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Regelwerk; BGI/GUV-I / DGUV-I

BGI/GUV-I 8620 / DGUV Information 212-017 - Allgemeine Präventionsleitlinie Hautschutz
Auswahl, Bereitstellung und Benutzung
Berufsgenossenschaftliche Informationen für Sicherheit und Gesundheit bei der Arbeit (BGI/GUV-I)

(Ausgabe 06/2009aufgehoben)



Zur aktuellen Fassung


Vorbemerkung

Diese Information "Allgemeine Präventionsleitlinie Hautschutz" (BGI/GUV-I 8620) bildet die Grundlage für ergänzende Präventionsleitlinien und erläuternde Infomodule (siehe Anhang). Sie stellt den Stand des Wissens des Sachgebietes Hautschutz im Fachausschuss "Persönliche Schutzausrüstungen" der Deutschen Gesetzlichen Unfallversicherung - DGUV zur Prävention von Hauterkrankungen am Arbeitsplatz dar und richtet sich an Unternehmer, Versicherte und alle mit betrieblichem Hautschutz befasste Personen.

In dieser "Allgemeinen Präventionsleitlinie Hautschutz" sind insbesondere die Vorschriften des Arbeitsschutzgesetzes, der PSA-Benutzungsverordnung und der Unfallverhütungsvorschrift "Grundsätze der Prävention" (BGV/GUV-V A1) berücksichtigt; auf Vorschriften der Gefahrstoffverordnung wird verwiesen.

Sie informiert über Gefährdungsmöglichkeiten der Haut, z.B. beim Kontakt der Haut mit Arbeitsstoffen oder durch kombinierte Belastungen. Außerdem werden Gefährdungen der Haut durch Einflüsse wie Klima, Hitze, Wind etc. dargestellt und über die Arten der beruflichen Hauterkrankungen sowie Möglichkeiten der Prävention informiert.

Sie gibt Hinweise für die Auswahl, Beschaffung und Bereitstellung von geeigneten Hautmitteln, beschreibt das Zusammenwirken von Hautschutz-, Hautreinigungs- und Hautpflegemitteln mit dem Ziel der Gesunderhaltung der Haut und gibt Hilfen für das Erstellen eines betriebsbezogenen Hautschutz- und Hygieneplans. Ergänzend werden Maßnahmen bei Auftreten von Hauterscheinungen aufgezeigt.

1 Anwendungsbereich

Diese Information "Allgemeine Präventionsleitlinie Hautschutz" (BGI/GUV-I 8620) findet Anwendung auf die Auswahl, Bereitstellung und Benutzung von Hautschutzmitteln sowie auf die Feststellung ihrer Eignung. Sie ist Grundlage für konkretisierende Präventionsleitlinien und erläuternde Informationsmodule, z.B. zum Hautschutz- und Hygieneplan.

Diese Information findet keine Anwendung auf die Auswahl, Bereitstellung und Benutzung von Schutzhandschuhen oder Schutzkleidung.

Hinweise zu Schutzhandschuhen und Schutzkleidung siehe Regel "Benutzung von Schutzhandschuhen" (BGR/GUV-R 195) und Regel "Benutzung von Schutzkleidung" (BGR/GUV-R 189). Die Vorschriften der Gefahrstoffverordnung oder der TRGS 401 "Dermale Hautgefährdung" bleiben unberührt.

2 Begriffsbestimmungen

Im Sinne dieser Allgemeinen Präventionsleitlinie werden folgende Begriffe bestimmt:

3 Risikobewertung und Maßnahmen
(Gefährdungsbeurteilung)

3.1 Allgemeine Grundsätze zur Gefährdungsbeurteilung

Vor der Auswahl und Beschaffung sowie der Bereitstellung und Benutzung von Hautschutzmitteln hat der Unternehmer zur Verhütung arbeitsbedingter Hauterkrankungen entsprechend § 3 der Unfallverhütungsvorschrift "Grundsätze der Prävention" (BGV/ GUV-V A1) eine Beurteilung der Arbeitsbedingungen durchzuführen und zu ermitteln, welche Maßnahmen zum Schutz (§ 2 Abs. 1 BGV/GUV-V A1) erforderlich sind. Hierbei ist sicherzustellen, dass das Risiko für die Gesundheit der Haut durch die Schutzmaßnahme selbst immer geringer ist als ohne die Schutzmaßnahme.

Die Gefährdungsbeurteilung besteht aus der Gefährdungsermittlung, der Risikobewertung und den daraus abgeleiteten und erforderlichen Schutzmaßnahmen, die ständig auf ihre Wirksamkeit hin zu überprüfen und ggf. an sich ändernde Gegebenheiten anzupassen sind (BGR/GUV-R A1).

Zur Gefährdungsbeurteilung sollte der Unternehmer im Bedarfsfall interne Fachleute (z.B. Sicherheitsfachkräfte, Betriebsärzte, Sicherheitsbeauftragte) oder auch externe Fachleute (z.B. Aufsichtspersonen der gesetzlichen Unfallversicherungsträger, staatliche Arbeitsschutzaufsicht) hinzuziehen. Individueller Beratungsbedarf besteht u.a. bei Personen mit einem höheren Hauterkrankungsrisiko. In solchen Fällen sollte der Betriebsarzt hinzugezogen werden. Bestehen Gefährdungen der Haut und sind diese nicht vorrangig durch technische und organisatorische Maßnahmen zu beseitigen, so müssen den gefährdeten Personen gemäß §§ 3, 29 UVV "Grundsätze der Prävention" (BGV/ GUV-V A1) geeignete Persönliche Schutzausrüstungen, z.B. geeignete Hautschutzmittel, bereitgestellt werden.

Die bestimmungsgemäße Benutzung der Persönlichen Schutzausrüstung ist gemäß § 30 Unfallverhütungsvorschrift "Grundsätze der Prävention" (BGV/GUV-V A1) vom Unternehmer sicherzustellen.

Musterbetriebsanweisungen für die Benutzung von Hautschutzmitteln siehe Infomodul "Musterbetriebsanweisung". Die Verwendung von bestimmten Hautschutzmitteln kann bei entsprechender Gefährdung auch in Verbindung mit Schutzhandschuhen erfolgen.

3.2 Gefährdungsermittlung

Gefährdungen der Haut sind nicht an bestimmte Tätigkeiten oder Berufe gebunden. Bei der Gefährdungsermittlung müssen die Gefährdungen der einzelnen Tätigkeiten in den jeweiligen Arbeitsbereichen nach Art und Umfang der Hautgefährdung ermittelt werden. Es sind physikalische chemische, und/oder biologische Einwirkungen sowie Einwirkungen durch Klima, Hitze, Kälte oder Luftbewegung zu berücksichtigen.

Die Gefährdungsermittlung muss praxisnah erfolgen, insofern sind der tatsächliche Arbeitsablauf sowie die Arbeitsumgebung vor Ort zu Grunde zu legen. Individuelle Risikofaktoren (z.B. Vorerkrankungen oder eine angeborene oder erworbene höhere Hautempfindlichkeit) sind zu beachten.

Möglichen Fehlanwendungen, wie z.B. Produktverwechslungen oder unvollständiges Auftragen, ist z.B. durch Unterweisungen entgegenzuwirken.

Von besonderer Bedeutung ist die Ermittlung und Feststellung, ob mehrfache oder kombinierte Hautgefährdungen auftreten können, da hierdurch oft ein deutlich erhöhtes Risiko für die Gesundheit der Haut besteht. Hierzu zählen beispielsweise folgende Gefährdungen:

Weitere Kriterien bei der Ermittlung von Gefährdungen der Haut sind:

3.3 Risikobewertung

Grundlage der Risikobewertung ist der zu betrachtende Arbeitsablauf in Verbindung mit den hierbei ermittelten - ggf. individuellen - Gefährdungen. Hierbei können auch spezielle Betriebserfahrungen berücksichtigt werden; im Bedarfsfall sollten externe Fachleute eingebunden werden.

Gemäß Abschnitt 4.3.1 der Regel "Grundsätze der Prävention" (BGR/GUV-R A1) wird im Allgemeinen die Größe einer Gefahr/Gefährdung bestimmt durch die "Schwere des möglichen Schadens" und die "Eintrittswahrscheinlichkeit". Durch die Risikobewertung soll festgestellt werden, ob der Arbeitsablauf ausreichend sicher und das Risiko "akzeptabel" ist.

3.4 Maßnahmen

Ergeben sich aus der Risikobewertung nach Abschnitt 3.3 hautgefährdende Tätigkeiten und ist das resultierende Risiko nicht mehr akzeptabel, so sind vom Unternehmer geeignete und wirksame Maßnahmen zur Verminderung der Hautbelastung zu veranlassen. Erst wenn Substitution, technische und/oder organisatorische Maßnahmen die ermittelte Gefährdung nicht oder nicht ausreichend beseitigen, ist als personenbezogene Maßnahme die Verwendung geeigneter Persönlicher Schutzausrüstung zulässig.

Zu den Maßnahmen können insbesondere zählen:

4 Hautschutzmitteln

Hautschutzmittel müssen auf die konkrete Hautgefährdung abgestimmt sein. Die Schutzwirkung kann auf unterschiedliche Arten erreicht werden:

4.1 Auswahl

Die Auswahl des geeigneten Hautschutzmittels ist in erster Linie von der gefährdenden Tätigkeit abhängig. Typische Auswahlkriterien sind:

4.2 Kennzeichnung

Für die bestimmungsgemäße Verwendung ist es erforderlich, dass

4.3 Beschaffung

Entsprechend dem Ergebnis der Gefährdungsbeurteilung sind geeignete Hautschutzmittel zu beschaffen.

Wenn das Hautschutzmittel für ein bestimmtes Einsatzgebiet z.B. von einer berufsgenossenschaftlichen Prüf- und Zertifizierungsstelle erfolgreich geprüft wurde, kann der Unternehmer die grundsätzliche Eignung für ein bestimmtes Einsatzgebiet am BG-PRÜFZERT-Zeichen erkennen.

Hinweise auf Anbieter (Hersteller/ Inverkehrbringer) siehe Infomodul "Anschriften von Herstellern und Vertreibern von Hautschutzmitteln".

Das frühzeitige Einbeziehen der Benutzer und der Mitarbeitervertreter in die Auswahl der Hautschutzmittel ist für die spätere Akzeptanz von großer Wichtigkeit.

5 Bereitstellung und Benutzung von Hautschutzmitteln

5.1 Allgemeines

Der Unternehmer hat gemäß § 29 der Unfallverhütungsvorschrift "Grundsätze der Prävention" (BGV/GUV-V A1) Hautschutzmittel zur Verfügung zu stellen. Die Versicherten haben gemäß § 30 UVV "Grundsätze der Prävention" (BGV/GUV-V A1) die zur Verfügung gestellten Hautschutzmittel bestimmungsgemäß zu benutzen.

5.2 Bereitstellung und Hygiene

Der Unternehmer sollte einen Hautschutz- und Hygieneplan aufstellen, in dem die Hautschutz- und Hautreinigungsmittel unter Berücksichtigung der Gefährdungen und des Arbeitsablaufes festgelegt sind. Bei der Auswahl der Hautschutz- und Hautreinigungsmittel sollte sich der Unternehmer fachkundig beraten zu lassen.

Die fachkundige Beratung kann z.B. durch den Betriebsarzt, die Fachkraft für Arbeitssicherheit, die Gesetzliche Unfallversicherung oder den Anbieter der Hautschutzmittel erfolgen.

Der Hautschutz- und Hygieneplan sollte nach Hautgefährdungen gegliedert sein.

Der Plan enthält Angaben zur möglichst milden, der Verschmutzung angepassten Reinigung der Hände (gegebenenfalls der Unterarme etc.).

Besteht die Notwendigkeit zur Anwendung von Desinfektionsmitteln oder Schutzhandschuhen, so werden die Angaben sinnvoller Weise auf einem gemeinsamen Hautschutz- und Hygieneplan zur Verfügung gestellt.

Der Unternehmer hat die hygienischen und organisatorischen Voraussetzungen zur Durchführung des Hautschutzes sicherzustellen.

Spendersysteme für Hautschutz-, Hautreinigungs- und Hautpflegemittel stellen Anwenderhilfen für hygienische aber auch dosierte (und damit wirtschaftliche) Entnahme der Mittel dar.

Die Installation der Spender sollte im Bereich der einzelnen Waschstellen erfolgen.

Muster eines Hautschutz- und Hygieneplanes (siehe Infomodul "Hautschutz- und Hygieneplan")

5.3 Benutzung

Geeignete Hautschutzmittel sind gemäß dem Ergebnis der Gefährdungsbeurteilung vor der Exposition und ggf. mehrmals täglich auf die saubere und trockene Haut aufzutragen.

Zu einem sorgfältigen Einreiben gehören auch die Regionen zwischen den Fingern und an den Nagelfalzen.

5.4 Unterweisung

Der Unternehmer hat die Versicherten gemäß § 12 Arbeitsschutzgesetz regelmäßig, mindestens jedoch einmal jährlich arbeitsplatzbezogen über die Hautgefährdungen und den erforderlichen Hautschutz zu unterweisen.

Betriebsanweisungen nach § 14 Gefahrstoffverordnung und die Benutzungsinformationen sowie der Hautschutz- und Hygieneplan sind bei der Unterweisung heranzuziehen.

6 Vorgehensweise bei Hautveränderungen

6.1 Allgemeines

Im Vorfeld von Hauterkrankungen können z.B. beobachtet werden:

Bei Vorliegen dieser "Frühzeichen" sollte geklärt werden, ob

In der Regel wird zu dieser Klärung fachlicher Rat, z.B. durch den Betriebsarzt, erforderlich sein.

Beim Auftreten von Hauterkrankungen ist ein Arzt, (möglichst ein Betriebsarzt oder ein Hautarzt) aufzusuchen. Bei Verdacht auf Vorliegen einer berufsbedingten Hauterkrankung ist ein Hautarztbericht zu erstellen; handelt es sich um einen begründeten Verdacht, so ist eine BK-Anzeige zu erstatten.

6.2 Substitution, technische oder organisatorische Maßnahmen

Substitution und technische oder organisatorische Maßnahmen haben immer Vorrang vor der Benutzung von Persönlichen Schutzausrüstungen.

Ein Beispiel für die Substitution ist der Ersatz eines "unnötig aggressiven" durch ein milderes Hautreinigungsmittel.

Bei der Exposition gegenüber Gefahrstoffen, der Gefahr von Verbrennungen, Erfrierungen, Schnittverletzungen, Quetschungen usw. sind grundsätzlich geeignete Schutzhandschuhe, Schutzschuhe etc. die Persönliche Schutzausrüstung der Wahl; Hautschutzmittel können in diesen Fällen Schutzhandschuhe nicht ersetzen.

Eine Aussage wie "flüssiger Handschuh" für Hautschutzmittel kann dem Anwender ein falsches Sicherheitsgefühl vermitteln und wird als problematisch angesehen.

Wenn der Einsatz von Persönlichen Schutzausrüstungen erforderlich ist, darf die Gefährdung. die von der PSa ausgeht, nicht größer sein als die Gefährdung aufgrund der Exposition.

Okklusive Bedingungen unter feuchtigkeitsdichten Handschuhen, stellen nach TRGS 401 eine Hautgefährdung dar. Auch bei bestimmten Salben sind okklusive Effekte zu beobachten. Eine Abheilung von Ekzemen kann durch okklusive Bedingungen behindert werden. Schutzhandschuhe und Hautschutzmittel können Stoffe enthalten, die Allergien auslösen oder unterhalten können.

6.3 Vorsorgeuntersuchungen

Bei Feuchtarbeit ist eine arbeitsmedizinische Vorsorgeuntersuchung anzubieten (2 Stundengrenze pro Tag für Angebotsuntersuchungen) bzw. durchzuführen (4 Stundengrenze für Pflichtuntersuchungen).

Siehe Verordnung zur arbeitsmedizinischen Vorsorge ( ArbMedVV)

.

Vorschriften, Regeln und Informationen Anhang


Nachstehend sind die insbesondere zu beachtenden einschlägigen Vorschriften und Regeln zusammengestellt; siehe auch Vorbemerkung:

1. Gesetze, Verordnungen

2. Vorschriften, Regeln und Informationen für Sicherheit und Gesundheit bei der Arbeit der gesetzlichen Unfallversicherungsträger

Zu beziehen bei Ihrem zuständigen Unfallversicherungsträger. Die Adressen finden Sie unter www.dguv.de

Unfallverhütungsvorschrift

Regeln

Informationen

3. Präventionsleitlinien und Informationsmodule

Präventionsleitlinie

Infomodule

4. Homepage des Fachausschusses "Persönliche Schutzausrüstungen" www.dguv.de/psa

ENDE

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