite von zu ergreifenden Maßnahmen.
Abb. Grenzrisiko
Die Beseitigung oder Reduzierung der Gefahrenquelle steht dabei an oberster Stelle. Nur wenn dies nicht möglich ist, soll das Wirksamwerden der Gefahrenquelle durch technische, organisatorische Maßnahmen, geeignete persönliche Schutzausrüstung und zuletzt durch sicherheitsgerechtes Verhalten des Einzelnen minimiert werden. Die Auswahl geeigneter Maßnahmen orientiert sich an der so genannten Zielhierarchie (siehe Abbildung).
Es sind Maßnahmen zu treffen, die sich weit oben in der Zielhierarchie befinden, da diese am wirksamsten sind. Kosten für die Umsetzung der Maßnahmen müssen bei diesen Betrachtungen nachrangig gegenüber einem wirksamen Schutz der Feuerwehrangehörigen sein.
Bei der Festlegung von Maßnahmen ist zu berücksichtigen, dass sich dadurch neue Gefährdungen als "Nebenwirkung" ergeben können, die wiederum zu beurteilen sind. So würden z.B. Abgasschläuche für Dieselmotoremissionen, die in Feuerwehrhäusern am Boden verlegt werden, neue Gefährdungen wie "Stolpern und Stürzen" mit sich bringen.
Sind Maßnahmen ausgewählt, muss festgelegt werden:
Abb. Zielhierarchie
Nachdem die Maßnahmen in die Praxis umgesetzt wurden, muss eine Überprüfung stattfinden, ob damit das Restrisiko tatsächlich unter das vorher definierte Grenzrisiko gesenkt werden konnte. Eventuell müssen andere, auch ergänzende Maßnahmen getroffen werden.
Schritt 5: Dokumentation
Nach § 3 Abs. 3 Unfallverhütungsvorschrift "Grundsätze der Prävention" (BGV/GUV-V A1) sind das Ergebnis der Gefährdungsbeurteilung sowie die festgelegten Maßnahmen und das Ergebnis ihrer Überprüfung zu dokumentieren. Die Erfüllung der Dokumentationspflicht ist nicht nur ein formaler Vorgang; sie dient darüber hinaus auch der Rechtssicherheit für Träger und Führungskräfte der Feuerwehr. Im Schadensfall kann so belegt werden, dass den Arbeitsschutzpflichten, insbesondere der Pflicht zur Gefährdungsbeurteilung, nachgekommen wurde.
Über die Form der Dokumentation der Ergebnisse der Gefährdungsbeurteilung, der festgelegten Maßnahmen und der Überprüfung der Wirksamkeit können die Verantwortlichen frei entscheiden. Als Hilfestellung findet sich im Anhang eine Dokumentationsvorlage. Die Dokumentation dient darüber hinaus als Basis für die regelmäßige Unterweisung der Beschäftigten, um über Gefahren und festgelegte Maßnahmen aufzuklären.
Schritt 6: Unterweisen auf Basis der Gefährdungsbeurteilung
Damit die sorgfältig ermittelten Maßnahmen in der Praxis von allen Feuerwehrangehörigen auch umgesetzt und gelebt werden können, müssen die Feuerwehrangehörigen entsprechend unterwiesen werden. Hierbei ist neben der Theorie auch die Übung in der Praxis besonders wichtig.
So wird automatisch die Forderung aus § 15 Unfallverhütungsvorschrift "Feuerwehren" (GUV-V C53) erfüllt: "Die Feuerwehrangehörigen sind im Rahmen der Aus- und Fortbildung über die Gefahren im Feuerwehrdienst sowie über die Maßnahmen zur Verhütung von Unfällen zu unterweisen". Die Unterweisung muss erforderlichenfalls wiederholt werden, mindestens aber einmal jährlich erfolgen; sie muss dokumentiert werden.
Weitergehende Hinweise, wie die Unterweisung ansprechend und zielführend gestaltet werden kann, finden sich in der Information "Sicherheit im Feuerwehrdienst - Arbeitshilfen für Sicherheit und Gesundheitsschutz" (BGI/GUV-I 8651) in Abschnitt a 8 "Mehr Sicherheit durch Unterweisung".
Schritt 7: Regelmäßig überprüfen
Die Gefährdungsbeurteilung berücksichtigt den Ist-Zustand zum Zeitpunkt der Ermittlung. Da sich dieser Zustand verändern kann (z.B. durch Änderungen der Einsatzbedingungen, der Ausrüstung, der baulichen Anlagen), muss die Gefährdungsbeurteilung regelmäßig überprüft und erforderlichenfalls nach diesem Schema aktualisiert werden. Gleichzeitig erfolgt durch das regelmäßige Überprüfen der Gefährdungsbeurteilung eine Kontrolle, ob tatsächlich die einst beschlossenen Maßnahmen umgesetzt werden, wie z.B.:
Die wesentlichen Schritte der Gefährdungsbeurteilung werden anhand der folgenden Beispiele veranschaulicht:
Wichtiger Hinweis:
Da die Gefährdungsbeurteilung immer die spezifischen Bedingungen der jeweiligen Feuerwehr vor Ort berücksichtigen muss, können diese Beispiele nur dazu dienen, die Grundlagen zu verdeutlichen. In diesen Beispielen sind einige der wichtigsten Gefährdungen aufgeführt; sie sind nicht abschließend und ersetzen keinesfalls die eigenen Gefährdungsbeurteilungen zu diesen Tätigkeiten. Denn unter Berücksichtigung der jeweiligen Bedingungen vor Ort ergeben sich unter Umständen von Feuerwehr zu Feuerwehr abweichende Ergebnisse bei der Ermittlung von Gefährdungen, der Beurteilung der Risiken und der Auswahl von Maßnahmen.
Anmerkung:
Für die Auswahl geeigneter persönlicher Schutzausrüstung wird auch auf die Information "Auswahl von persönlicher Schutzausrüstung auf der Basis einer Gefährdungsbeurteilung für Einsätze bei deutschen Feuerwehren" (BGI/GUV-I 8675) hingewiesen.
Praxisbeispiele
Gefährdungsbeurteilung für: "Arbeiten mit der Motorsäge" | ||||||||
Schritt 1 | Schritt 2 | Schritt 3 | Schritt 4 | |||||
Ermittlung der | Risikobeurteilung | Schutzziel | Maßnahmen (Zielhierarchie beachten!) | |||||
Gefährdung | Wahrschein- lichkeit |
Folgen | Risiko- gruppe |
|||||
mechanische Gefährdung | verant- wortlich |
Termin | erle- digt |
|||||
sich schneiden | ohne Schutz:
[3] wahrscheinlich |
[4]
hoch |
[12] | Schnitt- verletzungen müssen vermieden werden |
|
|||
getroffen werden (herabfallende Äste, umfallende Bäume, sägen von Holz unter Spannung) | [2]
gelegentlich |
[8]
Tod |
[16] | Verletzungen durch herabfallende Äste, umfallende Bäume und freiwerdende Spannung im Holz sind auszuschließen |
|
|||
chemische Gefährdung | ||||||||
Abgasinhalation | [2]
gelegentlich |
[1]
gering |
[2] | Inhalieren von Abgasen vermeiden |
|
|||
Hautkontakt mit Treib- und Schmierstoffen (Spritzer beim Betanken) |
[1]
ausnahmsweise |
[1]
gering |
[1] | Kein Hautkontakt mit Treib- und Schmierstoffen |
|
|||
biologische Gefährdung | ||||||||
Zeckenbiss (FSME, Borreliose) | [2]
gelegentlich |
[2]
mäßig |
[4] | Infektionen durch
Zeckenbisse sind zu vermeiden, Auswirkungen zu minimieren |
|
|||
physikalische Gefährdung | ||||||||
Lärmschwerhörigkeit (auch für Nebenstehende!) |
[4]
immer |
[2]
mäßig (irreversibel) |
[8] | Schädigung des Gehörs durch Lärm ist auszuschließen |
|
|||
usw. |
Gefährdungsbeurteilung für: "Wasserentnahme aus offenen Gewässern" | ||||||||
Schritt 1 | Schritt 2 | Schritt 3 | Schritt 4 | |||||
Ermittlung der | Risikobeurteilung | Schutzziel | Maßnahmen (Zielhierarchie beachten!) | |||||
Gefährdung | Wahrschein- lichkeit |
Folgen | Risiko- gruppe |
|||||
mechanische Gefährdung | verant- wortlich |
Termin | erledigt | |||||
sich Quetschen, Schneiden (Herausnehmen / Verstauen der Tragkraftspritze) | [1] | [1] | [1] | Verletzungen durch Quetschen und Schneiden sind zu vermeiden |
|
|||
stolpern und stürzen (an Böschungen, ins kalte Wasser) | [2] | [2] | [4] | Verletzungen durch Stolpern und Stürzen sind zu vermeiden |
|
|||
getroffen werden (rückschlagende Handkurbel) | [1] | [2] | [2] | Verletzungen durch rückschlagende Handkurbel sind zu vermeiden |
|
|||
thermische Gefährdung | ||||||||
sich verbrennen (an heißen Oberflächen, z.B. Abgasschlauch, Motor) | [1] | [1] | [1] | Verbrennungen durch Kontakt mit heißen Oberflächen sind zu vermeiden |
|
|||
Brand- und Explosionsgefährdung | ||||||||
Brand- und Explosionsgefahr beim Verschütten von Kraftstoff | [1] | [2] | [2] | Verletzungen durch Brand und Explosion sind zu vermeiden |
|
|||
chemische Gefährdung | ||||||||
Einatmen von Kraftstoffdämpfen beim Betanken | [1] | [1] | [1] | Das Einatmen von Kraftstoff- dämpfen ist zu vermeiden |
|
|||
Einatmen von Motorabgasen | [2] | [1] | [2] | Abgasinhalation ist zu vermeiden |
|
|||
Hautkontakt mit Kraftstoff | [1] | [1] | [2] | Hautkontakt mit Kraftstoff ist zu vermeiden |
|
|||
physikalische Gefährdung | ||||||||
Gehörschäden durch Betriebslärm von Motoren | [3] | [2] | [6] | Gehörschäden durch Betriebslärm sind zu vermeiden |
|
|||
usw. |
Gefährdungsbeurteilung für: "Arbeiten auf Dächern" | ||||||||
Schritt 1 | Schritt 2 | Schritt 3 | Schritt 4 | |||||
Ermittlung der | Risikobeurteilung | Schutzziel | Maßnahmen (Zielhierarchie beachten!) | |||||
Gefährdung | Wahr- scheinlichkeit |
Folgen | Risiko- gruppe |
|||||
mechanische Gefährdung | verant- wortlich |
Termin | erledigt | |||||
Abstürzen vom Dach | [2] | [8] | [16] | Verletzungen durch Absturz sind zu vermeiden |
|
|||
Durchstürzen (Dachflächen- fenster, Lichtkuppeln, geschwächte Dachkonstruktion) |
[1] | [8] | [8] | Verletzungen durch Durchbrechen sind zu vermeiden |
|
|||
Getroffen werden (Feuerwehr- angehörige am Boden durch herabfallende Gegenstände) | [2] | [2] | [4] | Verletzungen durch herabfallende Gegenstände sind auszuschließen |
|
|||
Angefahren werden (Verkehrsteilnehmer) | [1] | [2] | [2] | Verletzungen durch fahrende Fahrzeuge sind auszuschließen |
|
|||
elektrische Gefährdung | ||||||||
Stromschlag (Stromeinspeisung über Dachständer) | [2] | [8] | [16] | Gefährdungen durch den elektrischen Strom sind auszuschließen |
|
|||
physische Belastung | ||||||||
Körperliche Überbelastung (z.B. beim Schneeschaufeln auf Dächern) | [3] | [1] | [3] | Körperliche Überbelastung ist zu vermeiden |
|
|||
thermische Gefährdung | ||||||||
Sich erkälten, Erfrierungen | [1] | [1] | [1] | Verletzungen und Erkrankungen durch thermische und klimatische Bedingungen sind zu vermeiden |
|
|||
Sonnenstisch, Hitzschlag | [1] | [1] | [1] | Verletzungen und Erkrankungen durch thermische und klimatische Bedingungen sind zu vermeiden |
|
|||
usw. |
Dokumentation der Gefährdungen, Risikobeurteilung, Schutzziele und Maßnahmen
Feuerwehr: |
Gemeinde/Stadt |
Zustimmung Leitung der Feuerwehr |
|||||||
Datum | Unterschrift | Datum | Unterschrift | ||||||
Gefährdungsbeurteilung für: | |||||||||
Nr. | Gefährdung | Risiko | Schutzziel | Maßnahme(n) | verantwortlich | Termin | erledigt | ||
W | F | R | |||||||
[ ] | Datum | wirksam: ja [ ] | nein [ ] |
[ ] | Datum | wirksam: ja [ ] | nein [ ] |
[ ] | Datum | wirksam: ja [ ] | nein [ ] |
[ ] | Datum | wirksam: ja [ ] | nein [ ] |
Weiterführende Literatur
Vorschriften, Regeln und Informationen
Unfallverhütungsvorschriften
"Grundsätze der Prävention" (BGV/GUV-V A1),
"Betriebsärzte und Fachkräfte für Arbeitssicherheit" (DGUV Vorschrift 2),
"Feuerwehren" (GUV-V C53)
Regel
"Grundsätze der Prävention" (BGR/GUV-R A1)
Informationen
"Gefährdungs- und Belastungs-Katalog - Beurteilung von Gefährdungen und Belastungen am Arbeitsplatz" (BGI/GUV-I 8700),
"Auswahl von persönlicher Schutzausrüstung auf der Basis einer Gefährdungsbeurteilung für Einsätze bei deutschen Feuerwehren" (BGI/GUV-I 8675)
"Sicherheit im Feuerwehrhaus - Sicherheitsgerechtes Planen, Gestalten und Betreiben" (BGI/GUV-I 8554)
"Sicherheit im Feuerwehrdienst - Arbeitshilfen für Sicherheit und Gesundheitsschutz" (BGI/GUV-I 8651)
Feuerwehr-Dienstvorschrift
"Führung und Leitung im Einsatz" (FwDV 100)
___________________
1) Zum Beispiel den Sicherheitsingenieur, den Sicherheitstechniker, den Sicherheitsmeister nach Vorschrift "Betriebsärzte und Fachkräfte für Arbeitssicherheit" (DGUV Vorschrift 2). Nicht gemeint ist der Sicherheitsbeauftragte der Gemeinde.
2) Eine katalogisierte Aufstellung zahlreicher Gefährdungen und Belastungen findet sich in der Information "Beurteilen von Gefährdungen und Belastungen am Arbeitsplatz" (BGI/GUV-I 8700)
ENDE |
(Stand: 09.12.2022)
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