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Regelwerk; BGI/GUV-I / DGUV-I

GUV-I 8504 - Informationen für die Erste Hilfe bei Einwirken gefährlicher chemischer Stoffe

(Ausgabe 06/2007)



nur zur Information
Umstrukturierung der Systematik (01.05.2014): nicht mehr im DGUV-Regelwerk enthalten

Vorbemerkung

Arbeitsunfälle beim Umgang mit gefährlichen chemischen Stoffen können spezielle Maßnahmen der Ersten Hilfe erfordern, die nicht Gegenstand der allgemeinen Ersthelferausbildung sind. Für diese Maßnahmen ist eine Zusatzausbildung der Ersthelfer und Betriebssanitäter erforderlich, die die Absprache mit dem Betriebsarzt und die Berücksichtigung der betriebsspezifischen Gegebenheiten voraussetzt. Das Lesen dieser Informationen allein genügt nicht!

Siehe § 26 Abs. 4 UVV "Grundsätze der Prävention" (GUV-V A1).

Generell müssen die Versicherten über die Gefahren durch die verwendeten Stoffe informiert und auf das Verhalten nach Arbeitsunfällen hingewiesen werden.

Siehe § 4 Abs. 1 UVV "Grundsätze der Prävention" (GUV-V A1).

Der Unternehmer hat dafür zu sorgen, dass die in diesen Informationen bei den einzelnen Stoffen angegebenen Mittel bereitgehalten werden, um sofort sachgemäß helfen zu können. Es ist notwendig, nicht nur die Erste Hilfe am Unfallort und das Zusammenwirken mit dem Rettungsdienst sicherzustellen, sondern es muss gerade beim Umgang mit gefährlichen chemischen Stoffen auf vorherige Abstimmung der Rettungsmaßnahmen mit Ärzten und Krankenhäusern besonderer Wert gelegt werden.

Siehe § 24 UVV "Grundsätze der Prävention" (GUV-V A1).

Den Erste-Hilfe-Maßnahmen wurden in der nachfolgenden Zusammenstellung auch jeweils beispielhafte Angaben über Eigenschaften, Verwendung und Wirkungsweise der Stoffe vorangestellt, um den Mechanismus der Schädigung und die sich hieraus ergebenden Maßnahmen besser verständlich zu machen.

Die Hinweise für den Ersthelfer sind gegliedert in

Diese Unterteilung bedeutet keine Reihenfolge im Ablauf der Maßnahmen. Es sind nicht etwa zunächst die "allgemeinen Maßnahmen" und dann erst die "speziellen Maßnahmen" zu ergreifen.

Darüber hinaus enthalten die Informationen Hinweise für den Arzt.

Die Informationszusammenstellung basiert auf Angaben der M-Reihe der Berufsgenossenschaft der Chemischen Industrie und wurde vom AK "Gefahrstoffe" des BUK bei den Angaben zur Einstufung und zu den Verwendungsbeschränkungen aktualisiert. Die Broschüre wurde nach bestem Wissen und Gewissen erstellt. Für die Richtigkeit kann der Herausgeber jedoch keine Gewähr übernehmen. In Zweifelsfällen wird bei Vergiftungen immer empfohlen, sich mit der nächstgelegenen Vergiftungszentrale (siehe Anhang) in Verbindung zu setzen.

1 Acrylnitril

1.1 Physikalische und chemische Eigenschaften

Acrylnitril ist eine farblose Flüssigkeit mit schwach stechendem Geruch. Es ist brennbar und bildet mit Luft explosionsfähige Atmosphäre.

Acrylnitril ist mit vielen organischen Lösemitteln mischbar, z.B. mit Ethanol, Methanol, Diethylether, Aceton, Toluol, Xylol, Ethylacetat, Polyethylenglykol 400. Die Mischbarkeit mit Wasser ist gering.

Acrylnitril hat zwei reaktive Zentren, die Cyan-Gruppe und die Doppelbildung. Dies bedingt seine hohe Reaktivität. So polymerisiert es bereits unter Licht- bzw. Hitzeeinwirkung spontan unter starker Wärmeentwicklung. Bei der Lagerung muss Acrylnitril deshalb stabilisiert werden, z.B. mit Ammoniak, Ammoniumcarbonat, Brenzkatechin, Dioxidiphenyl, Hydrochinon, Hydrochinonmonomethylether, Ethylencyanhydrin, Milchsäurenitril, Wasser, Methylenblau. Mit verschiedenen Stoffen reagiert Acrylnitril heftig, z.B. mit oxidierend wirkenden Stoffen und mit starken Säuren und Laugen.

Bei der unvollständigen Verbrennung von Polymerisaten des Acrylnitril (Schwelbrände) können die Brandgase neben Kohlenmonoxid, Kohlendioxid, Wasserdampf, Stickstoff, Stickstoffoxiden und Ruß auch Oxidations- und Abbauprodukte, wie Monomeres und Blausäure enthalten.

1.2 Verwendung

Acrylnitril wird hauptsächlich für die Herstellung polymerer Produkte verwendet, z.B. Polyacrylnitril-Kunstfasern und Mischpolymerisate mit Butadien und Styrol. Wegen seiner großen Reaktionsfähigkeit wird Acrylnitril auch als Ausgangsprodukt bei organischen Synthesen eingesetzt, z.B. bei der Herstellung von Acrylamid und Adiponitril, der Vorstufe des Hexamethylendiamins.

1.3 Gesundheitsgefahren

Acrylnitril ist in der Liste nach § 4a Gefahrstoffverordnung in die Kategorie K2 "Stoffe, die als krebserzeugend für den Menschen angesehen werden sollten" eingestuft. Außerdem ist Acrylnitril als giftig und reizend eingestuft.

Aufnahmewege

Acrylnitril wird vor allem über die Atemwege aufgenommen, aber auch die Hautresorption spielt eine Rolle. Beim Verschlucken wird Acrylnitril leicht durch die Verdauungsorgane resorbiert.

Akute Gesundheitsgefahren

Acrylnitril ist für den Menschen sehr giftig und kann - je nach Höhe der Exposition - ein breites Spektrum von Beschwerden verursachen. Diese reichen von unklaren Allgemeinsymptomen, Übelkeit, Erbrechen, Kopfschmerzen, Schwindel, Müdigkeit, usw. über Bewusstlosigkeit, Krämpfe und Atemstillstand bis einschließlich zum Tode. Diese Krankheitssymptome können auch erst nach einer mehrstündigen Latenzzeit eintreten.

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