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Regelwerk; BGI/GUV-I / DGUV-I

BGI/GUV-I 8596 / DGUV Information 213-032 - Gefahrstoffe im Krankenhaus
Pflege- und Funktionsbereiche
Berufsgenossenschaftliche Information für Sicherheit und Gesundheit bei der Arbeit (BGI/GUV-I)

(Ausgabe 10/2010aufgehoben)



Zur aktuellen Fassung


Vorbemerkung

So vielfältig wie die Tätigkeiten in den Pflege- und Funktionsbereichen der Krankenhäuser sind, so vielfältig ist auch die Palette der Gefahrstoffe, die dort zum Einsatz kommt.

Eine wichtige Voraussetzung für das Ergreifen wirkungsvoller Schutzmaßnahmen ist das Wissen um die möglichen Gefahren, die von diesen Gefahrstoffen ausgehen. Die Broschüre will hierzu einen Beitrag leisten.

Für Tätigkeiten mit Gefahrstoffen existieren umfangreiche Vorschriften. Hierzu zählen insbesondere die Gefahrstoffverordnung sowie die Technischen Regeln für Gefahrstoffe.

Mit dieser Broschüre sollen diese Vorschriften für die Pflege- und Funktionsbereiche in Krankenhäusern zusammengefasst und verständlich dargestellt werden.

Diese Broschüre will

Die Broschüre richtet sich daher an

Die Regelungen, die im allgemeinen Teil der Broschüre dargestellt werden, sind in allen Arbeitsbereichen des Krankenhauses, in denen eine Tätigkeit mit Gefahrstoffen besteht, anzuwenden.

Der fachspezifische Teil enthält detaillierte Informationen über den Einsatz von Desinfektions-, Sterilisations- und Reinigungsmitteln, Narkosegasen, Arzneimitteln und Zytostatika sowie Labor- und Röntgenchemikalien. Nicht in dieser Broschüre behandelt werden Laboratorien, in denen präparativ-chemische Arbeiten durchgeführt werden, für welche die TRGS 526 "Laboratorien" gilt. Ebenfalls werden in dieser Broschüre Raumdesinfektionen mit Formaldehyd nicht abgehandelt. Für diese Fälle wird auf die TRGS 522 "Raumdesinfektion mit Formaldehyd" bzw. auf die Schrift der Berufsgenossenschaft für Gesundheitsdienst und Wohlfahrtspflege "Raumdesinfektion mit Formaldehyd" (GP3) hingewiesen.

Für die Themen Entsorgung und Gefahrguttransport, die in dieser Broschüre nicht behandelt werden, existieren bereits umfangreiche Informationen, die im Literaturverzeichnis aufgeführt sind.

1 Verantwortung und Pflichten bei Tätigkeiten mit Gefahrstoffen

Verantwortung des Unternehmers

Die Verantwortung für die Umsetzung des Gefahrstoffrechts im Betrieb liegt beim Unternehmer. Für ihn ist die Kenntnis und Beachtung aller entsprechenden Vorschriften verpflichtend.

Die Unternehmerverantwortung trägt die Klinikums- bzw. die Krankenhausleitung.

Diese kann die fachliche Verantwortung des Arbeitsschutzes an die Führungskräfte, in den einzelnen Organisationseinheiten, z.B. Stationsleitung, Apothekenleitung etc. übertragen. Nicht übertragen werden kann die Organisations-, Auswahl- und Aufsichtsverantwortung.

Pflichten der Beschäftigten

Nicht nur der Unternehmer und die Vorgesetzten, auch Beschäftigte sind verpflichtet, für die eigene Sicherheit und die der Kollegen durch entsprechendes Verhalten Sorge zu tragen.

Zu den Pflichten der Beschäftigten gehören:

2 Was sind Gefahrstoffe?

Gefahrstoffe sind Stoffe (Reinstoffe), Zubereitungen (Gemische, Gemenge oder Lösungen von Stoffen) oder Erzeugnisse (z.B. Kunststoffprothesen, Spanplatten), denen eine oder mehrere der nachfolgenden Eigenschaften zugeordnet werden:

  1. explosionsgefährlich/explosionsfähig,
  2. brandfördernd,
  3. hochentzündlich,
  4. leichtentzündlich,
  5. entzündlich,
  6. sehr giftig,
  7. giftig,
  8. gesundheitsschädlich,
  9. ätzend,
  10. reizend,
  11. sensibilisierend,
  12. krebserzeugend,
  13. fortpflanzungsgefährdend,
  14. erbgutverändernd,
  15. umweltgefährlich.

Außerdem ist ein Stoff ein Gefahrstoff, wenn er bei Tätigkeiten entsteht oder freigesetzt wird und wenn er mindestens eine der oben genannten Eigenschaften aufweist.

Auch Stoffe, die die o.g. Gefährlichkeitsmerkmale nicht aufweisen, können auf Grund anderer gefährlicher Eigenschaften Gefahrstoffe sein. So können z.B. wässrige Lösungen bei Reinigungsarbeiten auf Grund der Feuchtarbeit Gefahrstoffe sein. Flüssiger Stickstoff 1 ist wegen der Kälte- und Verdampfungsgefahr (Sauerstoffmangel) ein Gefahrstoff. Inhalationsanästhetika sind u.a. wegen ihrer narkotischen Wirkung Gefahrstoffe.

Auch Arzneimittel können im Hinblick auf die Tätigkeit Gefahrstoffe darstellen; daher gilt auch für diese die Gefahrstoffverordnung, nicht jedoch deren Kennzeichnungsvorschriften. Die Vorschriften des Arzneimittelrechts bleiben davon unberührt.

3 Gefährdungsbeurteilung

Tätigkeiten mit Gefahrstoffen dürfen erst durchgeführt werden, wenn von einer fachkundigen Person, eine Gefährdungsbeurteilung vorgenommen wurde. Fachkundige Personen in Krankenhäusern können insbesondere sein:

Bei der Beurteilung der Tätigkeiten sind die inhalativen, dermalen und physikalisch-chemischen Gefährdungen zu berücksichtigen. Informationen zu diesen Gefährdungen sind in den fachspezifischen Kapiteln aufgeführt. Da bei vielen Tätigkeiten im Krankenhaus Schutzhandschuhe getragen werden müssen, enthält Kapitel 4 Informationen zu den daraus resultierenden Gefährdungen.

Die Gefährdungsbeurteilung muss dokumentiert und bei maßgeblichen Veränderungen (z.B. bei einer Neubewertung der verwendeten Gefahrstoffe, bei Änderungen des Verwendungsverfahrens) wiederholt werden. Diese Broschüre soll als Hilfestellung für die Durchführung der Gefährdungsbeurteilung dienen.

Informationsquellen für Gefahrstoffe

Gefahrstoffe erkennt man in der Regel an der Kennzeichnung auf der Verpackung. Doch auch Produkte, die nicht gekennzeichnet sind, können Gefahrstoffe enthalten, da unterhalb bestimmter Konzentrationsgrenzen die Kennzeichnungspflicht entfällt. Bei diesen Produkten sind erforderlichenfalls Informationen vom Hersteller, Lieferant oder von Fachleuten einzuholen.

Informationen zu Gefahrstoffen enthalten die Sicherheitsdatenblätter, die der Hersteller oder Lieferant zur Verfügung zu stellen hat. Bei fehlenden Sicherheitsdatenblättern können diese beim Hersteller oder Lieferanten angefordert werden. In den Fällen, in denen kein Sicherheitsdatenblatt zur Verfügung gestellt werden muss (z.B. wenn das Produkt selbst kein Gefahrstoff ist), muss der Hersteller oder Lieferant dem Anwender die Informationen zur Verfügung stellen, die er für eine Gefährdungsbeurteilung benötigt.

Im Januar 2009 wurde in Europa ein neues Einstufungs- und Kennzeichnungssystem eingeführt, das dem Global Harmonisierten System zur Einstufung und Kennzeichnung von Chemikalien (GHS) der Vereinten Nationen (UN) Rechnung trägt. Die europäische Vorschrift, auch CLP-Verordnung genannt ( Classification, Labelling, Packaging of Substances and Mixtures), sieht lange Übergangszeiten vor, so dass es wahrscheinlich ist, dass im Handel Gebinde mit Gefahrstoffen kursieren, die noch den alten Kennzeichnungen entsprechen bzw. bereits die neuen Kennzeichnungselemente enthalten. Stoffe sind ab dem 01.12.2010 nur noch nach dem neuen Einstufungs- und Kennzeichnungssystem in den Handel zu bringen. Im Sicherheitsdatenblatt wird allerdings während der Übergangszeit bis 2015 zusätzlich zur neuen Einstufung und Kennzeichnung auch noch die nach den bisherigen Vorschriften enthalten sein. Für Gemische (bisher als Zubereitungen bekannt) gilt eine Übergangsfrist bis zum 01.06.2015. Der Anhang 10 enthält eine Gegenüberstellung der alten und neuen Kennzeichnung von Gefahrstoffen. Weitere Informationsquellen zu Gefahrstoffen sind im Kapitel 18 "Literatur" aufgeführt.

Erfassung der Arbeitsstoffe und Tätigkeiten

Tätigkeiten mit Chemikalien sollten grundsätzlich minimiert werden. Die Produktvielfalt im Betrieb lässt sich oft im Zuge der systematischen Erfassung von Arbeitsstoffen reduzieren.

Ein systematisches Gefahrstoffmanagement setzt die Erfassung aller Arbeitsstoffe, die im Betrieb eingesetzt oder hergestellt werden, voraus. Die Erhebung kann arbeitsplatz- oder arbeitsbereichsbezogen erfolgen und muss auch Angaben zur Tätigkeit enthalten (siehe dazu Anhang 1 "Gefahrstoffmanagement - Vorgehensweise bei der Gefährdungsbeurteilung nach Gefahrstoffverordnung gemäß TRGS 400" und Anhang 2 "Erfassungsbogen für Tätigkeiten mit chemischen Arbeitsstoffen"). Ein weiterer Erfassungsbogen steht auf den Internetseiten der BGW als ausfüllbares Arbeitsblatt zur Verfügung (Baustein 114).

Gefahrstoffverzeichnis

Im Rahmen der Gefährdungsbeurteilung muss ein Gefahrstoffverzeichnis erstellt werden. Das Verzeichnis muss mindestens folgende Angaben enthalten:

Auch Arzneimittel sind in das Verzeichnis aufzunehmen, wenn von einer Gefährdung auszugehen ist, siehe hierzu auch Kapitel 10 "Arzneimittel"). Das Verzeichnis muss allen Beschäftigten zugänglich sein. Die Angaben können schriftlich festgehalten oder auch auf elektronischen Datenträgern gespeichert werden. Das Verzeichnis ist auf dem aktuellen Stand zu halten, mindestens jedoch einmal jährlich zu überprüfen.

Weitere Informationen können das Gefahrstoffverzeichnis dahingehend ergänzen, so dass es als Grundlage der Gefährdungsbeurteilung dienen kann. Ein Beispiel für ein Gefahrstoffverzeichnis enthält Anhang 3.

Detailregelungen zur Erfassung der Arbeitsstoffe sowie zur Erstellung des Gefahrstoffverzeichnisses sind der TRGS 400 "Gefährdungsbeurteilung bei Tätigkeiten mit Gefahrstoffen" zu entnehmen.

In Lagern, in denen verpackte Gefahrstoffe gehandhabt werden und deren Verpackungen beim Umgang nicht geöffnet werden, können Bestandslisten in Verbindung mit weiteren Informationen (z.B. zu den gefährlichen Eigenschaften, wie Unfallmerkblätter) als Gefahrstoffverzeichnis dienen.

4 Gefährdung der Haut

Eine Gefährdung der Haut (dermale Gefährdung) liegt vor bei

Die Gefährdungen durch Feuchtarbeit und allergenhaltige Schutzhandschuhe werden in diesem Kapitel erörtert, die weiteren Gefährdungen der Haut werden in den fachspezifischen Kapiteln abgehandelt.

Dem Hautschutz muss grundsätzlich eine hohe Beachtung beigemessen werden. Für Bereiche mit Hautgefährdung sind Hautschutzpläne in Zusammenarbeit mit dem Betriebsarzt zu erstellen und konsequent umzusetzen. Zur Reinigung sind milde Hautreinigungsmittel einzusetzen. Nach Arbeitsende sind Hautpflegemittel zu verwenden. Konkrete Hilfestellungen für das Krankenhaus enthält Anhang 6 "Hautschutz".

Feuchtarbeit

Tätigkeiten, bei denen die Beschäftigten einen erheblichen Teil ihrer Arbeitszeit Arbeiten im feuchten Milieu ausführen oder flüssigkeitsdichte Handschuhe tragen oder häufig oder intensiv ihre Hände reinigen, sind Feuchtarbeit.

Der Arbeitgeber hat zu ermitteln, ob die Kriterien für Feuchtarbeit vorliegen. Hierzu gehören Tätigkeiten, bei denen die Beschäftigten einen erheblichen Teil ihrer Arbeitszeit d.h.

Zeiten der Arbeiten im feuchten Milieu und Zeiten des Tragens von flüssigkeitsdichten Handschuhen sind zu addieren.

Bei Feuchtarbeit sind Erholungsphasen für die Haut zu gewährleisten. Durch organisatorische Maßnahmen ist sicher zu stellen, dass unvermeidbare Feuchtarbeit soweit wie möglich auf mehrere Beschäftigte verteilt wird. Anzustreben ist ein Wechsel von Feucht- und Trockenarbeit.

Unter feuchtigkeitsundurchlässigen Schutzhandschuhen (z.B. Latex, Nitril) kann es in Abhängigkeit von der Tragedauer und von der individuellen Disposition zu einem Wärme- und Feuchtigkeitsstau kommen.

Die Hornschicht quillt auf, wodurch ihre Barrierewirkung nachlässt. Durch diese vorgeschädigte Haut wird ein Eindringen von Irritantien, potenziell sensibilisierend wirkenden Stoffen oder Infektionserregern erleichtert. Wenn Handschuhe längere Zeit getragen werden, empfiehlt sich zur Verbesserung des Tragekomforts eine Baumwollinnenbeschichtung oder die Verwendung von Baumwollunterziehhandschuhen. Die Tragedauer von flüssigkeitsdichten Handschuhen ist auf das notwendige Maß zu beschränken, z.B. durch einen Wechsel von Tätigkeiten mit und ohne Handschuhe. Die maximale regelmäßige Tragedauer darf nach TRGS 401 "Gefährdung durch Hautkontakt - Ermittlung, Beurteilung, Maßnahmen" vier Stunden täglich nicht überschreiten. Beim Kontakt (Verschmutzung) von Schutzhandschuhen mit chemischen Arbeitsstoffen ist zudem die maximale Tragedauer in Bezug auf die Chemikaliendichtheit zu beachten.

Tätigkeiten mit hautgefährdenden, hautresorptiven oder hautsensibilisierenden Gefahrstoffen

Im Gesundheitsdienst treten insbesondere Hauterkrankungen durch sensibilisierende Stoffe wie Aldehyde aber auch Duft- und Konservierungsstoffe auf. Detaillierte Hinweise zu den Gefährdungen der Haut und zu Schutzmaßnahmen finden sich in den fachspezifischen Kapiteln.

Latex-Allergene in Schutzhandschuhen

Latexproteine verursachen Allergien. Sie können von der Handschuhoberfläche von Latexhandschuhen über Haut und Atemwege aufgenommen werden. Der Gehalt an Latexproteinen ist abhängig vom Produktionsverfahren. Das Allergierisiko steigt mit zunehmender Proteinkonzentration im Handschuh. Gepuderte Latexhandschuhe sind besonders gefährdend, weil sie in der Regel deutlich höhere Proteinkonzentrationen enthalten, die sich zudem am Puder anlagern. Beim An- und Ausziehen der Handschuhe wird der Puder aufgewirbelt und so können die Allergieauslöser auf die Bindehaut der Augen oder auf die Schleimhäute der Atemwege gelangen. Deshalb sind im gesamten medizinischen Bereich Naturgummilatexhandschuhe mit weniger als 30 µg Protein/g Handschuhmaterial zu verwenden. Einmalhandschuhe aus Latex dürfen nicht gepudert sein.

Zusätzlich hat der Handschuhpuder fast immer einen alkalischen pH-Wert, der zur Irritation der Haut und damit zur Auslösung von Handekzemen führen kann.

Anstelle von latexhaltigen Einmalhandschuhen können Handschuhe aus folgenden Materialien verwendet werden:

Kunstgummihandschuhe aus: Kunststoffhandschuhe aus:
  • Styrol-Ethylen-Butylen-Styrol (Tactylon)®
  • Polyethylen (PE) - Folie
  • Styrol-Butadien-Kautschuk
  • Polyethylen (PE) - Copolymer
  • Polychloropren (Neoprene)®
  • Polyvinylchlorid (Vinyl, PVC)
  • Nitril-Kautschuk


Hilfen zur Auswahl geeigneter medizinischer Einmalhandschuhe in Abhängigkeit vom Verwendungszweck enthält die Broschüre "Achtung Allergiegefahr" (BGI/GUV-I 8584 bzw. BGW, Best.-Nr.: M 621)

An dieser Stelle sei ausdrücklich darauf hingewiesen, dass übliche medizinische Einmalhandschuhe keine Chemikalienschutzhandschuhe sind und sich daher allenfalls als Spritzschutz bei den im Krankenhaus üblichen Anwendungsfällen eignen. Eine Ausnahme stellen medizinische Einmalhandschuhe dar, die speziell auf Chemikalienbeständigkeit geprüft sind.

Weitere Allergene in Schutzhandschuhen

Bei der Herstellung von Schutzhandschuhen werden neben dem Grundmaterial wie Latex oder Nitrilkautschuk verschiedene Zusatzstoffe, wie Vulkanisationsbeschleuniger, Alterungsschutzmittel, Farbpigmente oder antimikrobielle Substanzen eingesetzt. Schutzhandschuhe aus PVC (Thermoplasten) sind eine mögliche Alternative zu Schutzhandschuhen aus Elastomeren. Sie können jedoch Weichmacher (Phthalate) oder Farbstoffe enthalten, die problematisch sein können.

Beispiele für Allergene in Schutzhandschuhen sind (Quelle: GISBAU):

Personen, die gegen bestimmte Inhaltsstoffe sensibilisiert sind, müssen diese Inhaltsstoffe bei der Auswahl der Schutzhandschuhe meiden. Informationen über Allergene in Schutzhandschuhen und Möglichkeiten zur Auswahl können auch unter der Internetadresse www.gisbau.de abgerufen werden.

5 Substitution

Im Rahmen der Gefährdungsbeurteilung muss der Unternehmer prüfen, ob nicht ein ungefährlicheres Ersatzprodukt, eine emissionsärmere Verwendungsform oder ein emissionsärmeres Verwendungsverfahren gewählt werden kann. Das Ergebnis der Prüfung ist zu dokumentieren. Die Entscheidung über die Verwendung eines Ersatzstoffes oder eines -verfahrens hängt von der gesundheitlichen Bewertung, der technischen Eignung und von betrieblichen Faktoren ab. Näheres regelt die TRGS 600 "Substitution". Die Entscheidung, welches Produkt im Einzelfall einzusetzen ist, bleibt grundsätzlich beim Unternehmer, der die Verantwortung für die durchgeführten Tätigkeiten hat.

Auch wenn die Ersatzstoffprüfung und die Prüfung alternativer Verfahren in Einrichtungen der humanmedizinischen Versorgung auf Grund von Therapiefreiheit und Hygienevorschriften nur eingeschränkt vorgenommen werden können, wird darauf hingewiesen, dass Beschäftigte Gefahrstoffen möglichst nicht ausgesetzt werden sollen. Emissionsreiche Verfahren müssen vor ihrer Anwendung bezüglich der Verfahrenstechnik und ihrer Anwendungsform überprüft werden. Es muss geprüft werden, ob das Ziel nicht durch weniger gefährdende Anwendungsformen erreicht werden kann.

Der Einsatz von sensibilisierenden Stoffen muss auf die unabdingbaren Anwendungen reduziert werden. Die TRBA/TRGS 406 "Sensibilisierende Stoffe für die Atemwege" und die TRGS 401 "Gefährdung durch Hautkontakt" enthalten einzelnen Berufsgruppen zugeordnete Übersichten über sensibilisierende Stoffe, die nach arbeitsmedizinischer Erfahrung besonders häufig zu Sensibilisierungen führen. Hierzu gehören insbesondere Aldehyde, Duft- und Konservierungsstoffe, Latex und Gummiinhaltsstoffe.

Für Desinfektionsreiniger sowie für Reinigungsmittel wurde vom Gefahrstoffinformationssystem der Berufsgenossenschaften der Bauwirtschaft (GISBAU) eine Bewertung der Produkte unter dem Gesichtspunkt des gesundheitlichen Risikos vorgenommen. Dem Anwender wurde die Beurteilung jedes Einzelproduktes abgenommen, in dem Produkte mit ähnlicher chemischer Zusammensetzung, ähnlichem Einsatzzweck und vergleichbarer Gefährdung in Produktgruppen zusammengefasst wurden. Diesen wurden Produkt-Codes zugewiesen, die eine Buchstaben-Zahlen-Kombination (Kennziffer) darstellen, die die Herstellerinformationen für den betrieblichen Anwender verständlicher machen und die Ersatzstoffsuche erleichtern sollen. Je höher die Kennziffer eines Codes ist, umso gefährlicher ist das Produkt (siehe Kapitel 13 "Desinfektionsmittel und Desinfektionsreiniger" und Kapitel 17 "Reinigungsmittel", sowie Anhang 5 "Produkt-Codes", Tabelle Nr.: 1 - Desinfektionsreiniger und Tabelle Nr. 2 - Reinigungsmittel).

6 Festlegung von Schutzmaßnahmen

Bevor Tätigkeiten mit Gefahrstoffen durchgeführt werden, müssen im Rahmen der Gefährdungsbeurteilung die Gefährdungen ermittelt und die notwendigen Schutzmaßnahmen festgelegt werden. Ausmaß, Art und Dauer des Auftretens gefährlicher Stoffe in der Luft sind nach den Festlegungen der TRGS 402 "Ermitteln und Beurteilen der Gefährdungen bei Tätigkeiten mit Gefahrstoffen: Inhalative Exposition" zu bestimmen. Methoden zur Ermittlung sind vorzugsweise die Übertragung von Ergebnissen vergleichbarer Arbeitsplätze und der Einsatz geeigneter Rechenmodelle. Es können aber auch Expositionsmessungen erforderlich sein. Lässt sich aus der Gefährdungsermittlung das Auftreten gefährlicher Stoffe in der Luft am Arbeitsplatz nicht sicher ausschließen, so ist zu ermitteln, ob die Belastungen für die Beschäftigten mit den vorgesehenen Schutzmaßnahmen minimiert worden sind. Im Rahmen der Wirkungskontrolle der Schutzmaßnahmen können auch Gefahrstoffmessungen zur Überprüfung der Arbeitsplatzgrenzwerte erforderlich sein.

Diese Broschüre stellt eine branchenspezifische Hilfestellung zur Gefährdungsbeurteilung bei vorgegebenen Maßnahmen nach TRGS 400 "Gefährdungsbeurteilung für Tätigkeiten mit Gefahrstoffen" dar. Auf die notwendigen Schutzmaßnahmen bei Tätigkeiten mit Gefahrstoffen wird ausführlich in den fachspezifischen Kapiteln 10 bis 17 eingegangen.

Hilfen zur Beurteilung der Gefahrstoffexpositionen

Für einige Arbeitsbereiche existieren branchenspezifische Handlungsanleitungen, die die Gefahrstoffermittlung vereinfachen können, Ersatzstoffe oder -verfahren aufzeigen, Aussagen über die Einhaltung von Grenzwerten enthalten und Empfehlungen für Schutzmaßnahmen geben. Sofern eine Übertragbarkeit auf den eigenen Betrieb möglich ist, stellen diese Handlungsanleitungen wertvolle Hilfen dar.

Verfahrens- und stoffspezifische Kriterien (VSK)

In der Technischen Regel für Gefahrstoffe (TRGS) 420 "Ermitteln und Beurteilen der Gefährdungen durch Gefahrstoffe am Arbeitsplatz: Verfahrens - und stoffspezifische Kriterien (VSK) für die betriebliche Arbeitsbereichsüberwachung" werden "Verfahrens- und stoffspezifische Kriterien" beschrieben. VSK geben dem Arbeitgeber für definierte Tätigkeiten mit Gefahrstoffen praxisgerechte Festlegungen im Rahmen der Gefährdungsbeurteilung, eine Beschreibung geeigneter Schutzmaßnahmen und Festlegungen zu ihrer Wirksamkeitskontrolle. Bei Vorliegen eines "Verfahrens- und stoffspezifischen Kriteriums" ist eine Einhaltung des Arbeitsplatzgrenzwertes (AGW) gewährleistet. Für den Krankenhausbereich liegt derzeit folgendes verfahrens- und stoffspezifisches Kriterium vor:

BG/BGIA-Empfehlungen zur Überwachung von Arbeitsbereichen

BG/BGIA-Empfehlungen werden von den gewerblichen Berufsgenossenschaften (BG), den Unfallversicherungsträgern der öffentlichen Hand sowie dem Institut für Arbeitsschutz der Deutschen Gesetzlichen Unfallversicherung in Zusammenarbeit mit den Ländern und der Bundesanstalt für Arbeitsschutz und Arbeitsmedizin (BAuA) erarbeitet. Grundsätzlich entsprechen sie den Anforderungen an verfahrens- und stoffspezifische Kriterien (VSK) gemäß den Technischen Regeln für Gefahrstoffe "Verfahrens- und stoffspezifische Kriterien (VSK)" (TRGS 420).

Zusätzlich werden auch BG/BGIA-Empfehlungen für die Fälle erarbeitet, in denen beispielsweise entsprechend § 9 Abs. 5 oder § 10 Abs. 2 der Gefahrstoffverordnung trotz Anwendung von Arbeitsverfahren/-weisen nach dem Stand der Technik eine Einhaltung der Arbeitsplatzgrenzwerte nicht erreicht wird.

BG/BGIA-Empfehlungen werden in der BGIA-Arbeitsmappe "Messung von Gefahrstoffen" und seit 2005 als BG-Information "BG/BGIA-Empfehlungen für die Gefährdungsbeurteilung nach der Gefahrstoffverordnung" (BGI 790) veröffentlicht.

Für den Krankenhausbereich liegen folgende BG/BGIA-Empfehlungen vor:

Künftig werden die BG/BGIA-Empfehlungen als Empfehlungen zur Gefährdungsermittlung der Unfallversicherungsträger (EGU) erarbeitet bzw. überarbeitet.

Regeln und Informationen der DGUV

In einigen Regeln und Informationen der DGUV sind Beurteilungen und Angaben zu Arbeitsschutzmaßnahmen für spezielle Arbeitsplätze enthalten. So enthält beispielsweise die Regel "Desinfektionsarbeiten im Gesundheitsdienst" (BGR/GUV-R 206) Regelungen für Tätigkeiten bei der Scheuer-/Wischdesinfektion, der Bettendesinfektion, der Desinfektion von Abfällen und Ausscheidungen, bei Desinfektionsarbeiten in der Veterinärmedizin sowie eine Checkliste zur Gefährdungsermittlung an Desinfektionsarbeitsplätzen. Die Regel "Umgang mit Reinigungs- und Pflegemitteln" (BGR/GUV-R 209) enthält Hilfen für Tätigkeiten mit Desinfektionsreinigern sowie anderen Reinigungsmitteln. In der Information "Chemikalienschutzhandschuhe" (BGI/GUV-I 868) finden sich Hilfestellungen zur Auswahl und zur Verwendung von Chemikalienschutzhandschuhen.

Weitere Regeln und Informationen sind im Kapitel 18 "Literatur" aufgeführt.

7 Betriebsanweisung und Unterweisung

Der Unternehmer ist verpflichtet, die bei den Tätigkeiten mit Gefahrstoffen auftretenden Gefahren und die erforderlichen Schutzmaßnahmen sowie Verhaltensregeln in einer tätigkeitsbezogenen Betriebsanweisung festzulegen. Diese Betriebsanweisung ist an geeigneter Stelle im Betrieb bekannt zu machen. Sie ist in einer für den Beschäftigten verständlichen Form und Sprache abzufassen. In der Betriebsanweisung sind auch Anweisungen über das Verhalten im Gefahrfall und über die Erste Hilfe zu treffen. Auf die sachgerechte Entsorgung entstehender gefährlicher Abfälle ist hinzuweisen.

Bei der Erstellung der Betriebsanweisungen können Sicherheitsfachkraft und Betriebsarzt dem Arbeitgeber oder den Vorgesetzten wertvolle Unterstützung liefern.

Es gibt eine Reihe von PC-Programmen, wie z.B. WINGIS, mit denen Betriebsanweisungen erstellt werden können. Sie enthalten Entwürfe von Betriebsanweisungen, in denen für die genannten Gliederungspunkte

alle notwendigen stoffbezogenen Informationen eingearbeitet sind.

Diese Entwürfe müssen aber noch arbeitsplatz- und tätigkeitsbezogen angepasst werden! Dies gilt auch für die im Anhang dieser Broschüre abgedruckten Entwürfe. Für die Einrichtung zutreffende Angaben sind zu ergänzen:

Wenn diese Ergänzungen erfolgt sind, muss der zuständige Vorgesetzte die Betriebsanweisung für seinen Bereich in Kraft setzen. Er hat auch dafür Sorge zu tragen, dass die Betriebsanweisungen den Mitarbeitern zur Verfügung stehen und eingesehen werden können.

Betriebsanweisungsentwürfe finden sich im Anhang 4.

Unterweisung

Die Beschäftigten, die Tätigkeiten mit Gefahrstoffen durchführen, müssen anhand der Betriebsanweisung über die auftretenden Gefährdungen sowie über die Schutzmaßnahmen unterwiesen werden. Die Unterweisungen müssen vor der Beschäftigung und danach mindestens einmal jährlich mündlich und arbeitsplatzbezogen erfolgen. Eine besondere Aufmerksamkeit gilt der Unterweisung von neuen Mitarbeitern. Inhalt und Zeitpunkt der Unterweisungen sind schriftlich festzuhalten und von den Unterwiesenen durch Unterschrift zu bestätigen. Insbesondere bei verändertem Produkteinsatz oder Änderung des Arbeitsverfahrens ist eine erneute Unterweisung durchzuführen. Elektronische Medien können zur Unterstützung und Vorbereitung der Beschäftigten auf die Unterweisung genutzt werden. Die Unterweisung der Beschäftigten muss daneben aber stets auch mündlich erfolgen.

Der Arbeitgeber hat sicherzustellen, dass im Rahmen der Unterweisung eine arbeitsmedizinisch-toxikologische Beratung durchgeführt wird, bei der die Beschäftigten über Angebotsuntersuchungen oder Pflichtuntersuchungen unterrichtet und auf die besonderen Gesundheitsgefahren bei Tätigkeiten mit bestimmten Gefahrstoffen hingewiesen werden. Nicht jede Unterweisung muss sehr ausführlich und zeitraubend sein. Prinzipiell ist es viel wichtiger, sichere Arbeitsweisen durch Bestätigung zu unterstützen und vermitteltes Wissen aufzufrischen. Konkrete Anweisungen sind zu wiederholen, wenn gegen sie verstoßen wird. Grundlegende Kenntnisse hingegen sollten ohne Zeitdruck in Form eines ausführlichen Gespräches den Beschäftigten nahegebracht werden.

Informationen zur Unterweisung sind im Kapitel 18 "Literatur" und in den Anhängen zu finden.

8 Arbeitsmedizinische Vorsorge

Arbeitsmedizinische Vorsorgeuntersuchungen sind nach dem Ergebnis der Gefährdungsbeurteilung auf Grund der Verordnung zur arbeitsmedizinischen Vorsorge ( ArbMedVV) zu veranlassen (Pflichtuntersuchungen) oder anzubieten (Angebotsuntersuchungen). Dies kann z.B. zutreffen bei:

Bei der Entscheidung ist der Betriebsarzt beratend hinzuzuziehen. Der Unternehmer hat diese Untersuchungen auf seine Kosten zu veranlassen.

Da in den Pflege- und Funktionsbereichen Tätigkeiten mit Infektionsgefährdung zu unterstellen sind, sind unabhängig von Tätigkeiten mit Gefahrstoffen arbeitsmedizinische Vorsorgeuntersuchungen erforderlich.

9 Beschäftigungsbeschränkungen

Besonders schutzbedürftige Gruppen wie Jugendliche und werdende bzw. stillende Mütter müssen vor bestimmten gefährlichen Stoffen geschützt werden. Für diese Personengruppen gelten die Beschäftigungsverbote und -beschränkungen nach dem Jugendarbeitsschutzgesetz bzw. nach dem Mutterschutzgesetz und der Verordnung zum Schutze der Mütter am Arbeitsplatz (MuSchArbV).

Für werdende Mütter besteht ein Beschäftigungsverbot für Tätigkeiten mit krebserzeugenden, fruchtschädigenden oder erbgutverändernden Gefahrstoffen; es sei denn, sie sind den Stoffen bei bestimmungsgemäßer Handhabung, nicht ausgesetzt. Stillende Mütter dürfen mit diesen Stoffen nur beschäftigt werden, wenn der Arbeitsplatzgrenzwert eingehalten wird. Es gilt daher immer zu prüfen, ob die im Krankenhaus verwendeten Stoffe oder Zubereitungen solche Eigenschaften aufweisen.

Werdende und stillende Mütter dürfen mit giftigen, gesundheitsschädlichen oder in sonstiger Weise chronisch schädigenden Gefahrstoffen nur beschäftigt werden, wenn der Arbeitsplatzgrenzwert eingehalten wird. Eine Überschreitung des Arbeitsplatzgrenzwertes (AGW) ist z.B. bei Tätigkeiten mit Formaldehyd möglich, sofern beispielsweise am Zuschneideplatz in der Pathologie keine ausreichenden technischen Maßnahmen getroffen wurden. Mit hautresorptiven Stoffen wie Xylol, Methanol und Formaldehyd dürfen werdende und stillende Mütter nur umgehen, wenn kein Hautkontakt besteht.

Eine Hilfestellung zur Gefährdungsbeurteilung der Tätigkeiten von schwangeren und stillenden Frauen in der Pathologie gibt die BGW-Broschüre "Mutterschutz in der Pathologie - Leitfaden zur Gefährdungsbeurteilung in Pathologien bei Tätigkeiten mit chemischen und biologischen Stoffen unter besonderer Berücksichtigung des Mutterschutzes" (nur zum Download unter www.bgw-online.de).

10 Arzneimittel

Arzneimittel können im Hinblick auf die Tätigkeit Gefahrstoffe darstellen, für die die Schutzvorschriften der Gefahrstoffverordnung gelten.

Für Arzneimittel besteht jedoch nach dem Arzneimittelgesetz keine Kennzeichnungspflicht mit den nach dem Gefahrstoffrecht üblichen Gefahrensymbolen. Bei Fertigarzneimitteln ist lediglich eine Kennzeichnung mit den Gefahrensymbolen "leichtentzündlich" oder "explosionsgefährlich" vorgesehen, wenn diese Arzneimittel die entsprechenden gefährlichen physikalischen Eigenschaften aufweisen. Bei der Herstellung von Arzneimitteln, z.B. in der Rezeptur, müssen jedoch die Ausgangssubstanzen nach Gefahrstoffverordnung gekennzeichnet werden.

Nach dem Arzneimittelgesetz müssen Arzneimittelhersteller für Fertigarzneien auch keine Sicherheitsdatenblätter zur Verfügung stellen. Anhand von Gebrauchsinformationen oder Fachinformationen können z.B. Apotheker und Ärzte fachkundig beraten.

Kapitel 10.1 enthält die allgemein gültigen Angaben. Kapitel 10.2 stellt eine Ergänzung für Arzneimittel mit besonders kritischen Eigenschaften dar.

10.1 Arzneimittel ohne bekannte krebserzeugende, erbgutverändernde oder fortpflanzungsgefährdende Eigenschaften

Gefährdung

Tätigkeiten mit einem Großteil der im Krankenhaus verwendeten Arzneimittel sind gefahrlos. Die Arzneimittel werden an den Patienten abgegeben, ohne dass die Beschäftigten mit den Wirkstoffen in Berührung kommen. Das gilt z.B. für überzogene und magensaftresistente tabletten und Granulate, sowie für Hart- und Weichkapseln.

Eine Gefährdung ist immer dann möglich, wenn Stoffe und Zubereitungen bei der Tätigkeit eingeatmet werden können oder Hautkontakt besteht. Dies kann z.B. bei Verwendung von Tropfen, Trockensubstanz, nicht überzogenen tabletten und Granulaten oder bei Verabreichung von Inhalaten, Injektionen und Infusionen durch Aerosolbildung, oder bei der Verwendung von Dermatika durch direkten Hautkontakt möglich sein. Eine Gefährdung ist auch gegeben, wenn orale Arzneiformen geteilt oder gemörsert werden.

Beispiele für Arzneimittel, die eine Gefährdung darstellen können:

Schutzmaßnahmen

Substitution

Eine Substitution der Wirkstoffe von Arzneimitteln ist auf Grund der ärztlichen Verordnung in der Regel nicht möglich. Bei der Auswahl von Therapieverfahren mit Gefährdungsmöglichkeit für die Beschäftigten, müssen aber unter Berücksichtigung von Therapiefreiheit und Hygienevorschriften Alternativen geprüft werden. Die Art der Verabreichung sollte auch auf die Expositionsvermeidung ausgerichtet sein. So weit möglich sollte auf applikationsfertige Arzneimittel zurückgegriffen werden.

Technische Schutzmaßnahmen

Die Exposition der Beschäftigten ist nach dem Stand der Technik zu vermeiden:

Organisatorische Schutzmaßnahmen

Es ist festzulegen, wie bestimmte Gefäße und Hilfsmittel (z.B. Mörser) zur Vermeidung der Exposition nach der Anwendung gereinigt werden müssen.

Nach Aerosolbehandlungen sind die Räume gut zu lüften.

Persönliche Schutzmaßnahmen

Vorrang bei den Schutzmaßnahmen haben stets technische und organisatorische Maßnahmen. Erst wenn diese Möglichkeiten ausgeschöpft sind, sind persönliche Schutzmaßnahmen zu ergreifen.

Handschutz

Besteht beim Vorbereiten, Verabreichen oder Reinigen direkter Hautkontakt mit Arzneimitteln, sind geeignete Handschuhe zu tragen. Für den überwiegenden Teil der Tätigkeiten sind medizinische Einmalhandschuhe ausreichend. Bei intensiverem Kontakt und immer bei Tätigkeiten mit giftigen oder krebserzeugenden, erbgutverändernden oder fortpflanzungsgefährdenden Stoffen müssen geeignete Chemikalienschutzhandschuhe getragen werden (siehe Kapitel 10.2).

Betriebsanweisung und Unterweisung

Wenn eine Gefährdung der Beschäftigten durch Tätigkeiten mit Arzneimitteln anzunehmen ist, müssen Betriebsanweisungen erstellt werden. Bei der Unterweisung sind die Beschäftigten auf expositionsarme Arbeitstechniken hinzuweisen

10.2 Arzneimittel mit bekannten krebserzeugenden, erbgutverändernden oder fortpflanzungsgefährdenden Eigenschaften ("CMR-Arzneimittel") sowie solche mit entsprechendem Verdacht

Gefährdung

Einige Arzneimittel, insbesondere aus der Gruppe der Zytostatika können bei unsachgemäßem Umgang krebserzeugend, erbgutverändernd oder fortpflanzungsgefährdend wirken. Sie hemmen durch Eingriffe in Stoffwechselvorgänge oder Zellstrukturen die Vermehrung der Tumorzellen. Da die Angriffspunkte in normalen Zellen und Tumorzellen die gleichen sind, werden von der Therapie auch gesunde, vor allem wachstumsintensive Zellen und Zellverbände geschädigt. Zellschädigende Wirkungen werden vor allem auf das Knochenmark, den Magen-Darm-Trakt und die Keimzellen ausgeübt.

Eine Auflistung der derzeit in Deutschland in der Antitumortherapie eingesetzten Arzneistoffe mit Bewertungen ihrer gefährlichen Eigenschaften ist in Anhang 9 aufgeführt. Der Wirkmechanismus und das Gefährdungspotential der antineoplastisch wirksamen Arzneistoffe ist unterschiedlich. Grundlage für die Bewertungen sind im wesentlichen Herstellereinstufungen im Sicherheitsdatenblatt, aber auch Angaben aus den Fachinformationen für Arzneimittel, Auswertungen der wissenschaftlichen Literatur sowie Bewertungen deutscher und internationaler Gremien. Einen Überblick über letztere gibt die Spalte "Herstellerunabhängige Bewertungsgrundlagen". Bei nicht eingestuften Stoffen und uneinheitlicher Datenlage wurden die Arzneistoffe nach den Kriterien des Anhangs VI Richtlinie 67/548/EWG bewertet. Als weitere Information für die Gefährdungsbeurteilung ist die Darreichungsform der Fertigarzneimittel auf Basis der Roten Liste mit angegeben. Die Bewertung für Arzneistoffe in der Antitumortherapie stellt eine branchenbezogene Gefahrstoffbewertung im Sinne der TRGS 400 "Gefährdungsbeurteilung für Tätigkeiten mit Gefahrstoffen" Nummer 4.1 Absatz 6 dar. Sie ist eine Vorinformation für die Gefährdungsbeurteilung und kann herangezogen werden, solange keine verbindliche Einstufung vorliegt.

Neben den Zytostatika sind weitere Wirkstoffe mit fortpflanzungsgefährdenden, erbgutverändernden oder krebserzeugenden Eigenschaften bekannt:

In der wissenschaftlichen Literatur, der Roten Liste, den Fachinformationen sowie in den einschlägigen Datenbanken (z.B. ABDA-Datenbank) sind Hinweise zu finden, dass noch weitere Arzneimittel, wie z.B. auch Virustatika, chronisch schädigende, möglicherweise krebserzeugende, erbgutverändernde und fortpflanzungsgefährdende Eigenschaften aufweisen. Zur Identifikation derartiger Stoffe kann die BGW-Broschüre "Arzneistoffe mit Verdacht auf sensibilisierende und cmr-Eigenschaften" verwendet werden.

Hinweise auf fruchtschädigende Wirkungen gibt es bei folgenden Arzneimitteln (nicht vollständige Aufzählung):

In der praktischen Anwendung der Fertigarzneimittel ist der Wirkstoffgehalt in aller Regel sehr gering. In wie weit von den hier angegebenen Eigenschaften der Wirkstoffe beim beruflichen Umgang mit den entsprechenden Fertigarzneimitteln eine reale Gefährdung für die Beschäftigten im Krankenhaus ausgeht, muss anhand der tätigkeitsbezogenen Gefährdungsbeurteilung entschieden werden.

Schutzmaßnahmen

Spezielle Angaben zu Tätigkeiten mit Zytostatika enthalten die Schriften zur sicheren Handhabung von Zytostatika (GUV-I 8533 bzw. BGW-Schrift M 620). Für die anderen Stoffe mit chronisch schädigenden Eigenschaften sind die Maßnahmen als Empfehlung zu verstehen. Der Arbeitgeber kann diese Informationen nutzen, um im Rahmen der Gefährdungsbeurteilung für den jeweiligen Arbeitsplatz die geeigneten Maßnahmen zur Vermeidung der Exposition festzulegen.

Substitution

Siehe Kapitel 10.1.

Technische Schutzmaßnahmen

Organisatorische Schutzmaßnahmen

Persönliche Schutzmaßnahmen

Augenschutz

Bei gründlichen Reinigungsarbeiten der Sicherheitswerkbank und zur Beseitigung von Verunreinigungen, z.B. nach Unfallereignissen, ist eine Schutzbrille mit Seitenschutz zu tragen.

Handschutz

Beim Vorbereiten und Verabreichen von Arzneimitteln sowie beim Reinigen von Gefäßen und Hilfsmitteln sind Chemikalienschutzhandschuhe zu tragen. Nach derzeitigen Erkenntnissen sind für den Umgang mit Zytostatika Chemikalienschutzhandschuhe aus Latex, Nitrilkautschuk oder Neopren ausreichender Dicke (> 0,2 mm) geeignet. Untersuchungshandschuhe aus PVC sollten nur dann eingesetzt werden, wenn ausgeschlossen werden kann, dass Zytostatika freigesetzt werden, zum Beispiel durch Verwendung sicherer Verbindungs- und Überleitsysteme oder das Vermeiden von "Umsteck"-Vorgängen.

Es sind Schutzhandschuhe mit Stulpen zu tragen, die einen sicheren Schluss über dem Armbündchen gewährleisten. Es sollten möglichst eingefärbte Handschuhe verwendet werden, um Beschädigungen leicht sichtbar werden zu lassen. Auch bei nicht erkennbarer Kontamination sollten die Schutzhandschuhe nach 30-minütiger Tragezeit gewechselt und entsorgt werden.

Zum Aufnehmen von verunreinigtem Glasbruch sind geeignete Hilfsmittel zu benutzen und außerdem ein zusätzliches Paar Schutzhandschuhe gegen mechanische Risiken überzuziehen.

Atemschutz

Bei gründlichen Reinigungsarbeiten der Sicherheitswerkbank nach Wartungs- und Instandsetzungsarbeiten sowie nach unbeabsichtigter Freisetzung von Zytostatika, z.B. nach Unfallereignissen, ist eine Atemschutzmaske mit der Schutzstufe P2 zu verwenden. Entsprechende Maßnahmen sind für andere CMR-Arzneimittel zu treffen, z.B. wenn der Behandlungsraum während einer Aerosolbehandlung betreten werden muss.

Körperschutz

Beim Zubereiten von CMR-Arzneimitteln in einer Sicherheitswerkbank ist ein hochgeschlossener Kittel oder Overall mit langem Arm und eng anliegendem Armbündchen zu tragen. Bei gründlichen Reinigungsarbeiten der Sicherheitswerkbank und zur Beseitigung von Verunreinigungen, z.B. nach Unfallereignissen, sind ein flüssigkeitsdichter Overall mit langem Arm und eng anliegendem Armbündchen sowie ggf. Überschuhe zu tragen. In diesen Fällen ist ein Kittel ungeeignet, da durch die Kittelenden die Gefahr des Verwirbelns der CMR-Arzneimittel besteht.

Betriebsanweisung und Unterweisung

Für Tätigkeiten mit CMR-Arzneimitteln müssen Betriebsanweisungen erstellt werden (siehe Betriebsanweisungsentwurf "Zubereiten von Zytostatika" in Anhang 4).

Die Beschäftigten sind anhand der Betriebsanweisung zu unterweisen.

11 Röntgenchemikalien

Gefährdung

Bei Tätigkeiten mit Röntgenchemikalien, wie Entwicklern, Fixierern und Stoppbädern können Hauterkrankungen, z.B. Hautreizungen oder Kontaktekzeme, Allergien oder auch akute Verletzungen wie Verätzungen der Haut oder der Augen auftreten. Aus den Bädern können Dämpfe von Essigsäure sowie die Gase Ammoniak und Schwefeldioxid entweichen. Die Dämpfe und Gase können reizend auf die Atemwegsorgane wirken.

Für Hydrochinon, das häufig in Entwicklern enthalten ist, besteht außerdem der Verdacht auf eine krebserzeugende und erbgutverändernde Wirkung. Aus der leicht alkalischen, wässrigen Entwicklerlösung kann Hydrochinon nicht verdampfen.

Schutzmaßnahmen

Substitution

Folgende Ersatzlösungen müssen geprüft werden:

Technische Schutzmaßnahmen

Dämpfe sollten möglichst an der Entwicklungsmaschine abgesaugt werden. Es ist für eine gute Raumbe- und -entlüftung im Entwicklungsraum zu sorgen.

Bei der Schalenentwicklung ist mit Entwicklerzangen zu arbeiten.

Persönliche Schutzmaßnahmen

Augenschutz

Bei Spritzgefahr, z.B. beim Ansetzen, Umfüllen oder bei Reinigungsarbeiten, insbesondere bei Tätigkeiten mit Konzentraten, ist eine Schutzbrille zu tragen.

Handschutz

Bei möglichem Hautkontakt zu Röntgenchemikalien, z.B. bei Betriebsstörungen, oder wenn zur "Rettung" des Filmes in das Bad gegriffen werden muss, sind geeignete Chemikalienschutzhandschuhe zu tragen. Bei der Auswahl eines geeigneten Handschuhs sollte sich der Unternehmer durch Handschuh- oder Produkthersteller (z.B. Angaben im Sicherheitsdatenblatt) beraten lassen. Als geeignete Handschuhmaterialien werden von den Herstellern Nitrilkautschuk oder Polychloropren genannt.

Atemschutz

Atemschutz ist im Allgemeinen nicht erforderlich.

Betriebsanweisung und Unterweisung

Für die Tätigkeit der Röntgenentwicklung ist eine Betriebsanweisung zu erstellen und die Beschäftigten sind anhand der Betriebsanweisung zu unterweisen.

12 Chemikalien in klinischen und pathologischen Laboratorien

Gefährdung

In Laboratorien können insbesondere bei Tätigkeiten mit Präparaten, Fixierlösungen, Lösemitteln, Färbelösungen, Säuren und Laugen Gefährdungen auftreten.

Ein Schwerpunkt einer möglichen Gefahrstoffbelastung in der Pathologie besteht durch Formaldehyd bei folgenden Tätigkeiten:

Bild 1 Handfärben


Tätigkeiten mit Lösemitteln wie Xylol, Methanol, Ethanol und 2-Propanol sind beim Entparaffinieren und Färben, Eindecken und bei der Automatenversorgung gegeben. Formaldehyd, Xylol und Methanol können über die Haut aufgenommen werden. Darüber hinaus wirkt Formaldehyd sensibilisierend durch Hautkontakt und steht im Verdacht krebserzeugend zu sein (K3).

Bestimmte Färbemittel, z.B. Kongorot, sind als fruchtschädigend oder krebserzeugend eingestuft. Säuren und Laugen werden zum Beispiel zur Entkalkung oder zur Analytik sowie für Reinigungszwecke im Bereich der klinischen Chemie verwendet.

Schutzmaßnahmen

Ausführliche Angaben zu Tätigkeiten in der Pathologie enthält die BGW-Broschüre "Sicheres Arbeiten mit chemischen Stoffen in der Pathologie - Handlungshilfe zur Gefährdungsbeurteilung für Tätigkeiten mit Gefahrstoffen". Im Nachfolgenden sind einige wichtige Maßnahmen zusammengefasst.

Substitution

Folgende Ersatzlösungen müssen geprüft werden:

Technische Schutzmaßnahmen

In Laboratorien dürfen Arbeiten, bei denen Gase, Dämpfe oder Schwebstoffe in gefährlicher Konzentration oder Menge auftreten können, grundsätzlich nur in Abzügen ausgeführt werden (siehe TRGS 526 "Laboratorien"). Die Frontschieber sind dabei geschlossen zu halten.

In Färbelaboratorien gehören zum Stand der Technik neben einer wirksamen raumlufttechnischen Anlage nach DIN 1946 Teil 7 geschlossene und abgesaugte Automaten, wie Färbeautomaten, entsprechende Paraffinatoren und Eindeckautomaten (siehe Bild 2). Wenn Automaten in offener oder halboffener Bauweise verwendet werden, sollten z.B. diese abgesaugt oder in separaten, belüfteten Räumen aufgestellt werden. Sonderfärbungen (Handfärbungen) sollten bevorzugt unter einem Laborabzug erfolgen. Laborabzüge müssen der DIN EN 14175 entsprechen.

Bild 2 Eindeck- bzw. Färbeautomat im pathologischen Labor

Bild 3 Zuschneideplatz mit Lochblechabsaugung im pathologischen Labor

Von besonderer Problematik sind im pathologischen Labor Arbeitsplätze mit Formaldehydbelastung. Geeignete lüftungstechnische Maßnahmen reduzieren die inhalative Formaldehydbelastung. Erfahrungsgemäß sind Zuschneidetätigkeiten an abgesaugten Zuschneidetischen, die über eine gerichtete Zuluft verfügen und wirksam nach unten abgesaugt werden, mit sehr niedrigen Expositionen verbunden. Solche Tätigkeiten können alternativ auch in einem Laborabzug durchgeführt werden. Bei diesen Zuschneidetischen sollte darauf geachtet werden, dass der abgesaugte Zuschneidetisch nicht durch das Schneidebrett so verdeckt wird, dass die Absaugung unwirksam wird. Empfehlungen für Absaugleistungen können nicht gegeben werden. Nach den bei den UV-Trägern vorliegenden Erfahrungen, hängt die Wirksamkeit der Absaugung von der Absauggeometrie und der Zuluftführung am Arbeitsplatz ab. Der Lüftungshersteller bzw. der Laborausstatter soll die Leistungsfähigkeit seiner Anlage bestätigen. Verfügt der Zuschneidearbeitsplatz über andere Erfassungseinrichtungen, sollten diese so nahe wie möglich an die Emissionsquelle herangeführt werden. Zusätzlich ist für eine wirksame Raumlüftung zu sorgen. Arbeitsplätze zur Entsorgung von Asservaten und Nachbereitung (z.B. für die Reinigung der Behältnisse) müssen ebenfalls über eine wirksame Absaugung unter gerichteter Zuluft verfügen. Das Befüllen von Probengefäßen sollten entweder im Abzug oder auf einem nach unten abgesaugten Tisch unter Verwendung von Dispensern erfolgen.

Schränke, in denen die Rückstellproben mit fixierten Organteilen aufbewahrt werden, müssen entlüftet werden.

Zur Verringerung des Hautkontakts sind beim Hantieren von fixiertem Material (z.B. beim Entnehmen der Gewebeproben aus den Behältnissen, beim Zuschneiden) Hilfsmittel, wie Pinzetten oder Zangen zu benutzen. Am Zuschneidearbeitsplatz verwendete Diktiergeräte sollten eine Fußschaltung haben. Diese Maßnahmen verringern auch das Infektionsrisiko, wenn mit frischem Untersuchungsgut, z.B. bei Schnellschnitten, umgegangen wird.

Flüssigkeiten dürfen nicht durch Ansaugen mit dem Mund pipettiert werden, sondern nur mittels Pipettierhilfen.

Organisatorische Schutzmaßnahmen

Chemikalien sind nach Möglichkeit in der Originalverpackung zu belassen. Gefäße, in die umgefüllt wurde, müssen eindeutig gekennzeichnet werden. Keinesfalls dürfen Behältnisse verwendet werden, durch deren Form oder Bezeichnung der Inhalt mit Lebensmitteln verwechselt werden kann, z.B. Getränkeflaschen. Standflaschen, in denen die für den Handgebrauch erforderlichen Mengen vorgehalten werden, müssen mindestens mit der Bezeichnung des Stoffes, dem Gefahrensymbol und der entsprechenden Gefahrenbezeichnung gekennzeichnet werden.

Gefäße mit Lösungsmitteln sollten immer abgedeckt sein, damit ein Abdampfen in die Raumluft möglichst vermieden wird.

Färbereihen sollte man zur Vermeidung von Wärmeeinwirkung nicht am Fenster oder vor Heizungen aufstellen.

Bei den formaldehydbedingten Tätigkeiten bestimmt die Arbeitshygiene nicht unwesentlich die Exposition am Arbeitsplatz:

Persönliche Schutzmaßnahmen

Augenschutz

Bei Arbeiten in Laboratorien muss eine Schutzbrille mit Seitenschutz getragen werden, wenn eine Gefährdung der Augen durch verspritzende Flüssigkeiten gegeben ist, z.B. bei Umfülltätigkeiten, oder bei Glasbruch. Dies gilt auch aus Infektionsschutzgründen, sofern eine Aerosolbildung oder ein Verspritzen von Blut oder Körperflüssigkeiten möglich ist, wie z.B. am Zuschneideplatz. Auch an benachbarten Arbeitsplätzen ist Augenschutz zu benutzen, wenn mit Spritzern zu rechnen ist.

Handschutz

Zur Auswahl geeigneter Schutzhandschuhe sollte das Sicherheitsdatenblatt (Abschnitt 8) herangezogen werden.

Atemschutz

Das Tragen von Atemschutz kann kurzfristig beim Verwerfen von Asservaten erforderlich sein. Bei der Auswahl eines geeigneten Filters sollte der Unternehmer die Regel "Benutzung von Atemschutzgeräten" (BGR/GUV-R 190) heranziehen und sich durch Produkthersteller (z.B. Angaben im Sicherheitsdatenblatt) oder Anbieter von Atemschutzgeräten beraten lassen. Geeignet ist zum Beispiel eine Atemschutzmaske mit dem Filter B2P2. Als anwenderfreundlich haben sich gebläseunterstützte Atemschutzhauben erwiesen.

Körperschutz

In medizinischen Laboratorien muss geeignete Schutzkleidung nach der TRBa 100 "Schutzmaßnahmen für gezielte und nicht gezielte Tätigkeiten mit biologischen Arbeitsstoffen in Laboratorien" bzw. nach der BGR/GUV-R/TRBa 250 "Biologische Arbeitsstoffe im Gesundheitswesen und in der Wohlfahrtspflege" getragen werden. Speziell am Zuschneideplatz ist auf Grund der Infektionsgefahr und des Flüssigkeitskontakts das Tragen einer Schürze aus Kunststoff oder Gummi erforderlich.

Hautschutz

Da bei den meisten Tätigkeiten im Labor Handschuhe zu tragen sind, bedingt diese Tätigkeit Feuchtarbeit. Geeignete Hautschutzmittel sind nicht bekannt. Daher kommt der rückfettenden Hautpflege nach Beendigung der Arbeiten besondere Bedeutung zu.

Betriebsanweisung und Unterweisung

Bei Tätigkeiten in der Pathologie müssen Betriebsanweisungen vorliegen. Die Beschäftigten sind anhand der Betriebsanweisungen arbeitsplatzbezogen zu unterweisen.

13 Desinfektionsmittel und Desinfektionsreiniger

Bild 4 Fahreimer und Feuchtwischmopp zur Fußbodendesinfektion

Desinfektionsmittel sind chemische Stoffe oder Zubereitungen, die Mikroorganismen auf Oberflächen inklusive Haut und Schleimhäuten, in Flüssigkeiten oder Gasen abtöten bzw. inaktivieren. Desinfektionsreiniger sind Produkte, die zur gleichzeitigen Reinigung und Desinfektion in einem Arbeitsgang eingesetzt werden. Sie bestehen sowohl aus reinigenden Substanzen als auch aus Desinfektionswirkstoffen.

Weiterführende Informationen sind in der Regel "Desinfektionsarbeiten im Gesundheitsdienst" (BGR/GUV-R 206) enthalten. Spezielle Informationen zur Desinfektion und Reinigung von Dialysegeräten finden sich in der Schrift "Gefahrstoffe in der Dialyse" der BGW.

Gefährdung

Bei Tätigkeiten mit Desinfektionsmitteln geht die Gefährdung in der Regel von den darin enthaltenen Wirkstoffen aus. Deren Aufgabe ist es lebende Zellen zu schädigen. Bei unsachgemäßer Anwendung können von diesen Wirkstoffen Gesundheitsgefahren ausgehen. So können bei den Beschäftigten Reizungen und Verätzungen an Haut und Schleimhäuten auftreten, insbesondere bei Tätigkeiten mit Konzentraten. Ebenso können allergische Haut- und Atemwegserkrankungen entstehen. So ist Glutardialdehyd sowohl als atemwegs- als auch als hautsensibilisierend eingestuft. Formaldehyd, Glyoxal und Benzalkoniumchlorid wirken hautsensibilisierend. Wirkstoffe können auch auf andere Weise chronisch schädigend wirken: So gilt Formaldehyd als krebsverdächtig und Glyoxal steht im Verdacht erbgutverändernd zu sein. Bei Tätigkeiten mit alkoholischen Desinfektionsmitteln besteht Brand- und Explosionsgefahr. Insbesondere Haut- und Händedesinfektionsmittel aber auch Sprühprodukte zur Flächendesinfektion enthalten hohe Anteile an Ethanol, 1-Propanol und 2-Propanol.

Geringer sind die Gefährdungen, die von verdünnten Anwendungslösungen ausgehen, z.B. bei der Flächendesinfektion im Scheuer-/Wischverfahren mit Anwendungslösungen im Konzentrationsbereich von 0,25 bis 3 %. Auch bei diesen Anwendungslösungen verbleiben jedoch noch Gefährdungen durch Stoffe, die in die Luft gelangen und zu einer inhalativen Belastung führen können, z.B. durch Aldehyde.

Bei Desinfektionsarbeiten muss zusätzlich die Infektionsgefährdung beachtet werden.

Schutzmaßnahmen

Ausführliche Angaben zu Tätigkeiten mit Desinfektionsmitteln enthält die Regel "Desinfektionsarbeiten im Gesundheitsdienst" (BGR/GUV-R 206). Im Nachfolgenden sind einige wichtige Maßnahmen zusammengefasst.

Substitution

Die Desinfektion ist bezüglich des Ausmaßes und der Häufigkeit auf das notwendige Maß zu beschränken. Es dürfen nur Desinfektionsmittel eingesetzt werden, deren Wirksamkeit für den vorgesehenen Zweck nachgewiesen ist. Bei Desinfektionsmitteln gleichen Wirkungsumfanges gilt es, diejenigen Mittel zu bevorzugen, deren gesundheitliches Risiko geringer ist. Hierbei muss in Krankenhäusern, im Sinne des Infektionsschutzes, die Hygienekommission beteiligt werden! Die Auswahl ist daher im Zusammenwirken von Hygienefachleuten, Anwendern und wirtschaftlich Verantwortlichen, Betriebsärzten und Fachkräften für Arbeitssicherheit festzulegen.

Folgende Ersatzlösungen sollten geprüft werden:

Produkt-Codes für Desinfektionsreiniger

Der Produkt-Code ist eine Buchstaben-Zahlenkombination (Kennziffer), die von Herstellern, Fachverbänden der Bauwirtschaft und dem Gefahrstoff-Informationssystem der Berufsgenossenschaften der Bauwirtschaft entwickelt wurde, um die Herstellerinformationen für den betrieblichen Anwender verständlicher zu machen und die Ersatzstoffsuche zu erleichtern. So werden Desinfektionsreiniger, aber auch andere Reinigungsmittel, mit ähnlicher chemischer Zusammensetzung oder vergleichbaren Gefährdungen Produktgruppen zugeordnet und verschlüsselt. Je höher die Kennziffer eines Codes ist, umso gefährlicher ist das Produkt. Im Anhang 5 enthält Tabelle 1 die Produkt-Codes für Desinfektionsreiniger und Tabelle 2 die Produkt-Codes für Reinigungsmittel mit anderen Einsatzzwecken.

Technische Schutzmaßnahmen

Um den Umgang mit den Konzentraten zu minimieren, haben sich automatische Dosieranlagen bewährt.

Um den Hautkontakt mit den Mitteln so gering wie möglich zu halten, sollten beispielsweise bei der Fußbodendesinfektion Fahreimer, Feuchtwischmopps und Auswringer (Pressen) und bei der Instrumentendesinfektion in Tauchbecken Einsatzsiebe benutzt werden.

Wenn Desinfektionsmittel verwendet werden, die flüchtige Verbindungen enthalten, ist durch Öffnen von Fenstern und Türen oder mittels vorhandener technischer Einrichtungen für eine ausreichende Durchlüftung der Räume zu sorgen. Dies ist insbesondere bei der Flächendesinfektion mit Produkten, die Aldehyde (insbesondere Formaldehyd und Glutaraldehyd) enthalten oder bei der chemischen Desinfektion von Dialysegeräten mit Produkten, die Hypochlorit oder Peressigsäure enthalten, zu beachten.

Bei der Haut- und Händedesinfektion kann als Grenze für die Einhaltung des Arbeitsplatzgrenzwertes für Ethanol oder Isopropanol etwa 20 Händedesinfektionen oder 1,8 m2 Hautdesinfektion im ungelüfteten Raum angenommen werden (s. Literaturangabe U. Eickmann 2007).

Die Rahmenbedingungen für ein sicheres Arbeiten mit Flächen- und Instrumentendesinfektionsmitteln sind in den jeweiligen BG/BGIa - Empfehlungen zur Überwachung von Arbeitsbereichen enthalten (neue Bezeichnung: Empfehlungen zur Gefährdungsermittlung der Unfallversicherungsträger [EGU]).

Im Folgenden sind die wesentlichen Kriterien aufgeführt:

Organisatorische Schutzmaßnahmen

Der verantwortliche Leiter einer Desinfektionsmaßnahme muss sachkundig sein.

Die Beschäftigten müssen in der Handhabung von Dosierhilfen unterwiesen werden und die Dosiergenauigkeit der Dosierhilfen sollte regelmäßig überprüft werden.

Konzentrate dürfen nicht mit heißem Wasser verdünnt werden. Das Wasser ist vorzulegen und das Desinfektionsmittel zuzusetzen.

Bei der Flächendesinfektion mit Produkten, die flüchtige Verbindungen wie Aldehyde enthalten, ist darauf zu achten, dass keine Pfützen verbleiben, aus denen Stoffe über längere Zeit an die Raumluft abgegeben werden können (z.B. 2-Mopp-Nasswischverfahren bei der Fußbodendesinfektion).

Produkte dürfen grundsätzlich nicht miteinander gemischt werden (Ausnahmen: Herstelleranweisung).

Gefäße mit Konzentraten oder Anwendungslösungen, die nicht zum unmittelbaren Verbrauch bestimmt sind, sind geschlossen zu halten. Dies gilt insbesondere bei Desinfektionsmitteln, die leicht flüchtige Aldehyde wie Formaldehyd, Glutardialdehyd und Glyoxal enthalten. Tauchbecken sind so weit und so lange wie möglich abzudecken und sollten nicht in den Behandlungsräumen aufgestellt werden.

Die Händedesinfektion mit alkoholischen Desinfektionsmitteln ist in der Nähe von Zündquellen unzulässig.

Es muss ein Hautschutzplan aufgestellt und ausgehängt werden (siehe Anhang 6).

Persönliche Schutzmaßnahmen

Augenschutz

Wenn mit einem Verspritzen oder Versprühen von Desinfektionsmitteln, z.B. beim Herstellen von Gebrauchslösungen, zu rechnen ist, ist eine Schutzbrille zu tragen. Dies kann auch als Schutz vor infektiösen Stoffen erforderlich sein.

Handschutz

Bei Hautkontakt mit den Produkten, ausgenommen Händedesinfektionsmitteln, und regelmäßigen Tätigkeiten müssen geeignete Chemikalien-Schutzhandschuhe getragen werden.
Die üblichen medizinischen Einmaluntersuchungshandschuhe bieten keinen ausreichenden Schutz. Bei der Auswahl eines geeigneten Handschuhs sollte sich der Unternehmer durch Handschuh- oder Produkthersteller (z.B. Angaben im Sicherheitsdatenblatt) beraten lassen. In der Information "Chemikalienschutzhandschuhe" (BGI/GUV-I 868) finden sich Hilfestellungen zur Auswahl und zur Verwendung von Chemikalienschutzhandschuhen. Für Tätigkeiten mit konzentrierten Desinfektionsmitteln und -reinigern (in der Lieferform) ist als geeignetes Schutzhandschuhmaterial Nitrilkautschuk zu empfehlen.

Zur großflächigen Flächendesinfektion, bei der das Eintauchen der Hände in die Desinfektionslösung erforderlich ist, müssen Chemikalienschutzhandschuhe mit langen Stulpen gewählt werden. Diese müssen im Bereich des Unterarmes umgekrempelt werden, wodurch ein Hineinlaufen von Flüssigkeit vermieden wird, sobald über Ellbogenniveau gearbeitet wird. Schutzhandschuhe sollten regelmäßig gereinigt und insbesondere auch die Innenseite getrocknet werden (siehe hierzu auch Kapitel 4 "Gefährdung der Haut", Abschnitt "Feuchtarbeit" und Anhang 8 "Benutzungshinweise für Schutzhandschuhe").

Atemschutz

Bei Desinfektionsarbeiten mit aldehydfreien Desinfektionsreinigern ist das Tragen von Atemschutz nicht erforderlich. Beim Einsatz von aldehydhaltigen Desinfektionsreinigern müssen hierzu bestimmte Randbedingungen eingehalten werden, um Arbeitsplatzgrenzwerte einzuhalten und damit das Tragen von Atemschutz zu vermeiden. Die Arbeitsplatzgrenzwerte werden dann nicht überschritten, wenn zum Beispiel in einem Krankenzimmer nicht mehr als der Fußboden und das Nachtkästchen mit einer 0,5 %-igen Desinfektionsmittellösung bei offenen Fenstern desinfiziert wird und die Aufenthaltsdauer der Beschäftigten nicht mehr als 30 Minuten beträgt. Bei Grenzwertüberschreitungen, diese können z.B. bei der Schlussdesinfektion mit höherer Wirkstoffkonzentration oder bei Verfahren mit Aerosolbildung auftreten, muss Atemschutz getragen werden. Bei Grenzwertüberschreitungen von Aldehyden müssen nach der Regel "Desinfektionsarbeiten im Gesundheitsdienst" (BGR/GUV-R 206) Atemschutzfilter des Typs B2, bei Aerosolbildung (Sprühdesinfektion) Kombinationsfilter B2P2 oder Partikel filtrierende Halbmasken FFP2 getragen werden.

Weitere Informationen können den BG/BGIA-Empfehlungen zur Überwachung von Arbeitsbereichen "Flächendesinfektionen in Krankenhausstationen", der Regel "Benutzen von Atemschutzgeräten" (BGR/GUV-R 190) und den Informationsmaterialien der Produkthersteller (z.B. Angaben im Sicherheitsdatenblatt) oder der Anbieter von Atemschutzgeräten entnommen werden.

Körperschutz

Bei Arbeiten mit Infektionsgefährdung, dazu gehören auch Desinfektionsarbeiten, ist geeignete Schutzkleidung zu tragen. Wenn damit zu rechnen ist, dass die Schutzkleidung oder das Schuhwerk durchnässt werden, sind flüssigkeitsdichte Schürzen oder Schuhe zu tragen.

Hautschutz

Zur Reinigung der Hände sind milde Hautreinigungsmittel und nach Arbeitsende Hautpflegemittel zu verwenden. Die Maßnahmen sind im Hautschutzplan und ggf. im Desinfektionsplan festzulegen.

Betriebsanweisung und Unterweisung

Bei Tätigkeiten mit Desinfektionsmitteln sind Betriebsanweisungen nach der Gefahrstoffverordnung zu erstellen (siehe Betriebsanweisungsentwurf "Desinfektionsreiniger" in Anhang 4). Die Beschäftigten sind anhand der Betriebsanweisung tätigkeitsbezogen zu unterweisen.

14 Anästhesiegase

Bild 5 Anästhesiearbeitsplatz

Gefährdung

Die Anästhesiegase Isofluran, Sevofluran und Desfluran können bei erhöhter Konzentration in der Raumluft Kopfschmerzen, frühzeitige Ermüdungserscheinungen sowie Konzentrationsstörungen hervorrufen. Bei wiederholter Einwirkung von Lachgas können zusätzlich hämatotoxische und neurologische Störungen auftreten. Bei längerer Exposition kann es zu einer mehr oder weniger ausgeprägten Degeneration des Rückenmarks mit Gleichgewichtsstörungen, Schwäche der Beine, Impotenz, Koordinationsstörungen und Schließmuskelstörungen (sensorischmotorische Polyneuropathie) kommen. Lachgas hat sich im Tierversuch als teratogen erwiesen. Zu Isofluran, Sevofluran und Desfluran liegen keine eindeutigen Erkenntnisse hinsichtlich der reproduktionstoxischen Effekte vor. Bei Enfluran ist die Sensibilisierung der Atemwege lediglich in einem Fall beschrieben worden.

Schutzmaßnahmen

Bei Tätigkeiten mit Narkosegasen ist eine Reihe von technischen, organisatorischen und personenbezogenen Schutzmaßnahmen zu beachten. Spezielle Hinweise finden sich in der TRGS 525 "Umgang mit Gefahrstoffen in Einrichtungen zur humanmedizinischen Versorgung".

Substitution

Mittels der totalintravenösen Anästhesie (TIVA) kann die Narkosegasproblematik umgangen werden. Bei dieser Narkoseform werden alle Narkosemittel, Schlafmittel, Schmerzmittel und Muskelerschlaffungsmittel direkt über die Vene zugeführt. Der Patient wird nur noch mit einem Luft/Sauerstoffgemisch beatmet. Die Beschäftigten sind demzufolge keiner Narkosegasexposition ausgesetzt.

Eine optimierte Form der TIVa ist die TCI (target Controlled Infusion). Bei dieser verbesserten Form der TIVa werden mittels mikroprozessorgesteuerter Spritzenpumpen die notwendigen Medikamentenkonzentrationen im Blut des Patienten aufrechterhalten.

Technische Schutzmaßnahmen

Überschüssige Narkosegase sind über eine Narkosegasabsaugung abzuführen. Bei Narkosegeräten ohne Puffersystem für überschüssige Gase muss die Leistung der zentralen Absaugung mindestens 40 bis 60 l pro Minute betragen. Die Wirksamkeit der Absaugung ist mind. halbjährlich zu überprüfen und das Ergebnis der Überprüfung ist zu dokumentieren.

In Operationsräumen, Ein- und Ausleiträumen sowie Aufwachräumen, in denen regelmäßig (d.h. mehr als eine Stunde täglich) mit Narkosegasen umgegangen wird, sind geeignete lüftungstechnische Maßnahmen zu ergreifen. Dies kann bei Neubauten eine raumlufttechnische Anlage nach DIN 1946 Teil 4 "Raumlufttechnik: Raumlufttechnische Anlagen in Krankenhäusern" (RLT-Anlagen) sein. Bei bestehenden Gebäuden soll als Einheitswert für Aufwachräume ein Frischluftstrom von mindestens 100 m3 pro Stunde pro Patientenbett erreicht werden. In OP-Räumen in bestehenden Gebäuden muss die RLT-Anlage einen vergleichbar mit dem in der DIN 1946 Teil 4 geforderten Frischluftvolumenstrom liefern (siehe auch Empfehlung der DGKH "Krankenhaushygienische Leitlinien für die Ausführung und den Betrieb von raumlufttechnischen Anlagen (RLT-Anlagen) in Krankenhäusern).

Die RLT-Anlage ist regelmäßig zu kontrollieren und zu warten. Die Wirksamkeit der Anlage ist insbesondere am Arbeitsplatz des Anästhesisten (Narkosegerät) zu überprüfen.

Es müssen Narkosesysteme verwendet werden, die dem Stand der Technik entsprechen (für Gasnarkosen mindestens lowflow-, besser minimal-flow-Systeme). Bei Maskennarkosen oder bestimmten Operationstechniken, bei denen Narkosegase frei abströmen, sind geeignete Maßnahmen zur Expositionsminimierung zu ergreifen. Diese können sein:

Die Abluft von lokalen Absauganlagen darf nicht in andere Arbeitsbereiche geführt werden, auch nicht in raumlufttechnische Anlagen mit Umluftanteil, sondern muss nach außen abgeleitet oder über geeignete Filter gereinigt werden.

Organisatorische Schutzmaßnahmen

Die Betriebsvorschriften für Hochdruckleitungen von Lachgas sind zu beachten: Die Lachgasleitungssysteme und Entnahmedosen sind regelmäßig auf Dichtheit zu überprüfen und das Ergebnis der Prüfung ist zu dokumentieren.

Das Niederdrucksystem ist auf Dichtheit zu überprüfen und das Ergebnis zu dokumentieren: Bei einem Systeminnendruck von 3 kPa (30 cm H2O) darf die Leckagerate nicht mehr als 150 ml pro Minute betragen.

Narkosegeräte sind vor der ersten Inbetriebnahme, nach Instandsetzung und Wartung sowie mindestens zweimal im Jahr auf Dichtheit zu prüfen. Die Überprüfung ist zu dokumentieren.

Die Funktion und die Wirksamkeit der technischen Schutzmaßnahmen sind regelmäßig zu überprüfen und das Ergebnis der Prüfung ist zu dokumentieren.

Im Rahmen der Dokumentationspflicht ist auch ein Verzeichnis aller Lachgasleitungssysteme (Installationspläne) und Entnahmedosen zu erstellen.

Um die Aufgaben, die sich aus den BG/BGIA-Empfehlungen für OP-Räume im Zusammenhang mit der TRGS 525 "Gefahrstoffe in Einrichtungen zur humanmedizinischen Versorgung" ergeben, zu erfüllen, soll in jeder Anästhesieabteilung ein(e) "fachkundige(r) Arzt/Ärztin" bzw. ein(e) "beauftragte(r) Arzt/Ärztin" für Arbeitsschutz am anästhesiologischen Arbeitsplatz" benannt werden. Diese(r) soll über folgende Kenntnisse verfügen:

Persönliche Schutzmaßnahmen

Atemschutz

Werden Anästhesiearbeitsplätze nach den BG/BGIA-Empfehlungen "Anästhesiearbeitsplätze: OP-Säle" und "Anästhesiearbeitsplätze: Aufwachräume" eingerichtet und betrieben, ist nicht mit Grenzwertüberschreitungen zu rechnen.

Betriebsanweisung und Unterweisung

Bei Tätigkeiten mit Narkosegasen sind Betriebsanweisungen zu erstellen (siehe Betriebsanweisungsentwurf "Volatile Narkotika" in Anhang 4). Es ist sinnvoll, gefahrstoffbezogene Betriebsanweisungen in Arbeitsanweisungen zu integrieren, die alle sicherheitstechnischen Anforderungen an Anästhesiearbeitsplätzen umfassend abhandeln. Die Unterweisungen sollten unter anderem Gerätekunde und Unterweisung in arbeitschutzgerechter Narkoseführung beinhalten.

15 Begasungen mit Ethylenoxid oder Formaldehyd in Sterilisatoren

Bild 6 Vollautomatischer Gassterilisator

Gefährdung

Ethylenoxid ist bei Raumtemperatur gasförmig. Es ist giftig, kann Krebs erzeugen und erbgutverändernd wirken. Es wirkt lokal reizend auf Haut und Schleimhäute. Das hochentzündliche Gas bildet mit Luft über einen weiten Konzentrationsbereich explosive Gemische. Ethylenoxid ist geruchlich schlecht wahrnehmbar.

Die zu verdampfende 2-3 %-ige Formaldehydlösung ist gesundheitsschädlich. Formaldehyd ist als krebsverdächtig eingestuft. Bei Hautkontakt mit wässrigen Formaldehydlösungen kann Formaldehyd über die Haut aufgenommen werden und sensibilisierend wirken. Es wirkt lokal reizend auf Haut und Schleimhäute. Formaldehyd hat einen beißenden Geruch und ist auch in niedrigen Konzentrationen gut wahrnehmbar.

Schutzmaßnahmen

Bei Tätigkeiten mit Gassterilisatoren ist eine Reihe von technischen, organisatorischen und personenbezogenen Schutzmaßnahmen zu beachten. Spezielle Hinweise finden sich in der TRGS 513 "Begasungen mit Ethylenoxid und Formaldehyd in Sterilisations- und Desinfektionsanlagen".

Für den Betrieb von Formaldehydgassterilisatoren im Niedertemperatur-Dampf-Formaldehyd-(NTDF)-Verfahren liegt ein Verfahrens- und Stoffspezifisches Kriterium (VSK) vor. Wird danach gearbeitet, ist sichergestellt, dass die Anforderungen der GefStoffV hinsichtlich der dermalen und inhalativen Exposition sowie der Brand- und Explosionsgefahren eingehalten werden.

Substitution

Folgende Ersatzlösungen müssen geprüft werden:

Technische Schutzmaßnahmen

Ethylenoxid darf nur in vollautomatischen Gassterilisatoren verwendet werden.

Die Aufstellungsräume müssen ausreichend be- und entlüftet werden. Räume, in denen Sterilgut aus Gassterilisatoren entnommen wird, müssen einen mindestens 6-fachen stündlichen Luftwechsel haben.

Abgesaugte Luft darf nicht in andere Räume gelangen. Insbesondere muss abgesaugte Luft, die Ethylenoxid enthält, so geführt oder gereinigt werden, dass Ethylenoxid nicht in die Atemluft anderer Arbeitnehmer gelangen kann.

Die Ausgasung von Sterilgut muss grundsätzlich im Gassterilisator erfolgen, der dafür mit einem Ausgasungsprogramm ausgestattet ist. Die Ausgasung in Räumen ist nicht zulässig.

Organisatorische Schutzmaßnahmen

Bei Gassterilisationen mit Ethylenoxid oder Formaldehyd muss während der wesentlichen Arbeitsschritte mindestens ein Sachkundiger anwesend sein. Anbieter von Sachkundelehrgängen findet man z.B. in den Hygienefachzeitschriften.

Wesentliche Arbeitsschritte sind:

Durchgeführte Begasungen sind zu dokumentieren. Die notwendigen Angaben können z.B. auf dem Schreiberstreifen festgehalten werden: Gerätetyp und -nummer, Bedienungspersonal, Begasungsmittel und Zusammensetzung, Zeitpunkt und Chargen-Nummer, ggf. Flaschen- oder Tankwechsel.

Bei Austritt von Ethylenoxid aus dem Gassterilisator muss der Raum sofort verlassen werden. Die zuständige Behörde ist über den Schadensfall zu informieren.

Gassterilisatoren und Sterilisationsdruckbehälter sind mindestens jährlich sicherheitstechnisch zu prüfen. Das Ergebnis der Prüfung ist zu dokumentieren.

Wird der Sterilisationszyklus unterbrochen, muss der Sterilisationsapparat so lange verriegelt bleiben, bis das Entlüftungsprogramm beendet ist.

Sterilgut darf nur in belüfteten Lagerschränken bzw. belüfteten Sterilgutlagerräumen gelagert werden.

Ethylenoxid-Kartuschen oder -Flaschen sind unter Verschluss oder so aufzubewahren oder zu lagern, dass nur fachkundige Personen oder deren Beauftragte Zugang haben. Druckgasflaschen und Sterilisationskartuschen sind in Räumen mit einer gesicherten Lüftung entsprechend der Betriebssicherheitsverordnung zu lagern, d.h. nicht in Arbeitsräumen oder in Kühlschränken.

Persönliche Schutzmaßnahmen

Augenschutz

Beim Wechsel von Ethylenoxid-Gasflaschen ist eine Schutzbrille mit Seitenschutz oder Korbbrille zu tragen.

Handschutz

Beim Gasflaschenwechsel sind Lederhandschuhe, im Normalbetrieb keine Handschuhe erforderlich.

Atemschutz

Für mögliche Störfälle sind Atemschutzgeräte mit Filtern der Klasse A2 bereitzustellen.

Betriebsanweisung und Unterweisung

Es sind Betriebsanweisungen zu erstellen und die Beschäftigten anhand der Betriebsanweisungen arbeitsplatzbezogen zu unterweisen.

16 Brennbare Flüssigkeiten

Bild 7 Lagerraum mit brennbaren Flüssigkeiten

In Lagerräumen, Apotheken, Laboratorien und auf Stationen werden unterschiedlich große Mengen an brennbaren Flüssigkeiten vorrätig gehalten und verwendet. Dort werden z.B. alkoholische Desinfektionsmittel und Franzbranntwein verwendet. In diesem Kapitel soll insbesondere auf die brennbaren Eigenschaften dieser Produkte eingegangen werden. Die gesundheitsfährdenden Eigenschaften werden jedoch im Unterkapitel "Persönliche Schutzmaßnahmen" vollständigkeitshalber berücksichtigt.

Gefährdung

Die Dämpfe brennbarer Flüssigkeiten können im Gemisch mit Luft oder mit reinem Sauerstoff brennbare oder explosionsfähige Gemische bilden, die nach Zündung zu erheblichen Sach- und Personenschäden führen können. Dabei sind die für den Brandschutz relevanten Dampfkonzentrationen immer um Größenordnungen höher als die für die Gesundheit bedenklichen Konzentrationen.

Jede brennbare Flüssigkeit entwickelt mit zunehmender Temperatur immer mehr Dämpfe. Die Temperatur, bei der bei brennbaren Flüssigkeiten die Dampfkonzentration ausreicht, um das entstehende Dampf-Luftgemisch bei Fremdzündung zu entflammen, nennt man den Flammpunkt. Der Zündpunkt dagegen ist die Temperatur, welche die Flüssigkeit aufweisen muss, um ohne Fremdzündung zu entflammen. Besonders gefährlich sind die brennbaren Flüssigkeiten, deren Flammpunkt im Bereich der Raumtemperatur oder darunter liegt (siehe Tabelle 1). Dabei ist zu berücksichtigen, dass die Raumtemperatur (Umgebungstemperatur) im Sommer auch über 30 °C ansteigen kann.

Tabelle 1 Flammpunkte brennbarer Flüssigkeiten *

Beispiele Flammpunkt
Ethanol 60 Gew.% 22,5 °C
Ethanol 12 °C
Aceton -19 °C
(Wund)benzin -18 °C
(Diethyl)ether <-20 °C
Xylol 25 °C
o-Kresol 81 °C
Paraffinöl > 100 °C
* siehe auch Anhang  7 "Sicherheitstechnisch relevante Daten ausgewählter Inhaltsstoffe"

Auch Flüssigkeiten mit einem höheren Flammpunkt können entzündet werden, z.B. an heißen Oberflächen.

Nach der CLP-Verordnung gekennzeichnete brennbare Flüssigkeiten, die sich ohne Wärmezufuhr entzünden lassen, kann man am Piktogramm "Flamme" und dem Signalwort "Gefahr" erkennen (siehe Tabelle 2). Der Flammpunkt einer brennbaren Flüssigkeit ist im Sicherheitsdatenblatt in Abschnitt 9 zu finden.

Auch von kleinen Mengen brennbarer Flüssigkeiten kann Gefahr ausgehen. Verdampft 1 ml brennbare Flüssigkeit, kann sich im Gemisch mit Luft 10 l explosionsfähige Atmosphäre bilden, eine Menge, die gezündet bereits zu Personen- und Sachschäden führen kann. Bei Tätigkeiten mit größerer Mengen, wie sie z.B. in der Apotheke oder in der Pathologie vorkommen können, sind zusätzlich die erforderlichen Explosionsschutzmaßnahmen im Rahmen der Gefährdungsbeurteilung zu ermitteln und festzulegen.

Schutzmaßnahmen

Substitution

Brennbare Stoffe oder Gemische müssen, wenn betrieblich möglich, durch Produkte ersetzt werden, von denen insgesamt eine geringere Gefährdung ausgeht. So dürfen z.B. paraffinverunreinigte Oberflächen in der Pathologie nicht mit brennbaren Flüssigkeiten, sondern nur mechanisch gereinigt werden.

Technische Schutzmaßnahmen

Brennbare Flüssigkeiten sollten in den wenigen verbleibenden Einsatzfällen in möglichst kleinen Mengen, und zwar in bruchsicheren Behältern vorrätig gehalten oder eingesetzt werden. Grundsätzlich darf am Arbeitsplatz nur die für den Fortgang der Arbeit erforderliche Menge, im Labor nur der Tagesbedarf an brennbaren Flüssigkeiten vorhanden sein. Die Aufbewahrung außerhalb der Arbeitszeit gilt als Lagerung und ist verboten. Größere Mengen sind in einem eigenen Lagerraum, welcher der Technischen Regel für Gefahrstoffe TRGS 510 "Lagerung von Gefahrstoffen in ortsbeweglichen Behältern" entsprechen muss, zu lagern. Begrenzte Mengen brennbarer Flüssigkeiten dürfen auch in speziellen Sicherheitsschränken gelagert werden. Sollen brennbare Flüssigkeiten für den Tagesbedarf in Kühlschränken aufbewahrt werden, so ist deren Innenraum explosionsgeschützt auszuführen.

Der Transport nicht bruchsicherer Gebinde soll in bruchsicheren Übergefäßen (Eimern) oder in Transportwagen, die als Wanne ausgebildet sind, erfolgen.

Beim offenen Umgang, z.B. beim Umfüllen, ist auf intensive Lüftung zu achten, um möglichst rasch nicht nur die für eine Verpuffung nötigen, sondern auch die gesundheitlich schädlichen Dampfkonzentrationen zu unterschreiten.

Wird eine brennbare Flüssigkeit mit dem Sicherheitsratschlag S 33 umgefüllt, sind Maßnahmen gegen elektrostatische Aufladung zu treffen. Größere Fallhöhen der Flüssigkeit sind zu vermeiden, ggf. sind Trichter mit verlängertem Auslauf zu verwenden. Ohne besondere Erdungsmaßnahmen dürfen Kunststoffgebinde nicht mehr als 5 l, Metallgebinde nicht mehr als 2 l Rauminhalt haben, wenn sie um- oder abgefüllt werden. Metallregale, Metallgebinde und Metalltrichter sind im Übrigen untereinander und mit der Erde leitfähig zu verbinden.

Organisatorische Schutzmaßnahmen

Im Zuge der Erstellung des Gefahrstoffverzeichnisses sollen Vorräte oberhalb des Tagesbedarfes an brennbaren Flüssigkeiten in die Sicherheitsschränke oder Läger verbracht und nicht mehr benötigte Gebinde einer geordneten Entsorgung zugeführt werden. Behälter sollen möglichst bruchsicher sein und müssen nach den Vorschriften der Gefahrstoffverordnung gekennzeichnet sein. In Abhängigkeit vom Flammpunkt und Siedepunkt werden brennbaren Flüssigkeiten Gefährlichkeitsmerkmale und R-Sätze, wie in Tabelle 2 dargestellt, zugeordnet. Diese Tabelle enthält auch die der CLP-VO entsprechenden Gefahrenklassen und Gefahrenkategorien sowie die neuen Kennzeichnungen für brennbare Flüssigkeiten mit Signalwort, Piktogramm und H-Sätzen (Gefahrenhinweise).

Tabelle 2 Zuordnung brennbarer (entzündbarer) Flüssigkeiten nach Flammpunkt und Siedepunkt zu Gefährlichkeitsmerkmalen bzw. Gefahrenklassen und Gefahrenkategorien (nach CLP-VO) und ihre Kennzeichnung

alte Bezeich-
nung

Gefährlich-
keits-
merkmale

Kenn-
zeichnung nach GefStoffV (Ohne Kenn-
zeichnung für die Zusatz-
gefahren!)
R Sätze/ Gefahren-
symbol
Siedepunkt, °C Flammpunkt °C neue Bezeichnung nach CLP-VO

Gefahren-
klassen/ Gefahren-
kategorien

neue Kenn-
zeichnung nach CLP-VO
bisher neu nach CLP-
VO
Signal-
wort
Pikto-
gramm
Gefahren-
hinweise (H-Sätze)
Hoch-
entzündlich
R 12
hochentzündlich
< 35 < 0 < 23 Entzünd-
bare Flüssigkeit Kat. 1
Gefahr Flüssigkeit und Dampf extrem entzündbar (H 224)
Leicht-
entzündlich
R 11 leichtentzündlich > 35 < 21 < 23 Entzünd-
bare Flüssigkeit Kat. 2
Achtung Flüssigkeit und Dampf leicht entzündbar (H 225)
Entzündlich ggf. R 10 kein Gefahren-
symbol
- 21 - 55 23 - 60 Entzünd-
bare Flüssigkeit Kat. 3
Achtung

Flüssigkeit und Dampf entzündbar (H 226)
- keine Kennzeichnung - > 55


Bei Tätigkeiten mit brennbaren Flüssigkeiten sind Zündquellen zu vermeiden. Auch relativ weit entfernte Zündquellen können gefährlich werden, da die Dämpfe schwerer als Luft sind und auf Tischen oder Böden "fließen" können. Es müssen Einrichtungen zur Brandbekämpfung vorhanden sein. Dabei ist zu beachten, dass brennbare Flüssigkeiten, die nicht mit Wasser mischbar sind (die Angaben findet man im Sicherheitsdatenblatt) wegen ihrer geringeren Dichte auf Wasser schwimmen. In diesen Fällen ist Wasser somit kein geeignetes Löschmittel, sondern führt zur Brandausweitung.

Persönliche Schutzmaßnahmen

Die persönlichen Schutzmaßnahmen sind auf die einzelnen brennbaren Flüssigkeiten entsprechend ihren Zusatzgefahren abzustimmen. Für alle brennbaren Flüssigkeiten, die im Krankenhaus als Lösemittel verwendet werden, gilt, Hautkontakt weitgehend zu vermeiden. Brennbare Flüssigkeiten können bei Hautkontakt durch Entfettung zu Hautschäden führen. Wegen ihrer Löse- und Durchdringungsfähigkeit ist besondere Sorgfalt bei der Auswahl der Schutzhandschuhmaterialien zu üben (z.B. Angaben in Abschnitt 8 Sicherheitsdatenblatt). Ungeeignet sind in jedem Fall Handschuhe aus PVC, da die Weichmacher herausgelöst werden und die Handschuhe dadurch spröde werden. Fetthaltige Hautschutzmittel sind zu vermeiden.

Betriebsanweisung und Unterweisung

Bei Tätigkeiten mit brennbaren Flüssigkeiten sind arbeitsplatz- und tätigkeitsbezogene Betriebsanweisungen zu erstellen. Die Beschäftigten sind an Hand der Betriebsanweisung zu unterweisen.

17 Reinigungsmittel

Gefährdung

Bei Haut- oder Augenkontakt mit konzentrierten sauren oder alkalischen Reinigungsmitteln wie Sanitärreinigern, Grundreinigern, Unterhaltsreinigern oder Glasreinigern und wenn Spritzer in die Augen gelangen, besteht die Gefahr von Verätzungen. Tenside und Lösemittel bewirken eine Entfettung der Haut. Bei Produkten mit hohen Lösemittelanteilen, wie Holz- und Steinpflegemitteln kann das Einatmen der Dämpfe zu Kopfschmerzen, Müdigkeit und Konzentrationsstörungen führen. Einige Produkte enthalten Inhaltsstoffe wie Butylglykol, Xylol oder Ethylbenzol. Diese können über die Haut aufgenommen werden.

Schutzmaßnahmen

Im Folgenden werden allgemein gültige Schutzmaßnahmen für Tätigkeiten mit Reinigungs- und Pflegemitteln beschrieben. Detailinformationen zu Tätigkeiten mit bestimmten Reinigungs- und Pflegemitteln sind der Regel "Tätigkeiten mit Reinigungs- und Pflegemitteln" (BGR/GUV-R 209) zu entnehmen.

Substitution

Folgende Ersatzlösungen müssen geprüft werden:

Technische Schutzmaßnahmen

Sofern technisch möglich, sind maschinelle Reinigungsverfahren, z.B. Reinigungsautomaten, oder technische Hilfsmittel wie Fahreimer, Feuchtwischmopps und Auswringer (Pressen) zu benutzen.

Organisatorische Schutzmaßnahmen

Durch Lüftungsmaßnahmen, z.B. Öffnen von Fenstern und Türen oder mittels vorhandener technischer Be- und Entlüftungsanlagen, ist für eine ausreichende Lüftung zu sorgen. Dies gilt besonders bei lösemittelhaltigen Reinigern.

Umfüllvorgänge sind möglichst zu vermeiden. Sollten dennoch konzentrierte Produkte umgefüllt werden, sind wegen der notwendigen Kennzeichnung möglichst Originalgebinde zu verwenden. Beim Umfüllen konzentrierter Produkte in andere Gebinde zum späteren Gebrauch sind diese vollständig nach Gefahrstoffverordnung zu kennzeichnen.

Reinigungsmittel dürfen nicht gemischt werden, da chemische Reaktionen hervorgerufen werden können. Insbesondere saure Reiniger, z.B. Sanitärreiniger, bilden mit hypochlorithaltigen Reinigern giftiges und ätzendes Chlorgas.

Beim Ansetzen der gebrauchsfertigen Lösung ist grundsätzlich kaltes Wasser zu verwenden, um das verstärkte Auftreten von Dämpfen und unbeabsichtigte chemische Reaktionen zu vermeiden. Es ist darauf zu achten, dass das Reinigungsmittel dem Wasser zugegeben wird.

Die vom Hersteller empfohlene Anwendungskonzentration ist unbedingt einzuhalten. Hierzu sind Dosierhilfen zu verwenden. Es ist unbedingt notwendig, die Beschäftigten in der Handhabung der Dosiersysteme sorgfältig zu schulen und die Einhaltung der Anwendungskonzentrationen zu kontrollieren.

Gebinde, insbesondere solche, die Lösemittel enthalten, sind geschlossen zu halten.

Bei Reinigungsarbeiten sind Erholungsphasen für die Haut zu gewährleisten, beispielsweise durch einen Wechsel von Feucht- oder Nassreinigung und Trockenarbeiten, wie Kehren und Saugen. Die Tragedauer von flüssigkeitsdichten Handschuhen ist auf das notwendige Maß zu beschränken. Die maximale Tragedauer sollte vier Stunden nicht überschreiten. (siehe hierzu auch Kapitel 4 "Gefährdung der Haut", Abschnitt "Feuchtarbeit")

Persönliche Schutzmaßnahmen

Augenschutz

Sofern es bei Tätigkeiten mit Konzentraten zum Verspritzen kommen kann, ist eine Schutzbrille mit Seitenschutz oder Korbbrille zu tragen. Dies ist im Allgemeinen bei reinen Pflegemitteln für Fußböden nicht erforderlich.

Handschutz

Sofern ein Hautkontakt mit Reinigungsmitteln gegeben ist, sind Schutzhandschuhe mit Stulpen zu tragen. Die Stulpen sind im Bereich des Unterarmes umzukrempeln, damit ein Zurücklaufen der Reinigungslösung vermieden wird, sobald mit den Armen über Ellbogenniveau gearbeitet wird. Die Schutzhandschuhe sollten allergenarm und ungepudert sein. Sie sind nach Beendigung der Arbeitsschicht zu reinigen. Außerdem ist sicherzustellen, dass die Innenseite der Handschuhe vor dem nächsten Gebrauch vollständig trocknen kann (siehe auch Anhang 8 "Benutzungshinweise für Schutzhandschuhe"). Es empfiehlt sich, arbeitstäglich im Wechsel zwei Paar Handschuhe zu verwenden.

Wenn die Handschuhe längere Zeit getragen werden, empfiehlt sich eine Baumwollinnenbeschichtung oder die Verwendung von Baumwollunterziehhandschuhen. Bei der Auswahl eines geeigneten Handschuhs sollte sich der Unternehmer durch Handschuh- oder Produkthersteller (z.B. Angaben im Sicherheitsdatenblatt) beraten lassen.

In Abhängigkeit vom Produkt und dessen Anwendungskonzentration sind als Handschuhmaterialien beispielsweise geeignet:

Im Gefahrstoff-Informationssystem WINGIS der BG BAU sind detailiertere Angaben zu den geeigneten Handschuhmaterialien und auch -fabrikaten zu finden.

Atemschutz

Bei Einsatz von Hochdruckreinigungsgeräten ist gegebenenfalls Atemschutz mit Kombifilter z.B. vom Typ A2P2 zu verwenden. Bei der Auswahl eines geeigneten Filters sollte der Unternehmer die Regel "Benutzung von Atemschutzgeräten" (BGR/GUV-R 190) heranziehen und sich durch Produkthersteller (z.B. Angaben im Sicherheitsdatenblatt) oder Anbieter von Atemschutzgeräten beraten lassen.

Körperschutz

Bei Anwendung von Reinigungsmitteln im Niederdruckspritzverfahren (Abspritzen mit dem Wasserschlauch) sind Gummischürzen und Gummistiefel zu tragen.

Hautschutz

Vor Beginn der Reinigungstätigkeiten (Feucht- oder Nassreinigung) sollte ein Hautschutzmittel, das zur Anwendung unter dem Handschuh geeignet ist, verwendet werden. Zur Reinigung sind milde Hautreinigungsmittel einzusetzen. Nach Arbeitsende sind Hautpflegemittel zu verwenden. Die Hautschutzmaßnahmen sind in Abstimmung mit dem Betriebsarzt in einem Hautschutzplan festzuhalten.

Betriebsanweisung und Unterweisung

Eine allgemeine Musterbetriebsanweisung für Reinigungs- und Pflegearbeiten enthält die Regel "Tätigkeiten mit Reinigungs- und Pflegemitteln" (BGR/GUV-R 209). Für bestimmte Reiniger, z.B. Sanitärreiniger mit einem pH-Wert < 2 oder Grundreiniger mit einem pH-Wert > 12 bzw. Reiniger mit hautresorptiven oder sensibilisierenden Inhaltsstoffen sind spezielle Betriebsanweisungen zu erstellen. Die Beschäftigten sind anhand der Betriebsanweisung zu unterweisen.

18 Literatur

1. Gesetze, Verordnungen und Technische Regeln
Bezugsquelle:
Buchhandel und Internet: z.B. www.gesetze-im-internet.de, www.baua.de

Staatliche Vorschriften

Infektionsschutzgesetz,

Chemikaliengesetz,

Medizinproduktegesetz,

Mutterschutzgesetz,

Arbeitsschutzgesetz,

Jugendarbeitsschutzgesetz,

Gefahrstoffverordnung,

Biostoffverordnung,

Verordnung zum Schutze der Mütter am Arbeitsplatz,

Betriebssicherheitsverordnung,

Arbeitsmedizinverordnung.

Technische Regeln für Gefahrstoffe

TRGS 400 Gefährdungsbeurteilung für Tätigkeiten mit Gefahrstoffen,
TRGS 401 Gefährdung durch Hautkontakt - Ermittlung, Beurteilung, Maßnahmen,
TRGS 402 Ermitteln und Beurteilen der Gefährdungen bei Tätigkeiten mit Gefahrstoffen: Inhalative Exposition,
TRGS/TRBa 406 Sensibilisierende Stoffe für die Atemwege,
TRGS 500 Schutzmaßnahmen,
TRGS 510 Lagerung von Gefahrstoffen in ortsbeweglichen Behältern,
TRGS 513 Begasungen mit Ethylenoxid und Formaldehyd in Sterilisations- und Desinfektionsanlagen,
TRGS 522 Raumdesinfektion mit Formaldehyd,
TRGS 525 Umgang mit Gefahrstoffen in Einrichtungen zur humanmedizinischen Versorgung,
TRGS 526 Laboratorien,
TRGS 600 Substitution,
TRGS 900 Arbeitsplatzgrenzwerte,
TRGS 903 Biologische Grenzwerte,
TRGS 905 Verzeichnis krebserzeugender, erbgutverändernder oder fortpflanzungsgefährdender Stoffe,
TRGS 907 Verzeichnis sensibilisierender Stoffe,
BekGS 408 Anwendung der GefStoffV und TRGS mit dem Inkrafttreten der CLP-Verordnung,
BekGS 409 Nutzung der REACH- Informationen für den Arbeitsschutz.

Technische Regeln für brennbare Flüssigkeiten

TRbF 60 Ortsbewegliche Behälter.

2. Vorschriften, Regeln und Informationen für Sicherheit und Gesundheit bei der Arbeit

Bezugsquelle:
Zu beziehen bei Ihrem zuständigen Unfallversicherungsträger oder unter www.dguv.de/publikationen

UVV "Grundsätze der Prävention" (BGV/GUV-V A1),

UVV "Verwendung von Flüssiggas" (BGV/GUV-V D34),

Regel "Arbeitsplatzlüftung - Lufttechnische Maßnahmen" (BGR 121),

Regel "Benutzung von Schutzkleidung" (BGR/GUV-R 189),

Regel "Benutzung von Atemschutzgeräten" (BGR/GUV-R 190),

Regel "Benutzung von Fuß- und Beinschutz" (BGR/GUV-R 191),

Regel "Benutzung von Augen- und Gesundheitsschutz" (BGR/GUV-R 192),

Regel "Benutzung von Schutzhandschuhen"(BGR/GUV-R 195),

Regel "Desinfektionsarbeiten in Einrichtungen des Gesundheitsdienstes" (BGR/GUV-R 206),

Regel "Tätigkeiten mit Reinigungs- und Pflegemitteln" (BGR/GUV-R 209),

Regel "Einsatz von persönlichen Schutzausrüstungen im Rettungsdienst" (BGR/GUV-R 2106),

Auswahlkriterien für die spezielle arbeitsmedizinische Vorsorge nach den Berufsgenossenschaftlichen Grundsätzen für arbeitsmedizinische Vorsorgeuntersuchungen (BGI 504),

Information "Sicheres Arbeiten in Laboratorien" (BGI/GUV-I 850-0),

Information "Working Safely in Laboratories" (BGI/GUV-I 850-0e),

Information "Chemikalienschutzhandschuhe" (BGI/GUV-I 868),

Information "Gesundheitsschutz beim Umgang mit Gefahrstoffen - PC-Programme und Datenbanken" (GUV-I 8518),

Zytostatika im Gesundheitsdienst - Informationen zur sicheren Handhabung von Zytostatika (GUV-I 8533),

Information "Achtung Allergiegefahr" (BGI/GUV-I 8584).

Informationen der BGW

(im Internet unter www.bgw-online.de)

Bausteine zur Gefährdungsbeurteilung für Gefahrstoffe, Berufsgenossenschaft für Gesundheitsdienst und Wohlfahrtspflege (BGW),

Hautschutz- und Händehygienepläne, Berufsgenossenschaft für Gesundheitsdienst und Wohlfahrtspflege (BGW), Bestellnummern siehe Anhang 6,

"Achtung Allergiegefahr", Berufsgenossenschaft für Gesundheitsdienst und Wohlfahrtspflege (BGW), Best.-Nr.: M 621,

"Arzneistoffe mit Verdacht auf sensibilisierende und cmr-Eigenschaften", Berufsgenossenschaft für Gesundheitsdienst und Wohlfahrtspflege (BGW) (Best-Nr. EP-Akmrs),

"Zytostatika im Gesundheitsdienst", Berufsgenossenschaft für Gesundheitsdienst und Wohlfahrtspflege (BGW), Best.-Nr.: M 620,

"Sicheres Arbeiten mit chemischen Stoffen in der Pathologie - Handlungshilfe zur Gefährdungsbeurteilung für Tätigkeiten mit Gefahrstoffen", Berufsgenossenschaft für Gesundheitsdienst und Wohlfahrtspflege (BGW),

"Mutterschutz in der Pathologie - Leitfaden zur Gefährdungsbeurteilung in Pathologien bei Tätigkeiten mit chemischen und biologischen Stoffen unter besonderer Berücksichtigung des Mutterschutzes", Berufsgenossenschaft für Gesundheitsdienst und Wohlfahrtspflege (BGW),

"Raumdesinfektion mit Formaldehyd", Berufsgenossenschaft für Gesundheitsdienst und Wohlfahrtspflege (BGW), Best.-Nr. GP 3,

"Gefahrstoffe in der Dialyse", Berufsgenossenschaft für Gesundheitsdienst und Wohlfahrtspflege (BGW), Best.-Nr. TP-DiaGfU,

"Gefahrguttransport - Informationen zur sicheren Beförderung gefährlicher Stoffe im Gesundheitsdienst" , Berufsgenossenschaft für Gesundheitsdienst und Wohlfahrtspflege (BGW), Bestell-Nr. TP-GF 01,

"Patientenproben richtig versenden - gefahrgutrechtliche Hinweise", Berufsgenossenschaft für Gesundheitsdienst und Wohlfahrtspflege (BGW), Bestell-Nr. TP-DP HuM, für Humanmedizin,

"Abfallentsorgung - Informationen zur sicheren Entsorgung von Abfällen im Gesundheitsdienst" , Berufsgenossenschaft für Gesundheitsdienst und Wohlfahrtspflege (BGW), Bestell-Nr. EP-AE.

Andere Schriften und Veröffentlichungen

Bezugsquelle:

BGIA-Reports beim Institut für Arbeitsschutz (IFA) der Deutschen Gesetzlichen Unfallversicherung, Alte Heerstraße 111, 53757 Sankt Augustin, www.dguv.de/ifa/de/index.jsp

Bezugsquelle:

BG/BGIA-Empfehlungen in der BGIA-Arbeitsmappe "Messung von Gefahrstoffen", Erich Schmidt Verlag GmbH & Co. Berlin, 2008, ISBN 978 3 503 02085 0, www.ESV.info.de

BG/BGIA-Empfehlung "Ethylenoxid-Sterilisation im medizinischen Bereich", BGIA-Arbeitsmappe, Kennzahl 1011

BG/BGIA-Empfehlung "Anästhesiearbeitsplätze: Operationssäle", BGIA-Arbeitsmappe, Kennzahl 1017,

BG/BGIA-Empfehlung "Anästhesiearbeitsplätze: Aufwachräume", BGIA-Arbeitsmappe, Kennzahl 1018,

BG/BGIA-Empfehlung "Desinfektion von Endoskopen und anderen Instrumenten", BGIA-Arbeitsmappe, Kennzahl 1038,

BG/BGIA-Empfehlung "Flächendesinfektionen in Krankenhausstationen", BGIA-Arbeitsmappe, Kennzahl 1039,

BGIA-Report 6/2008 "Grenzwerteliste" (nur Internetversion),

BGIA-Report 5/2001 "Krebsrisiko durch beruflichen Umgang mit Zytostatika - quantitative Betrachtungen",

Gefahrstoff-Informationssystem der BG BAU (GISBAU), www.gisbau.de

G. Halsen, I. Krämer, Gefährdungsbeurteilung monoklonaler Antikörper der ATC-Klasse L01XC. Krankenhauspharmazie 30/9, September 2009, S. 441-53,

Halsen, G., Stapel, U., Gefahrstoffverordnung: Handlungshilfe zur praxisbezogenen Umsetzung, Pharm.Ztg. 18/2007, S. 28-34,

U. Eickmann, Verdampfung von Zytostatika - ein reales Problem?, Onkologische Pharmazie, Jg 7, Nr. 1, Januar 2005, S. 1-15,

G. Halsen, I. Krämer, Umgang mit Zytostatika: Gefährdungsbeurteilung - kein Problem?! Krankenhauspharmazie 25/2, Februar 2004, S. 43-52,

U. Eickmann, Narkosegasbelastung im Gesundheitsdienst, Staub-Reinhaltung der Luft 55 (1995) 451-461,

U. Eickmann, J. Türk, R. Knauff- Eickmann, K. Kefenbaum, Desinfektionsmittel im Gesundheitsdienst - Informationen für eine Gefährdungsbeurteilung. Gefahrstoffe - Reinhaltung der Luft, 67 (2007) Nr. 1/2, S. 17-25,

U. Eickmann, I. Thullner, Berufliche Expositionen gegenüber Formaldehyd im Gesundheitsdienst. Umweltmed Forsch Prax 11 (6) 363-368 (2006),

C. Waldinger, A. Jänecke, Ermittlung der Aldehydexposition bei der Flächendesinfektion in humanmedizinischen Einrichtungen. Gefahrstoffe - Reinhaltung der Luft, Heft 7-8/2003, Seite 317 ff,

W. Wegscheider, I. Thullner, U. Eickmann, G. Naujoks, Sicher Arbeiten mit chemischen Stoffen in der Pathologie - Gefährdungen durch Gefahrstoffe und Schutzmaßnahmen, Ergo-med 2/2008, S. 44-56,

H.-D. Neumann, Gesundheitsrisiken bei Arbeiten in pathologischen Laboratorien. Analyse der Risiken und Maßnahmen zur Risikoreduzierung. Hochschulschriften. Bd. 71, LIT Verlag, Münster, 1994,

H.-D. Neumann, H. E. Wichmann, R. Rosenlehner, Gesundheitsrisiken bei Arbeiten in Pathologischen Laboratorien - Risikoschätzung und Schutzmaßnahmen, Arbeitsmed. Sozialmed. Umweltmed. 31,3 (1996), S. 107 - 112,

M. Jost, M. Rüegger, E. Reber, B. Liechti, R. Wolf, Verhütung von Berufskrankheiten in pathologisch-anatomischen Instituten und histologischen Laboratorien, Reihe Arbeitsmedizin Nr. 25, Herausgeber: Schweizerische Unfallversicherungsanstalt (SUVA), Luzern (1993),

Leitfaden "Schutz vor Latex-Allergien", LV 18, Herausgeber, Länderausschuss für Arbeitsschutz und Sicherheitstechnik, Magdeburg,

"Umgang mit Zytostatika" - Ein Leitfaden für die Praxis, Bayerisches Staatsministerium für Gesundheit, Ernährung und Verbraucherschutz, München,

Sicherer Umgang mit Zytostatika. Schweizerische Unfallversicherungsanstalt (SUVA), Luzern Best.-Nr. 2869/18.d,

Broschüre "Aerosolbehandlung mit Pentamidin - Gefährdung, Schutzmaßnahmen", Schweizerische Unfallversicherungsanstalt (SUVA), Bestell-Nummer 2869/32.d, 1998,

Richtlinien für Krankenhaushygiene und Infektionsprävention (RKI-RL), Herausgeber: Robert-Koch-Institut, Berlin, www.rki.de, Menüpunkt Infektionsschutz, Menüpunkt Krankenhaushygiene, dann Desinfektion,

Liste der vom Robert-Koch-Institut geprüften und anerkannten Desinfektionsmittel und -verfahren,

Liste der von der Desinfektionsmittel-Kommission im Verbund für Angewandte Hygiene (VAH) e.V. in Zusammenarbeit mit den Fachgesellschaften bzw. Berufsverbänden DGHM, DGKH, GHUP, DVG, BVÖGD und BDH auf der Basis der Standardmethoden der DGHM zur Prüfung chemischer Desinfektionsverfahren geprüften und als wirksam befundenen Verfahren für die prophylaktische Desinfektion und die hygienische Händewaschung, mhp Verlag, Wiesbaden,

Richtlinie der Länderarbeitsgemeinschaft Abfall über die ordnungsgemäße Entsorgung von Abfällen aus Einrichtungen des Gesundheitsdienstes (Stand 1/2002), www.rki.de, Menüpunkt Infektionsschutz, Menüpunkt Krankenhaushygiene, dann Empfehlungen der Kommission Krankenhaushygiene und Infektionsprävention, Stichwort Abfallbeseitigung,

Sicherheitsdatenblatt-Sammlung apothekenüblicher Gefahrstoffe. Herausgeber: Arbeitsgemeinschaft Vertrieb pharmazeutischer Gefahrstoffe in Apotheken-ARGE ApoChem, Postfach 248, 40702 Hilden, in Zusammenarbeit mit dem Bundesverband des pharmazeutischen Großhandels PHAGRO e.V., Postfach 170 01 50, 60075 Frankfurt,

U. Stapel, Betriebsanweisungen und Gefährdungsbeurteilung/Arbeitsschutz in Apotheken beim Umgang mit Gefahrstoffen, Govi-Verlag, ISBN 978-3-7741-1130-1; nach GHS ISBN 978-3-7741-1131-8,

H. Hörath, Gefahrstoffverzeichnis, Deutscher Apotheker Verlag, Postfach 101061, 70009 Stuttgart,

H. Spielmann, H. Steinhoff, C. Schaefer, R. Bunjes, Arzneiverordnung in Schwangerschaft und Stillzeit, Gustav Fischer Verlag, 1997,

G. Grospietsch, Erkrankungen in der Schwangerschaft - Ein Leitfaden mit Therapieempfehlungen für Klinik und Praxis, Wissenschaftliche Verlagsanstalt mbH, 2000,

G. Fabel, Medikation in Schwangerschaft und Stillzeit, Urban und Schwarzenberg, 1998,

J. Kleinebrecht, J Fränz, A. Windörfer, Arzneimittel in der Schwangerschaft und Stillzeit, Wissenschaftliche Verlagsanstalt mbH, 1999.


.

Gefahrstoffmanagement - Vorgehensweise bei der Gefährdungsbeurteilung nach Gefahrstoffverordnung gemäß TRGS 400 Anhang 1



.

Erfassungsbogen für Tätigkeiten mit chemischen Arbeitsstoffen Anhang 2



.

Beispiel für ein Arbeitsstoff-/Gefahrstoffverzeichnis (AGV) Anhang 3


Anschrift des Krankenhauses: AGV erstellt am:24. Juni 2010
Krankenhaus Musterhaus AGV erstellt von:Heinz Mustermann
Teststraße 1 Telefon:01234
11111 Musterstadt


Bezeichnung des Gefahrstoffs/
Arbeitsstoffs
Hersteller/
Lieferant
Gefährliche Eigenschaften (Einstufung nach der EG-Richtlinie und, falls vorhanden, CLP-VO) Sicherheitsdatenblatt

(Stand: __.__.____)

Abgelegt in Ordner ... ... ... ...

Arbeitsbereich * / Verwendung als Mengen-
bereiche bzw. Verbrauch im Arbeitsbereich oder Betrieb

(kg, Liter, m3/Schicht oder Monat oder Jahr)

3 M TM Soft Cast 3M Deutschland GmbH keine Stand: 29.12.2007 Ordner: Ambulanz Ambulanz/ Stützverband
Acti Grillreiniger Ecolab Deutschland GmbH C, R 35 Stand: 24.02.2008 Ordner: Station a 26 Küche Station a 26/Grillreiniger
Algenvernichter - Algenstop MW Technik Team GmbH Xi, R 36/37/38 Stand: 01.01.2010 Ordner: Röntgenabt. Röntgenabteilung/ Algenvernichter
Bendurol Forte Ecolab Deutschland GmbH C, R 35 Stand: 17.08.2008 Ordner: Reinigungsd. Reinigungsdienst/ Grundreiniger
Cutasept Bode Chemie GmbH Xi, R 10, R 36, R 67 Stand: 12.10.2009 Ordner: Station a 26 Station a 26/ Hautdesinfektionsmittel
Dimethylformamid Fa. Merck T, R 36, R 61, R 20/21 Stand: 01.07.2004 Ordner: Klinisches Labor Klinisches Labor/ Analysemittel
Sterillium Bode Chemie GmbH Xi, R 10, R 36, R 67 Stand: 02.06.2009 Ordner: Station a 26 Alle Pflegestationen/ Händedesinfektionsmittel
* Arbeitsstoff/ Gefahrstoff-Verzeichnis kann als Gesamtverzeichnis angelegt werden oder arbeitsbereichsbezogen.


.

Betriebsanweisungsentwürfe Anhang 4



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